NLT-Aktuell – Ausgabe 14

Koalitionsvertrag: Erstbewertung des Deutschen Landkreistages

Für den Deutschen Landkreistag (DLT) besteht der Berliner Koalitionsvertrag vom 9. April2025 aus Licht und Schatten. Präsident Landrat Dr. Achim Brötel sagte dem Tagesspiegelin einer ersten Bewertung: „Für uns ist klar, dass jede Bundesregierung eine faire Chanceverdient hat. Das gilt selbstverständlich auch für die neue Koalition. Und: Wir sehen in dem,was da zu Papier gebracht worden ist, durchaus positive Ansätze. Das gilt vor allem für dieMigrationspolitik oder das Bürgergeld. Insgesamt enthält der Vertrag aber aus unserer Sichtviel zu wenig Belastbares. Viele der zentralen Fragen werden nicht angepackt oder auf eineungewisse Zukunft vertagt. Wir hätten schon erwartet, dass die Politik begreift, in welchdramatischer Situation die kommunalen Finanzen bundesweit sind. So bleibt uns nur dievage Hoffnung auf den geplanten Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen.“

Entgegen anderslautender Ankündigungen sei der Koalitionsvertrag zudem am Ende danndoch ein sehr umfangreiches Vertragswerk geworden. Genau da liege aber auch das Problem, so Brötel weiter. Es würden unzählige kleinteilige Einzelvorhaben angekündigt. Eineklare Linie, die auch Prioritäten setzt, suche man allerdings vergebens.

Kernforderung der Landkreise sei eine Verdreifachung des prozentualen kommunalen Umsatzsteueranteils. Nur so könnten Landkreise, Städte und Gemeinden endlich wieder ihremverfassungsrechtlich geschützten Gestaltungsauftrag nachkommen. „Die Zahlen zeigenstattdessen aber ein bundesweites Rekorddefizit von 24,3 Milliarden Euro. Allein im Vergleich zu 2023 hat sich das kommunale Defizit glatt vervierfacht. Die Hütte brennt lichterloh.Wenn die Politik da nicht schnell handelt, werden Strukturen wegbrechen, die dann aberunwiederbringlich verloren sind. Vertagen ist da einfach keine Antwort.“

Positiv sei zu bewerten, dass die Kommunen und ihre Spitzenverbände an vielen Stellendes Koalitionsvertrags ausdrücklich genannt werden. Das gelte etwa im Zusammenhang mit angemessenen Beteiligungsfristen bei der Gesetzgebung, der Mitwirkung an verschiedenen Kommissionen, insbesondere der Kommission zur Sozialstaatsreform und zur Strukturreform in der Pflege, sowie beim Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen.

Im Hinblick auf den Abbau von Förderbürokratie, die Pauschalierung von Fördermitteln oder die Steuerung und Begrenzung der Migration enthalte der Koalitionsvertrag hingegenbegrüßenswerte Vereinbarungen: „Wir erkennen durchaus an, dass wir uns vor allem mitBlick auf die Migration mit unseren Forderungen schon ernst genommen fühlen. Ebensosollen ukrainische Geflüchtete, die künftig einreisen, keine Bürgergeldleistungen mehr erhalten, sondern nur noch die für Asylbewerber. Auch das entspricht einer klaren Forderung des Deutschen Landkreistages.“

Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms

Das Beteiligungsverfahren zum Entwurf einer Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen (LROP) wird im Wege der öffentlichen Bekanntmachung alsbald eröffnet. Darüber hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) mit Schreiben vom 8. April 2025 sowohl alle Trägerder Regionalplanung, wie auch die kommunalen Spitzenverbände informiert.

Der in Rede stehende Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Verordnung über dasLandes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO) soll laut Begründung Festlegungen zum Einzelhandel, zum Hochwasserschutz und Biotopverbund, zur Reaktivierungvon Schienenstrecken, zur Windenergie und Photovoltaik, zur Gas- und Wasserstoffversorgung sowie zum Straßen- und Radverkehr treffen.

Aus Sicht der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages ist für die Landkreise und die Region Hannover insbesondere auf die beabsichtigten Änderungen bei derSteuerung im Einzelhandel in Abschnitt 2.3 (Erweiterungen der Ansiedlungsmöglichkeitenfür den Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche bis 1200 Quadratmeter), aufFestlegungen zur Erhaltung der Wiedervernässungsoptionen auf Vorranggebieten Torferhaltung in Abschnitt 3.1.1, beim Biotopverbund in Abschnitt 3.1.2 sowie bei den Vorranggebieten Wald in Abschnitt 3.2.1 (partielle Ausnahme für die Inanspruchnahme von Waldvorranggebieten für die Windnutzung) hinweisen.

