NLT-Aktuell – Ausgabe 15

Regierungsentwurf für den Wechsel ukrainischer Flüchtlinge aus dem AsylbLG in die Regelsysteme

Das Bundeskabinett hat am 27. April 2022 eine Formulierungshilfe für den leistungsrechtlichen Wechsel ukrainischer Flüchtlinge in das SGB II beschlossen. Der für die Regierungsfraktionen vorgesehene Änderungsantrag soll in das Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlags für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) eingebracht werden.

Mit dem Entwurf sollen im Wesentlichen folgende Gesetzesänderungen bewirkt werden:

  • SGB II: In § 74 SGB II-E, Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung, werden Personen, die aufgrund der Anwendbarkeit der Massenzustrom-Richtlinie erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG ausgestellt worden ist, für leistungsberechtigt nach dem SGB II erklärt. Entsprechendes gilt für Personen, denen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht möglich ist. Der Bewilligungszeitraum wird auf längstens sechs Monate verkürzt. Für Personen, denen eine Fiktionsbescheinigung oder ein entsprechender Aufenthaltstitel nach dem 24.2.2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, reicht die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung muss bis 31. August 2022 nachgeholt werden.
  • SGB XII: Eine der SGB II-Änderung entsprechende Regelung (mit Ausnahme der Vorgabe zum Bewilligungszeitraum) ist in § 146 SGB XII-E, Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung, vorgesehen. Dabei wird bestimmt, dass die SGB XII-Leistungen nicht als Ermessensleistungen, sondern als gebundene Entscheidung zu erbringen sind.
  • Außerdem wird im BAföG die Ausbildungsförderung auf die betreffenden ukrainischen Flüchtlinge ausgedehnt, § 61 BAföG-E.
  • Asylbewerberleistungsgesetz: Bei der Aufzählung der Leistungsberechtigten in § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG wird die Bezugnahme auf § 24 AufenthG, mit dem die EUMassenzustrom-Richtlinie umgesetzt wird, auf Zeiten nach dem 24.2.2022 und vor dem 1.6.2022 beschränkt.
  • Im AufenthG wird für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG die Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG für anwendbar erklärt. Zuweisungsentscheidungen der Länder auf der Grundlage von § 24 Abs. 4 AufenthG sollen künftig mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erlöschen.
  • Die Klärung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen, wird in § 49 Abs. 4a AufenthG-E neu geregelt. Die Änderung des § 81 Abs. 7 AufenthG-E (Fiktionsbescheinigung) knüpft daran an.
  • Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, erhalten für ihre Kinder einen Anspruch auf Kindergeld und damit auch auf den Kinderbonus.
  • Der Arbeitsmarktzugang für den Personenkreis nach § 24 AufenthG wird durch Streichung von § 24 Abs. 6 AufenthG gesetzlich klargestellt. Auch werden Erleichterungen bei der Wohnsitzauflage geschaffen, insbesondere bei Aufnahme einer Beschäftigung, Integrationskursen und Weiterbildungsmaßnahmen.
  • Aus der Ukraine geflüchtete Menschen, die nicht hilfebedürftig sind, erhalten ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung, § 417 SGB V-E.
  • Des Weiteren ist eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vorgesehen, mit der die Länder im Jahr 2022 Mehreinnahmen bei der Umsatzsteuer in Höhe von 2 Milliarden Euro erhalten. Die Summe setzt sich ausweislich der Begründung des Änderungsantrags und gemäß dem genannten Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefs vom 7. April 2022 zusammen aus:

    – 500 Millionen Euro zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft der

      Geflüchteten aus der Ukraine.

    – 500 Millionen Euro zur Abgeltung der Kosten, die zur bisherigen Unterstützung der

      Geflüchteten aus der Ukraine im Bereich der Lebenshaltungskosten angefallen sind.

    – 1 Milliarde Euro als Beteiligung an den übrigen Kosten der Länder im Zusammenhang mit

      den Geflüchteten aus der Ukraine, etwa für die Kinderbetreuung und Beschulung sowie

      Gesundheits- und Pflegekosten.

  • Schließlich soll die Einmalzahlung für Juli 2022 im SGB II, SGB XII, AsylbLG und BVG von ursprünglich 100 Euro auf 200 Euro verdoppelt werden.
  • Das Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungen ist für den 31. Mai bzw. den 1. Juni 2022 vorgesehen.

