NLT-Aktuell – Ausgabe 15
NLT-Delegation zu dreitägigem Arbeitsbesuch in Brüssel
Ein Großteil der rechtlichen Vorschriften für das Handeln der Kommunen basiert auf Vorgaben der Europäischen Union. Deshalb sucht der Niedersächsische Landkreistag (NLT) regelmäßig den Austausch auf der europäischen Ebene. Vom 22. bis 24. April war eine Delegation des NLT zu einem Arbeitsbesuch in Brüssel. Auf dem Programm standen die ThemenMigration, Katastrophenschutz, Außen- und Sicherheitspolitik, Handelspolitik, Biodiversitätund Artenschutz, Vergaberecht und Kohäsionspolitik. Hochkarätige Vertreterinnen und Vertreter europäischer Institutionen standen für den Austausch zur Verfügung.
Angeführt wurde die 13-köpfige Gruppe aus Mitgliedern des Präsidiums und Beschäftigtender Geschäftsstelle von NLT-Präsident Marco Prietz, Vizepräsident Sven Ambrosy undHauptgeschäftsführer Hubert Meyer. Maßgeblich unterstützt und begleitet wurden der Arbeitsbesuch vom Team des Europabüros des Deutschen Landkreistages (DLT) um LeiterinTanja Struve und deren Stellvertreter Michael Schmitz. Sie hatten die Gesprächspartnerinnen und -partner vermittelt und die Logistik vor Ort koordiniert.
Den Auftakt bildete der Austausch über Migration und die laufende Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) mit der Europaabgeordneten Lena Düpont sowieHeide Nidetzky von der Generaldirektion Migration und Inneres der Europäischen Kommission. Im Anschluss besuchte die NLT-Delegation das Europäische Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen und tauschte sich mit der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe über die Herausforderungen durch Naturkatastrophen und die veränderte Sicherheitslage in Europa aus. Ein formloses Zusammentreffenmit niedersächsischen Europaabgeordneten beendete den ersten Tag des Arbeitsbesuchs.
Am zweiten Tag standen zunächst die Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses des Europäischen Parlaments, David McAllister, sowie des Handelsausschusses, Bernd Lange,zur Verfügung. Sie berichteten über die aktuellen geopolitischen Herausforderungen für die EU. Anschließend tauschte sich die NLT-Delegation mit Frank Vassen, GeneraldirektionUmwelt der EU-Kommission, über Biodiversität und Artenschutz aus. Insbesondere zumUmgang mit dem Wolf gab es eine konstruktive Diskussion. Über den Stand der Reform deseuropäischen Vergaberechts informierte dann DLT-Büroleiterin Struve. Die NLT-Delegationformulierte deutlich ihre Forderung nach zügigen und einfachen Vergabeverfahren.
Am letzten Tag des Arbeitsbesuchs informierte sich die NLT-Delegation zunächst über dieArbeit der Landesvertretung Niedersachsens in Brüssel. Es folgte ein Gespräch mit demPräsidenten der Deutschen Sektion im Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE),Landrat Dr. Christoph Schnaudigel aus Karlsruhe, über kommunale Interessenvertretung ineuropäischen Gremien und die Zukunft der europäischen Kohäsions- und Strukturpolitik.Dieses Thema wurde abschließend noch gesondert vertieft in einem Austausch mit demsächsischen Europaabgeordneten Matthias Ecke. Die NLT-Delegation plädierte nachdrücklich für dezentrale Verantwortung, eine spürbare Förderung ländlicher Räume und schlankere Förderprogramme.
Evaluation der Verwaltungskosten in der Eingliederungshilfe
Die Gespräche mit dem Niedersächsischen Sozialministerium (MS) zur Evaluation der Verwaltungskosten für die Eingliederungshilfe, die sich als äußerst schwierig erwiesen haben,konnten nunmehr einvernehmlich abgeschlossen werden. Im Kern wurden folgende Eckpunkte verhandelt:
- Das MS hat unter Berücksichtigung erhöhter Fallzahlen und einer jetzt für 2025 vorliegenden Tabelle eine Nachzahlung bis einschließlich 2025 in Höhe von insgesamt35,51 Millionen Euro errechnet.
