NLT-Aktuell – Ausgabe 16

308. Sitzung des DLT-Präsidiums am 9./10. Mai 2022 – NLT-Präsident Ambrosy als DLT-Vizepräsident nominiert.

Auf Einladung von Landrat Michael Ziche fand die 308. Sitzung des Präsidiums des Deutschen Landkreistages am 9./10. Mai .2022 im Altmarkkreis Salzwedel (Sachsen-Anhalt) statt. Breiten Raum nahmen verschiedene Fragen der Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine ein. Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Situation und dem zum 1. Juni 2022 anstehenden Rechtskreiswechsel forderte das Präsidium deutliche Vereinfachungen des Aufnahmeverfahrens.

Skeptisch kommentierte das Präsidium die Einführung eines 9 €-Monatstickets für den ÖPNV für 90 Tage. DLT-Präsident Reinhard Sager bedauerte, dass es sich dabei nur um eine mit viel Aufwand umzusetzende politische Entscheidung handele, die kaum einen nachhaltigen Effekt haben werde.

Der Ausbau von Windenergie sollte nach Auffassung des DLT-Präsidiums konsequent, aber auch umsichtig erfolgen. Statt des im Koalitionsvertrag vorgesehenen Flächenziels von 2 Prozent der Landesfläche sollten die Länder mit dem Bund verbindliche Energiemengen vereinbaren. So hätten die Länder Freiräume, um unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort technologieoffen über die genutzten erneuerbaren Energiearten wie Wind, Sonne, Wasser, Biomasse oder Geothermie zu entscheiden.

In Vorbereitung der Landkreisversammlung am 7. September 2022 beschloss das Präsidium einstimmige Wahlempfehlungen für die Verbandsspitze. Als DLT-Präsident wurde erneut der seit 2014 amtierende DLT-Präsident Landrat Reinhard Sager (Kreis Ostholstein) vorgeschlagen. Als einer der vier Vizepräsidenten wurde NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy (Landkreis Friesland) nominiert.

Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge vom AsylbLG in die Regelsysteme

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Flüchtlinge vom AsylbLG in die Regelsysteme sowie zum unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes im SGB XII eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales abgegeben. Die vorangestellte Zusammenfassung hebt u.a. folgende Schwerpunkte hervor:

  • Die in der Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag angelegte Übergangsregelung für den Rechtskreiswechsel der Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sollte bezogen auf ab 1. Juni 2022 einreisende Vertriebene dergestalt angepasst werden, dass diese sofort und nicht erst nach Vorliegen ausländerrechtlicher Voraussetzungen wie Registrierung und erkennungsdienstliche Behandlung Leistungen nach dem SGB II/SGB XII erhalten. Daneben sollte keine vorgeschaltete Zuständigkeit des AsylbLG quasi als Durchgangssystem vorgesehen werden. Die regelhafte Zuständigkeit zweier Behörden in kurzer Zeitfolge muss ausgeschlossen werden.
  • Für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die sich zum 31. Mai 2022 in Deutschland aufhalten und die bereits registriert sowie erkennungsdienstlich behandelt worden sind, sollte eine mehrmonatige Übergangsvorschrift vorgesehen werden. Anderenfalls befürchten wir in Anbetracht der großen Zahl von mehreren Hunderttausend Personen insbesondere bei den Jobcentern, dass keine rechtzeitige Bewilligung und Auszahlung erfolgen können. In diesen Fällen sollte die derzeitige Leistungsgewährung nach dem AsylbLG vorübergehend weitergelten. Eine Erstattungsregelung für den nachträglichen Ausgleich der Belastungen zwischen AsylbLG und SGB II/SGB XII ist dafür notwendig.
  • Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung als Voraussetzung für den Leistungsbezug sollte für Personen entfallen, die im Besitz eines biometrischen Passes sind.

Gasspeichergesetz in Kraft getreten

Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages und der Billigung durch den Bundesrat wurde am 29. April 2022 das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gasspeichergesetz ist am 30. April 2022 in Kraft getreten.

