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NLT-Aktuell – Ausgabe 14

Steuerschätzung: Deutlich schwächere Einnahmeerwartungen für Kommunen

Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat seine Erwartungen für die kommenden Jahrespürbar nach unten korrigiert. Hintergrund sind insbesondere die schwächere wirtschaftlicheEntwicklung sowie verschiedene Steuerrechtsänderungen. Für die Kommunen werden gegenüber der Herbstschätzung bis 2030 Mindereinnahmen von insgesamt rund 20 Mrd. €erwartet.

Bereits für das Jahr 2026 fallen die erwarteten kommunalen Steuereinnahmen um 4,3 Mrd.€ geringer aus als bislang angenommen. Gleichwohl wird gegenüber dem tatsächlichenSteueraufkommen des Jahres 2025 noch ein leichter Zuwachs von 0,6 % erwartet. DerDeutsche Landkreistag verweist insoweit insbesondere auf die eingetrübten Konjunkturaussichten infolge der internationalen Lage sowie die weiterhin bestehenden Unsicherheitenhinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung.

Besonders betroffen sind nach den aktuellen Annahmen die gewinnabhängigen Steuern.Die Erwartungen bei der Gewerbesteuer bleiben schwach. Dagegen wird beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer weiterhin mit moderaten Zuwächsen gerechnet. Hier wirkensich insbesondere steigende Bruttolöhne und Gehälter aus. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass geplante Steuerrechtsänderungen zur Entlastung bei der kalten Progressionund zur Steuerfreistellung des Existenzminimums die Einnahmeentwicklung dämpfen dürften.

Steuerschätzung: Einnahmeerwartungen für niedersächsische Kommunendeutlich nach unten korrigiert

Die regionalisierte Mai-Steuerschätzung für Niedersachsen fällt für Land und Kommunendeutlich schwächer aus als bislang erwartet. Hintergrund sind insbesondere die eingetrübten wirtschaftlichen Aussichten infolge der aktuellen geopolitischen Krisen sowie verschiedene Steuerrechtsänderungen. Die konjunkturelle Erholung verzögert sich nach Einschätzung des Niedersächsischen Finanzministeriums spürbar.

Für die niedersächsischen Kommunen wird im gesamten Finanzplanungszeitraum mit jährlichen Mindereinnahmen zwischen rund 370 Mio. € und 460 Mio. € gerechnet. Bereits imJahr 2026 sollen die kommunalen Steuereinnahmen unter das Niveau des Vorjahres sinken.Wesentliche Ursache sind rückläufige Erwartungen bei der Gewerbesteuer. Langfristig wirdzwar weiterhin mit steigenden kommunalen Steuereinnahmen gerechnet, das Wachstumfällt jedoch deutlich schwächer aus als bislang prognostiziert.

Auch beim kommunalen Finanzausgleich zeichnen sich für die kommenden Jahre geringereEinnahmen ab. Die erwarteten Steuermindereinnahmen des Landes im Jahr 2026 wirkensich dabei zeitversetzt auf die Finanzausgleichsmasse des Jahres 2027 aus.

Zusätzliche Belastungen könnten sich künftig insbesondere bei der Einkommensteuer ergeben. Hintergrund sind angekündigte steuerliche Entlastungen, unter anderem bei derFreistellung des Existenzminimums sowie weitere geplante Reformen im Einkommensteuerrecht.

Steuerschätzung: Landkreise fordern schnelle Maßnahmen zur Stabilisierungder Kommunalfinanzen

Der Niedersächsische Landkreistag hat die Ergebnisse der aktuellen Steuerschätzung fürNiedersachsen in seiner aktuellen Pressemitteilung als „bitter“ bewertet und vor weiterenBelastungen der kommunalen Haushalte gewarnt. Die deutlich nach unten korrigierten Einnahmeerwartungen träfen die niedersächsischen Kommunen in einer ohnehin angespannten Finanzlage besonders hart.

