NLT-Aktuell – Ausgabe 14

Impfzentren als wichtige Säule in der Pandemiebekämpfung stärken

Die Impfzentren des Landes Niedersachsen bilden eine von bislang zwei und bald drei Säulen der Corona-Impfkampagne. Durch die Deckelung der Liefermenge von rund 230.000 Dosen je Woche und die Ankündigung des Bundes, die Impfzentren zum 30. September 2021 zu schließen, sehen die Niedersächsische Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände den guten Fortschritt der Impfungen gehemmt. Die Schutzimpfungen sollen nach dem Willen des Bundes ab Herbst ausschließlich durch niedergelassene und betriebliche Ärztinnen und Ärzte erfolgen.

Hierzu sagt Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Die Impfzentren sind im Krisenmodus fast über Nacht von Land und Kommunen mit hohem Engagement und Professionalität aufgebaut worden. In Niedersachsen leisten 52 Impfzentren seit fünf Monaten großartige Arbeit im Kampf gegen die Pandemie. Impfungen sind unser wirksamstes Schutzschild. Eine Schließung der Impfzentrum darf erst dann erfolgen, wenn die Impfungen in allen Teilen unserer Gesellschaft und im ländlichen Raum weit fortgeschritten sind und von dem ärztlichen Regelsystem unkompliziert bewältigt bzw. weitergeführt werden können. Deswegen werde ich mich bei der nächsten Konferenz der Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister am 16. Juni beim Bund für die Stärkung der Impfzentren einsetzen.“

Während die Impfstofflieferungen perspektivisch steigen, sieht der Bund bislang keine Erhöhung der Sockelliefermenge von 230.000 Dosen pro für die Impfzentren vor. Ein Zustand, der aus Sicht von Kommunen nicht nachvollziehbar ist, so der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe, Celle: „So geht es nicht weiter. Wir können es nicht verantworten in der derzeitigen Lage die Möglichkeiten der Impfzentren nicht voll auszuschöpfen. Der Bund muss die diskriminierende Beschränkung der Impfstofflieferungen aufheben. Allein in Celle haben wir 12.000 Menschen auf der Warteliste, können aber allenfalls 500 bis 600 Personen pro Woche mit einer Erstimpfung versehen.“

Gesundheitsministerin Daniela Behrens teilt diese Einschätzung: „Deswegen wird die Landesregierung mit dem Bundesgesundheitsministerium in Verhandlungen eintreten, um künftig die Sockelliefermenge bei Steigerung der Gesamtliefermengen für die Impfzentren anzuheben.“

Ein weiterer Aspekt, der aus Sicht von Land und Kommunen einer Änderung bedarf, ist das bislang starre System der Impfstoffzuweisungen durch den Bund. Hier brauche es mehr Durchlässigkeit. Wo Impfstoff nicht abgerufen werde, solle die Umverteilung in andere Säulen möglich sein. „Der Erwartungsdruck ist enorm, wir können nicht umsetzen, was der Bundesgesundheitsminister seit Wochen öffentlichkeitswirksam erklärt. Allein über die Hausärzte erreichen wir auch viele Menschen nicht. Wir wollen gezielt in die Stadtteile mit sozialen Problemen gehen, dafür brauchen wir Impfstoff,“ fordert der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Ulrich Mädge, Lüneburg.

Corona-Aktionsprogramm des Bundes für Kinder und Jugendliche

Die Bundesregierung hat am 5. Mai 2021 das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ beschlossen. Es ist für die Jahre 2021 und 2022 mit insgesamt 2 Milliarden Euro ausgestattet. Für die Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen und deren Finanzierung werden zum Teil gesetzliche Änderungen notwendig.