- Der Verteilungsmaßstab bleibt unverändert, um keine Verwerfungen zu erzeugen.
- Die Nachzahlung kann ohne Gesetzesänderung zur Auszahlung gelangen.
- Für die Anpassung ab 2026 ist eine Änderung des niedersächsischen Ausführungsgesetzes (Nds. AG) zum SGB IX/XII erforderlich.
- Die für 2025 errechnete Erstattungssumme von 46,909 Millionen Euro (bisher 35,7 Millionen Euro) wird als Basiszahl aufgenommen.
- Es sollen künftig die jeweils aktuellen Empfängerzahlen berücksichtigt werden.
- Das MS wird sich beim Niedersächsischen Finanzministerium dafür verwenden, dassauch eine Regelung für eine regelmäßige Dynamisierung aufgenommen wird.
- Zusätzlich soll eine Klausel formuliert werden, dass mit Blick auf die Vereinfachung derSoftware B.E.Ni sowie möglichen Änderungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG) spätestens bis 2029 der zeitliche Aufwand für die Gesamtplanung durch den paritätisch besetzten Gemeinsamen Ausschuss (GA) geprüft wird, ob eine Anpassung des Fallzahlschlüssels (1:150) und damit der Berechnung der Verwaltungskosten geboten ist.
Entwurf einer Niedersächsischen Katzenverordnung
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(ML) hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Niedersächsischen Katzenverordnung im Rahmen einer Vorabbeteiligung zur Stellungnahme übersandt. Mit derbeabsichtigten Verordnung soll eine landesweite Pflicht zur Kastration, Kennzeichnung undRegistrierung von Freigängerkatzen eingeführt werden. Der Landtag hatte in einer Entschließung die Landesregierung gebeten, eine landesweite Katzenschutzverordnung einzuführen (vgl. LT-Drs. 19/1684 und 19/1240).
Bislang oblag den Gemeinden die Kompetenz zum Erlass entsprechender Verordnungensowie die Zuständigkeit für deren Vollzug. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf willdas Land die Vollzugszuständigkeit auf die Landkreise übertragen. Nach Auffassung desLandes wäre die Übertragung dieser neuen Aufgaben nicht konnexitätsrelevant. Laut Begründungsentwurf seien keine nennenswerten Kosten oder wesentlichen haushaltsmäßigenAuswirkungen auf die kommunalen Haushalte zu erwarten. Vielmehr geht das ML davonaus, dass durch die Verhängung von Bußgeldern Mehreinnahmen erzielt werden können.
Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass Katzenhalter, die gegen die Kennzeichnungsund Registrierungspflicht verstoßen, nicht immer identifiziert werden können. In solchen Fällen können keine Bußgelder eingenommen wird. Zudem haben Landesregierung und Kommunale Spitzenverbände im am 24. März 2025 unterschriebenen Pakt für Kommunalinvestitionen vereinbart: „Das Land wird außerdem möglichst auf weitere, ausschließlich landesseitige bedingte Belastungen der Veterinärbehörden verzichten (…)“. Nach vorläufiger Einschätzung der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages würde der Erlass einer entsprechenden Verordnung die Veterinärbehörden durch eine Maßnahme des Landesmassiv belasten.
Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen zum Lärmschutz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom23. Januar 2025 (Az. 7 C 4.24) entschieden, dass der Einwirkungsbereich einer Anlage imSinne der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Nr. 2.2 TA Lärm) auch bei mehrals zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern ist. Lärmschutzauflagen zugunsten von außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Windenergieanlage liegenden Bereichen sind rechtswidrig, wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist.
Der Entscheidung zugrunde lag die Klage einer Betreiberin von Windenergieanlagen. Diesewendet sich gegen Nebenbestimmungen zu drei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, die einen schallreduzierten nächtlichen Betriebsmodus vorsehen, um die für Wohngebäude ermittelte Lärmbelastung nicht erheblich über die nach der TA Lärm bestimmtenRichtwerte steigen zu lassen. Die genehmigten Windenergieanlagen treten zu einem bereitsaus 24 errichteten beziehungsweise genehmigten Anlagen bestehenden Windpark hinzu.