Durch die Änderung des EnWG werden alle Betreiber von Gasspeicheranlagen in Deutschland verpflichtet, ihre Speicher schrittweise zu füllen. Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung steht jetzt das komplette Sommerhalbjahr zur Befüllung zur Verfügung. In Vorsorge für die kommenden Winter sieht das EnWG nun bestimmte Mindestfüllstände (1. Oktober: 80 Prozent, 1. November: 90 Prozent und 1. Februar: 40 Prozent) vor. Sofern marktgerechtes agieren nicht zum Erreichen dieser Füllstände führt, muss der sog. Marktgebietsverantwortliche die Speicher entweder von Marktakteuren im Wege einer Sonderausschreibung befüllen lassen oder selbst Gas einkaufen. Marktgebietsverantwortlicher ist in diesem Fall die Trading Hub Europe GmbH, eine Tochtergesellschaft aller GaspipelineBetreiber in Deutschland.

Zweiter Fortschrittsbericht Energiesicherheit

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 1. Mai 2022 einen zweiten Fortschrittsbericht Energiesicherheit vorgelegt. Unter dem Eindruck des Krieges in der Ukraine hatte das BMWK im März 2022 einen ersten solchen Bericht veröffentlicht.

Laut dem BMWK hat es in den zurückliegenden Wochen bereits Fortschritte bei der Reduzierung der Abhängigkeit von russischen Energieimporten vor allem bei Kohle und Öl gegeben. Durch Vertragsumstellungen seien die Steinkohleimporte aus Russland seit Jahresbeginn von 50 Prozent bereits auf rund 8 Prozent gesunken. Nach den EU-Beschlüssen zu Steinkohle dürften Bestandsverträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, noch bis zum 10. August 2022 ausgeführt werden, während der Abschluss neuer Kaufverträge seit dem 9. April 2022 verboten sei. Beim Öl seien die Mineralölunternehmen (außer Rosneft) inzwischen in der Lage, mit einem gewissen Vorlauf ihren jeweiligen Bedarf vollständig ohne russisches Rohöl abzudecken. Durch die ergriffenen Maßnahmen seien die russischen Öl-Importe im Wesentlichen auf verbleibende Bedarfsmengen der Raffinerien in Leuna und Schwedt (insgesamt rund 12 Prozent) reduziert worden, sodass die Beendigung der Abhängigkeit von russischen Rohölimporten zum Spätsommer 2022 realistisch sei.

Bei der Umstellung der Gasversorgung gibt es laut dem BMWK ebenfalls Fortschritte; der Prozess bleibe aber anspruchsvoll. Der Anteil russischer Gaslieferungen sei bis Mitte April auf etwa 35 Prozent gesunken. Dafür seien der Erdgasbezug aus Norwegen und den Niederlanden sowie die Importe von Flüssigerdgas („Liquefied Natural Gas“ – LNG) gesteigert worden. Die Bundesregierung arbeite im engen Austausch mit den betroffenen Bundesländern daran, bereits 2022 und 2023 mehrere schwimmende LNG-Terminals in Deutschland in Betrieb zu nehmen. Notwendige gesetzliche Voraussetzungen, um den Bau von LNGTerminals zu beschleunigen, würden derzeit in der Bundesregierung abgestimmt. Nach Einschätzung des BMWK ist eine schrittweise Reduktion von russischem Gas auf nur noch 10 Prozent des Gasverbrauchs bis zum Sommer 2024 möglich.

Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat der Hauptgeschäftsstelle des DLT den Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) übermittelt. Es handelt sich um eine Formulierungshilfe für eine Gesetzesänderung, durch welche der Effizienzhausstandard 55 (EH 55) ab dem 1. Januar 2023 als Neubaustandard im GEG verankert werden soll.