Aus Sicht des NLT sind nun kurzfristige Maßnahmen des Landes erforderlich, um eine weitere Verschärfung der kommunalen Finanzlage zu verhindern. Im Mittelpunkt steht dabeidie Forderung nach einer strukturellen Erhöhung des Kommunalen Finanzausgleichs. Zudem wird auf die bislang ausstehende gesetzliche Umsetzung der Verteilung der Mittel ausdem Wachstumspaket des Bundes verwiesen. Die grundsätzliche Entscheidung hierzu liegtbereits seit Februar vor.

Zugleich wird angemahnt, kommunale Investitionen schneller zu ermöglichen und bestehende bürokratische Hürden abzubauen. Kritisch begleitet werden vor diesem Hintergrundinsbesondere die aktuellen Beratungen zum Tariftreue- und Vergabegesetz.

Reform der Notfallversorgung: Kritik der Landkreise

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgungbeschlossen. Nach erster Durchsicht sind keine wesentlichen Verbesserungen im Hinblickauf die zentralen Forderungen des Deutschen Landkreistages (DLT) und des NLT zu erkennen. Die Geschäftsstelle des NLT sieht den Gesetzentwurf weiterhin sehr kritisch und hatsich entsprechend in einer Pressemitteilung geäußert. „Es darf keine bundesgesetzlicheZuständigkeit für den Rettungsdienst geben. Das Bundesgesundheitsministerium verstehtvon der Organisation der Gefahrenabwehr vor Ort nichts. Die funktionierende Struktur desRettungsdienstes in Niedersachsen würde zerschlagen. Wir fordern die Bundesländer auf,gegen diesen tiefen Einschnitt in ihre Zuständigkeit entschieden Widerstand zu leisten“, wirdder Hauptgeschäftsführer des NLT Dr. Joachim Schwind zitiert. „Damit unter der 112 weiterhin schnell Hilfe in Notlagen geleistet werden kann, muss es bei der seit Jahrzehntenbewährten kommunalen Organisation des Rettungsdienstes durch die Landkreise als eigene Aufgabe bleiben“, so Schwind weiter.

Der DLT erklärte in seiner Pressemitteilung, der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung greife in unzulässiger Weise in die Zuständigkeiten von Ländern und Landkreisen für den Rettungsdienst ein. Er verkenne insbesondere,dass der Rettungsdienst auch Teil der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes unddamit Ländersache sei. „Wir brauchen eine bessere Notfallversorgung, aber ganz bestimmtkeine bundesrechtliche Umgestaltung des Rettungsdienstes durch die Hintertür. Schuster,bleib bei deinem Leisten“, so der Präsident des Deutschen Landkreistages, LandratDr. Achim Brötel.

Besonders kritisch bewertet der DLT, dass ein eigenständiger Leistungstatbestand der medizinischen Notfallrettung geschaffen werden soll. Künftig sollen die Krankenkassen die Entgelte für die einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung gemeinsam und einheitlich vereinbaren. Damit würden bestehende landesrechtliche Regelungen zum Rettungsdienst in zentralen Punkten durch Bundesrecht verdrängt. Hinzu komme, dass die Krankenkassen per Richtlinie maßgebliche Vorgaben für Inhalt und Ausgestaltung dieser Verträgemachen sollen. Bestehende Vergütungsvereinbarungen sollen zudem nur noch für ein Jahrfortgelten. „Damit kündigt sich eine tiefgreifende bundesweite Umsteuerung eines Bereichs an, der seit jeher in der Verantwortung der Länder und ihrer kommunalen Aufgabenträgerliegt und dort auch gut funktioniert“, betonte Brötel.

