NLT-Aktuell – Ausgabe 13

Enquete-Kommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ (EKE) legt Zwischenbericht vor

Die im Juni 2020 durch den Landtag eingesetzte und am 2. Oktober 2020 konstituierte Enquete-Kommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ (EKE) hat am 16. April 2021 dem Landtag einen Zwischenbericht vorgelegt (siehe LT-Drs. 18/9027). Der Zwischenbericht schildert die aktuellen Herausforderungen im kommunalen Ehrenamt, geht auf einzelne Regelungsbereiche ein und skizziert konkrete Lösungsvorschläge. Neben der Frage der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und kommunalem Mandat widmet sich der Zwischenbericht auch dem Zusammenwirken von Hauptamt und Ehrenamt. So spricht sich die Kommission unter anderem dafür aus, die in § 44 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vorgesehene Erstattung von Kinderbetreuungskosten in kommunale Entschädigungssatzungen aufzunehmen sowie Mandatsträgerinnen und -träger über die Ansprüche aufzuklären.

Im Weiteren schlägt der Zwischenbericht vor, dass Kommunen, welche für hauptamtliche Fraktionsmitarbeitende Geld bereitstellen, diese Beträge in angemessener Weise gestalten sollen. Hierfür wird angeregt, dass sich die Entschädigungskommission des Themas annimmt und nach Einwohnerzahl gestaffelte Vorschläge unterbreiten soll. Ferner geht der Zwischenbericht auf die steuerlichen Aspekte von Aufwandsentschädigungen ein; auch hiermit soll sich lt. Zwischenbericht die Entschädigungskommission befassen.

Als weitere Option zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Mandat, Familie und Beruf hat die Kommission diskutiert, die Möglichkeit einer Vertretungslösung für Mandatsträgerinnen und -träger bei längerer Abwesenheit, z. B. zum Zwecke einer familienbedingten Auszeit, gesetzlich festzuschreiben. Die der Kommission hierzu vorgelegte rechtliche Einschätzung des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) erachtet dies grundsätzlich als zulässig, setzt aber eine entsprechende Verfassungsänderung voraus.

Noch bis Ende Mai hat die EKE um breite Rückmeldung aus der Öffentlichkeit im Rahmen einer Online-Befragung gebeten.

Novelle des NKomVG – Beginn des parlamentarischen Verfahrens

Die Niedersächsische Landesregierung hat nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss nunmehr das parlamentarische Verfahren eingeleitet und den Gesetzentwurf zur Novelle des NKomVG als LT-Drs. 18/9075 in den Landtag eingebracht. Erneut nicht aufgenommen hat die Landesregierung den Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände, zu einer achtjährigen Amtszeit der HVB zurückzukehren und hat dies mit einer im letzten Jahr zu der Thematik erfolgten Ablehnung eines FDP-Antrags begründet. Bei der geplanten Einführung der Kostenschätzung bei Einwohneranträgen ist die Landesregierung trotz Kritik einiger Verbände bei ihrer bisherigen Haltung geblieben; auch die Herausnahme von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Krankenhausträgerschaft und der Organisation des Rettungsdienstes aus dem Anwendungsbereich von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist erfreulicherweise erhalten geblieben. Trotz Kritik der kommunalen Spitzenverbände, der neu eingeführte Ratsbürgerentscheid sei entbehrlich, hält die Landesregierung an ihrem Vorschlag fest.

Bei der Regelung zu Fraktionen und Gruppen in § 57 NKomVG hat die Landesregierung unseren Vorschlag, gesetzgeberisch klarzustellen, dass der Übergang der Rechte von den einzelnen Fraktionen/Gruppen auf die gestuften Fraktionen/Gruppe ausschließlich die kommunalverfassungsrechtlichen Mitwirkung, nicht aber die finanzielle Ausstattung betrifft, nicht aufgegriffen. Eine entsprechende Klarstellung enthält aber nunmehr die Begründung. In § 71 ist weiterhin die Umstellung des Sitzverteilungsverfahrens für die Ausschüsse der Vertretung auf das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren vorgesehen.

Auch im Kommunalwirtschaftsrecht sind Änderungen vorgesehen: In § 111 Abs. 7 ist es bei der gemeinsamen Kreditaufnahmemöglichkeit von den Landkreisen für ihre Gemeinden geblieben. § 136 sieht weiter eine Aufnahme der Wohnraumversorgung in die Bereichsausnahme bei der wirtschaftlichen Betätigung vor.