Entwurf für eine Novelle des Energiesicherungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Verordnungsermächtigungen im EnSiG aktualisiert und ergänzt werden. Zusätzlich sollen neue Rechtgrundlagen für besondere Maßnahmen der Krisenvorsorge geschaffen werden. Diese sollen unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Eintritt einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung angewendet werden können. Dazu soll zum einen gehören, dass Unternehmen, die kritische Energieinfrastrukturen betreiben, bei Bedarf unter eine Treuhandverwaltung gestellt werden können, wenn sie ihren Aufgaben nicht mehr hinreichend nachkommen und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Als ‚Ultima Ratio‘ soll unter engen Voraussetzungen auch eine Enteignung möglich sein, wenn die Sicherung der Energieversorgung nicht anders gewährleistet werden kann. Zum anderen soll eine Regelung zur Preisanpassung entlang der gesamten Lieferkette für den Fall aufgenommen werden, dass Gaslieferungen aus einem Drittstaat nach Deutschland ausbleiben oder drastisch gekürzt werden. Diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte bis hin zu Insolvenzen von Energieunternehmen zu verhindern.

Ferner sieht der Gesetzentwurf als Teil der Krisenvorsorge auch Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vor. Künftig muss demnach eine Stilllegung von Gasspeicheranlagen angezeigt und von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um bei kritischen Energieinfrastrukturen den Einsatz kritischer Komponenten untersagen zu können.

ÖPNV: 3,7 Milliarden Euro an Finanzmitteln des Bundes für Corona-Rettungsschirm 2022 und Kompensation des 9 Euro-Monatstickets für 90 Tage

Als Teil des „Entlastungspakets“ hat die Bundesregierung am 26. April 2022 auch eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) beschlossen. Mit den Änderungen sollen den Ländern zusätzliche 3,7 Milliarden Euro an Regionalisierungsmitteln zur Verfügung gestellt werden. Davon sind 1,2 Milliarden als Bundesanteil für den Corona-Rettungsschirm 2022 und 2,5 Milliarden Euro zur Kompensation des 9 Euro-Monatstickets bestimmt. Die Umsetzung des 9 Euro-Monatstickets wird derzeit intensiv zwischen Bund, Ländern, Verkehrsbranche und kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

Als wesentliche Eckpunkte für die Umsetzung können bereits festgehalten werden:

  • Der vergünstigte Tarif soll bundesweit einheitlich im Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 gelten (monatsscharf und nicht gleitend) und die Tickets sollen bundesweite räumliche Gültigkeit haben. Ihr Vertrieb soll vorrangig digital erfolgen. Für Verkehrsunternehmen und Räume, die über keine hinreichenden digitalen Vertriebswege verfügen, soll seitens des VDV eine „White-Label“-Vertriebsplattform als Auffanglösung angeboten werden.
  • Zur Vermeidung einer Kündigungswelle soll der reduzierte Tarif nicht nur für Neukunden, sondern auch für Bestandskunden gelten. Auch deren Zeitkarten sollen für den Aktionszeitraum bundesweite Gültigkeit erhalten. Die Differenz zwischen den monatlichen Kosten der Zeitkarten und dem 9 Euro-Tarif soll im Laufe des Jahres 2022 schnellstmöglich durch Reduzierung des Bankeinzugs, Erstattung, Verrechnung oder Geltungszeitverlängerung ausgeglichen werden.
  • Geklärt worden ist zwischenzeitlich, dass auch die Schulwege-Kostenträger entlastet werden sollen: Ursprünglich sollten nur die Endkunden, nicht jedoch auch die Kommunen entlastet werden. Angesichts der regional sehr unterschiedlichen Erstattungsverfahren für Schülerbeförderungskosten hätte dies jedoch dazu geführt, dass in dem ei- nen Fall eine Erstattung für das 9 Euro-Monatsticket greift, in dem anderen Fall dagegen nicht. Auch aufgrund eines Urteils des BVerwG zur nicht erlaubten Ungleichbehandlung der Schülerbeförderungskostenerstattung an private Personen und kommunale Träger wurde deshalb hiervon Abstand genommen.
  • Für eigenwirtschaftliche Verkehre soll es eine direkte Kompensation der Mindereinnahmen für das 9 Euro-Monatsticket aus dem (erweiterten) Rettungsschirm geben, für den Ausgleich pandemiebedingter Mindereinnahmen dagegen nicht.