Diese Gesetzesänderung hatte der Koalitionsausschuss am 23. März 2022 als Bestandteil des Maßnahmenpakets des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten beschlossen. Die Festlegung des EH 55-Standards stellt laut dem BMWK einen Zwischenschritt dar, bis er von der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Verschärfung auf den EH 40-Standard ab dem 1. Januar 2025 abgelöst werde. Ausweislich des Gesetzentwurfs sollen darüber hinaus kleine Anpassungen im GEG vorgenommen werden.

Das BMWK hat dem DLT keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf eingeräumt. Da es sich abermals um eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen im Bundestag handelt, ist davon auszugehen, dass die parlamentarischen Beratungen nach einem Kabinettsbeschluss zügig beginnen werden.

Änderung von § 246 Baugesetzbuch zu Flüchtlingsunterkünften in Kraft getreten

Das Bundesbauministerium hatte im März 2022 vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Änderung von § 246 Baugesetzbuch (BauGB) betreffend die Sonderregelungen zu Flüchtlingsunterkünften vorgelegt. Damit sollte zur Schaffung von Unterkünften die Möglichkeit eröffnet werden, bis Ende 2024 in dem erforderlichen Umfang von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abzuweichen. In diesem Sinne hatte der Bundesrat zuvor die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, den Ende 2019 ausgelaufenen § 246 Abs. 14 BauGB wieder in Kraft zu setzen.

Nach einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages und der Billigung durch den Bundesrat ist die Änderung von § 246 Abs. 14 BauGB am 30. April 2022 in Kraft getreten. Nunmehr gilt befristet bis zum 31. Dezember 2024 für Flüchtlingsunterkünfte ein Sonderabweichungstatbestand, sodass bei dringendem Bedarf innerhalb einer Gemeinde aufgrund einer Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde von bauplanungsrechtlichen Vorschriften in dem erforderlichen Umfang abgewichen werden kann.

Schutzräume für Niedersachsen

Mit der LT-Drs. 18/11152 werden von dem Landtagsabgeordneten Anfragen zum Schutzraumkonzept in Niedersachsen gestellt. Demnach unterliegen derzeit noch 58 öffentliche Schutzräume formal der Zivilschutzbindung, da in diesen Fällen das Entwidmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die verbleibenden Anlagen nicht mehr einsatzbereit sind. Von den ursprünglich rund 162.660 Schutzplätzen unterliegen aktuell noch rund 25.120 Schutzplätze formal der Zivilschutzbindung.

Öffentlichen Konsultation zur Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Im Kontext der öffentlichen Konsultation zur Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) hat der Deutsche Landkreistag Stellung genommen und sich insbesondere kritisch zur Fokussierung der Förderung auf Unternehmen, die im überregionalen Wettbewerb stehen, die Vernachlässigung des Handwerks, das Arbeitsplatzkriterium sowie die komplexen Förderbedingungen geäußert. Gefordert wird hier eine Vereinfachung und Entbürokratisierung z.B. durch vereinfachte Verfahren zumindest für Kleinvorhaben. Der Deutsche Landkreistag steht darüber hinaus in einem regelmäßigen fachlichen und informatorischen Austausch zur Neuausrichtung der GRW und hat hiervor ausgehend gemeinsam mit den gemeindlichen Spitzenverbänden in die eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum möglichen Fördertatbestand „Daseinsvorsorge“ einen Impuls (mit anschließender Diskussion) gegeben.

Entscheidung des BVerfG zur Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 23. März 2022 (Az. 1 BvR 1187/17) entschieden, dass das Landesgesetz zur Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die darin vom Landesgesetzgeber getroffenen Regelungen mit dem Ziel der Akzeptanzsteigerung für die Windenergie seien kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden. Die verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung seien hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger rechtfertigen zu können.