Umgesetzt werden sollen die Ziele des Programms durch folgende Maßnahmen:

  • Abbau von Lernrückständen
  • Förderung der frühkindlichen Bildung
  • Ferien-, Freizeit- und außerschulische Angebote
  • Aktion Zukunft – Kinder und Jugendliche im Alltag und in der Schule begleiten und unterstützen

Mit Blick auf die gemeinsame Presseinformation des Niedersächsischen Kultusministers und der Niedersächsischen Sozialministerin hierzu am 5. Mai 2021 haben die Kommunalen Spitzenverbände in der Corona-Staatssekretärsrunde die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass sie zeitnah in die Gespräche zur konkreten Umsetzung der Bundesmittel einbezogen werden. Das Kultusministerium hat bestätigt, an einer Umsetzungskonzeption zu arbeiten und eine Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände in den nächsten 14 Tagen zugesagt.

Vorläufige Außervollzugsetzung der „Landeskinderregelung“ bei der Beherbergung zu touristischen Zwecken

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 18. Mai 2021 § 8 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 260/21). Der Antragsteller, der in Nordrhein-Westfalen wohnt und ab dem 22. Mai 2021 einen Urlaubs-Aufenthalt in einer Ferienwohnung auf Borkum gebucht hat, hatte sich gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz Corona-VO gewandt. Durch diese Vorschrift wird geregelt, dass sich Übernachtungs- und Vermietungsangebote in Hotels, Ferienwohnungen und -häusern, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen nur an Personen richten dürfen, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben. Dies sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme und stelle eine Ungleichbehandlung dar. Der 13. Senat ist dieser Argumentation gefolgt. Das OVG hat das grundsätzliche Verbot der Beherbergung von Personen ohne Wohnsitz in Niedersachsen zu touristischen Zwecken nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme angesehen. Das bloße Verbot der Beherbergung von auswärtigen Besuchern trage nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei. Es sei auch zweifelhaft, ob die „Landeskinderregelung“ angesichts des beschränkten Nutzens erforderlich sei.

Jedenfalls sei das Verbot unangemessen, da eine Abwägung insbesondere der Interessen der Betreiber von Beherbergungsbetrieben mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergebe, dass die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stünden. Dies gelte erst recht, nachdem das Beherbergungsverbot auch für Geimpfte und Genesene greife.

Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Niedersachsen und solchen aus anderen Bundesländern vor. Wesentliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten, bestünden nicht, zumal § 8 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz Corona-VO Übernachtungen von Personen aus niedersächsischen Gebieten mit hoher Inzidenz und weite Anreisen innerhalb Niedersachsens ermögliche, die mit Blick auf das Infektionsrisiko gefährlicher sein können als verbotene Übernachtungen von Personen zum Beispiel aus Hamburg (7-Tages-Inzidenz: 42) oder Schleswig-Holstein (7-Tages-Inzidenz: 33).

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

ÖPNV-Rettungsschirm 2021: Bund beteiligt sich mit einer weiteren Milliarde

Das Bundeskabinett hat am 12. Mai 2021 einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorgelegten „Formulierungshilfe“ zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zugestimmt, mit der die Corona-Hilfen des Bundes um eine weitere Milliarde aufgestockt werden sollen. Die entsprechende Änderung des RegG soll kurzfristig „aus der Mitte des Bundestages“ eingebracht und vom Bundestag beschlossen werden.

Nachdem der Bund für den ÖPNV-Rettungsschirm 2020 bereits 2,5 Milliarde Euro bereitgestellt hat, würde er sich durch die Erhöhung der Regionalisierungsmittel weiterhin hälftig an dem derzeit für 2020 und 2021 erwarteten Gesamtschaden von 7 Milliarde Euro beteiligen. Dies entspricht einer Forderung der Verkehrsministerkonferenz. Diese hatte sich angesichts eines erwarteten Corona-Schadens von weiteren 3,6 Milliarde Euro im Jahr 2021 für eine Fortführung des ÖPNV-Rettungsschirms ausgesprochen. Das Land Niedersachsen hat seinen Kofinanzierungsanteil bereits beschlossen (vgl. NLT-Aktuell 13/2021, Seite 5).

