NLT-Aktuell – Ausgabe 2

Erneute Bund-Länder-Verständigung über Corona-Schutzmaßnahmen

Unter Berücksichtigung des jüngsten Beschlusses des COVID-19-Expertenrates der Bundesregierung haben sich der Bundeskanzler sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 7. Januar 2022 erneut zum weiteren Vorgehen zur Eindämmung von COVID-19 verständigt.

Konkret beschlossen wurden insbesondere verschärfte Zugangsregelungen für die Gastronomie. Der Zugang zu gastronomischen Einrichtungen (Restaurants, Cafés, Bars, Kneipen etc.) bleibt nach wie vor Geimpften und Genesenen (2G) vorbehalten. Kurzfristig soll darüber hinaus der Zugang von der Vorlage eines tagesaktuellen Tests abhängig gemacht werden (2Gplus). Ausgenommen von der Testpflicht sollen allerdings Geboosterte sein. Clubs und Diskotheken sollen bundesweit geschlossen bleiben.

Auch im Hinblick auf die Absonderung von Kontaktpersonen wurden neue Regelungen vereinbart. Künftig sollen Geboosterte von der Quarantäne vollständig ausgenommen sein. Gleiches soll für „frisch Geimpfte und Genesene etc.“ gelten. Welche Personengruppen damit genau gemeint sind, dürfte sich erst aus der Schutzmaßnahmen-AusnahmenVerordnung in Verbindung mit den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts ergeben. Für alle Übrigen sollen Isolation wie Quarantäne künftig grundsätzlich nach zehn Tagen enden, wobei schon nach sieben Tagen eine „Freitestung“ (PCR oder zertifizierter Antigenschnelltest) möglich sein soll. Der Wortlaut ist insoweit zwar nicht eindeutig; es ist aber wohl davon auszugehen, dass diese Vorgaben auch für Geboosterte gelten, die sich infiziert haben. Bei Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe soll eine Freitestung zwar auch schon nach sieben Tagen möglich sein, allerdings nur mithilfe eines PCR-Tests. Für Schüler sowie Kinder in der Kinderbetreuung soll gelten, dass sie sich schon nach fünf Tagen freitesten lassen können (PCR oder Antigentest). 

Die Länder Bayern und Sachsen-Anhalt haben Protokollerklärungen abgegeben, die sich kritisch insbesondere mit den Regelungen zur Gastronomie und zur Isolation und Quarantäne befassen. Eine erneute Zusammenkunft des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder ist für den 24. Januar 2022 vorgesehen.

Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Rechtzeitig zum 15. Januar 2022 soll zur Umsetzung der vorstehenden Bund-Länder-Beschlüsse eine Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft treten. Die eher wenigen Änderungen an der geltenden Corona-Verordnung verlängern nach dem Vorschlag der Landesregierung neben einigen kleineren und redaktionellen Anpassungen die sog „Weihnachtsruhe“ durch Änderungen an den §§ 3 Abs. 5 und 7a Abs. 4 bis zum 2. Februar 2022. In § 10 wird für Sitzungen in geschlossenen Räumen eine explizite Ausnahme für Versammlungen im Zusammenhang mit öffentlichen Wahlen geregelt. Durch eine Änderung in § 16 Abs. 3 wird die tägliche Testung in den Schulen für den ganzen Januar (und nicht nur wie derzeit die ersten fünf Schultage nach den Ferien) angeordnet. Die ganze Verordnung soll nun bis zum 5. Februar 2022 gelten.

In ihrer Stellungnahme hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände weitere Änderungen angeregt, so zum Beispiel eine verpflichtende dreimal wöchentliche häusliche Testung für den Bereich der Kindertagesstätten bei den über 3-jährigen Kindern. Angeregt wurden auch landeseinheitliche Regelungen der Maskenpflicht entsprechend der bisherigen Erlasslage des Innenministeriums auch für nicht angemeldete öffentliche Versammlungen (insb. bei sog. „Spaziergängen“ usw.) und klarere Bestimmungen für kleinere Treffen von Gruppen Ehrenamtlicher, für Spielhallen und Wettannahmestellen und den Bereich der außerschulischen Bildung.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der SchAusnahmV sowie der CoronaEinreiseV übermittelt.