Das Gesetz könnte als Modell für vergleichbare Regelungen in anderen Ländern dienen. Es verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen als Vorhabenträger, ihre Windparks nur durch eine eigens dafür zu gründende Projektgesellschaft zu betreiben und den Anwohnern sowie standortnahen Gemeinden den Erwerb von mindestens 20 Prozent der Gesellschaftsanteile anzubieten oder alternativ durch den Erwerb von Sparprodukten (d.h. Sparbriefe bzw. Festgeldanlagen) durch die Anwohner und die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinden an deren Ertrag zu beteiligen. Dadurch soll die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert und so der weitere Ausbau der Windenergie gefördert werden. Gegen diese landesgesetzlichen Vorgaben hat sich die Beschwerdeführerin – ein betroffenes Unternehmen der Windenergiebranche – mit einer Verfassungsbeschwerde gewehrt und eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit, der Eigentumsfreiheit und der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit gerügt. Das BVerfG hat dagegen das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz für formell und überwiegend auch materiell verfassungsgemäß erklärt.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT)

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) beabsichtigt eine Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT). Beabsichtigt ist, dass die Frist für das Maßnameende vom 31. Juli 2022 auf den 30. September 2023 angepasst und damit ausgeweitet wird.

Grund für die beabsichtigte Verlängerung ist, dass Zuwendungsempfänger vermehrt darlegen, dass es aufgrund voller Auftragsbücher der entsprechenden Baufirmen und des Baustoffmangels zu erheblichen unverschuldeten Verzögerungen der einzelnen Bauabschnitte kommt und aufgrund dessen das in der Richtlinie festgelegte Maßnahmeende 31. Juli 2022 nicht eingehalten werden kann.

Damit möglichst alle bereits bewilligten Baumaßnahmen abgeschlossen werden können und zudem für den Zuwendungsempfänger auch förderfähig bleiben, ist kurzfristig ein Änderungserlass zu veröffentlichen.

Da die Verlängerung der Frist für das Maßnahmeende im kommunalen Interesse liegt, haben wir in Abstimmung mit den beiden gemeindlichen Spitzenverbänden gegenüber dem MK zugestimmt.

Erneuter Referentenentwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Entwurf für eine Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung erneut überarbeitet.

Die Kofinanzierung der Kosten der Impfzentren und mobilen Impfdienste durch den Bund soll bis zum 25. November 2022 verlängert werden. Dies gilt auch für die Geltungsdauer der Verordnung insgesamt. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass über die bestehende Struktur der Impfzentren und mobilen Impfdienste die aus der Ukraine geflüchteten Menschen mit anderen Schutzimpfungen versorgt werden können. Ergänzend wurden Regelungen zur Aufnahme von Zahnärzten als eigenständige Leistungserbringer aufgenommen.

Wir gehen seitens des NLT davon aus, dass die Finanzierungszusage für die Mobilen Impfteams in Niedersachsen bis zum Jahresende 2022 durch die einstweilige Beschränkung der Regelungen auf der Bundesebene bis zum 25. November 2022 nicht berührt wird.

Digitalpolitische Ziele und Maßnahmen des Bundesinnenministeriums

In Konkretisierung des Koalitionsvertrages der aktuellen Ampelkoalition hat Bundesinnenministerin Faeser die Vorstellung ihres Hauses konkretisiert, um ein digitales Deutschland zu schaffen. Das entsprechende Positionspapier „Digitales Deutschland – Souverän. Sicher. Bürgerzentriert.“ ist Anfang Mai vorgestellt worden. Das Bundesministerium des Innern (BMI) folgt mit dem Papier dem Leitmotiv, dass die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in erster Linie den Bürgern und Unternehmen dienen und zugleich die Leistungsfähigkeit des Staates stärken soll.

