NLT-Aktuell – Ausgabe 20

Verteilung erweiterter Verschuldungsmöglichkeiten auf die Länder

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung vonArtikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 Grundgesetz (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG)) in die Länderabstimmung gegeben. Mit dem Gesetzentwurf soll diedurch die Grundgesetzänderung vom 22. März 2025 ermöglichte Erweiterung der strukturellen Verschuldungsmöglichkeiten der Länder einfachgesetzlich umgesetzt werden. Mit derdarin enthaltenen Modifizierung der Schuldenbremse gemäß Artikel 109 Absatz 3 GG wurdeder Gesamtheit der Länder ein struktureller Verschuldungsspielraum (Strukturkomponente)in Höhe von 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt (BIP) eingeräumt.

Der festgelegte Umfang, in dem die Länder strukturelle Kredite höchstens aufnehmen können, entspricht der Obergrenze, die auch für den Bund gilt. Mit dieser Möglichkeit einerstrukturellen Neuverschuldung soll besonderen Finanzbedarfen der Länder Rechnung getragen werden, die unabhängig von der konjunkturellen Lage und außergewöhnlichen Notsituationen bestehen können und sich über verschiedene Aufgabenfelder erstrecken.

Gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG ist die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länderzulässigen strukturellen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder durch ein Bundesgesetzmit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Dem dient der vorliegende Gesetzentwurf. DieAufteilung der Strukturkomponente auf die einzelnen Länder erfolgt in Anlehnung an denKönigsteiner Schlüssel zu einem Drittel nach der Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln nachdem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteilan der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung. Der Anteil Niedersachsens beträgt knapp unter 9,5 Prozent. Weiterhin werden die Überwachungsaufgaben desStabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats angepasst.

Beschleunigung des Wohnungsbaus

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat denReferentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnbausicherung als Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung für die regierungstragenden Fraktionen vorgelegt. Ziel ist eine Kabinettsbefassung am 18. Juni 2025, um einemöglichst frühzeitige Verabschiedung sicherzustellen. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSUund SPD hatte einen sogenannten Wohnungsbau-Turbo unter Berücksichtigung der Planungshoheit in den ersten 100 Tagen vorgesehen.

Kerninhalt ist die Einfügung eines § 246e Baugesetzbuch (BauGB), der eine befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau dergestalt vorsieht, dass mit Zustimmung der Gemeindebis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften des BauGB oder den aufgrunddieses Gesetzbuches erlassenen Vorschriften im erforderlichen Umfang abgewichen werden kann, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:

  • Errichtung eines wohnzweckdienenden Gebäudes mit mindestens sechs Wohnungen;
  • Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes,wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder genutzt werden;
  • Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken.

Anders als in der vergangenen Legislaturperiode bei der Vorlage eines vergleichbaren Gesetzes wird auf die damals vorgesehene Beschränkung auf Gebiete mit angespanntemWohnungsmarkt verzichtet und damit eine allgemeine Anwendung angestrebt. Ergänzendsollen die Möglichkeiten nach § 31 Abs. 3 zugunsten des Wohnungsbaus von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien erweitert werden.

Ebenso soll die Möglichkeit des § 34 Abs. 3a BauGB im unbeplanten Innenbereich vomEinfügungsgebot abzuweichen, ausgedehnt werden. Dieses wird zugelassen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Allein durch die Änderungen dieser drei Bestimmungen errechnet sich laut Ministerium eine jährliche Reduktion des Erfüllungsaufwandes von 1,7 Milliarden Euro maßgeblich bei den kommunalen Verwaltungen und über 830 Millionen Eurobei Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft. Weitere Regelungen betreffen Erleichterungen bei Lärmschutzfestsetzungen nach § 9 BauGB sowie Regelungen zum Umwandlungsschutz nach § 250 BauGB.

Länder- und Kommunalinfrastrukturfinanzierungsgesetz

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat gegenüber dem Bundesministerium der Finanzenzum Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländernund Kommunen (LuKIFG; siehe dazu NLT-Aktuell 19/2025 vom 6. Juni 2025) Stellung genommen. Insgesamt wird vom DLT begrüßt, dass die Gesetzentwürfe mit den für die Praxisumsetzung erforderlichen einfachgesetzlichen Konkretisierungen zu den mit dem Gesetzzur Änderung des Grundgesetzes in den Artikeln 109, 115 und 143h GG erfolgten Änderungen zeitnah auf den Weg gebracht worden sind und das Gesetzgebungsverfahren zügigabgeschlossen werden soll. Damit kann den Kommunen frühzeitig Planungssicherheit gegeben werden.

Der DLT erwartet, dass der Bund im Übrigen seine bisherigen kommunalbezogenen Investitionsförderungen fortführt und angemessen fortschreibt. Er hat gleichzeitig die feste Erwartung, dass auch aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) und dem verbleibendenAnteil des Bundes am Investitionspaket umfangreich Maßnahmen mit kommunalem Bezugfinanziert werden. Der DLT begrüßt, dass der aktuelle Gesetzentwurf einen Mindestanteilvon 60 Prozent für die Kommunen in den Ländern vorsieht und dass Ländern und Kommunen jenseits der Vorgabe der förderfähigen Bereiche ein breiter Ermessensspielraum beider Auswahl und Umsetzung der Projekte eingeräumt wird.