Mit dem Entwurf soll die Definition des Begriffs „Impfnachweis“ in beiden Verordnungen geändert werden. Ziel ist es, Erkenntnissen z.B. über die nachlassende Wirksamkeit des Impfschutzes im Zeitablauf und/oder die Notwendigkeit einer Auffrischungsimpfung Rechnung tragen zu können. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine Regelung des Unionsrechts, mit der die Gültigkeit eines digitalen Impfzertifikats auf 270 Tage begrenzt wird. Ferner soll die Gültigkeit des Genesenennachweises künftig 180 Tage (statt bisher sechs Monate) betragen, um einen Gleichlauf mit dem EU-Recht herbeizuführen.

Schließlich sieht der Entwurf Änderungen im Absonderungsrecht vor. § 6 Abs. 1 SchAusnahmeV bestimmt, dass Geimpfte und Genesene generell von landesrechtlich angeordneten Absonderungspflichten ausgenommen sind. Nach dem bisherigen § 6 Abs. 2 Nr. 1 SchAusnahmeV gilt das nicht für Genesene oder Geimpfte, die Kontakt zu einer Person hatten, die mit einer als gefährlich geltenden Virusvariante infiziert ist. Nach der vorgeschlagenen Neufassung soll dagegen die Freistellung Geimpfter und Genesener von landesrechtlich angeordneten Absonderungspflichten für solche Geimpfte und Genesene nicht gelten, für die das RKI auf seiner Internetseite eine Absonderung aus epidemiologischen Gründen empfiehlt. Es wird erwartet, dass am heutigen Freitag der Bundesrat der Verordnung abschließend zustimmt.

Entwurf einer Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat am 11. Januar 2021 den Entwurf einer Verordnung zur Absonderung von mit dem CoronaVirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung) mit kurzer Fristsetzung bis 13. Januar 2022 in die Verbandsbeteiligung gegeben. Der Verordnungsentwurf fußt auf der erneuten Bund-Länder-Verständigung über Corona-Schutzmaßnahmen vom 7. Januar 2022 zur Isolation von Erkrankten und zur Quarantäne von Kontaktpersonen vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19. Er steht im engen Zusammenhang mit der vorstehend genannten auf Bundesebene vorgesehenen Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und soll die derzeit geltende Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 651) ablösen.

Die vorgesehene Absonderungsverordnung entfaltet unmittelbare Rechtswirkung für die niedersächsischen Bürger und Bürgerinnen, die sich beim Vorliegen der entsprechenden Kriterien unabhängig von einer behördlichen Anordnung absondern müssen. Angesichts der hohen und zu befürchtenden weiteren Belastungen der kommunalen Gesundheitsbehörden ist es von großer Bedeutung, dass sich die Menschen selbständig an die Absonderungsregelungen halten. Die Regelungen sind allerdings sehr komplex, nicht leicht zu verstehen und einem Großteil der Bevölkerung gar nicht bekannt. Wir sehen insofern großen Bedarf an Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, damit die Regelungen verbreitet und verstanden werden.

Wegen erwarteter Personalausfälle durch Omikron – Sozialministerium bringt Allgemeinverfügung zum Arbeitszeitgesetz auf den Weg

Die Infektionszahlen in Niedersachsen steigen aufgrund der zunehmenden Verbreitung der Omikronvariante weiter an. Die 7-Tage-Inzidenz lag am 11. Januar 2022 bei einem landesweiten Höchstwert von 322,4. Nach den Daten des Landesgesundheitsamtes gehen mittlerweile mehr als 85 Prozent aller Infektionsfälle auf die Omikronvariante zurück. Angesichts der vor diesem Hintergrund zu erwartenden schwierigen Personalsituation im Bereich der kritischen Infrastruktur, hat das Niedersächsische Sozialministerium eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes auf den Weg gebracht.

Diese ermöglicht in Arbeitsbereichen, die besonders mit der Bewältigung der Corona-Pandemie konfrontiert sind und zur kritischen Infrastruktur gehören, Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit und eine Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden in einzelnen Wochen. Die maximal mögliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden bleibt dabei unberührt. Die Allgemeinverfügung ist am 12.Januar 2022 in Kraft getreten und bis zum 10. April 2022 befristet.

Die Allgemeinverfügung kann von Einrichtungen wie Not- und Rettungsdiensten, Testzentren oder Energie- und Wasserversorgungsbetrieben, aber unter bestimmten Bedingungen auch von Betrieben in den Bereichen Fleisch, Milch, Mehl und Backwaren, Zucker, Futtermittel sowie im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Lebens- und Futtermittellogistik in Anspruch genommen werden.