Auftakt-/Spitzenrunde zum „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ im Bund

Am 27. April 2022 hat unter Leitung von Bundesbauministerin Geywitz der Auftakt zum „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ in Berlin stattgefunden. Die Erklärung der Teilnehmer sieht zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag vorgesehenen Neubaus von 400.000 Wohnungen pro Jahr fünf Handlungsfelder vor. Diese Handlungsfelder betreffen die Planungsund Genehmigungsbeschleunigung, die nachhaltige Bodenpolitik sowie den klimagerechten und ressourcenschonenden Wohnungsbau ebenso wie die Begrenzung der Wohnungsbaukosten und die Schaffung von verlässlichen, auch neuen investiven Impulsen der öffentlichen Hand.

Sowohl Bundesministerin Geywitz wie insbesondere auch die Vorsitzende der Bauministerkonferenz, die baden-württembergische Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Razavi, haben dabei in ihren einführenden Worten auch die für den Deutschen Landkreistag wichtigen Fragestellungen der ländlichen Räume, der Umnutzung von Bestandsgebäuden, der Einbeziehung auch reaktivierbarer Wohnungen in das Ziel, 400.000 neue Wohnungen pro Jahr zur Verfügung zu stellen als auch die Förderung von Eigentum explizit angesprochen. Die Länder haben darüber hinaus verdeutlicht, dass die seitens des Bundes für diese Legislatur in Aussicht gestellten 14,6 Milliarden Euro zur Umsetzung des 400.000-Wohnungen-Ziels insbesondere 100.000 Sozialwohnungen nicht ausreichen. Vielfach wurde in der Sitzung zudem der Förderstopp bei der energetischen Sanierung durch die KfW kritisiert.

Bündnis für bezahlbares Wohnen wird fortgesetzt

Auf Landesebene ist am 28. April 2022 ebenso beschlossen worden, das Niedersächsische Bündnis für bezahlbares Bauen fortzusetzen. Zwei neue Arbeitsgruppen wurden eingesetzt. Die Stimmung der Bündnismitglieder in der Plenumssitzung war aufgeklärt. Die sich abzeichnende Dramatik (Baukostensteigerungen, Mangel etc.) ist offen benannt worden. Die seinerzeit gesetzten (Landes-)Ziele hinsichtlich des Wohnungsbaus (von 3000 bis 4000 Wohnungen jährlich) werden deutlich nicht erreicht werden.

Neue Bedingungen der Neubauförderung für energieeffiziente Gebäude

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat bekanntgegeben, dass das Budget in Höhe von 1 Milliarde Euro für die „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40“-Neubauförderung an einem Tag ausgeschöpft worden sei. Nunmehr sei bis Jahresende 2022 eine Antragsstellung für eine KfW-Neubauförderung nur noch im Rahmen des neuen Programms „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40-Nachhaltigkeit“ möglich, in dem das Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen eine verpflichtende Fördervoraussetzung sei. Ab 2023 werde die Neubauförderung in ein gänzlich neues Programm „Klimafreundliches Bauen“ überführt.

Das BMWK hat begleitend darauf hingewiesen, dass die Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen von den vorgenannten Veränderungen nicht betroffen sei. Ein Überblick über die diesbezüglichen Fördermöglichkeiten für Kommunen kann unter https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html abgerufen werden. Ferner hat das BMWK nochmals angekündigt, dass es ab 2023 für die Neubauförderung ein gänzlich neues Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ geben werde. Dieses Programm werde insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker in den Fokus stellen.

Umsetzung des Heizkostenzuschussgesetzes in Niedersachsen

Der Deutsche Bundestag hat am 17. März 2022 das „Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG)“ beschlossen. Das HeizkZuschG ist noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zuständig für die Durchführung des Gesetzes sind nach § 3 Abs. 1 HeizkZuschG in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 HeizkZuschG die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Zuständigkeiten für den Vollzug des HeizkZuschG in Niedersachsen sollen durch eine Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales geregelt werden, die uns das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) im Wege der Verbandsanhörung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt hat.

