NLT-Aktuell – Ausgabe 19

NLT trauert um Landrat Tobias Heilmann

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) trauert um Landrat Tobias Heilmann, der völligüberraschend am 28. Mai 2025 im Alter von nur 49 Jahren verstorben ist. Unser tief empfundenes Mitgefühl gilt seiner Ehefrau und den drei Kindern.

Tobias Heilmann war seit 2021 direkt gewählter Landrat des Landkreises Gifhorn. Er hatseine vielfältigen politischen Erfahrungen und Verbindungen, unter anderem als Abgeordneter des Niedersächsischen Landtages von 2017 bis 2021, für sein verantwortungsvolleskommunales Amt genutzt. Tobias Heilmann hat sich über die Grenzen des Landkreises Gifhorn hinaus für die Interessen der kommunalen Ebene engagiert. Er war Mitglied des Finanzausschusses sowie stellvertretendes Mitglied im Gesundheits- und Umweltausschussdes NLT. Sein besonderes Interesse galt der Sicherung und zukünftigen Entwicklung derkommunalen Selbstverwaltung. Aus diesem Grunde hatte er den Vorsitz im Digitalisierungsund Organisationsausschuss des kommunalen Spitzenverbandes der niedersächsischenLandkreise inne.

Menschlich verlieren wir eine hochgeachtete und beliebte Persönlichkeit, die alle Sitzungenund Zusammenkünfte mit ihrem eigenen Humor begleitete und bereicherte.

Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einesSondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) in die Länderabstimmung gegeben. Mit ihm werden das Sondervermögen (gemäß Artikel 143h Grundgesetz) errichtetsowie verschiedene, insbesondere den Bund betreffende Vorgaben geregelt. Die kommunalen Spitzenverbände sind noch nicht offiziell einbezogen.

Neben der technischen Errichtung des Sondervermögens enthält der Entwurf auch eine Regelung zu den bis zu 100 Milliarden Euro für die Länder, Vorgaben zu den aus dem Sondervermögen finanzierbaren Investitionen des Bundes, eine Regelung zur Zuführung von insgesamt 100 Milliarden Euro an den Klima- und Transformationsfonds, eine Regelung zurZusätzlichkeit der Investitionen des Bundes einschließlich des Klima- und Transformationsfonds, sowie die Kreditermächtigung.

Die notwendigen weiteren Festlegungen insbesondere zur Höhe der Länderanteile und gegebenenfalls Vorgaben für die Verwendung in Ländern und Kommunen werden in einemanderen Gesetz geregelt (siehe nachstehenden Bericht).

Entwurf eines Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung vonInfrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) in die Länderabstimmunggegeben. Er regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils an den Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität.

Die Verteilung der Mittel unter den Ländern erfolgt in Anlehnung an den KönigsteinerSchlüssel. Berücksichtigt werden zu zwei Dritteln das Verhältnis der Steuern der Ländernach dem Aufkommen zuzüglich des Länderanteils an der Umsatzsteuer einschließlich derim Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei derUmsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel das Verhältnis der Einwohnerzahlen vom30. Juni 2022. Auf Niedersachsen entfallen gut 9,45 Prozent der Mittel.

Die Länder legen den Anteil, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist, fest. Ermuss dem Referentenentwurf zufolge mindestens 60 Prozent der dem Land zustehendenMittel umfassen. Mit dieser Mindestquote soll dem Umstand Rechnung getragen werden,dass der Hauptteil der Investitionen in die öffentliche Infrastruktur von der kommunalenEbene erbracht wird. Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre (2020 bis 2024) betrug der Anteilder Kommunen an den Sachinvestitionen in den Kern- und Extrahaushalten von Ländernund Kommunen in den Flächenländern insgesamt 76 Prozent, bei Betrachtung der einzelnen Länder mindestens 63 Prozent. Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder zudemdie Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen. Die Festlegungder Verteilung der Mittel in dem jeweiligen Land und unter seinen Kommunen soll unterEinbeziehung der kommunalen Landesverbände erfolgen.