Pendler-Corona-Studie der Charité: Keine erhöhte Infektionsgefahr im ÖPNV

Die regelmäßige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel birgt kein erhöhtes Risiko einer Corona-Infektion. Zu diesem Ergebnis kommt eine in dieser Form bisher einzigartige Studie der Charité Research Organisation (CRO) im Gebiet des Rhein-Main-Verkehrsverbundes, die im Auftrag der Länder und des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) das konkrete Ansteckungsrisiko von Fahrgästen in Bussen und Bahnen mit dem von Pendlerinnen und Pendlern verglichen hat, die regelmäßig mit Pkw, Motorrad oder Fahrrad unterwegs sind. Auch im Vergleich verschiedener ÖPNV-Verkehrsmittel (Busse, Straßenbahnen oder U- und S-Bahnen) wurden keine Unterschiede festgestellt. Die zum Zeitpunkt der Untersuchung gültigen Schutzmaßnahmen, also die FFP2-Maskenpflicht, ausreichende Abstände und gute Durchlüftung der Fahrzeuge im ÖPNV waren auf Basis der Studienergebnisse wirksam.

Die Ergebnisse der Studie seien auf die Situation in Niedersachsen übertragbar, so das Verkehrsministerium. Diese belegen, dass kein höheres Infektionsrisiko bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bestehe. Gleichzeitig sei belegt, dass die sorgfältigen Infektionsschutzmaßnahmen der Verkehrsunternehmen und die staatlichen Schutzvorgaben wie die Maskenpflicht im ÖPNV wirksam sind. Niedersachsen hatte sich mit 177.000 Euro an der Finanzierung der rund 2 Millionen Euro teuren Untersuchung beteiligt.

Weitere Infos zur ÖPNV-Nutzung in Corona-Zeiten, auch zur Charité-Studie, finden sichauf der Internet-Präsenz der Gemeinschaftskampagne #BesserWeiter: www.besserweiter.de.

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung – SchAusnahmV) ist am 8. Mai 2021 im Bundesanzeiger verkündet worden (BAnz AT 8.5.2021 V 1) und am 9. Mai 2021 in Kraft getreten. 

Die Verordnung enthält in § 2 Begriffsbestimmungen, bedauerlicherweise ohne dabei näher zu regeln, welchen Anforderungen Impf- und Genesenennachweise genügen müssen. Die §§ 3 bis 6 SchutzAusnahmV sehen Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach § 28b IfSG vor. § 3 führt zu einer Gleichstellung von Genesenen und Geimpften mit negativ Getesteten. Die §§ 4 bis 6 SchAusnahmV nehmen Genesene und Geimpfte von den Regelungen über Kontaktbeschränkungen im privaten Raum, über die Ausgangssperre sowie über Beschränkungen beim Sport aus. §§ 7 bis 9 SchAusnahmV übertragen diese Erleichterungen und Ausnahmen auf landesrechtliche Ge- und Verbote, die aufgrund des 5. Abschnitts des IfSG erlassen worden sind. § 10 SchAusnahmV nimmt Geimpfte und Genesene weitgehend von Quarantänepflichten aus, § 11 SchAusnahmV ermächtigt die Länder zu weiteren Erleichterungen und Ausnahmen von landesrechtlichen Ge- und Verboten nach dem 5. Abschnitt des IfSG, und zwar auch für negativ Getestete. Diese Regelung beruht auf einer neuen Ermächtigungsgrundlage, die erst durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) in § 28c IfSG aufgenommen wurde.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes in den Bundestag eingebracht. Mit dem Gesetz soll § 28b Abs. 3 IfSG insbesondere mit Blick auf Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen korrigiert werden. Ferner wird klargestellt, dass sich die Entschädigungspflicht der Länder aus § 56 Abs. 1 Nr. 1a IfSG auch auf den Fall erstreckt, dass Einrichtungen wie Schulen kraft Gesetzes schließen müssen. Außerdem werden die Verordnungsbefug- nisse des Bundes mit Blick auf die Einreise erweitert und im Impfschadensrecht klargestellt, dass sich dieses auch auf Schäden wegen einer Impfung gegen SARS-CoV-2 erstreckt.