Der DLT sieht, dass das Zusätzlichkeitskriterium in seiner derzeitigen Formulierung insbesondere die Länder in die Pflicht nimmt, auch in der aktuellen Situation die Investitionsfähigkeit der kommunalen Haushalte sicherzustellen. Notwendig dazu ist, dass die Kommunen finanziell aufgabenangemessen ausgestattet werden. Der DLT spricht sich nachdrücklich dafür aus, auf eine den Umsetzungsprozess weiter herauszögernde Verwaltungsvereinbarung zu verzichten. Alle notwendigen Regelungen sollten im Gesetz und vom Gesetzgeber selbst und nicht im Nachgang zum Gesetzgebungsverfahren von der Verwaltungsebene getroffen werden. Die Anforderungen an die Mittelverwendung (Berichtspflichten,Prüfvorbehalte etc.) sollten sich dabei auf das Notwendigste konzentrieren und so schlankwie möglich gehalten werden.

Stellungnahme zum steuerlichen Investitionssofortprogramm

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zum Entwurf eines Gesetzesfür ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des WirtschaftsstandortsDeutschland (siehe NLT-Aktuell 19/2025 vom 6. Juni 2025) Stellung genommen. Das Programm ist in den Kassenjahren 2025 bis 2029 mit kommunalen Mindereinnahmen von -13,5 Milliarden Euro verbunden, deshalb sprechen sich die kommunalen Spitzenverbände füreine kompensatorische temporäre Senkung der Gewerbesteuerumlage aus. Zudem machen sie deutlich, dass sie darüber hinaus eine Stärkung der kommunalen Einnahmebasisund deren Krisenresilienz durch eine signifikante Erhöhung des kommunalen Umsatzsteueranteils für dringend geboten und unabdingbar erachten.

Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzungdes Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in den Bundestag eingebracht. Mitdem vorgeschlagenen Gesetz soll der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt werden,in Härtefällen aber nach wie vor möglich sein. Darüber hinaus soll in die Zielbestimmungdes Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wieder das Ziel der Begrenzung aufgenommen werden. Der Deutsche Landkreistag beabsichtigt, die Neuregelungen zu begrüßen.

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes 2025 zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in den Bundestag eingebracht (BT-Drs.21/319). Mit dem Entwurf soll – befristet bis Ende 2030 – ein überragendes öffentlichesInteresse für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen im TKG festgelegt werden(§ 1 Abs. 1 Satz 2 TKG-E), wie das zuletzt auch in zahlreichen anderen Gesetzen mit einemInfrastrukturbezug der Fall war.

Änderung des Waffen- und des Sprengstoffgesetzes

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurfeines Gesetzes zur Änderung des Waffen- und des Sprengstoffgesetzes übermittelt. NachKenntnis des Ministeriums bereiten einzelne Waffenhersteller derzeit die kurzfristigeMarkteinführung von Druckluftwaffen vor, die einerseits die 7,5-Joule-Grenze einhalten, ausdenen andererseits aber Hartnadelgeschosse verschossen werden können, die Menschenerheblich, gegebenenfalls tödlich verletzen können. Mit dem Entwurf soll eine Erlaubnispflicht für derartige Waffen eingeführt werden. Daneben werden mit den Entwurf Fehler undUngenauigkeiten im Waffengesetz und im Sprengstoffgesetz korrigiert, die dem Gesetzgeber bei den Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit unddes Asylgesetzes unterlaufen sind.

Einbürgerungen: Höchste Anzahl seit Jahrtausendwende

Im Jahr 2024 wurden in Niedersachsen 23.381 Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert, so viele wie noch nie seit dem Jahr 2000. Laut Mitteilung des Landesamtes für StatistikNiedersachsen (LSN), stieg die Zahl der Einbürgerungen im Vergleich zum Vorjahr um38,6 Prozent (+6.513). Dabei stammten mehr als ein Drittel der Eingebürgerten in Niedersachsen aus Syrien (8.403). Das bedeutet einen erneuten Anstieg bei den Einbürgerungenvon Personen aus Syrien um 10,3 Prozent. Im Vergleich der Vorjahre (Jahr 2021: 2.592;Jahr 2022: 5.038; Jahr 2023: 7.615) fällt dieser Anstieg aber deutlich geringer aus.

Nach Personen aus Syrien ließen sich am häufigsten Ausländerinnen und Ausländer ausdem Irak (1.871), der Türkei (1.423), Russland (988) und Afghanistan (785) in Niedersachsen einbürgern. Hervorzuheben ist, dass sich im Vergleich zum Jahr 2023 fast doppelt soviele Personen aus der Türkei und sogar achtmal mehr russische Bürgerinnen und Bürgerfür die deutsche Staatsbürgerschaft entschieden. Auch so eine hohe Anzahl von Einbürgerungen von Russinnen und Russen gab es seit Beginn der Erhebung vergleichbarer Datenim Jahr 2000 noch nie.

Die Zahl der Einbürgerungen von Ukrainerinnen und Ukrainern stieg im Jahr 2024 um5,5 Prozent (+29) auf 560, nachdem sie sich von 2021 auf 2022 im Zuge des russischenAngriffs auf die Ukraine von 97 auf 473 fast verfünffacht hatte. Die Einbürgerungen ukrainischer Staatsangehöriger machten 2,4 Prozent aller Einbürgerungen im Jahr 2024 aus.