In § 182 bei den Sonderreglungen zur epidemischen Lage soll durch eine Ergänzung das Spannungsverhältnis zwischen § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Nutzung der Videokonferenztechnik bei öffentlichen Sitzungen) sowie § 64 Abs. 2 Satz 2 (grundsätzliche Hauptsatzungsregelungen für Streaming usw.) aufgelöst werden. Dazu wird in § 182 Abs. 2 der folgende neue Satz eingefügt: „Unbeschadet von § 64 Abs. 2 Satz 2 kann die Vertretung durch Beschluss zulassen, dass die Öffentlichkeit an einer gem. Satz 1 Nr. 3 durchzuführenden öffentlichen Sitzung per Videokonferenztechnik teilnehmen kann.“ Die kommunalen Spitzenverbände haben diesbezüglich im Rahmen einer Stellungnahme zu einem anderen Gesetz jüngst anregt, diese Regelung früher als zum 1. November 2021 zu beschließen. 

Impfzentren brauchen besonders für Gruppen-Erstimpfungen mehr Impfstoff

„Die Impfkampagne ist an einem kritischen Punkt: Viele Impfzentren brauchen dringend mehr Impfstoff für Erstimpfungen, um die vom Land neu zugelassenen Gruppen wie Lehrkräfte, Mitarbeiter der Sozial- und Jugendhilfe und die Feuerwehren schnell als Gruppen impfen zu können. Die Lieferankündigungen für die nächste Woche zeigen eine hohe Zahl von Impfstoff für Zweitimpfungen, die auch wichtig sind. Schnell ‘Strecke machen’ können wir in der aktuellen Lage aber nur mit vielen schnellen Gruppen-Erstimpfungen. Dafür brauchen wir mehr Impfstoff!“, erläuterte NLT-Präsident Klaus Wiswe am 5. Mai 2021 und verwies als Beispiel auf die Lieferankündigungen für seinen Landkreis, der in der nächsten Woche für alle Erstimpfungen nur 1.605 Impfdosen, aber mehr als doppelt so viele Dosen (3.475) für die Zweitimpfung bekomme.

Zugleich warnte der Landkreistag davor, angesichts der knappen Impfstofflage neue Hoffnungen durch eine zu schnelle Einbeziehung der Betriebsärzte zu wecken: „Die Zusammenarbeit mit den Haus- und Fachärzten ist in Niedersachsen exzellent. Wir ziehen alle an einem Strang und werden auch über Modelle mit der Kassenärztlichen Vereinigung sprechen, um sozial Benachteiligte und andere wichtige Gruppen niedrigschwellig zu erreichen. Die Betriebsärzte und damit die Betriebe können sinnvoll erst dann einbezogen werden, wenn die Priorisierung insgesamt vom Bund aufgehoben wird. Vorher sollte die Landesregierung weiter allen Impfstoff in die Impfzentren und den Hausarztbereich geben, damit wir in der Priorität 1 und 2 möglichst schnell alle Berechtigten schützen können“, fasste NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Meyer die Lage zusammen.

Neue Corona-Verordnung ab 10. Mai 2021

Die Landesregierung hat den kommunalen Spitzenverbänden am Donnerstagmittag den Entwurf für eine neue Niedersächsische Corona-Verordnung zur in der Verfassung vorgesehenen Stellungnahmemöglichkeit übermittelt. Kern der Verordnungsänderung ist die Umsetzung der von Ministerpräsident Weil am Montag angekündigten Öffnungsschritte. In zahlreichen Bereichen erfolgen dabei moderate Lockerungen, die durchgängig mit Hygienemaßnahmen, Kontaktdatenerfassung und Testverpflichtungen für Besucherinnen und Besucher verbunden sind. So dürfen z.B. unter freiem Himmel wieder Kulturveranstaltungen mit maximal 250 getesteten Besucherinnen und Besuchern stattfinden, die zudem „verbale Interaktion und Kommunikation zu unterlassen“ haben. Besonders bedeutsam ist die grundsätzliche Wiedergestattung der Beherbergung, die zunächst nur für Personen mit Wohnsitz in Niedersachsen, mit Kapazitätsbegrenzung und regelmäßigen Testungen gestattet wird. In der Gastronomie wird die Außenbewirtschaftung wieder erlaubt, jedoch mit einer Testverpflichtung für die Gäste, den üblichen Hygienemaßnahmen und einer Sperrzeit um 23.00 Uhr. Für den gesamten Einzelhandel einschließlich Outlet-Center und Einkaufszentren gilt nach dem Entwurf der Landesregierung künftig eine grundsätzliche Testverpflichtung, wobei der Test nicht erst in der Verkaufsstelle durchgeführt werden darf. Ausgenommen von der Testverpflichtung sind nach dem Entwurf davon die Bereiche wie der Lebensmitteleinzelhandel, die Drogerien und Buchhandlungen, die schon derzeit geöffnet sein dürfen. Für die Kindertagesstätten und Schulen wird zudem die höhere bundesrechtliche Inzidenzzahl für Schließungen von 165 zu Grunde gelegt. Die neuen Regelungen sollen bis 30. Mai 2021 gelten; danach sind von der Landesregierung weitere Lockerungen in Aussicht gestellt, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.