Entwurf einer Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem DLT den Referentenentwurf einer Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) übersandt.

Der Entwurf beinhaltet die Einbindung der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie der Privatärztinnen und Privatärzte in das Impfgeschehen. Zudem werden die bislang geltenden Regelungen zur Priorität der Schutzimpfungen aufgehoben. Die Verordnung soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten und die Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021 mit Änderung vom 1. Mai 2021 ersetzen.

EU-Kommission schlägt Lockerungen für nicht notwendige Reisen aus Drittstaaten vor

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Ratsempfehlung vorgelegt, die die bestehenden Beschränkungen für nicht notwendige Reisen aus Drittstaaten in die EU aufhebt. Die Einreise soll aus Nicht-EU-Ländern mit guter epidemiologischer Lage sowie für vollständig geimpfte Personen zugelassen werden. Bei Verschlechterung der epidemiologischen Lage eines Drittstaats greift eine Notbremse. Der geplante EU-weite digitale grüne Impfpass soll langfristig die Anerkennung der Impfzertifikate aus Drittstaaten erleichtern. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Maßnahmen der Empfehlung umzusetzen.

Novellierung des Kindertagesstättengesetzes

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände hat am Freitag, 7. Mai 2021, gegenüber dem Kultusausschuss des Nds. Landtags Stellung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Niedersächsisches Gesetz über Kindertageseinrichtungen (KitaG) Stellung genommen.

Einleitend hat der NLT als federführender Verband zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Regierungsentwurf des NKiTaG zwar eine grundlegende systematische Änderung des bisherigen KiTaG erfolge, aber keine Qualitätsverbesserungen vorgenommen werde. Dies sei in der Kommunalpolitik zum Teil auf sehr deutliche Kritik gestoßen.

Der inhaltliche Vortrag fokussierte sich auf die verengten Rahmenbedingungen der Kindertagespflege und die in Teilen gekappte Finanzierung, die als unscharf und verwirrend empfundene Neudefinition der Kindertagesstätten, die Zukunft der Hortgruppen insbesondere im Hinblick auf den vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule, die grundsätzliche Beschränkung auf fünf Gruppen in der Kindertagesstätte, eine weitergehende Öffnung des Berufszugangs für Fachkräfte, die unzureichenden Regelungen zur Finanzhilfe und die fehlende Beitragsfreiheit in der ersetzenden Kindertagespflege ab drei Jahren. Abschließend haben wir sehr deutlich die fehlenden Regelungen zum Kinderschutz kritisiert und zugleich die maßgebliche Rolle der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen hinsichtlich des Schutzes von Kindern betont.

Der bereits aus dem Frühsommer 2019 stammende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des KitaG der Fraktion Bündnis90/Die Grünen und der Fraktion der FDP verfolgt die stufenweise Einführung einer dritten Kraft in der Regelgruppe im Kindergarten bei Gewährung einer 100prozentigen Finanzhilfegewährung durch das Land. Neben der Frage der Finanzierbarkeit haben die Kommunalen Spitzenverbände betont, dass diese Strukturverbesserung angesichts des Fachkräftemangels nicht gleichzeitig mit dem Ausbau der Betreuungskapazitäten gelingen kann, sondern allenfalls in einem realistischen Zeitrahmen vorstellbar wäre. Dazu müssten der kommunale Vorschlag für eine Reform der Erzieher/innenausbildung umgesetzt und ein vollständiger Kostenausgleich sichergestellt werden.

Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen

Der Bundesrat hat dem vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) am 7. Mai 2021 zugestimmt und zugleich eine Entschließung gefasst. Bestandteil des KJSG ist auch die Gesamtzuständigkeit für behinderte Kinder und Jugendliche (inklusive Lösung). Für die bundespolitisch langjährig angestrebte „inklusive Lösung“ hat der Bundesgesetzgeber einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2027 vorgesehen. Zudem ist das Inkrafttreten an eine erfolgreiche, das heißt durch ein Gesetz bis zum 1. Januar 2027 umgesetzte, vorherige Evaluation des leistungsberechtigten Personenkreises, von Art und Umfang der Leistung, der Kostenbeteiligung und den Verfahren geknüpft. Diese Vorgehensweise ähnelt dem beim Bundesteilhabegesetz gewählten Verfahren.

In Niedersachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte durch die Änderung der sachlichen Zuständigkeiten in der Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2020 für die Leistungen für behinderte Kinder bereits insgesamt, also sowohl im SGB VIII als auch im SGB XI, sachlich zuständig. Bis zum Inkrafttreten der „inklusiven Lösung“ bedarf es aber einer Verständigung mit dem Land über den Ausgleich der dadurch bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe entstehenden Kosten unter Berücksichtigung der bisher für die Kinder und Jugendlichen mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung nach dem SGB IX von den örtlichen Trägern erbrachten Leistungen.

Ergebnisse der 160. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Der Niedersächsische Finanzminister hat am 17.Mai 2021 die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung für Niedersachsen der Öffentlichkeit vorgestellt. Für das Land werden im laufenden Jahr Mehreinnahmen von 529 Millionen Euro erwartet, die sich im folgenden Jahr auf 281 Millionen Euro nahezu halbieren. Für 2023 wird mit 260 Millionen Euro und 2024 407 Millionen Euro zusätzlich gerechnet. Die Einnahmeerwartung für Niedersachsen ergibt sich aus folgendem Schaubild:

Die gemeindlichen Steuereinnahmen in Niedersachsen sollen insgesamt um 25 Millionen Euro im laufenden Jahr sinken. Hintergrund sind Rückgänge beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer, die im gesamten Planungszeitraum jährlich um gut 100 Millionen Euro abnehmen. Kompensiert wird diese im laufenden Jahr zum Teil durch höhere Einnahmen bei der Gewerbesteuer. Dasselbe Bild ergibt sich auch im Jahre 2022, so dass insgesamt (nur) Rückgänge von 68 Millionen Euro zu verzeichnen sind. Ab 2023 sollen die Einnahmen aus der Gewerbesteuer dann so stark steigen, dass sie die Mindereinnahmen beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer mehr als kompensieren. Insgesamt sollen sich die Steuereinnahmen der niedersächsischen Städte und Gemeinden von 9,5 Milliarden Euro in 2021 auf über 11 Milliarden Euro in 2025 erhöhen.

Die Mai-Steuerschätzung bildet regelmäßig die Grundlage für die Orientierungsdaten zur kommunalen Haushaltsplanung. 

Aufstellung des künftigen Operationellen Multifunktionsprogramms EFRE/ESF+ für die Förderperiode 2021 bis 2027

Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB) hat die kommunalen Spitzenverbände darüber informiert, dass das Land Niedersachsen derzeit das Operationelle Programm für die Förderperiode 2021 bis 2027 für die Umsetzung des EFRE und des ESF+ als Multifondsprogramm erstellt.

Niedersachsen wird knapp 1.059 Milliarde Euro erhalten. Das sind rd. 81 Milliarde Euro mehr als in der Förderperiode 2014 – 2020. Von dem Zuwachs entfallen 68 Milliarde Euro auf die Übergangsregion Lüneburg. Es wird wieder ein Multifondsprogramm aufgelegt, je ein EFRE-Programm je Gebietskategorie und je ein ESF+-Programm je Gebietskategorie zusammengefasst in einem Programm. Die Förderbedarfe wurden bereits mit Beginn des Prozesses zur EU-Förderstrategie 2018 unter Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner und der Zivilgesellschaft in den Fokus gestellt.