Der Heizkostenzuschuss soll auf Landesebene durch die Stellen bewilligt werden, die für die zugrundeliegende Leistung – also für Wohngeld, BAföG oder Aufstiegsförderung – zuständig sind. Erheblichen Klärungsbedarf sieht die NLT-Geschäftsstelle nach erster Durchsicht noch hinsichtlich der Abgeltung der Vermittlungskosten.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften übermittelt. Mit dem Entwurf sollen die rechtlichen Grundlagen für eine weitgehend elektronische Abwicklung zahlreicher standesamtlicher Verfahren gelegt werden. Dazu gehört auch, dass die Bürger in erheblichem Umfang von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen entlastet werden sollen. Die notwendigen Daten und Nachweise sollen die Standesämter künftig im Wege des Datenabrufverfahrens bei anderen Standesämtern anfordern. Um diese weitgehend elektronische Abwicklung zu ermöglichen, sollen die Standesämter zur elektronischen Nacherfassung von papiergebundenen Personenstandseinträgen angehalten bzw. verpflichtet werden. Der Gesetzentwurf geht insbesondere aus diesem Grund von einem erheblichen Erfüllungsaufwand in den Standesämtern aus.

Stellungnahme zum Entwurf für ein Einwegkunststofffondsgesetz

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hatte im März 2022 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie vorgelegt, dessen zentraler Regelungsgegenstand die Schaffung eines neuen Einwegkunststofffondsgesetzes ist. Beim Umweltbundesamt soll ein Fonds gebildet werden, in den die Hersteller bestimmter Produkte eine Einwegkunststoffabgabe einzahlen. Aus dem Fonds sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstige anspruchsberechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Erstattung für ihre diesbezüglichen Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten erhalten.

Im April 2022 haben die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gegenüber dem BMUV abgegeben. Darin wird der Gesetzentwurf dem Grunde nach begrüßt, allerdings wird aufgrund von zahlreichen Hinweisen aus der kommunalen Praxis eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Mittelauszahlung aus dem Fonds angemahnt. Auch wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die jährlichen Erstattungen aus dem Fonds für die Landkreise, Städte und Gemeinden sowie ihre Betriebe verlässlich kalkulierbar sein müssen, damit kommunale Leistungen verstetigt angeboten werden können. Ferner wird mit Blick auf die zunehmende Vermüllung des öffentlichen Raumes angeregt, für den Anwendungsbereich des Fonds die Option vorzusehen, sämtliche Einwegprodukte – und nicht nur Einwegkunststoffprodukte – einzubeziehen.

Novelle des Nds. Katastrophenschutzgesetzes – Beginn des parlamentarischen Verfahrens

Nunmehr hat die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Katastrophenschutzgesetzes und des Nds. Brandschutzgesetzes beschlossen und dem Landtag übermittelt (LT-Drs. 18/11126). Nach erster Durchsicht haben sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Referentenwurf ergeben. Anlässe für die Novellierung sind die Reorganisation des Brand- und Katastrophenschutzes in Niedersachsen sowie die Erkenntnisse aus der Bewältigung von Schadensereignissen der letzten Jahre. Insbesondere erfolgt mit der Gesetzesänderung eine Bündelung der Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in den Polizeidirektionen in dem zum 1. Januar 2021 gegründeten Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) als obere Katastrophenschutzbehörde, die künftig trotz unseres Votums künftig Fachaufsichtsbehörde über die Landkreise werden soll (§ 3 Abs. 1 n.F.). Mit dem Entwurf sollen zudem einige wenige Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der Strukturkommission „Einsatzort Zukunft“ umgesetzt werden. Das Brandschutzgesetz ist allerdings nur durch eine geplante Ergänzung in § 24a zum Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzes betroffen.

Hinsichtlich eines Kostenausgleichs für den angestrebten Ausbau der zivilen Alarmplanung (siehe § 32a n.F.) hält das Land – trotz des umfangreichen Vortrages der kommunalen Spitzenverbände – an seiner bisherigen ablehnenden Haltung fest. Diesen Punkt werden wir im Rahmen der Landtagsanhörung erneut aufgreifen und vertiefen.

Landkreise fordern Kostenausgleich für neues Betreuungsrecht

Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover fordern vom Land Niedersachsen einen vollständigen Kostenausgleich des Mehraufwands, der durch das neue Betreuungsrecht verursacht wird. „Wir gehen von 120 – 150 neuen Stellen in unseren Verwaltungen aus. Das ist wahrlich kein Pappenstiel. Für uns ist daher völlig unverständlich, dass der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, der im Fachausschuss des Landtages beraten wird, lapidar davon ausgeht, die finanziellen Auswirkungen seien unerheblich. Davon kann keine Rede sein, da muss der Landtag nachbessern,“ forderte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach einer Sitzung des Jugend- und Sozialausschusses des Niedersächsischen Landkreistages.