Landkreise fordern Beachtung des Demonstrationsrechts

„Der sprunghafte Anstieg der Inzidenzzahlen sollte auch den Letzten wachrütteln: Wir brauchen jetzt alle verfügbaren Kapazitäten der öffentlichen Verwaltung zum Schutz von Menschenleben. Deswegen erwarten die Landkreise als Versammlungs- und Gesundheitsbehörden, dass die unangemeldeten sog. ‘Spaziergänge’ von Querdenkern und anderen Protestierern aufhören und das Versammlungsrecht respektiert wird“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, angesichts erneut angekündigter Aktionen am Montag, den 10. Januar 2022.

„Wer öffentlich für seine Meinung eintreten möchte, soll das mit offenem Visier tun. Protestieren darf jeder. In unserem Rechtsstaat muss man dafür eine Versammlung anmelden und sich an die für alle geltenden Regeln halten. Für kindisch anmutende Katz-und MausSpiele ist die Lage viel zu ernst. Es ist nicht zu verantworten, dass eine zahlenmäßig sehr überschaubare Minderheit sich und Andere mutwillig gefährdet. Die seit fast zwei Jahren an den Grenzen der Belastbarkeit arbeitenden Gesundheitsbehörden fordern ein Mindestmaß an Respekt vor der Rechtsordnung ein. Wer dazu nicht bereit ist, muss konsequent zur Verantwortung gezogen werden,“ erklärte Meyer.

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser veröffentlicht

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wurde am 30. Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden, wie zum Entwurf berichtet (vgl. NLT-Aktuell 1/2022, S. 1), die Ausgleichszahlungen zur finanziellen Kompensation der durch die Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Operationen und Eingriffe entstehenden Einnahmeausfälle bis zum 19. März 2022 verlängert. Zudem werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Ausgleich von Erlösanstiegen im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 geschaffen. Die diesbezügliche Vereinbarung auf Selbstverwaltungsebene, die das Nähere zum Erlösausgleich 2022 festlegen soll, ist bis zum 31. Oktober 2022 zu treffen.

Klimaschutz: Landesregierung beschließt drei Strategien des Landes

Das aktuell geltende Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG) sieht vor, dass die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2021 drei Strategien, nämlich eine zum Klimaschutz, zur Klimafolgenanpassung und für eine klimaneutrale Landesverwaltung beschließen musste. Hierzu hatte das Land mehrere Arbeitsgruppen eingerichtet, an denen Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachens als Gäste teilgenommen haben. Nunmehr hat das Kabinett diese drei Strategien am 21. Dezember 2021 beschlossen.

Die „Niedersächsische Klimaschutzstrategie“ (§ 4 NKlimaG) formuliert konkrete Zielsetzungen und Minderungspfade für die einzelnen Sektoren (z.B. Energiewirtschaft, Verkehr und Stadtentwicklung) sowie einen Maßnahmenkatalog, mit dem die im NKlimaG definierten Klimaziele erreicht werden sollen. Die Strategie orientiert sich bereits an den Zielen, die erst noch in einer Novelle des NKlimaG beschlossen werden sollen. 

Mit der „Strategie für eine klimaneutrale Landesverwaltung“ (§ 5 NKlimaG) werden die nach einer Darstellung der Ausgangslage erforderlichen Maßnahmen aufgezeigt, mit denen das im NKlimaG gesetzte Ziel, in der unmittelbaren Landesverwaltung 70 Prozent der Emissionen im Vergleich zu 1990 einzusparen, erreicht werden soll. Hierfür werden die Bereiche Gebäude, Mobilität und Personal/Beschaffung in den Blick genommen.

Das niedersächsische Kompetenzzentrum Klimawandel (NIKO) hat basierend auf der „Empfehlung für eine niedersächsische Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ aus dem Jahr 2012 eine „Niedersächsische Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ (§ 6 NKlimaG) erarbeitet. Diese Strategie umfasst 17 vom Klimawandel betroffene Handlungsfelder (z.B. Bauwesen, Naturschutz, Bodenschutz, Gesundheitswesen, Katastrophenschutz, Küstenschutz, Wasserwirtschaft) und stellt vor, welche Anpassungsstrategien nötig sind. Die für den Küstenschutz veranschlagten Finanzmittel von 89,4 Millionen Euro dürften dabei bei Weitem nicht ausreichend sein.