Hinsichtlich der Förderbereiche werden die Mittel für Sachinvestitionen der Träger von Einrichtungen folgender Infrastrukturbereiche bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen:

  1. Bevölkerungsschutz
  2. Verkehrsinfrastruktur
  3. Krankenhausinfrastruktur
  4. Energieinfrastruktur, insbesondere Wärme- und Energienetze
  5. Bildungsinfrastruktur
  6. Betreuungsinfrastruktur
  7. Wissenschaftsinfrastruktur
  8. Forschung und Entwicklung
  9. Digitalisierung

Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro. Es muss zudem eine längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigungder absehbaren demografischen Veränderungen sichergestellt werden. Laufende Kostender Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind nicht förderfähig. Einrichtungen, diedurch Gebühren oder Beiträge oder privatrechtliche Entgelte vollständig finanziert werden,können ebenfalls nicht aus dem Sondervermögen finanziert werden. Es besteht ein Doppelförderungsverbot.

Die Mittel sind für zusätzliche Investitionsmaßnahmen zu verwenden. Eine auf einzelne Vorhaben bezogene Zusätzlichkeit ist dabei nicht erforderlich. Die Zusätzlichkeit der Investitionen muss aber in Bezug auf die dynamisierte Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des jeweiligen Landes einschließlich seiner Kommunen gegeben sein.

Für den Förderzeitraum gilt, dass Investitionsmaßnahmen finanziert werden können, wennsie am 1. November 2025 oder später begonnen wurden. Dies gilt auch, soweit es sichhierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. November 2025 begonnenen Vorhabens handelt. Die Länder stellen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher und legen hierfür die Verfahren fest. Sie legen dem Bund zweimal jährlich eine Übersicht über dieabgeschlossenen Investitionsmaßnahmen vor.

Insgesamt ist der Gesetzentwurf nach erster Einschätzung der Hauptgeschäftsstelle desDeutschen Landkreistages als durchaus kommunalfreundlich zu beurteilen. Dies gilt auchfür die Form der Zusätzlichkeitsklausel, die die Länder in die Pflicht stellt, die kommunaleInvestitionsfähigkeit sicherzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die Länder versuchenwerden, die sie in die Pflicht nehmenden Passagen (Zusätzlichkeit, 60 Prozent, Einbeziehung der Landesverbände) aus dem Gesetzentwurf zu streichen.

​Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandorts Deutschland

Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerlichesInvestitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen, der einen Tag zuvor bereits parallel von den Regierungsfraktionen aus der Mitte desBundestages eingebracht wurde. Der Entwurf ist mit kommunalen Mindereinnahmen verbunden, die ab 2026 die Milliardengrenze überschreiten und sich in den Kassenjahren 2025bis 2029 auf -13,5 Milliarden Euro aufsummieren.

Mit dem Gesetzentwurf sollen prioritäre Maßnahmen zur Standortstärkung und Investitionsförderung umgesetzt werden, von denen unmittelbar ein starkes Signal für die kurzfristigeund langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland ausgehen soll.Die Maßnahmen sollen dem schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen verbunden mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungswirkungen dienen, die gemeinsamfür ein nachhaltiges, wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen sollen.​

Als wichtiger Baustein wird dabei der „Investitions-Booster“ durch verbesserte Abschreibungsbedingungen sein, der noch in diesem Jahr wirken soll. Er sieht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhevon höchstens 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 vor. Ab 2028 soll dann imAnschluss an den zeitlich begrenzten „Investitions-Booster“ eine schrittweise Senkung desKörperschaftsteuer-Satzes ab dem 1.1.2028 von derzeit 15 auf zehn Prozent in 2032 für inder Breite wirksame Liquiditätssteigerungen und langfristige Planungssicherheit bezüglichder unternehmensteuerlichen Entlastung und der unternehmensteuerlichen Rahmenbedingungen sorgen.