Ganztagsbetreuung: Anpassung der untergesetzlichen Bestimmungen

Eine Anpassung des Klassenbildungserlasses hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) beim Niedersächsischen Kultusministerium angemahnt. Zudem entsprechenden Schreiben vom 12. Februar 2025 hat nun Kultusministerin Julia WillieHamburg zum Stellung bezogen. In ihrer Antwort vom 6. April 2025 führt sie unter anderemaus, dass der Faktor zur Berechnung des Ganztagszusatzbedarfes von bisher 0,1 bis 0,4auf den Faktor 0,5 erhöht werden soll.

Die geplante Anpassung des Faktors im Primarbereich auf den Faktor 0,5 ist ein Schritt indie richtige Richtung. Da dieser Faktor jedoch weiterhin unberücksichtigt lässt, dass daserforderliche Personal unabhängig von der Anzahl der angemeldeten Kinder im Rahmendes Rechtsanspruchs für fünf Tage die Wochen für einen Umfang von jeweils acht Stundenvorgehalten werden muss, werden auch die mit dem auf den Wert 0,5 erhöhten Faktor ermittelten Ganztageszusatzbedarfe nicht auskömmlich sein, um den Schulleitungen die erforderliche Personalisierung für den Ganztag zu ermöglichen. Daher wird die AG KSV dasAntwortschreiben der Kultusministerin erneut zum Anlass nehmen, weiter auf eine gesicherte Finanzierung des Ganztags im Rahmen der Umsetzung in Schule zu drängen.

Die Bestätigung der Kultusministerin, dass eine Gewährung von Zuwendungen aus demInvestitionsprogramm Ganztagsausbau unabhängig von einer Inanspruchnahme der Ganztagsangebote erfolgt und dass ein klarstellender Hinweis im Rahmen der nächsten Aktualisierung in die FAQ mitaufgenommen werden soll, begrüßt die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages ausdrücklich. Aus dem Kreis der Mitglieder gab es Hinweise,dass die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung teilweise anderslautende Auskünfte erteilt haben.

Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung

Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium (MW) hat den Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) zur Verbandsbeteiligung übersandt.Der Entwurf sieht vor:

  • ​Anpassungen des Regelungsbereichs;
  • neue Wertgrenzen für einen vereinfachten Rückgriff auf bestimmte Vergabeverfahrensarten;
  • neue Wertgrenzen für den Direktauftrag von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen sowieweitere Anforderung an dessen Durchführung und sich daraus ergebende Folgeänderungen;
  • die erweiterte wertgrenzenabhängige Ermöglichung der Durchführung beschränkterAusschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb per E-Mail im Liefer- und Dienstleistungsbereich;
  • Streichungen aufgrund von Hinfälligkeit.

Bei den Direktvergaben ist eine Anhebung auf 20.000 Euro vorgesehen; für Schulen sollhingegen ein Wert von 100.000 Euro gelten. Hier hatte der Finanzausschuss des Niedersächsischen Landkreistages bereits eine Gleichstellung der Kommunen mit den Schulengefordert. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände begrüßte im Vorfeldder Verbandsbeteiligung gegenüber dem MW bereits die beabsichtigte Anhebung der Wertgrenzen im Grundsatz, forderte aber eine deutlichere Ausweitung in Anlehnung an die Neufassungen in einigen anderen Bundesländern.

Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer

Zur Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (umA) hatten dieLandesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (LAG FW) und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) gemeinsam Vorschläge zur Verbesserung der Erlasslage in Niedersachsen an Sozialminister Dr. Andreas Philippi gerichtet (vergleiche Bericht in NLT-Aktuell 04/2025). Auf das entsprechende Schreiben vom 24. Januar2025 erfolgte am 13. März 2025 eine Rückmeldung. Diesem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die Lösungsansätze in Niedersachsen nach Einschätzung des Ministers bereitssehr umfassend sind und zeitnah die notwendigen Hilfen ermöglichen.

Die unterbreiteten Vorschläge werden als bereits umgesetzt, im Umsetzungsprozess befindlich, nicht erforderlich oder nicht rechtskonform umsetzbar eingeordnet. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) sowie dasNiedersächsische Landesjugendamt (LJA) hätten die umA-Lage jedoch stets im Blick undwürden versuchen, die Kommunen in dieser sehr herausfordernden Situation im Rahmender gesetzlichen Möglichkeiten zu unterstützen.

Mit Blick darauf, dass im Runden Tisch Fachkräftemangel in den Hilfen zur Erziehung (HzE)und Inobhutnahmen eine Überprüfung der umA-Erlasslage durch die Vertreterinnen undVertreter der freien und örtlichen Träger mit dem MS und dem LJA vereinbart worden ist, istdiese Rückmeldung eine herbe Enttäuschung. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle desNiedersächsischen Landkreistages wird abermals deutlich, dass das Land nicht gewillt ist,Veränderungen im System vorzunehmen, um die niedersächsische Kinder- und Jugendhilfein gemeinsamer Verantwortung von Land, Kommunen und freien Trägern zukunfts- und krisenfest aufzustellen.