Abfallrecht: Ergebnisse der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes zur Erfassung von Haushaltsabfällen

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat die Ergebnisse seiner 2016 begonnenen Sektoruntersuchung zur Erfassung von Haushaltsabfällen vorgelegt. Untersucht wurden die Wettbewerbsverhältnisse auf den regionalen Märkten für die Sammlung und den Transport von Verpackungsabfällen (Altglas und Leichtverpackungen) sowie von kommunalen Haushaltsabfällen (Rest- und Bioabfall, Altpapier und Sperrmüll). Als Anlass für die Untersuchung nannte das BKartA die zu beobachtende wachsende Konzentration auf den Entsorgungsmärkten sowie eine vielfach rückläufige Beteiligung mittelständischer Betriebe an den Ausschreibungen für Entsorgungsaufträge.

Zusammenfassend kommt das BKartA zu dem Ergebnis, dass der Wettbewerb bei der Sammlung und dem Transport von Abfällen in den vergangenen Jahren in allen Bereichen abgenommen hat. Das BKartA beobachtet eine fortschreitende Konzentration der gesamten Branche. Die Übernahme des dualen Systems DSD – Duales System Holding GmbH & Co. KG – durch die Remondis SE & Co. KG sei 2019 untersagt worden. Viele Übernahmen kleinerer Entsorgungsunternehmen hätten bislang jedoch nicht der Fusionskontrolle durch das BKartA unterlegen, da die Zielunternehmen nicht die für eine behördliche Kontrolle gesetzlich vorgegebenen Mindestumsätze erzielten. Für steigende Kosten auf den Entsorgungsmärkten infolge fehlenden Wettbewerbs müssten letztlich die Verbraucherinnen und Verbraucher in Form von höheren Produktpreisen oder Abfallgebühren aufkommen.

Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse kündigt das BKartA an, im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten die Marktentwicklung aufmerksam im Blick zu behalten und nötigenfalls einzuschreiten. Seit der 10. GWB-Novelle könne das BKartA Unternehmen auch unterhalb der normal geltenden Umsatzschwellen dazu verpflichten, Zusammenschlüsse in bestimmten Wirtschaftszweigen anzumelden. Voraussetzung dafür sei u. a. eine Sektoruntersuchung in dem betroffenen Sektor (§ 39a GWB). Inwiefern vor diesem Hintergrund einzelne Unternehmen der Entsorgungsbranche künftig zur Anmeldung von Zusammenschlüssen verpflichtet werden können, müsse allerdings noch eine separate Untersuchung des BKartA klären.

Förderung von Vorhaben der Fließgewässerentwicklung im Jahr 2022

Das Land fördert mit der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung“ (RL Fließgewässerentwicklung) Vorhaben der Fließgewässerentwicklung im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Hierzu hat der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mitgeteilt, dass das Land Niedersachsen ergänzend zu den laufenden ELER-kofinanzierten Vorhaben auch im Jahr 2022 wieder Vorhaben der Fließgewässerentwicklung mit reinen Landesmitteln „in größerem Umfang“ fördern wird. Während diese Möglichkeit bislang nur bei den sogenannten „Kleinen Vorhaben“ bestanden hätte, würden diese nunmehr mit den regulären Vorhaben der Fließgewässerentwicklung erstmals in einem Bauprogramm zusammengefasst.

Förderfähig seien Vorhaben, die dem Fördergegenstand nach Nummer 2 der o.g. Richtlinie entsprechen (z.B. naturnahe Umgestaltung im Gewässerbereich; Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren) und die Zielerreichung der EG-Wasserrahmenrichtlinie unterstützen. Auch die Förderung reiner Planungs-/Grunderwerbsvorhaben sei möglich. Es könne eine Zuwendung bis zur Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einem Eigenanteil von 10 Prozent gewährt werden. Reine Materialausgaben könnten bei zuwendungsfähigen Ausgaben bis 100.000 Euro bis zu 100 Prozent gefördert werden.

Für neue Projekte zur Umsetzung im Jahr 2022 und den Folgenjahren können im Rahmen eines Vorverfahrens Maßnahmenblätter noch bis zum 31. Januar 2022 beim NLWKN eingereicht werden.

Weitere Informationen sowie ein Vordruck des Maßnahmenblattes stehen auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/forderprogramme/fliessgewasserentwicklung/foerderung-der-fliegewaesserentwicklung-44850.html zum Herunterladen bereit.