Auf die Revision der Klägerin hat das BVerwG das Urteil des Oberverwaltungsgerichts(OVG) geändert und die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aufgehoben. Der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage sei in der TA Lärm abschließendund verbindlich festgelegt. Spielräume für eine einzelfallbezogene Bestimmung des Einwirkungsbereiches bestünden nicht. Nach der Begriffsbestimmung der TA Lärm beschränkesich der Einwirkungsbereich einer Anlage auf Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unterdem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Die begriffliche Bestimmungdes Einwirkungsbereichs einer Anlage gelte nach der Systematik der TA Lärm sowohl fürdie Prüfung im Regelfall (Nr. 3.2.1 TA Lärm) als auch für die ergänzende Prüfung im Sonderfall (Nr. 3.2.2 TA Lärm). Eine von Nr. 2.2 TA Lärm losgelöste Annahme eines erweitertenEinwirkungsbereichs komme nicht in Betracht. Außerhalb des festgelegten Einwirkungsbereichs sei eine hervorgerufene Zusatzbelastung unabhängig von der bestehenden Vorbelastung als irrelevant einzustufen.
Umsetzung des Migrations- und Asylpakets der Europäischen Union
Das im vergangenen Jahr verabschiedete Migrations- und Asylpaket der EuropäischenUnion tritt im Juni 2026 in Kraft. Die EU-Kommission hat am 16. April 2025 im Rahmen einerÄnderungsverordnung der Asylverfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348) vorgeschlagen, ausgewählte Elemente des Migrations- und Asylpakets zu beschleunigen, umAsylanträge mit wenig Aussicht auf Erfolg schneller bearbeiten zu können. Unterstützendhat sie eine erste EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorgeschlagen. Dazu zählt der Kosovo, Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien.
Asylbewerber aus als sicher eingestuften Herkunftsstaaten sollen künftig verpflichtend einem Grenzverfahren unterzogen werden. Dieses Verfahren muss innerhalb von zwölf Wochen abgeschlossen sein, inklusive möglicher Rechtsmittel. Bislang war das Grenzverfahren optional und wurde nur in bestimmten Fällen angewendet. Durch den neuen Vorschlagwird es EU-weit verbindlich für alle Mitgliedstaaten, wenn die Herkunftsländer auf der sicheren Liste stehen. Damit können die Mitgliedstaaten Anträge schneller bearbeiten, wobei jeder Asylantrag weiterhin individuell geprüft wird und der Kontrolle der nationalen Gerichteunterliegt.
EU-Parlament und Rat müssen sich nun auf diesen Vorschlag einigen. Deren Zustimmungfür eine Umsetzung wird direkte Auswirkungen auf die Landkreise haben, insbesondere imHinblick auf die Aufnahme, Unterbringung und Rückführung von Asylbewerbern. Durch dievereinfachten Verfahren ist mit einer schnelleren Bearbeitung von Asylanträgen zu rechnen,was die Aufenthaltsdauer von Asylbewerbern in den Landkreisen verkürzen dürfte.
Reform der Betreuervergütung im Bundesgesetzblatt
Nach Zustimmung durch den Bundesrat ist das Gesetz zur Neuregelung der Vormünderund Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowiezur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenund Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) im Bundesgesetzblatt verkündetworden (BGBl. 2025 I Nr. 109). Die in Art. 1 enthaltene Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Parallel zu seiner Zustimmung hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, in der er dieBundesregierung auffordert, die für die Länder entstehenden Mehrausgaben zu kompensieren. Zugleich fordert er, bei der für 2026 und 2027 gesetzlich vorgesehenen Evaluation desVergütungssystems für Betreuer auch Potentiale zur Senkung des Erfüllungsaufwands aufzuzeigen und Empfehlungen für eine effektive und effiziente rechtliche Betreuung zu erarbeiten, die sich sowohl an den Interessen der Betreuten als auch der öffentlichen Haushalteorientieren (BR-Drs. 89/25 (Beschluss)).