Inklusion: Landkreise fordern faire Finanzierung für weiterführenden Schulen

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hatte im Dezember 2025 durch Urteil festgestellt,dass die Inklusion seit dem Jahr 2019 auch im Bereich der gymnasialen Oberstufe undBerufsbildenden Schulen rechtlich bindend und der Kostenausgleich des Landes für dieSchulträger unzureichend ist. Gleichwohl weigert sich das Land – trotz verfassungsrechtlicher Verpflichtung – allen Schulträgern die hierfür notwendigen Kosten zu finanzieren. DerNiedersächsische Landkreistag hat darauf mit einer Pressemitteilung reagiert. „Der in dieserWoche vorgelegte Gesetzentwurf, der einzig die Region Hannover berücksichtigt, ist unzureichend, unfair und wird dem Verfassungsauftrag nicht gerecht“, so der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages Dr. Joachim Schwind.

Seine Frage: „Wie soll Inklusion in Schulen gelingen, wenn das Land zwar Gesetze beschließt, das notwendige Geld aber nicht bereitstellt?“ Die Landesregierung müsse die vomStaatsgerichtshof geforderte Kostenermittlung für den Bereich Sekundarstufe II und die Berufsschulen durchführen und einen Gesetzentwurf zur Reparatur des Verfassungsverstoßesfür alle Schulträger vorlegen.

Änderung des Kommunalverfassungs- und des Kommunalwahlgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 28. April 2026 Änderung des NiedersächsischenKommunalwahlgesetzes (NKWG), der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO)und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschlossen. Ausgewählte wesentliche Änderungen des umfangreichen Gesetzgebungsvorhabens lassensich wie folgt zusammenfassen:

  • NKWG

Prüfung der Verfassungstreue: Im Mittelpunkt der Änderungen steht die Erweiterung desPrüfverfahrens zur Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern bei Direktwahlen.Bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue wird derWahlvorschlag künftig der Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzung vorgelegt. Ein Auskunftsersuchen an die Verfassungsschutzbehörde kommterst nach einer Prüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde in Betracht, soweit dies erforderlich ist. Die kommunalen Spitzenverbände hatten die Zielrichtung grundsätzlich unterstützt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Verfahrens mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden ist und angesichts der kurzen Fristen desWahlzulassungsverfahrens besondere Anforderungen an die Praxistauglichkeit bestehen.

Absage von Wahlen und Nachwahl: Erstmals wird eine ausdrückliche Regelung geschaffen,wonach eine Wahl nicht durchgeführt wird, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerbernicht ausreicht, um mindestens die Hälfte maßgeblichen Sitzzahl zu erreichen. Die Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren dahingehend präzisiert worden, dass auf die Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber aller Wahlvorschläge abzustellen ist und die Wahl indiesen Fällen nicht durchgeführt wird.

  • NKomVG

Leitung konstituierender Sitzungen: Die Leitung konstituierender Sitzungen wird neu geregelt. Künftig ist nicht mehr das lebensälteste Mitglied maßgeblich, sondern das Mitglied mitder längsten Zugehörigkeit zum jeweiligen Gremium; bei gleicher Zugehörigkeitsdauer entscheidet weiterhin das Lebensalter.

Absenkung des passiven Wahlalters: Die im Gesetzentwurf vorgesehene Absenkung desMindestalters für das passive Wahlrecht von 18 auf 16 Jahre ist im Gesetzgebungsverfahrennicht umgesetzt worden. Der entsprechende Änderungsvorschlag ist im parlamentarischenVerfahren ausdrücklich gestrichen worden. Es verbleibt damit bei der bisherigen Rechtslage, wonach die Wählbarkeit weiterhin die Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzt.Die kommunalen Spitzenverbände hatten diese Änderung aus grundsätzlichen Erwägungenabgelehnt. Maßgeblich waren insbesondere rechtssystematische Bedenken im Hinblick aufdie beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger sowie die hohen Anforderungen an dieWahrnehmung kommunaler Mandate. Kommunale Vertretungen treffen weitreichende Entscheidungen mit rechtlichen und finanziellen Auswirkungen, die ein entsprechendes Maßan persönlicher Reife und rechtlicher Verantwortungsfähigkeit voraussetzen.