Das Papier fokussiert sich auf fünf Themenfelder:

  • Staatliche Leistungen für Menschen und Unternehmen digitalisieren
  • Staat modernisieren
  • Cybersicherheitsarchitektur modernisieren und harmonisieren
  • Daten rechtssicher erschließen und nutzen
  • Digitale Souveränität festigen und interoperable Infrastruktur schaffen

Zu diesen genannten Themenfeldern sieht das Papier jeweils vier bis sieben Ziele und Maßnahmen in der aktuellen 20. Legislaturperiode vor. So sollen beispielsweise mit Blick auf die für die kommunale Ebene wichtige Digitalisierung staatlicher Leistungen das Onlinezugangsgesetz zu einem Onlinezugangsgesetz 2.0 weiterentwickelt werden und dabei auch eine ausreichende Folgefinanzierung sichergestellt werden. Zudem sollen digitale Identitäten nutzerfreundlich, datenschutzkonform und sicher als Ökosystem für eine Vielzahl von Anwendungsfällen aufgesetzt werden.

Universaldienst im Telekommunikationsbereich

Mit Inkrafttreten des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 1. Dezember 2021 gilt auch das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten („Universaldienst“). Dieses normiert einen Anspruch aller Bürger auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. Der Internetzugangsdienst soll hierbei eine Nutzung grundlegender Online-Dienste und -Anwendungen sowie von Teleheimarbeit und Online-Inhaltediensten (Videostreaming) im marktüblichen Umfang ermöglichen (§§ 156 ff. TKG).

Der im Rahmen des Universaldienstes sicherzustellende Internetzugangsdienst muss bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Im TKG ist vorgesehen, die wesentlichen Parameter – Datenübertragungsrate im Down- und Upload sowie Latenz – auf Grundlage unterschiedlicher Kriterien auszugestalten und bis zum 1. Juni 2022 in Form einer Rechtsverordnung festzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (nun Bundesministerium für Digitales und Verkehr) hat die Ermächtigung, diese Rechtsverordnung zu erlassen, mittlerweile auf die Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen

Nunmehr hat die BNetzA dem Deutschen Landkreistag erneut den Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung dem Ausschuss des Deutschen Bundestags für Digitales zugeleitet, ohne dessen Zustimmung die Verordnung nicht in Kraft treten kann. Gegenüber einem ersten Entwurf der Verordnung wurden die Anforderungen im Upload-Bereich geringfügig auf 1,7 Mbit/s erhöht. Im Downloadbereich (10 Mbit/s) sowie bei der Latenz (150 Ms) hat es keine Änderungen gegeben.

Der Ausschuss hat zu dem Entwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der auch der Deutsche Landkreistag teilgenommen hat. Es wurde gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund betont, dass der Universaldienst kein Ersatz für einen flächendeckenden Glasfaserausbau darstellt und dass die festgelegten Mindestanforderungen – gerade mit Blick auf das Nutzungsverhalten von Mehrpersonenhaushalten – jedenfalls die unterste Grenze markieren.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der GOVV

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat nunmehr einen weiteren Entwurf zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Nach Mitteilung des ML wird mit der beabsichtigten Änderung das Ziel verfolgt, die Gebühren für Regelkontrollen der kommunalen Lebensmittelüberwachung, insbesondere zur Entlastung kleiner regionaler Lebensmittelbetriebe, zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen für die Regelkontrolle von Betrieben mit einem Jahresumsatz von weniger als 250.000 Euro nur noch im Beanstandungsfall Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden dürfen. Die Änderung soll zunächst bis Ende 2023 gelten und anschließend hinsichtlich der tatsächlich eingetretenen Einnahmeausfälle der kommunalen Veterinärbehörden evaluiert werden.

In Anbetracht der seit Jahren bestehenden erheblichen Unterfinanzierung der kommunalen Veterinärbehörden steht die Geschäftsstelle dem Entwurf äußerst kritisch gegenüber. Die Änderung nimmt nicht nur die Kleinst-, sondern auch die Kleinbetriebe von der grundsätzlichen Gebührenpflicht aus. Schon die bisher vorgesehenen Gebühren sind nicht kostendeckend. Die unzureichenden Gebührentarife sollen zudem die Kosten für An- und Abfahrten sowie die Reisekosten enthalten. Es ist auch zu befürchten, dass eine derartige Regelung neue Diskussionen mit den Betrieben über die vor Ort getroffenen Feststellungen mit sich bringen wird. Dadurch bedingter erhöhter Dokumentationsaufwand sowie zu befürchtende zusätzliche Rechtsschutzverfahren dürften im kommunalen Vollzug nach Einschätzung der Geschäftsstelle zu weiteren Mehraufwänden führen.