Aus kommunaler Sicht ist die Reform bei Weitem nicht ausreichend. Sie verbessert nichtdie Einkommenssituation von Berufsbetreuern, wie es dringend erforderlich wäre. Um dasBetreuungsrecht langfristig auf eine solide Basis zu stellen, sind Bund und Länder aufgefordert, die Vergütungsregelungen deutlich zu verbessern.
Konsultation der EU-Kommission zur europäischen Städteagenda
Zur geplanten europäischen Städteagenda hat die EU-Kommission am 14. April 2025 einesogenannte Sondierungs-Konsultation eröffnet. Kommissionspräsidentin von der Leyenhatte Exekutiv-Vizepräsident Raffaele Fitto (Kohäsion, Reformen, Regionalentwicklung undStädte) in einem „Mission Letter“ zu Beginn der Mandatsperiode beauftragt, eine ehrgeizige politische Agenda für Städte vorzulegen. Im deren Rahmen sollen unter anderem Prozesseerarbeitet werden, durch die städtische Herausforderungen künftig besser im europäischenGesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden können. Die EU will Städten darüber hinaus gezielte Unterstützungsmöglichkeiten zum Aufbau ihrer Kapazitäten bieten, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung des European Green Deal. Nach Kommissionsangabenexistieren auf Ebene der EU derzeit mehr als 50 Initiativen für Städte, die harmonisiert undzusammengeführt werden sollen.
Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat von der Kommission gefordert, dass eine gleichberechtigte Ansprache aller Kommunen erfolgen sollte und ein Fokus auf (Groß-)Städte wederhilfreich sei noch mit den Zielen der europäischen Verträge im Einklang stehe. Die Kommission teilt diese Einschätzung jedoch nicht und sieht es als besonders notwendig an, diegrößeren Städte einzubeziehen, weil dort ein Großteil des europäischen Rechts umgesetztwerde, die größten Wachstumschancen bestünden und die großen Städte vor den größtenHerausforderungen stünden. Interessierte Landkreise können sich bis zum 26. Mai 2025unter dem nachfolgenden Link an der Konsultation beteiligen:https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14615-Stadteneue-politische-Agenda_de
Kennzahlenvergleich zur Eingliederungshilfe 2025
Der sogenannte BAGüS-Kennzahlenvergleich 2025 der Bundesarbeitsgemeinschaft derüberörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe stellt für das Berichtsjahr2023 auf 70 Seiten wichtige Kennzahlen der Eingliederungshilfe in den Bereichen „SozialeTeilhabe“ und „Teilhabe am Arbeitsleben“ dar. Er enthält eine Vielzahl von nach Ländernaufgeschlüsselten Tabellen.
- Ende 2023 erhielten 472.510 volljährige Menschen mit Behinderungen Assistenzleistungen innerhalb und außerhalb besonderer Wohnformen sowie Leistungen in Pflegefamilien. Das sind 10.434 leistungsberechtigte Personen mehr als ein Jahr zuvor, was einerSteigerung von 2,3 Prozent entspricht.
- 191.640 Menschen mit Behinderungen lebten in einer besonderen Wohnform (gegenüber 2022 ein Rückgang um 0,5 Prozent), 277.516 erhielten Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen (gegenüber 2022 ein Plus von 4,3 Prozent), 3.354 volljährige Personen erhielten Leistungen in Pflegefamilien (4,7 Prozent mehr als im Vorjahr).
- Fast zwei Drittel der Menschen, die in einer besonderen Wohnform leben, sind Personenmit einer geistigen Behinderung (64 Prozent), 30 Prozent haben eine seelische Behinderung und 6,1 Prozent eine körperliche Behinderung.
- 70,7 Prozent der Menschen mit Behinderungen, die außerhalb besonderer WohnformenAssistenzleistungen erhalten, sind seelisch behindert, gefolgt von Personen mit einergeistigen Behinderung (23,4 Prozent) und Menschen mit einer körperlichen Behinderung(5,9 Prozent).
- 2023 gaben die Eingliederungshilfeträger für die besonderen Wohnformen rund 9,3 Milliarden Euro aus, 685 Millionen Euro mehr als im Vorjahr (plus acht Prozent). Für Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen wurden rund 3,8 Milliarden Euroausgegeben, etwa 500 Millionen Euro mehr als im Vorjahr (plus 15,3 Prozent). Die Ausgaben für Erwachsene in Pflegefamilien sind um rund acht Millionen Euro auf 59,4 Millionen Euro gestiegen (plus 16 Prozent).