Das künftige Operationelle Programm umfasst die Aufteilung der EU-Mittel auf die verschiedenen Themenfelder und Gebietskategorien Stärker Entwickelte Region (SER) und Übergangsregion (ÜR). Für die Festlegung der Maßnahmen sind die Politischen Ziele der EU und das Einhalten der Investitionsleitlinien der Europäischen Kommission für Deutschland maßgeblich. Die EU fordert zudem eine Fokussierung aus den fünf politischen Zielen ihrer EU-Förderstrategie.

Beschlüsse des Bundeskabinetts zum Klimaschutz und Positionierung des Deutschen Landkreistages

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes beschlossen. Mit der Gesetzesänderung reagiert die Bundesregierung kurzfristig auf die kürzlich hierzu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Künftig soll in dem Gesetz das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 festgeschrieben werden. Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen im Vergleich zu 1990 bis 2030 um 65 Prozent und bis 2040 um 88 Prozent sinken. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) hat anlässlich des Gesetzesbeschlusses das Positionspapier „Landkreise leisten ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele“ veröffentlicht, in dem zehn zentrale Forderungen an die Klimaschutzpolitik der Bundesregierung formuliert werden. Ferner hat die Bundesregierung beschlossen, demnächst ein Sofortprogramm 2022 zum Klimaschutz vorzulegen.

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts veröffentlicht

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2021 I S. 882 ff.). Es tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Im Vormundschaftsrecht werden u. a. das Verhältnis von Vormund und Pflegeperson neu geregelt sowie das Instrument einer „vorläufigen Vormundschaft“ eingeführt. Für die Betreuungsbehörden ist eine Vielzahl neuer oder erweiterter Aufgaben vorgesehen, insbesondere die Registrierung von beruflichen Betreuern und die „erweiterte Unterstützung“ zur Vermeidung von Betreuungen. Zu diesem Zeitpunkt treten zugleich das bisherige Betreuungsbehördengesetz und das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz außer Kraft. Die Länder müssen neue Landesausführungsgesetze erlassen und den beträchtlichen Personalmehrbedarf erstatten.

Europäische Kommission stellt digitalen Atlas zur demografischen Entwicklung vor

Die Europäische Kommission hat am 29. April 2021 einen digitalen Atlas zur demografischen Entwicklung der Europäischen Union vorgestellt. Es handelt sich dabei um ein interaktives Tool zur Visualisierung, Überwachung und Antizipierung des demografischen Wandels in der EU, das vom wissenschaftlichen Dienst der Europäischen Kommission (JRC) entwickelt wurde. Der Atlas ist unter dem nachfolgenden Link in englischer Sprache zugänglich: https://link.nlt.de/kcmd

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz verabschiedet

Nach dem Bundestag hat nunmehr auch der Bundesrat dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Die Länderkammer hat zugleich eine Entschließung gefasst, in der rasche Änderungen des Gesetzes angemahnt werden. Die Bundesregierung hatte zuvor ihre Bereitschaft erklärt, im Hinblick auf die Vergabe von Funkfrequenzen künftig auch andere Verfahren als Versteigerungen vorzusehen. Außerdem sollen die Länder stärker als bislang vorgesehen bei der näheren Ausgestaltung des Rechts auf schnelles Internet einbezogen werden. Das Gesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Landkreis Leer lädt zum vierten Mal zur „Digitalen Woche“