Anforderungen an eine Kommunalverfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einem kürzlich veröffentlichten Beschlussvom 17. Februar 2025 (2 BvR 490/18) eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelungdes Gesetzes zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich(Nachhaftungsgesetz) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer, einaus neun Landkreisen bestehender Zweckverband (1.) und einer dieser Landkreise (2.),wandten sich gegen eine Regelung, die letztlich die Nachhaftung herrschender Unternehmen regelt. Sie sahen sich durch die angegriffene Regelung in ihrem Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz verletzt, da im Haftungsfall ihre finanzielle Mindestausstattung nicht mehr vorhanden sei. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde alsunzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer zu 1. sei im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde nichtbeschwerdefähig, weil er als Zweckverband weder Gemeinde noch Gemeindeverband sei.Gemeindeverbände umfassten nur solche kommunalen Zusammenschlüsse, die entwederzur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften oderdie mit diesen Körperschaften nach dem Umfang und Gewicht ihrer Selbstverwaltungsaufgaben vergleichbar seien. Angesichts seines Einsatzes im Umfeld der Daseinsvorsorge hätten die vom Beschwerdeführer zu 1. wahrgenommenen Aufgaben zwar eine gewisse Relevanz. Allerdings müsse er sich bei der Bemessung der Bedeutung seines Engagementsentgegenhalten lassen, dass er nicht selbst operativ in der Stromversorgung tätig, sondernnur mittelbar an einem privatrechtlichen Energieversorgungsunternehmen beteiligt sei.

Der Beschwerdeführer zu 2., ein Landkreis, habe nicht vorgetragen, dass die angegriffeneRegelung nach ihrer Bedeutung und Zielrichtung auch auf Berechtigte der Selbstverwaltungsgarantie wie ihn gerichtet ist. Dies sei auch nicht ersichtlich. Die Einstandspflicht desBeschwerdeführers zu 2. sei gerade nicht Zielrichtung der angegriffenen Regelung, sondernvielmehr Folge seiner nur mittelbaren Beteiligung an einem Energieversorgungsunternehmen. Der Landkreis habe zudem nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welchen Gesamtumfang seine Finanzausstattung habe und inwieweit diese durch die angegriffene Regelunggemindert werde, so dass er die ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr angemessen oderim erforderlichen Mindestmaß erfüllen könne.

​Vorschlag der EU-Kommission für gemeinsames Rückkehrsystem

​In Ergänzung des EU-Migrations- und Asylpaktes hat die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines gemeinsamen Rückkehrsystems vorgeschlagen. Eine europäische Rückkehranordnung soll über die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen unter den Mitgliedstaaten dafür sorgen, abgelehnte Asylbewerber leichter und schneller abschieben zu können. Zudem sollen für Personen ohneAufenthaltsrecht Rückkehrzentren in Drittstaaten errichtet werden, bis ihre Rückführung inihre Herkunftsländer organisiert werden kann. Minderjährige und Familien mit Kindern sindvon dieser Regelung ausgenommen. Daneben werden die Regeln für abgelehnte Asylbewerber sowie Personen mit Sicherheitsrisiko verschärft.

Der Deutsche Landkreistag (DLT) fordert in seinem Positionspapier „Forderungen des Deutschen Landkreistages für eine Wende in der Migrationspolitik“ vom September 2024 fürnicht von individueller (politischer) Verfolgung bedrohte Bürgerkriegsflüchtlinge, diesenSchutz in Nachbarstaaten des betroffenen Landes zu bieten, entsprechend den vorgeschlagenen Rückkehrzentren. Deren Umsetzung hängt allerdings maßgeblich von der Bereitschaft und Kooperation der Drittstaaten ab. Diese Abkommen müssen schnellstes angegangen werden. Zu begrüßen sind nach Einschätzung des DLT außerdem die vorgesehenen Verschärfungen zur Kooperation für Asylbewerber.

Halbzeitbewertung der Kommission zur Kohäsionspolitik

Die Europäische Kommission hat ihre Halbzeitbewertung zur Kohäsionspolitik vorgelegt.Damit wird den Mitgliedstaaten in der laufenden Förderperiode die Möglichkeit eingeräumt,Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) stärker zur Förderungvon großen Unternehmen und Investitionen im Verteidigungsbereich einzusetzen. Die Mittelsollen auch verstärkt in den Bereichen bezahlbarer Wohnraum, Energiewende und Wasserresilienz eingesetzt werden. Fördermaßnahmen in diesen Bereichen können von Kofinanzierungssätzen von bis zu 100 Prozent profitieren. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt,EFRE-Mittel in zentral verwaltete Programme (unter anderem die Europäische Stadtinitiative) zu übertragen.

