NLT-Aktuell – Ausgabe 30

Reform des Bürgergeldes I: Beschluss des Koalitionsausschusses

Der Koalitionsausschuss der Koalitionsparteien im Bund hat sich auf Inhalte zur Reform des Bürgergeldes geeinigt. Danach soll das SGB II in Bezug auf Arbeitsanreize, Leistungsminderungen und Karenzzeiten konsequenter ausgestaltet werden. Die Verabredungen greifen einige Forderungen des Deutschen Landkreistages (DLT) auf. Kritisch zu begleiten ist die Neufassung des Erwerbsfähigkeitsbegriffs, um Lastenverschiebungen in kommunale Sozialleistungen auszuschließen.

Das bisherige Bürgergeldsystem soll zu einer „Neuen Grundsicherung“ umgestaltet werdenmit der Zielsetzung, erwerbsfähige Leistungsberechtigte schneller und dauerhaft in Beschäftigung zu bringen. Grundsätzlich wird der Vermittlungsvorrang wieder eingeführt; ist eine Qualifizierung – vor allem bei unter 30-Jährigen – erfolgversprechender, erhält diese hingegenVorrang. Der Erwerbsfähigkeitsbegriff soll „realitätsnäher“ gefasst werden, „damit Personen,die dauerhaft nicht in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar sind, die für sie richtige Hilfe erhalten können“. Das Sanktionsregime soll konsequenter und einfacher gestaltet werden.

Nach Einschätzung des DLT geht der Beschluss zum Teil über die Verabredungen des Koalitionsvertrages hinaus. Das betrifft etwa aus kommunaler Sicht zu begrüßende Aspektewie die konsequenten Regelungen zu den Leistungsminderungen gerade bei Terminversäumnissen, der weitgehende Entfall der Karenzzeiten und die Verwaltungsvereinfachungbei temporären Bedarfsgemeinschaften.

Reform des Bürgergeldes II: Faktenpapier und Referentenentwurf

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ein Faktenpapier zur Reformdes Bürgergeldes an ausgesuchte Pressevertreter gegeben. Zuerst berichtete die BILDZeitung. Dieses Vorgehen des BMAS war aus Sicht des Deutschen Landkreistages (DLT) irritierend, weil zu diesem Zeitpunkt weder das Faktenpapier noch der betreffende Referentenentwurf den kommunalen Spitzenverbänden, den Ländern oder anderen Verbändenübersandt worden war. Der Referentenentwurf wurde kurz darauf im Internet bekannt. Aufdieser Grundlage bereitet der DLT nun seine Stellungnahme vor.

Die wesentlichen Inhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Vermittlungsvorrang: direkte Arbeitsmarktintegration prüfen, sonst Qualifizierung.
  • Langzeitleistungsbeziehende: Zugang nach Dauer des Leistungsbezugs statt Arbeitslosigkeit; Arbeitslosenversicherungspflichtige geförderte Jobs; zwei Jahre Lohnzuschuss.
  • Jugend/Ausbildung: Jugendberufsagenturen wird als Bezeichnung gesetzlich eingeführt;Förderlücken im SGB III sollen geschlossen werden.
  • Erziehende: Frühere Zumutbarkeit von Arbeit/Maßnahmen bereits ab dem 1. Geburtstagdes Kindes (bei gesicherter Betreuung).
  • Gesundheit: Gesundheitsaspekte sollen im Fördergrundsatz verankert werden.
  • Kooperationsplan: bleibt, wird aber verbindlicher; Nichterfüllung kann per Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verpflichtend gemacht werden.
  • Erwerbspflicht: Vollzeittätigkeit für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsbeziehendeals Regelfall zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit.
  • Pflichtverletzungen: Wegfall der „Sanktionstreppe“; 30 Prozent Regelbedarfs-Minderungfür drei Monate (beispielsweise bei fehlenden Bewerbungen).
  • Meldeversäumnisse/Terminverweigerer: ab 2. Meldeversäumnis 30 Prozent Minderungfür einen Monat; bei wiederholter Terminuntreue bis hin zu vollständigem Entfall desLeistungsanspruch.
  • Arbeitsverweigerung: Mindestdauer ein Monat Regelbedarfsentzug; Kosten der Unterkunft direkt an Vermieter; Kinder/weitere Elternteile bleiben ungemindert.
  • Missbrauchsbekämpfung: Arbeitgeberhaftung bei Schwarzarbeit als Gesamtschuldnerfür zu Unrecht gezahlte Leistungen.
  • Vermögen: Abschaffung der Karenzzeit; altersabhängiges Schonvermögen; Freistellungen (Kfz, selbstgenutzte Immobilie, Altersvorsorge) bleiben.
  • Kosten der Unterkunft: Deckel in Karenzzeit beim 1,5-fachen der abstrakten Angemessenheitsgrenze, bei Überschreitung Mietpreisbremse gelten KdU als unangemessen;kommunal festlegbare Quadratmeterhöchstmiete außerhalb der Satzungslösung.
  • Ausschluss von nachgereichten Unterlagen und Auskünften: Um die Mitwirkungspflichten zu stärken und um die Verwaltung und die Gerichte im Rahmen der endgültigenLeistungsfestsetzung zu entlasten, wird die Berücksichtigung von Auskünften und Unterlagen mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. Widerspruchverfahrens ausgeschlossen, wenn zuvor eine angemessene Frist zur Vorlage der Unterlagen gesetzt undschriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden ist.
  • Passiv-Aktiv-Transfer (PAT): wird dauerhaft im SGB II verankert (bis 700 Millionen Europro Jahr), erweitert auf mehrere Instrumente.

Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

Die regierungstragenden Fraktionen im Niedersächsischen Landtag haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes vorgelegt. Diesersieht eine Anpassung der Wahlkreiseinteilung vor. Um die verfassungsrechtlich geboteneAnnäherung an den Durchschnittswert zu gewährleisten und die verschiedenen Landesteileangemessen zu repräsentieren, soll unter anderem die bisherige Zahl von 87 Wahlkreisenauf 90 erhöht werden. Der Ausschuss für Inneres und Sport des Landtages hat den Entwurfder Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) zur schriftlichen Stellungnahme übersandt.

Hintergrund der Gesetzesänderung ist das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 16. Dezember 2024 (StGH 5/23), in dem festgestellt wurde, dass die zur Landtagswahl 2022 maßgebliche Einteilung der 87 Wahlkreise gegen den in der NiedersächsischenVerfassung verankerten Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstößt. Die bisherige Abweichtoleranz von plus/minus 25 Prozent vom Durchschnitt der Wahlberechtigten verstößtgegen das Gebot der Wahlrechtsgleichheit. Nach dem Urteil ist künftig grundlegend nurnoch eine Abweichung von höchstens plus/minus 15 Prozent zulässig. Eine Überschreitungvon mehr als 25 Prozent wäre stets verfassungswidrig. Der Zwischenbereich zwischen 15und 25 kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen hingenommen werden, sofern einesachliche Rechtfertigung besteht. Der Staatsgerichtshof hat den Gesetzgeber verpflichtet,bis zur nächsten regulären Landtagswahl im Jahr 2027 eine verfassungskonforme Neueinteilung vorzunehmen.

Finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen

Mit dem Niedersächsischen Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerungam wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG) soll erreicht werden, dass Betroffene vor Ort vom Ausbau erneuerbarer Energieprofitieren. Unter anderem sieht es eine Akzeptanzabgabe sowie das Erfordernis für denAnlagenbetreiber vor, finanzielle Beteiligung anzubieten. Für die Auslegung des Gesetzeswerden per Erlass allgemeine Festlegungen getroffen. Zum Entwurf dieses Erlasses „Energierecht; Ausführungserlass zum NWindPVBetG“ hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens Stellung genommen.

Eingangs weisen die kommunalen Spitzenverbände auf die Belastungen in der Fläche mitdem Ausbau der Windenergie und den Zielen der finanziellen Beteiligung hin. Im Ergebniswerden aus ihrer Sicht mit dem Erlassentwurf nicht alle Problembereiche als behoben angesehen, wenngleich er teilweise als hilfreich eingeschätzt wird. Nach Veröffentlichung sollte daher nach kommunaler Auffassung geprüft werden, ob die gewünschte (gesellschaftsrechtliche) Beteiligung der (kleinen) Gemeinden ermöglicht wird. Sollte dies nicht derFall sein, müsse eine Anpassung auch des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und eventuell auch des NWindPVBetG geprüft werden.

Sodann gehen die kommunalen Spitzenverbände auf einzelne Fragen des Erlassentwurfeszur organisatorischen Leistungsfähigkeit, zur finanziellen Leistungsfähigkeit, zur Rechtsform und zum angemessenen Einfluss sowie den Ausschluss von Angeboten ein. Abschließend wird angeregt, auch noch Hinweise zum Pooling von Chancen und Risiken entwederim Rahmen von interkommunaler Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden oder – soweit dieses von Städten und Gemeinden gewünscht wird – auch mit dem entsprechendenLandkreis vorzusehen.

Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“

Mit dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ werden überjährige investive Projekte für kommunale Sportstätten mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung gefördert. Für den Projektaufruf 2025/2026 stehenden Bundesmittel in Höhe von333 Millionen Euro zur Verfügung. Interessenbekundungen können bis zum 15. Januar 2026erfolgen. Informationen dazu: www.bbsr.bund.de/SKS2025.

Gefördert werden können Sporthallen und Hallenbäder, aber auch Freibäder oder sonstigeSportfreianlagen wie Fußballplätze sein. Diese Einrichtungen müssen für die Öffentlichkeitzugänglich sein, einen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune sowie zu Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit leisten. Städte, Gemeinden sowie Landkreise – sofern sie Eigentümer der Einrichtung sind – können ihre Interessenbekundungen digital beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung(BBSR) einreichen. Die Auswahl der Projekte erfolgt durch den Haushaltsausschuss desDeutschen Bundestages.

Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS)hat den kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit gegeben, zu der Richtlinie über dieGewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration undTeilhabe (Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe) Stellung zu nehmen. Dieneue Richtlinie setzt die bisherige Förderung fort.

Das Land fördert seit 2014 in den Landkreisen, den kreisfreien Städten, der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover sowie der Stadt Göttingen die Koordinierungsstellenfür Migration und Teilhabe (KMuT). Ziel war die Etablierung eines landesweiten flächendeckenden, aber gleichwohl lokalen Migrations- und Teilhabemanagements im Zusammenwirken mit den Gebietskörperschaften. Die KMuT bilden insbesondere eine wichtige strategische Schnittstelle sowohl innerhalb der Kommunen als auch zwischen den Kommunen unddem Land. Durch die Folgerichtlinie soll sichergestellt werden, dass sowohl die unmittelbareKooperation zwischen Landes- und Kommunalebene als auch der hohe qualitative Standardder KMuT erhalten bleiben.

Satzungsmuster für Abfallbewirtschaftung und Abfallgebühren

Der Niedersächsische Landkreistag gibt seit den 1970er-Jahren Satzungsmuster für die Abfallentsorgung und die Abfallgebühren heraus, zuletzt in der Fassung aus dem Jahr 2015.Diese wurde nun umfänglich von einer Arbeitsgruppe aus kommunalen Praktikern in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Umweltministerium, dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung sowie dem Niedersächsischen Städtetagüberarbeitet, an verändertes Bundes- und Landesrecht angepasst und um eine Datenschutzregelung ergänzt. Die Satzungsmuster stehen auf der Webseite des NLT zum Download zur Verfügung: https://link.nlt.de/arhi.

Das Muster einer Satzung über die Abfallbewirtschaftung enthält die zentralen Regelungenfür die Organisation der Abfallbewirtschaftung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das Muster einer Abfallgebührensatzung enthält Erläuterungen zum Erlass kommunaler Abfallgebührensatzungen. Sie bieten eine Orientierung für die einzelnen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, sind jedoch an die die örtlichen Gegebenheiten anzupassenund zu ergänzen. Weiter ist auch die Rechtsentwicklung im Auge zu behalten.

Erhaltungszustand des Wolfes: Meldung an die EU-Kommission

Deutschland hat den Erhaltungszustand des Wolfs nunmehr auch für die kontinentale biogeografische Region als „günstig“ an die EU-Kommission gemeldet. Für die atlantische biogeografische Region war dies bereits im Sommer erfolgt. Diese Entscheidung entsprichtsowohl einer Forderung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), als auch einer Forderung des Deutschen Landkreistags (DLT).

Zudem fordert das Präsidium des NLT den Bund und das Land auf, die naturschutz- undjagdrechtlichen Bundes- und Landesgesetze zeitnah anzupassen. Ziel der Änderungen  sollte sein, rechtssichere Wolfsentnahmen im Rahmen eines regional differenzierten undmöglichst unbürokratischen Bestandsmanagements zu ermöglichen. Bereits in der Pressemitteilung vom 31. Juli 2025 hatte das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährungund Heimat angekündigt, unverzüglich eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetz voranzutreiben und den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen. Gesetzesentwürfe hierfür sind jedoch noch nicht bekannt.