Die Möglichkeiten des digitalen Wandels im Berufsleben sowie im privaten Bereich sind in diesem Jahr wieder der Schwerpunkt der Digitalen Woche in Leer. Die vierte Auflage der Themen-Woche wird vom 28. Mai bis zum 2. Juni 2021 vom Landkreis Leer gemeinsam mit der Sparkasse LeerWittmund und dem SoftwareNetzwerk Leer e.V. veranstaltet. Wie im vergangenen Jahr wird die Themen-Woche aufgrund der Corona-Pandemie in virtueller Form angeboten werden. Am 1. Juni 2021 von 9:30 Uhr bis 12:30 Uhr wird die Online-Veranstaltung „Kommune digital – Die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung“ stattfinden, zu welcher die Digitalisierungsverantwortlichen und –Interessierten aus Kommunen sowie Mandatsträgerinnen und -Träger eingeladen sind. Agenda und Anmeldung unter https://link.nlt.de/diwo21

Kooperative OZG-Umsetzung: Infoveranstaltung zum Vorgehensmodell Verwaltungsdigitalisierung

Auf Initiative der Arbeitsgemeinschaft Weser-Ems hat die GovConnect GmbH ein Grobkonzept entwickelt, wie sich die Digitalisierungsvorhaben aus dem Onlinezugangsgesetz (OZG) auf kommunaler Ebene arbeitsteilig umsetzen lassen. Dieses modular aufgebaute Konzept gestattet es, in regionalen Digitalisierungswerkstätten, Verwaltungsleistungen digital zu erstellen und bei allen Teilnehmenden auf den Verwaltungsportalen anzubieten.

Zur Umsetzung dieser 90 Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen bis Ende des Jahres 2022 hat die GovConnect GmbH gemeinsam mit ihren Gesellschaftern hannIT, ITEBO, KDO und KDG ein Grobkonzept zur schrittweisen und arbeitsteiligen Vervollständigung der noch zu digitalisierenden Verwaltungsleistungen erstellt. Ausgangspunkt für dieses Konzept war die Kooperation in der Arbeitsgemeinschaft WeserEms, welche insbesondere auf eine arbeitsteilige Umsetzung ausgerichtet ist. So können einzelne Kommunen beispielsweise Expertenwissen für bestimmte Leistungen in die Umsetzung einbringen. Die daraus entstehende Leistung ist anschließend von allen teilnehmenden Kommunen nutzbar. Mittels des parallelisierten Vorgehens und der modularen Integration in die eigene Digitalisierungsinfrastruktur sowie individuelle Fachverfahrenslandschaft soll so den Kommunen die Umsetzung der OZG-Anforderungen möglichst ressourcensparend ermöglicht werden. Dies entspricht in wesentlichen Grundzügen auch den Grundgedanken des „Einer-für-Alle“-Prinzips.

Bundesrat stimmt Zweitem Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme zu

Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages kann in der BR-Drs. 324/21 (https://link.nlt.de/bfyj) nachgelesen werden. In einer begleitenden Entschließung üben die Länder allerdings deutliche Kritik daran, dass der Bund der Forderung nach einer stärkeren Einbindung der Länder zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme im gesamten Bundesgebiet nicht nachgekommen ist. Zudem monieren sie, dass der Bund gegenüber den Ländern keine Unterrichtungspflicht eingeführt hat. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine normative Grundlage zu schaffen, um die nach Landesrecht zuständigen Stellen unverzüglich über relevante Informationen zu unterrichten. Ohne diese fehlt es den Ländern bei einem etwaigen kritischen Verlauf an den erforderlichen Reaktions- und Rüstzeiten. Ferner können die Länder ohne Unterrichtung durch den Bund über die sie betreffenden Informationen gegebenenfalls erforderliche Gefahrenabwehrmaßnahmen auf ihrem Territorium nicht rechtzeitig in die Wege leiten. Nach der Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz voraussichtlich Ende Mai oder Anfang Juni durch die Unterzeichnung des Bundespräsidenten in Kraft treten.