Inhaltlich beschäftigte sich der Ausschuss ferner mit der integrativen Betreuung im Kindergarten und den Heilpädagogischen Kindergärten sowie verschiedenen Fragen der Arbeitsmarktpolitik.

Landrat Bohlmann neuer Vorsitzender des Jugend- und Sozialausschusses

Neuer Vorsitzender des Jugend- und Sozialausschusses des Niedersächsischen Landkreistages ist der Verdener Landrat Peter Bohlmann. Das zwölfköpfige Gremium aus Landrätinnen /Landräten und ehrenamtlichen Vertretern der Kreistage wählte ihn am 26. April 2022 einstimmig in diese Funktion. Er vertritt damit künftig auch die Interessen der niedersächsischen Landkreise sowie der Region Hannover im Sozialausschuss des Deutschen Landkreistages. Neuer stellvertretender Vorsitzender des NLT-Fachausschusses ist der Landrat des Landkreises Osterholz, Bernd Lütjen.

Digitalisierung verändert Verantwortung in den Schulen

Stimmen die herkömmlichen Annahmen zur Lastenverteilung im Schulbereich zwischen dem Land und den kommunalen Schulträgern im Zeitalter der Digitalisierung noch? Diese Fragestellung diskutierten die Mitglieder des neu gewählten Schul- und Kulturausschusses des Landkreistages in einer Sitzung in Hannover mit Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Verwaltungs- und Schulrechtsexperte an der Ruhr-Universität in Bochum.

Erheblich aufwachsende Kosten verursacht die Systemadministration der technischen Geräte, die von Seiten der Schülerinnen und Schüler und den Schulen vorgehalten werden müssen. Land und Kommunen haben sich im Jahr 2021 darauf verständigt, eine Überprüfung der Kostenentwicklung in den Jahren 2022/2023 vorzunehmen. Der Schul- und Kulturausschuss forderte die Evaluierung durch einen neutralen Gutachter vornehmen zu lassen. „Das wäre zum Beispiel beim Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) nicht der Fall. Nur wenn der Gutachter unabhängig ist, können die ermittelten Zahlen aber eine verlässliche Basis für die künftige Lastenverteilung zwischen Land und Kommunen bilden,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest.

Landrat Heiß neuer Vorsitzendes des NLT-Schul- und Kulturausschusses

Zum neuen Vorsitzenden des Schul- und Kulturausschusses der 36 Landkreise und der Region Hannover wurde am 28. April 2022 einstimmig der neue Peiner Landrat Henning Heiß gewählt.

EU-Kommission genehmigt Befristete Krisenrahmen-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022

Die EU-Kommission hat die Befristete Krisenrahmen-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges bis zu geschätzten 20 Milliarden Euro für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitstellt. Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, dürfen jeweils mit bis zu 35.000 Euro, alle anderen Unternehmen bis zu jeweils 400.000 Euro gefördert werden.

Förderaufruf im Förderprogramm Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes veröffentlicht

Das Beraterteam für die Erstellung der Digitalisierungsstrategie für den Öffentlichen Gesundheitsdienst Niedersachsen hat im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) am 22. April 2022 per E-Mail den ersten Förderaufruf im Förderprogramm zur Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes an alle Gesundheitsämter in Niedersachsen weitergeleitet. Projektanträge können bis spätestens zum 1. August 2022 eingereicht werden.

Temporäre Erhöhung der Wegstreckenentschädigung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs gefordert

Angesichts akut gestiegener Kraftstoffpreise haben uns bezüglich einer temporären Erhöhung der Wegstreckenentschädigung diverse Stellungnahmen dahingehend erreicht, dass es Beschäftigten im kommunalen Bereich zunehmend unzumutbar sei, ihren eigenen PKW für 30 ct/km für den Außendienst einzusetzen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat daher mit Schreiben vom 30. März 2022 erneut beim Nds. Finanzministerium (MF) angefragt, ob in Anbetracht der gestiegenen Spritpreise und der daraus resultierenden, zunehmenden Weigerung von Beschäftigten, ihr Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke einzusetzen, eine Anpassung der Kilometerpauschale geplant ist, und hat um eine entsprechende Initiative des Landes gebeten.