„Bau-Turbo“: Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zurWohnraumsicherung, den sogenannten Bau-Turbo, beschlossen. Mit dem Gesetz wird dasAbweichen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften ermöglicht. Im parlamentarischen Verfahren haben sich Änderungen ergeben. Maßgeblicher Inhalt des sogenannten Bau-Turbosbleibt die Neuregelung im § 246e Baugesetzbuch (BauGB), die befristet bis zum 31. Dezember 2030 bei gemeindlicher Zustimmung ein Abweichen vom Bauplanungsrecht desBauGB erlaubt. Anders als im Referentenentwurf vorgesehen, wird dieses jeglichen Wohnraum umfassen, es gibt keine Mindestanzahl an Wohneinheiten bei Neueinrichtungen mehr.Der Bau-Turbo kann mithin auch für Einzelbauvorhaben aktiviert werden.

Der Bau-Turbo bezieht sich auf Erleichterungen und Abweichungsmöglichkeiten vom Bauplanungsrecht. Nunmehr gilt es auch bei ordnungsrechtlichen Regelungen Veränderungenim Baugesetzbuch in einer Novelle in dieser Legislaturperiode zu erreichen. Die kommunalen Spitzenverbände haben gegenüber der Politik dazu erste Leitplanken formuliert.

Finanzierung des Rettungsdienstes: Entschließung des Bundesrates

Der Bundesrat hat eine Entschließung zur Finanzierung des Rettungsdienstes beschlossen.Die Bundesregierung wird darin aufgefordert, insbesondere für die sogenannten Fehlfahrtenim Rettungsdienst eine bundesgesetzlich abschließende Finanzierungsregelung zu treffenund für die Behandlung vor Ort, den Transport in ambulante Versorgungsstrukturen, dieLeitstellentätigkeit sowie für telemedizinische Maßnahmen eine rechtssichere Finanzierungzu gewährleisten. Eine über diese Finanzierungsfragen hinausgehende Reform des Rettungsdienstes wird mit Verweis auf die fehlende Zuständigkeit des Bundes abgelehnt. DerDeutsche Landkreistag unterstützt die Entschließung des Bundesrates und wird sich öffentlich und gegenüber der Bundesregierung für deren Umsetzung einsetzen.

Deutsche Bundesbank analysiert Länder- und Kommunalfinanzen

Die Deutsche Bundesbank hat in ihrem aktuellen Monatsbericht vom Oktober 2025 einenBeitrag „Länderfinanzen 2024: Lage verschlechtert, Gemeinden mit hohem Defizit“ veröffentlicht. In der Zusammenfassung heißt es, die Haushaltslage der Länder und vor allemihrer Gemeinden verschlechtere sich 2024 deutlich. Besonders angespannt sei die Lage aufder kommunalen Ebene: Hier liege der weit überwiegende Teil des gesamten strukturellenDefizits, und die Ausgaben stiegen auch weit davon kräftig. Im laufenden Jahr zeichnetensich keine größeren Veränderungen ab.

Sodann heißt es in der Zusammenfassung zur kommunalen Situation weiter: „Die Haushaltslage der Gemeinden droht sich weiter zu verschärfen. Ohne grundlegende Anpassungen engen sich Handlungsspielräume weiter ein, und viele Kommunen dürften wieder inverstärkte Schieflagen mit hohen Kassenkrediten hineinlaufen. Die Länder sind in hohemMaße mitverantwortlich für die kommunalen Finanzen. Wenn härtere Konsolidierungsauflagen im Rahmen der Haushaltsaufsicht nicht ausreichen oder möglich erscheinen, müsstendie Länder ihren Gemeinden mehr Mittel zuweisen. Erwägenswert ist zudem, dass Kommunen Kassenkredite nur noch bei ihrem Land aufnehmen dürfen und das Land diese auf seineKreditgrenze anrechnet. Dies würde der Verantwortung der Länder gerecht und Anreize geben, bei angespannten Kommunalfinanzen zeitnah gegenzusteuern.“

Die Deutsche Bundesbank belegt damit einerseits die Schieflage zu Lasten der Kommunalfinanzen. Andererseits enthält der Beitrag mit dem Vorschlag, Kassenkredite nur noch beiden Ländern aufzunehmen, zumindest einen diskussionswürdigen Ansatz, um den derzeitbestehenden Wegdrückmechanismus bei der Finanzierung der Aufgaben zu Lasten derKommunen entgegenzuwirken. Der Beitrag steht auf der Webseite der Bundesbank zur Verfügung, Link: https://link.nlt.de/xvvj.