Europäische Kommission gibt Startschuss für die Entwicklung des Paktes für den ländlichen Raum

Die Europäische Kommission hat das Verfahren zur Entwicklung eines Paktes für den ländlichen Raum eingeleitet. Durch den Pakt soll gewährleistet werden, dass alle Verwaltungsebenen zu den Zielen der langfristigen europäischen Vision für die ländlichen Gebiete beitragen können. Interessierte Landkreise können sich auf einer Beteiligungsplattform registrieren. Dort können sie sich zu den Zielen der langfristigen Vision für die ländlichen Gebiete bekennen und sich daneben bereiterklären, das Thema u.a. durch die Organisation von oder die Teilnahme an Veranstaltungen zu befördern. Im Juni d.J. soll eine hochrangige Konferenz auf Ebene der EU unter Einbindung nationaler, regionaler und kommunaler Vertreter stattfinden, im Rahmen derer die Ergebnisse der Beratungen zusammengeführt werden sollen.

Verlängerung der Fristen für die Finanzhilfen Infrastrukturausbau Ganztag

Das niedersächsische Kultusministerium hat darüber informiert, dass das Land Niedersachsen noch vor Jahresende 2021 eine Änderungsvereinbarung zur „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ unterzeichnet hat.

Mit der Änderungsvereinbarung wird die Frist zur Verausgabung der Mittel um ein Jahr verlängert. Die Verlängerung dieser Frist ist bereits durch Gesetzesänderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagshilfegesetzes von Bundestag und Bundesrat vorbereitet worden und wird nun durch die Anpassung der Verwaltungsvereinbarung Beschleunigungsmittel umgesetzt. Eine entsprechende Änderung der niedersächsischen Förderrichtlinie ist in Vorbereitung und wird nach Inkrafttreten der geänderten Verwaltungsvereinbarung veröffentlicht werden.

Urteil des VG Hannover zu möglichem Wahlfehler wegen ausschließlicher Briefwahl bei Direktwahl eines kommunalen Hauptverwaltungsbeamten

In einem erst jetzt schriftlich vorliegenden Urteil vom 24. Juni 2021 (Az.: 1 A 5987/20, rechtskräftig) hat sich das Verwaltungsgericht Hannover mit einem möglichen Wahlfehler bei einer Stichwahl als ausschließliche Briefwahl im Rahmen einer Wahlprüfungsklage gegen die Direktwahl eines kommunalen Hauptverwaltungsbeamten befasst.

Im ersten Wahlgang zur Wahl des Landrats des Landkreises Hameln-Pyrmont Anfang März 2020 hatte keiner der angetretenen Kandidaten die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt. Daher wurde eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern erforderlich. Diese war ursprünglich für den 22. März 2020 angesetzt. Am 16. März 2020 kam es jedoch zum ersten „Corona-Lockdown“, weshalb noch am gleichen Tage entschieden wurde, die Stichwahl auf den 5. April 2020 zu verschieben und sie ausschließlich als Briefwahl abzuhalten. Hier erzielte bei einer gegenüber dem ersten Wahlgang noch gestiegenen Wahlbeteiligung der siegreiche Bewerber 51,14 Prozent (28.254 Stimmen) und der zweite Kandidat 48,86 Prozent (26.992 Stimmen) der insgesamt 55.246 abgegebenen gültigen Stimmen (Differenz von 1.262 Stimmen).

Der Kläger, Wahlberechtigter des betroffenen Landkreises, wandte sich gegen die Gültigkeit der Wahl. Für das Verfahren konnte der direkt gewählte Landrat vor dem OVG Lüneburg seine Beiladung erstreiten (Az. 10 OB 28/21). Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Frage, ob der ursprüngliche Einspruch des Klägers begründet war, ließ das Gericht dabei jedoch offen, denn ein angenommener Wahlfehler habe das Wahlergebnis jedenfalls nicht wesentlich beeinflusst. Für die Annahme einer wesentlichen Beeinflussung des Wahlergebnisses bedürfe es einer konkreten, nach der Lebenserfahrung begründeten Wahrscheinlichkeit, dass Wahlfehler zu einer Verfälschung des Wählerwillens geführt hätten. Dies vermochte das Gericht hier nicht festzustellen, machte jedoch klar, dass für eine Wesentlichkeit des Rechtsverstoßes nicht erforderlich sei, dass es bei einwandfreier Durchführung der Wahl zu einem anderen Wahlausgang gekommen wäre.