Solarenergie: Entwurf einer Freiflächensolaranlagenverordnung (NFreiFlSolarAnlVO)

Der Energiegewinnung durch Solarenergie kommt neben der Windenergie eine entscheidende Rolle bei der Energiewende zu. Neben der vorrangigen Nutzung von Dachflächen und sonstigen bereits baulich vorbelasteten Flächen ist auch der Ausbau von FreiflächenPhotovoltaik erforderlich, um die Klimaziele zu erreichen. Eine Möglichkeit dazu bietet die sog. Länderöffnungsklausel des § 37 c Abs. 2 EEG 2021. Diese Norm ermöglicht es den Ländern, durch Verordnung Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen auf sog. „benachteiligten Gebieten“ zuschlagsfähig im Rahmen der Ausschreibungsverfahren nach § 37 ff. EEG 2021 werden zu lassen. Mehrere Bundesländer haben von dieser Verordnungsermächtigung bereits Gebrauch gemacht. Bei den von der BNetzA durchgeführten Ausschreibungen gehen Zuschläge ganz überwiegend an Projekte aus diesen Ländern, während die Zuschläge für Niedersachsen sehr verhalten ausfallen. Um die Chancen für niedersächsische Projekte zu verbessern, beabsichtigt die Landeregierung den Erlass der anliegenden Freiflächensolaranlagenverordnung.

Die Freiflächensolaranlagenverordnung regelt nicht, ob und wo Freiflächensolaranlagen tatsächlich gebaut werden. Dies hängt vielmehr von der konkreten Bauleitplanung der zuständigen Kommunen ab sowie davon, ob das Projekt bei der bundesweiten Ausschreibung erfolgreich ist. Die Belange der Landwirtschaft und des Naturschutzes werden in der kommunalen Planung umfänglich berücksichtigt. Um einen zusätzlichen Druck auf vorhandene Flächen durch Solarparks zu vermeiden sieht die Verordnung eine landesspezifische Zuschlagsgrenze in Höhe von 100 MW zu installierender Leistung pro Kalenderjahr vor. Die Sachdienlichkeit der Höhe dieser jährlichen Ausbaugrenze sowie deren agrarstrukturelle Auswirkungen sollen regelmäßig überprüft werden, erstmals zum 31. Dezember 2023.

Niedersächsisches Grundsteuergesetz

Am 19. Mai 2021 fand im Niedersächsischen Landtag zu dem Entwurf eines Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (LT-Drs. 18/8995 – vgl. NLT-Aktuell 11/2021 vom 23. April 2021, S. 5) eine Anhörung statt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in Ihrer Stellungnahme unter anderem die Frage aufgeworfen, ob der gewählte Bewertungsmaßstab des Flächen-Lage-Modells im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben steht. Weiter wurde die Einschränkung der Hebesatzautonomie der Städte und Gemeinden (§ 6 des Gesetzentwurfes) nachhaltig kritisiert, mit der eine „aufkommensneutrale“ Festsetzung durch gesetzliche Regelung erreicht werden soll. Insgesamt bitten die kommunalen Spitzenverbände um eine möglichst frühzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung und eine Zusicherung des Landes für die Kompensation von Steuerausfällen im Falle einer eventuellen Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes.

Weitere Kritikpunkte waren

      – die notwendige Anhebung aller kommunalen Hebesätze für eine „Aufkommensneut-

       ralität“,  weil das Gesetz sehr niedrige Äquivalenzzahlen und Grundsteuermesszah-

       len vorsehen will,

     – notwendige Rechtsgrundlagen für einen möglichst einfachen Datenaustausch und

     – fehlende Überlegungen der Auswirkungen des neuen Modells auf die interkommu-

       nale Verteilung des Steueraufkommens und das subsidiäre System des kommuna-

       len Finanzausgleichs. 

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir informieren.

Anhebung steuerfrei zu belassener Mindestbeträge

Der Bundesrat hat der Anhebung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen von 200 Euro auf 250 Euro und des Mindestbetrags für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag zugestimmt.

                                             Präsidium und Geschäftsstelle des NLT

                                                  wünschen allen Abgeordneten der

                                niedersächsischen Kreistage/der Regionsversammlung

                                                       frohe Pfingsttage!