- Ende 2023 erhielten 39.985 Personen Leistungen in Tagesförderstätten, 2,1 Prozentmehr als im Vorjahr. Für die Tagesförderstätten wurden im Jahr 2023 rund 1,25 Milliarden Euro ausgegeben (ein Plus von rund 57 Millionen Euro bzw. 4,8 Prozent gegenüberdem Vorjahr).
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigung einer LNG-AnlageDas
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 14. November 2024 (7 A 8.23)entschieden, dass die Verkürzung der Auslegungsdauer von einem Monat (in § 10 Abs. 3Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) auf eine Woche (in § 5 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases – LNGG) mit Völkerund Unionsrecht in Einklang steht. Zugleich hat das Gericht entschieden, dass Gastransportschiffe immissionsschutzrechtlich weder zum Anlagenkern der Regasifizierungsanlagegehören, noch deren Nebeneinrichtungen sind und dass die persönliche Zuverlässigkeit desAntragstellers regelmäßig keine Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist.
„Klima Kommunal 2024“ – Veröffentlichung der Wettbewerbsbroschüre
Die Broschüre „Kommunale Klimaschutzprojekte – Gute Beispiele aus Niedersachsen – zurNachahmung empfohlen“ informiert abschließend über den Niedersächsischen Wettbewerb„Klima Kommunal 2024“ des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände. Um die kommunale Beteiligung am Klimaschutz zu unterstützen, werden seit dem Jahr 2010 alle zweiJahre erfolgreiche Klimaschutzprojekte ausgezeichnet und Preisgelder vergeben.
Im Jahr 2024 haben 61 Kommunen mit 82 Projekten mitgemacht. Der Landkreis Cuxhavenund die Stadt Goslar wurden zur „Niedersächsische Klimakommune 2024“ gekürt. Die Hansestadt Stade erhielt den „Zukunftspreis Klima kommunal 2024“. Acht weitere Kommunenkonnten sich über die Auszeichnung als „Klimaschutz-Leuchtturm 2024“ freuen. Das Preisgeld betrug im Jahr 2024 insgesamt 190.000 Euro. Die Broschüre steht im Internet zumDownload bereit: https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/WettbewerbKlimaKommunal_2024.php.
Ausschreibungsbedingungen der Dualen Systeme
Das Bundeskartellamt führt ein Verfahren zur kartellrechtlichen Prüfung von Ausschreibungsbedingungen durch, die die Dualen Systeme in ihren Ausschreibungen für die Erfassung von Leichtverpackungen vorgeben. Um die von der Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes geäußerten wettbewerblichen Bedenken gegen die Ausschreibungsbedingungen auszuräumen, haben die Dualen Systeme Verpflichtungszusagen angebotenDas Bundeskartellamt führt ein Verfahren zur kartellrechtlichen Prüfung von Ausschreibungsbedingungen durch, die die Dualen Systeme in ihren Ausschreibungen für die Erfassung von Leichtverpackungen vorgeben. Um die von der Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes geäußerten wettbewerblichen Bedenken gegen die Ausschreibungsbedingungen auszuräumen, haben die Dualen Systeme Verpflichtungszusagen angeboten.
Dazu hat der Deutsche Landkreistag (DLT) in Rückkopplung mit dem Arbeitskreis Abfallwirtschaft des DLT eine gemeinsame Stellungnahme mit dem Deutschen Städtetag, demDeutschen Städte- und Gemeindebund und dem Verband kommunaler Unternehmen eingereicht. Darin wird verdeutlicht, dass die gesetzlichen Ziele durch die angebotenen Verpflichtungszusagen der Dualen Systeme nicht erreicht werden. Insbesondere würden dieRisiken zu einseitig auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlagert, in den kommunalen Abfallgebührenhaushalt eingegriffen und die Sammlungen insgesamt aufwändiger. Dies wirke sich letztlich auch negativ auf Verbraucherinnen und Verbraucher aus.