Der unterstellte Wahlfehler einer reinen Briefwahl habe sich hier auf alle Wahlberechtigten gleichermaßen ausgewirkt. Eine wie auch immer messbare Bevor- oder Benachteiligung eines Stichwahlkandidaten sei nicht feststellbar. Gegen eine vom Kläger angeführte Einschränkung der Wählergruppen der Analphabeten und Spontanwähler spreche bereits die in der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang deutlich, nämlich um 5,22 Prozentpunkte, gestiegene Wahlbeteiligung. 

Auch eine mögliche Beeinflussung gerade von Briefwählern im familiären und häuslichen Umfeld messe das Gericht keine derartige Gewichtung zu, dass diese geeignet sei, den Ausgang der Stichwahl wesentlich beeinflusst zu haben.

Konsultation der EU-Kommission zu Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation zum kürzlich veröffentlichten Entwurf der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen gestartet. Die Überarbeitung soll die bestehenden Beihilfevorschriften konkretisieren und sicherstellen, dass diese den jüngsten legislativen Entwicklungen, aktuellen Prioritäten sowie marktbezogenen und technologischen Entwicklungen Rechnung tragen. Im Leitlinienentwurf werden insbesondere die Schwellenwerte für das Vorliegen eines Marktversagens angepasst.

Interessierte Landkreise können an der Konsultation teilnehmen, indem sie ihre Anmerkungen bis zum 11. Februar 2022 unter Angabe des Betreffs „HT.5766_Reply_from_a_public_authority“ an die Europäische Kommission unter folgender E-Mail-Adresse übermitteln: COMP-BBGL@ec.europa.eu

Weitergehende Informationen können der entsprechenden Webseite der Europäischen Kommission entnommen werden, die nur in englischer Sprache zur Verfügung steht: https://ec.europa.eu/competition-policy/public-consultations/2021-broadband_en

„Bach im Fluss – der Niedersächsische Gewässerwettbewerb 2022“ ist gestartet

„Bach im Fluss – der Niedersächsische Gewässerwettbewerb“ startet dieses Jahr in die siebte Runde. Der Gewässerwettbewerb würdigt die vielen kleinen und großen Maßnahmen, die zum Schutz und der Verbesserung der ökologischen Qualität der Gewässer in Niedersachsen beitragen und rückt diese in das Licht der Öffentlichkeit. Träger des Wettbewerbs sind das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.

Die Sieger der zwei Kategorien Haupt- und Ehrenamt werden mit der „Niedersächsischen Bachperle“ im Rahmen einer feierlichen Preisverleihung ausgezeichnet. Des Weiteren wird ein Sonderpreis der Niedersächsischen Bingo-Umweltstiftung vergeben und besonders gelungene Wettbewerbsbeiträge erhalten Preisgelder. In einer Broschüre werden die eingereichten Projekte anschließend einer breiten Öffentlichkeit präsentiert. 

Weitere Infos zum Wettbewerb sind auf der Internetseite https://www.uan.de/projekte/bach-im-fluss abrufbar. Teilnahmeunterlagen können auch bei der Geschäftsstelle des Wettbewerbs angefordert werden (Kommunale Umwelt-AktioN UAN, E-Mail: flasche@uan.de, Tel.: 0511 – 302 85-58). Einsendeschluss ist der 15. April 2022.

„Bleibebarometer Öffentlicher Dienst“ veröffentlicht

Die vom BMI sowie von anderen Institutionen unterstützte Studie „Bleibebarometer Öffentlicher Dienst“ ist veröffentlicht worden. Der Untersuchung liegt die Befragung von insgesamt 7.490 Verwaltungsmitarbeitern aus ganz Deutschland zugrunde, wobei allerdings nur 21 Prozent der Befragten für Kommunen tätig sind.

Die Befragten haben vor allem Arbeitgeber/Dienstherren, konkrete Aufgaben und Tätigkeiten, Arbeitsklima, Führungskräfte sowie den gesellschaftlichen Beitrag ihrer Arbeit positiv bewertet. Insbesondere die auf der kommunalen Ebene Tätigen bewerten ihre Arbeit als wichtig, abwechslungsreich und interessant. Für rund 90 Prozent der Befragten sind die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie die Sicherheit des Arbeitsplatzes zentrale Faktoren. Eine deutliche Mehrheit gab zudem an, dass die Arbeit Freude bereitet und sie auch mit ihrem Gehalt zufrieden ist. Auch wird sichtbar, dass eine hohe Wechselbereitschaft vor allem innerhalb des öffentlichen Dienstes besteht.