Künftige Zuständigkeiten im Rahmen des Wolfsmanagements

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages hat sich mit Blick auf Wolf mit denÄnderungen des Bundesjagdgesetzes befasst. Im Mittelpunkt standen Fragen der Zuständigkeit, die sich aus der Umsetzung des Bundesjagdgesetzes in Niedersachsen ergeben.In Niedersachsen nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der Jagdbehörden wahr. Somit sind sie als zuständige Behörden im Sinne des Bundesjagdgesetzesgrundsätzlich vollumfänglich hinsichtlich der Tierart Wolf zuständig.

Die Landesregierung hatte die Absicht geäußert, das Niedersächsische Jagdgesetz kurzfristig dahingehend zu ändern, dass die Zuständigkeit für die Tierart Wolf auf das Land übergeht. Das NLT-Präsidium hat dazu wie folgt positioniert:

  • Es unterstreicht die NLT-Forderung nach einem regionalen Bestandsmanagement fürden Wolf. Die Entnahme von Problemwölfen müsse ganzjährig rechtssicher ermöglichtwerden.
  • Das Präsidium bekräftigt seine Forderung an das Land, schnellstmöglich die noch offenen Fragen, insbesondere zu Zuständigkeiten, Managementplänen und Monitoring, zuklären und eine unbürokratische Anwendung sicherstellen.
  • Es fordert das Land konkret auf,

– die Verantwortung für die Managementplanung und die Wahrnehmung der damit verbundenen Verpflichtungen dem Land für fünf Jahre unter Beteiligung der Landkreisezu übertragen und zu evaluieren;

– die Durchführung von Rissbegutachtungen bei der Landwirtschaftskammer als geeigneter Stelle zu belassen;

– für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ein Optionsmodell in den Blick zunehmen, nachdem die Landkreise diese Zuständigkeit als untere Jagdbehördenübernehmen können, sofern diese das wollen.

Änderungen beim Mehrjährigen Finanzrahmen der EU ab 2028

Das Europäische Parlament hat sich Ende April 2026 zum Mehrjährigen Finanzrahmen derEuropäischen Union für die Jahre 2028 bis 2034 positioniert und fordert gegenüber denbisherigen Vorschlägen der EU-Kommission deutliche Ausweitungen des Haushaltsvolumens. Nach den Vorstellungen des Parlaments soll der Finanzrahmen auf rund 2 Bio. €anwachsen. Die Rückzahlung der Schulden aus dem Corona-Wiederaufbaufonds soll dabeinicht aus diesen Mitteln erfolgen. Damit würde der tatsächliche Finanzbedarf der EU nochmals erheblich steigen.

Im Mittelpunkt der Forderungen stehen zusätzliche Mittel insbesondere für die Kohäsionspolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, Wettbewerbsfähigkeit sowie Forschung und Entwicklung. Für die Gemeinsame Agrarpolitik sollen neben den Direktzahlungen ausdrücklich auchMittel für ländliche Räume vorgesehen werden. Gleichzeitig spricht sich das Parlament fürkonkrete und zweckgebundene Mittelzuweisungen an die einzelnen Fonds aus. Kritisch bewertet werden dagegen die von der EU-Kommission vorgesehenen nationalen Partnerschaftspläne. Das Parlament fordert insoweit stärkere regionale Beteiligungsmöglichkeitensowie eine verbindliche Einbindung von Kommunen und Regionen.

Zur Finanzierung der zusätzlichen Ausgaben werden neue Eigenmittel der EuropäischenUnion vorgeschlagen. Genannt werden unter anderem Abgaben auf digitale Dienste, Online-Glücksspiel sowie Kapitalerträge aus Kryptowerten.

Der Deutsche Landkreistag bewertet insbesondere die Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung regionaler Ebenen sowie die Betonung des Partnerschaftsprinzips grundsätzlich positiv. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierbarkeit der Vorschlägeangesichts der ablehnenden Haltung verschiedener Mitgliedstaaten fraglich erscheine. Kritisch gesehen wird zudem die Gefahr, dass Fördermittel für ländliche Räume künftig stärkeran agrarpolitische Ziele gebunden und dadurch strukturpolitische Investitionen außerhalblandwirtschaftlicher Maßnahmen erschwert werden könnten. Die anstehenden Verhandlungen zu den Fondsverordnungen müssten deshalb eng begleitet werden, um weiterhin einebedarfsgerechte Förderung ländlicher Räume sicherzustellen.