Landkreise kritisieren Schwächung des Verbraucherschutzes

Das Landwirtschaftsministerium will für Regelkontrollen in der Lebensmittelüberwachung bei Betrieben mit einem Jahresumsatz von weniger als 250.000 Umsatz nur noch bei Beanstandungen die Erhebung von Gebühren erlauben. „Klingt gut, bewirkt aber in der Praxis eine Schwächung des Verbraucherschutzes,“ kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer, dieses Vorhaben nach einer Sitzung des gemeinsamen Arbeitskreises Veterinärwesen von NLT und Städtetag in Hannover.

„Es ist unstreitig, dass die niedersächsischen kommunalen Veterinärbehörden jährlich mit über 20 Millionen Euro unterfinanziert sind. Ministerin Otte-Kinast ist es nicht gelungen, hierfür einen Ausgleich zu erreichen. Angesichts dessen fehlt uns jedes Verständnis dafür, dass ohne Kompensation des Landes weitere Einnahmen gestrichen werden sollen. Wir werden das heute in der Konferenz der Landkreise und kreisfreien Städte in Weser-Ems sehr kritisch ansprechen,“ kommentierte NLT-Präsident Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, das Vorgehen der zuständigen Ministerin.

„Der Gebührenverzicht ist auch in der Sache verfehlt. Jeder Bürger muss beim Schornsteinfeger und beim TÜV natürlich auch zahlen, wenn es keine Beanstandungen gibt. Bei einem mit Lebensmitteln umgehenden Betrieb, der sich die Kontrollgebühren nicht leisten kann, sollten die Behörden besonders sorgsam hinsehen. Die Maßnahme ist blanker Populismus, der vor Ort zu noch mehr Dokumentationsaufwand und Rechtsstreitigkeiten über die Frage führen wird, ob Beanstandungen zu Recht ausgesprochen wurden,“ erläuterte Meyer abschließend.

Wasserrecht: Entwurf einer Zwölften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer Zwölften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) vorgelegt. Der Verordnungsentwurf sieht zur Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben die Änderung verschiedener Anhänge der AbwV vor. Diese Änderungen dienen laut dem BMUV im Wesentlichen der 1-zu-1-Umsetzung der EU-Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU sowie der dazu veröffentlichten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der EU-Kommission vom 10. August 2018 und der BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Abfallverbrennung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der EU-Kommission vom 12. November 2019. Zur Umsetzung dieser BVT-Schlussfolgerungen sollen in der AbwV der Anhang 23 (Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen), der Anhang 27 (neue Bezeichnung: „Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren“) und der Anhang 33 (neue Bezeichnung: „Abfallverbrennung“) angepasst werden. Die ferner vorgesehene Änderung des Anhangs 28 soll laut dem BMUV eine in den BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Durchführungsbeschluss 2014/687/EU der Kommission vom 26. September 2014) enthaltene Vorgabe umsetzen.

Novelle der Bioabfallverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) wurde am 5. Mai 2022 als Bestandteil der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen der BioAbfV in Bezug auf die Fremdstoffentfrachtung treten am 1. Mai 2025 in Kraft. Für biologisch abbaubare Kunststoffbeutel gilt ab dem 1. November 2023 eine neue Kennzeichnungspflicht. Neben der Novelle der BioAbfV sieht die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnung noch Neuregelungen in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung, in der Gewerbeabfallverordnung zur Entpackung von Bioabfällen, in der Abfallbeauftragtenverordnung, in der Nachweisverordnung und in der POP-AbfallÜberwachungs-Verordnung vor.