Mit Schreiben vom 25. April 2022 hat das MF daraufhin mitgeteilt, wenn in Folge dauerhaft signifikant gestiegener Energiekosten eine Erhöhung der grundlegenden Entfernungspauschale beschlossen würde bzw. die Energiepreise sowie sonstige Kosten, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstünden, voraussichtlich auf einem dauerhaft deutlich höheren Niveau verblieben, neu zu beurteilen sein werde, in welcher Form im Interesse der Bediensteten weiterhin eine zur Deckung der notwendigen zusätzlichen Kosten auskömmliche Reisekostenerstattung gewährleistet werden könne. Im Zusammenhang mit der aktuellen Situation und dem daraus resultierenden hohen Stand der Kraftstoffpreise würden derzeit bereits Gespräche geführt, die politische Willensbildung sei jedoch noch nicht abgeschlossen.

Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Auslauf- und Freilandschweinhaltung

Nachdem in Deutschland nunmehr vor gut 1 ½ Jahren die Afrikanische Schweinepest (ASP) erstmals bei einem Wildschwein in Brandenburg festgestellt worden ist, hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) jüngst eine qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Auslauf- und Freilandschweinehaltungen in Deutschland vorgelegt. Die Risikobewertung soll einen Rahmen bieten, um das grundsätzliche Risiko eines ASP-Eintrags in Schweinehaltungen abschätzen zu können. Das Risiko eines Eintrags ist in ASP-freien Gebieten und in den ASP-Sperrzonen unterschiedlich, weil es vom Vorkommen der ASP bei Haus- und Wildschweinen in der Umgebung abhängt. Die Bewertung greift demgemäß unterschiedliche Betriebsarten und Gebietskulissen auch in Abhängigkeit davon, ob ASP bei Wildschweinen oder bei Haus- und Wildschweinen vorliegt, auf und stellt diese gegenüber. Im Ergebnis gelangt die Bewertung bei einer intakten doppelten wildschweinsicheren Umzäunung und den Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung in ASP-freien Gebieten und in Sperrzonen („Pufferzonen“) zu dem Ergebnis, das Risiko als vernachlässigbar und in Sperrzonen II (ASP bei Wildschweinen) als gering einzustufen. Ähnliche Bewertungen ergeben sich für nahezu alle Konstellationen und Gebietskulissen.

Als Handlungsoptionen weist das Papier auf verschiedene, allseits bekannte Maßnahmen wie die Sensibilisierung von Schweinehaltern, die Sicherstellung eines kontinuierlichen Informationsflusses zwischen Schweinehaltern und den zuständigen Behörden hin. Ebenfalls empfohlen wird grundsätzlich, Schweine in Gebieten, in denen die ASP vorkommt, d.h. in Sperrzonen II und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Einzelfalles in der Sperrzone III unter Einhaltung der Schweinehaltungshygieneverordnung aufzustallen. Ausläufe, die durch Netze, Wände, Dachkonstruktionen und ähnliches vor dem Eindringen von infiziertem Material schützen, könnten grundsätzlich einen erhöhten Schutz vor ASP bieten. Die Schutzwirkung der Vorrichtungen sollte individuell von den zuständigen Behörden, mithin regelmäßig den Veterinärämtern der Landkreise, bewertet werden.

Erneute Änderung der Niedersächsischen Absonderungsverordnung

Am 30. April 2022 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung vom 29. April 2022 in Kraft getreten. Sie sieht im Wesentlichen eine Verlängerung der Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen vor und lässt eine Ausnahme von der Pflicht zur Quarantäne für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege auch bei Wegfall der verpflichtenden Testungen in diesen Einrichtungen zu, wenn sie selbst symptomfrei und nur aufgrund eines Kontaktes in der jeweiligen Einrichtung Kontaktperson sind. Die kommunalen Spitzenverbände hatten hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, aber die Bitte an den Verordnungsgeber gerichtet, kurzfristig eine Perspektive für den Sommer und Herbst 2022 zur weiteren Handhabung von Absonderungen aufzuzeigen.

Vor dem Hintergrund der seit längerem angekündigten und am 2. Mai 2022 veröffentlichten neuen Absonderungsempfehlungen des Bundes bzw. des Robert Koch-Instituts (RKI) hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) den kommunalen Spitzenverbänden am 3. Mai 2022 den Entwurf einer Verordnung zur erneuten Änderung der Niedersächsischen Absonderungsverordnung zur kurzfristigen Verbandsanhörung übermittelt. Die Änderungen, die bereits zum 7. Mai 2022 in Kraft treten sollen, sehen nun im Wesentlichen eine Verkürzung der Isolationszeit für die Allgemeinbevölkerung auf fünf Tage und einen generellen Wegfall der Quarantäne für Kontaktpersonen vor. Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sind Sonderregelungen im neuen § 5a der Änderungsverordnung vorgesehen.

Erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes infolge der EU-Trinkwasserrichtlinie

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem DLT den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes übermittelt. Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Inhalt ist insbesondere eine Anpassung der Verordnungsermächtigung in § 38 Abs. 1 IfSG. Diese wird benötigt, um in der Trinkwasserverordnung Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie vom 16. Dezember 2020 umzusetzen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Tübinger Verpackungssteuersatzung unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 29. März 2022 (Az.: 2 S 3814/20) die Tübinger Verpackungssteuersatzung aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen für unwirksam erklärt. Zudem sieht er sie in Anknüpfung an das Bundesverfassungsgericht in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer in Widerspruch zum als abschließende Regelung verstandenen Abfallrecht des Bundes, namentlich zu den Vorgaben im Kreislaufwirtschaftsgesetz und im Verpackungsgesetz.

Klimaschutz: Erste Sitzung des NLT-AK Klimaschutz vom 21. April 2022

Mit einem Impulsvortrag hat die Geschäftsstelle im Rahmen der konstituierenden Sitzung zunächst über die Hintergründe zur Einrichtung des NLT-Arbeitskreises Klimaschutz, zu den wesentlichen Ergebnissen der Klimaschutzabfrage bei den Landkreisen und der Region Hannover im Vorfeld des letztjährigen Landräteseminars, zur NLT-Grundsatzposition zum Klimaschutz, zu den bisherigen Aktivitäten der Geschäftsstelle nach der Grundsatzpositionierung sowie zu den aktuellen Entwicklungen und Diskussionen auf EU-, Bundesund Landesebene berichtet.

Wesentliche Punkte des fachlichen Austausches im Rahmen der ersten Sitzung waren aktuelle Abstimmungsbedarfe der Bundes-, Landes- und kommunalen Ebene aufgrund des aktuell in Änderung befindlichen Bundes- und Landesrechts insbesondere im Bereich des Wind- und Solarenergieausbaus sowie der dabei entstehende Flächendruck. Der Arbeitskreis hat sich zudem vorgenommen, die strategischen Fragestellungen der Landkreise und der Region Hannover nach der bevorstehenden Anpassung des Landes-Raumordnungsprogramms und des Niedersächsischen Klimagesetzes fachlich zu begleiten. Thematisiert wurden auch die innerbehördlichen Strukturen des Klimaschutzes in den Landkreisen und der Region Hannover sowie in Kooperation mit kommunal getragenen Klimaschutz- und/oder Energieagenturen. Gegenstand der Erörterung war auch die Bedeutung und Steuerung einer kommunalen Wärmeplanung.

Die Fachkräftesituation im Bereich des Klimaschutzes wurde von den Beteiligten noch als weitgehend entspannt eingeschätzt. Dies könne sich aber bei zunehmenden Stellenausschreibungen im Land Niedersachsen und entsprechenden Entwicklungen auch in anderen Bundesländern schnell ändern.

Kommunale Positionierung zur geplanten Reform der Abwasserabgabe

Nachdem hierüber bereits seit mehreren Jahren diskutiert worden war, hatte das Bundesumweltministerium in der zurückliegenden Legislaturperiode eine Reform der Abwasserabgabe angekündigt, die allerdings nicht umgesetzt worden ist. Die Abwasserabgabe wird von den Ländern auf Grundlage des Abwasserabgabengesetzes von 1976 für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer erhoben. Abgabepflichtig sind insbesondere Kommunen, Abwasserzweckverbände, Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe.

Angesichts der andauernden Diskussion über die Modernisierung der Abwasserabgabe z.B. mit Blick auf Spurenstoffe und eine entsprechende Verabredung im Koalitionsvertrag haben sich die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im März 2022 auf eine Positionierung zu dem Reformvorhaben verständigt. Darin werden vorsorglich kommunale Vorschläge für die zukünftige Ausgestaltung des Abwasserabgabengesetzes in Bezug auf die diskutierte Spurenstoffabgabe, eine optionale Messlösung, die Niederschlagswasserabgabe und die Verrechnungsmöglichkeiten unterbreitet. Die Positionierung wurde dem Bundesumweltministerium zugeleitet.