Vergaberecht: Bundestag beschließt Vergabebeschleunigungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat Ende April 2026 das sogenannte Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen. Das Gesetz enthält aus kommunaler Sicht verschiedene Ansätze zurVereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren. Vorgesehen sind unter anderem Erleichterungen bei der gemeinsamen Vergabe von Bau- und Planungsleistungen, eineStärkung des Grundsatzes der Eigenerklärung sowie erweiterte Möglichkeiten zur Nachforderung unvollständiger Unterlagen. Zudem soll die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln im Vergabeverfahren grundsätzlich entfallen.

Kritisch bewertet der Deutsche Landkreistag dagegen, dass die bestehenden europarechtlichen Spielräume zur weitergehenden Vereinfachung des Vergaberechts nicht umfassender genutzt wurden. Im Mittelpunkt der Kritik steht insbesondere die weiterhin nur sehr eingeschränkte Flexibilisierung des sogenannten Losgrundsatzes. Kommunale Spitzenverbände hatten gefordert, ein Abweichen von der losweisen Vergabe künftig auch aus zeitlichen Gründen leichter zu ermöglichen und die Anforderungen an entsprechende Begründungen abzusenken.

Der nun beschlossene Gesetzestext sieht eine solche Flexibilisierung allerdings lediglich fürbestimmte große Infrastrukturvorhaben vor, die aus dem Sondervermögen finanziert werden oder bestimmte Verkehrsinfrastrukturen des Bundes betreffen. Voraussetzung ist zudem ein Auftrags- beziehungsweise Vertragswert von rund 11 Mio. €. Nach Einschätzungdes Deutschen Landkreistages bringt dies für den überwiegenden Teil kommunaler Investitionen keine spürbaren Erleichterungen.

Der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Deutschen Landkreistages hat seine kritischeHaltung deshalb nochmals bekräftigt. Darüber hinaus lehnt er die vorgesehene Verordnungsermächtigung für verbindliche Anforderungen an die Beschaffung klimafreundlicherLeistungen weiterhin aus verfassungsrechtlichen und fiskalischen Gründen ab. Der Bundesrat befasst sich am 8. Mai 2026 abschließend mit dem Gesetz.

Monitoring zu Hass und Gewalt gegen Kommunalpolitiker: Belastung bleibthoch

Das Bundeskriminalamt hat neue Ergebnisse des Forschungsprojekts „Kommunales Monitoring – Hass, Hetze und Gewalt gegenüber Amtsträgerinnen und Amtsträgern“ veröffentlicht. Danach bleibt die Belastung kommunaler Amts- und Mandatsträger weiterhin hoch. Inder jüngsten Befragung aus dem Herbst 2025 gaben 41 % der Befragten an, in ihrer bisherigen Amtszeit mindestens einen besonders belastenden oder schwerwiegenden Vorfall erlebt zu haben.

Der Zwischenbericht zur ersten Projektphase für die Jahre 2021 bis 2024 zeigt zudem, dassetwa ein Drittel bis knapp die Hälfte der kommunalen Amtsträger von Hass, Hetze oderGewalt betroffen war. Die Vorfälle reichen überwiegend von verbalen Anfeindungen bis hinzu massiven persönlichen Bedrohungen. Nach den Ergebnissen der Untersuchung führensolche Angriffe vielfach zu erheblichen psychischen Belastungen und beeinflussen das Verhalten im Amtsalltag. Teilweise wurde sogar ein Rückzug aus kommunalen Ämtern erwogen.

Besonders betroffen sind nach den Erkenntnissen des Projekts Frauen und deren Familienangehörige, Beschäftigte der Verwaltung sowie ehrenamtlich Tätige. Das Forschungsprojekt wird bis 2028 fortgeführt.

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