Darüber hinaus sollen die Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung und die Förderung der Elektromobilität dazu beitragen, ein investitionsfreundliches Umfeld zu schaffenund auf diese Weise wirtschaftliche Impulse zu generieren. Mit dem Gesetzentwurf werdendie nachstehenden Steuermindereinnahmen verbunden:

Festzuhalten bleibt, dass der Bund seinen Investitionsbooster vor allem auf Kosten derKommunen finanzieren will. Diese müssen nach der Gesetzesbegründung in den Kassenjahren 2025 bis 2027 zwischen 38,6 und 39,7 Prozent der gesamten Steuermindereinnahmen tragen, während sich der Bund nicht einmal zu einem Drittel beteiligen will. Erst ab2028, wenn auch die Reform der Körperschaftsteuer deutlicher einsetzt, erhöht sich seinAnteil. Dies wiegt umso schwerer, wenn bedacht wird, dass die Kommunen nur über einenAnteil von rund 14 Prozent am gesamten Steueraufkommen in Deutschland erhalten.

IAB-Evaluation des Bürgergeld-Gesetzes: Zwischenergebnisse

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) untersucht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags das Bürgergeld-Gesetz. Dabei kommt insbesondere die Perspektive derJobcenter-Beschäftigten zum Tragen. Nach der ersten Befragungsrunde im Frühjahr 2024und einer zweiten Welle Anfang 2025 soll eine abschließende dritte Befragung im Jahr 2026folgen. Nunmehr hat das IAB die diesbezüglichen Zwischenergebnisse in einem Forumsbeitrag veröffentlicht. Hervorzuheben sind folgende Aspekte:

  • Aus Sicht von Jobcenter-Beschäftigten wie von Leistungsberechtigten fällt die Bewertung der Reform gemischt aus, insbesondere vertreten 70 Prozent der Erwerbsbevölkerung (eher) die Auffassung, dass es sich im Bürgergeld finanziell nicht lohne, eine Beschäftigung aufzunehmen. Unter den Beschäftigten der Jobcenter sind es sogar nochetwas mehr.
  • Als besonders sinnvoll bewerten die Jobcenter hochspezialisierte Angebote wie dasganzheitliche Coaching sowie die Entfristung des Förderinstruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Gleiches gilt für Reformelemente, die auf eine Vereinfachung der Verwaltungsvorgänge zielen. Auch die Abschaffung des Vermittlungsvorrangs, der die Jobcenter stärker auf Nachhaltigkeitskriterien bei der Arbeitsvermittlung verpflichten soll, bewertet die Mehrheit als sinnvoll.
  • Deutlich kritischer fällt die Bewertung des Kooperationsplans, des Schlichtungsverfahrens sowie der Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen aus. Die Mehrheit der Erwerbspersonen befürwortet die Karenzzeit Vermögen, die Jobcenter-Beschäftigten sehendiese mehrheitlich eher kritisch.
  • Hinsichtlich ihrer politischen Ziele beurteilen die Jobcenter-Beschäftigten beide Karenzzeiten ähnlich. Die Mehrheit der Befragten ist sich einig, dass die Regelung den sozialenAbstieg verzögert und soziale Härten vermeidet. Eine Stärkung der Arbeitsanreize odereine Fokussierung auf die Arbeitsuche erwarten sie sich von diesen Änderungen hingegen nicht. Eine der maßgeblichen politischen Begründungen für die Einführung der Karenzzeitregelungen halten sie folglich für nicht stichhaltig.
  • Die Möglichkeit von Kürzungen der Regelleistung wird als „eher sinnvoll“ eingestuft. Diesgilt sowohl für Leistungsminderungen von zehn Prozent bis 30 Prozent, trifft aber auchauf die Möglichkeit einer vollständigen Leistungsminderung zu.

Der Deutsche Landkreistag sieht sich durch diese Zwischenergebnisse in seiner überwiegend kritischen Bewertung der Reform bestätigt, namentlich in Bezug auf den Kooperationsplan, das Schlichtungsverfahren und die Karenzzeiten.

Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung

Die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO)vom 27. Mai 2025 wurde am 28. Mai 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Das Wirtschaftsministerium (MW) hat in Aussicht gestellt, dass die konsolidierte Fassung der neuen NWertVO in den nächsten Tagen im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) abrufbar sein wird. Im Vergleich zum ursprünglichen Verordnungsentwurf wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. An dentatsächlichen Wertgrenzen hat sich, entgegen unserer Forderung diese noch weiter anzupassen, nichts geändert.

Unzureichende Finanzierung von Berufsbetreuung und Betreuungsvereinen

Die Reform der Betreuervergütung wurde vor kurzem im Bundesgesetzblatt verkündet undtritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Zwar wird mit dieser Reform die Betreuervergütung erhöht,trägt damit aber nur bedingt zu einer geringfügigen Verbesserung der Finanzierungsgrundlage bei. Vor diesem Hintergrund haben sich der Ständige Arbeitskreis Gesundheitswesendes Niedersächsischen Landkreistages (NLT) in seiner 132. Sitzung und nachfolgend dasPräsidium des NLT am 11. März 2025 mit dieser Thematik befasst und eine deutliche Verbesserung der Finanzierung der Berufsbetreuungen auf Bundesebene sowie eine bedarfsgerechte finanzielle Förderung der Betreuungsvereine aus Landesmitteln gefordert.

Die nach wie vor unzureichende Finanzierung der Betreuungsvereine ist kürzlich auch ineinem Gespräch mit dem Expertenkreis der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege nachdrücklich bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund hat sich der NLT imRahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens mitSchreiben vom 4. Juni 2025 an das Niedersächsische Justizministerium gewandt.

Mitwirkung von Landesbehörden bei kommunalen Portalen

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hatte gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen (MW) kritisch zur digitalen Bearbeitung von Baugenehmigungsverfahren Stellung genommen. Anlass war die vielfach bestehende Problemlage, dass Landesbehörden bislang nicht in angemessener und in vollständiger Weise digital in das Baugenehmigungsverfahren eingebunden werden können. Für eine durchgängigedigitale Abwicklung der Verfahren und die damit angestrebten Effizienzsteigerungen ist jedoch eine reibungslose, medienbruchfreie Beteiligung aller relevanten Akteure – einschließlich der Landesdienststellen – unerlässlich.

Vor diesem Hintergrund hat der NLT die Forderung geäußert, eine landesweit einheitlicheund effektive digitale Einbindung der Landesbehörden in das Baugenehmigungsverfahrensicherzustellen. Das Ministerium hat das zum Anlass genommen, die internen Ablaufprozesse der Landesverwaltung zu prüfen und Optimierungspotenziale zu identifizieren. AlsErgebnis teilte das Ministerium mit, dass den Beschäftigten der Landesbehörden die zurBearbeitung vorgesehenen digitalen Plattformen zur Verfügung stehen und etwaige bisherbestehende Unstimmigkeiten ausgeräumt werden konnten.

Kommunale Abfallwirtschaft – Evaluationsbericht zur ZSVR

Die Bundesregierung hat einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der Regelungennach § 22 Abs. 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) sowie über die Arbeitsweise und Wirksamkeit der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vorgelegt. Mit Blick auf dieArbeitsweise und die Wirksamkeit der ZSVR wird eine positive Bilanz gezogen. So könnedas Marktverhalten der Produktverantwortlichen sowie der Dualen Systeme durch die neuerrichtete ZSVR besser kontrolliert und eventuelles Fehlverhalten effektiver verfolgt und geahndet werden. Außerdem würden die Landesvollzugsbehörden entlastet und der Vollzugder Regelungen des VerpackG verbessert. Der Wissensstand sowie die Datengrundlagender verschiedenen Mengen- und Materialströme von Verpackungsabfällen sei deutlich angestiegen. Hinsichtlich der mit dem VerpackG intendierten Stärkung der kommunalen Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten auf die Dualen Systeme lägen keine ausreichenden Erkenntnisse vor, weshalb das Umweltbundesamt ein Forschungsvorhaben durchführe, umdie Praxis und die Auswirkungen von bestimmten Teilbereichen des § 22 VerpackG untersuchen zu lassen. Ergebnisse würden Ende des Jahres 2026 erwartet.