Die Mitteilung der Kommission und der darin angekündigte Paradigmenwechsel in der Kohäsionspolitik wird vom Deutschen Landkreistag (DLT) als äußerst problematisch eingestuft. Zum einen ist der darin vorgesehene Fokus auf größere Unternehmen mit Blick aufdie dezentrale Wirtschaftsstruktur in Deutschland und die vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beziehungsweise mittelständischen Unternehmen im ländlichen Raum,die in den vergangenen Jahren europäische Mittel erhalten haben, kontraproduktiv. Zumanderen stehen die Möglichkeiten zur Förderung von Investitionen im Verteidigungsbereichin klarem Widerspruch zur primärrechtlichen Zielsetzung des Art. 174 des Vertrags über dieArbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), weil explizit nicht gefordert wird, dass dieseInvestitionen zur sozioökonomischen Entwicklung in den betroffenen Gebieten beitragenmüssen.

Schlussfolgerungen des Rates zur Kohäsionspolitik nach 2027

Der Rat hat am 28. März 2025 Schlussfolgerungen zur Kohäsion und zur Kohäsionspolitiknach 2027 gebilligt. Darin weisen die Mitgliedstaaten unter anderem auf das in den Verträgen verankerte Ziel der wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Kohäsion hin (Art. 174des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV). Die Kohäsionspolitiksolle das Wachstumspotenzial aller Gebiete adressieren und auf lokale Stärken aufbauen.Die Kohäsionspolitik müsse weiterhin dazu beitragen, die strategischen Ziele und Prioritätender Europäischen Union zu verwirklichen und zugleich nationale und regionale Zielsetzungen anzugehen.

Die Förderpolitik solle weiterhin auf ihren wichtigsten Grundsätzen beruhen: auf geteilterMittelverwaltung, Mehrebenen-Governance, Partnerschaft sowie auf einem auf die Menschen ausgerichteten und ortsbezogenen Ansatz, wobei diese gemeinsam mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Proportionalität zur Anwendung kommen sollten. Auch sollen nationale, regionale und kommunale Gebietskörperschaften und Interessenträger in dieProgrammplanung, Umsetzung und Verwaltung der Kohäsionspolitik angemessen einbezogen werden.

Territoriale Instrumente (ITI, CLLD) sollen vermehrt eingesetzt werden, darüber hinaus sollder territoriale Ansatz der Politik durch Maßnahmen verstärkt werden, die an die Bedürfnisseund die Chancen verschiedener Gebiete angepasst sind. Die Förderpolitik solle auch künftigallen Regionen offenstehen, wobei unter Hinweis auf Art. 174 AEUV betont wird, dass insbesondere die ländlichen Gebiete von den Mitteln profitieren sollten. Zu guter Letzt wirderklärt, dass die Kohäsionspolitik kein Instrument zur Krisenbewältigung sei, sondern langfristige Investitionen ermöglichen solle.

EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zum Lieferkettengesetz

Das EU-Parlament hat am 3. April 2025 der von der EU-Kommission vorgeschlagenen undvom Rat bereits befürworteten zeitlichen Verschiebung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) um zwei Jahre und dem europäischen Lieferkettengesetz (CSDDD) um ein Jahr zugestimmt. Die Vorschläge sind Teil des von der Kommission Ende Februar vorgelegten Pakets zur Vereinfachung von EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (sogenanntes Omnibus I). Mit der Verschiebung soll Zeit für dieinhaltliche Überarbeitung beider Richtlinien gewonnen werden.

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hatte nach Befassung in den Frühjahrsausschüssen auf seiner letzten Sitzung vom 25./26. März 2025 im Landkreis Friesland den angekündigten Bürokratieabbau auf EU-Ebene im Grundsatz begrüßt, jedoch tiefgreifendereEntlastungen auch für kommunale Verwaltungen und statt bloßer Verschiebungen ambitioniertere Streichungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten angemahnt. Die neueBundesregierung wurde zudem aufgefordert, mit der Umsetzung der CSRD in nationalesRecht weiterhin abzuwarten, bis die Überarbeitung auf EU-Ebene abgeschlossen ist.

Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts

Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben im Rahmen des KulturpolitischenSpitzengesprächs am 26. März 2025 die Verwaltungsvereinbarung zur Einrichtung einerSchiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut abgeschlossen. Hierdurch soll unter anderem die einseitige Anrufbarkeit der Schiedsstelle sowie eine abschließende Entscheidung der Schiedsstelle erreicht werden. Voraussetzung für die einseitige Anrufbarkeit ist ein sogenanntes„stehendes Angebot“ der kulturgutbewahrenden Einrichtung beziehungsweise deren Träger.