Der NLT hat in einem Präsidenten-Schreiben an Ministerpräsident Weil die strikte Testverpflichtung für den Einzelhandel und die Außengastronomie insbesondere wegen einer Benachteilig des ländlichen Raumes abgelehnt und auf die hohe Akzeptanz des Modells „click&meet“ im Handel hingewiesen. Die endgültige Fassung der Verordnung wird von der Landesregierung voraussichtlich am Wochenende elektronisch verkündet werden.

KVN/NLT und NST fordern Freigabe der Prioritäten für AstraZeneca

In einem gemeinsamen Schreiben haben sich der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung, Mark Barjenbruch sowie die beiden Präsidenten des Niedersächsischen Landkreistages und des Niedersächsischen Städtetages, Landrat Klaus Wiswe und Oberbürgermeister Ulrich Mädge an Ministerpräsident Stephan Weil gewandt. Sie begrüßten die am Montag dieser Woche angekündigten Öffnungen in Niedersachsen als einen ermutigenden Schritt. Neben dem Testregime sei es weiter wichtig, die Durchimpfung der Bevölkerung zu forcieren. Auch hier sei Niedersachsen mittlerweile mit dem Impfzentren und den niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten auf einem guten Weg. Allerdings zeige sich in beiden Bereichen, dass in der Bevölkerung angesichts der nach wie vor virulenten Debatte um den Impfstoff von AstraZeneca Vorbehalte beständen.

Dennoch sei man gemeinsam nach zahlreichen Gesprächen und Rückmeldungen sowohl aus den Impfzentren als auch aus den Vertragsarztpraxen zu der Auffassung gelangt, dass es über die bisher Berechtigten hinaus weite Teile der Bevölkerung gebe, die den Impfstoff von AstraZeneca gerne und freiwillig annehmen würden. Vor diesem Hintergrund und um das gemeinsame Ziel der Durchimpfung der Bevölkerung zu erreichen wurde die Bitte vorgetragen, auch in Niedersachsen die Priorisierung für den Impfstoff von AstraZeneca unverzüglich aufzuheben und für Freiwillige zu öffnen. Gerade für die normal Erwerbstätigen, die die Gesellschaft und auch die Corona-Maßnahmen tragen, könne damit ein sinnstiftendes Angebot unterbreitet werden. 

Land stockt ÖPNV-Rettungsschirm um 71 Millionen Euro auf

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages hat am 5. Mai beschlossen, den Rettungsschirm für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) um rund 71 Millionen Euro aufzustocken. In der letzten Woche hatte bereits das Kabinett seine Zustimmung erteilt. Verkehrsminister Dr. Bernd Althusman wies darauf hin, dass diese zusätzlichen Landesmittel allein jedoch voraussichtlich nur für einen Ausgleich der Fahrgeldverluste für die Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger des ÖPNV in Niedersachsen bis nach den Sommerferien reichen werden. Es sei deshalb unverzichtbar, dass sich auch der Bund weiter an den Kosten des ÖPNV-Rettungsschirms für 2021 beteilige. Er setze darauf, dass auch die dazu auf der Bundesebene ausstehenden Entscheidungen zügig getroffen werden.

Teststrategie Kita

Wie schon in NLT-Aktuell 12/2021 mitgeteilt, hat die Landesregierung am 27. April 2021 beschlossen, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens im Bereich der Kindertagesbetreuung die Teststrategie des Landes um anlasslose Reihentestungen von Kindern im Kindergartenalter von drei Jahren bis zum Schuleintritt im Umfang von zwei Tests pro Woche zu ergänzen. Vorgesehen ist eine Versorgung der Einrichtungen mit Testkits für eine Testung von Kindern im Kindergartenalter im Umfang von zwei Tests pro Woche über einen Zeitraum von zwei Monaten. Für die zweimalige wöchentliche Testung der rd. 208.000 Kinder zwischen drei und sechs Jahren sollen für jedes Kind pro Monat insgesamt 9 Tests beschafft werden. Die gemeindlichen Spitzenverbände haben sich nunmehr für eine zentrale Beschaffung durch das Land ausgesprochen, aber mit möglichst zielgerichteter Verteilung der örtlich präferierten Tests. Die Verteilung soll über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Den Gemeinden/Trägern, die bereits aus eigenen Mitteln Testkits in ihren Kindergärten im Einsatz und damit gute Erfahrungen gemacht haben, sollen soweit möglich die von ihnen bevorzugten Tests/Varianten zur Verfügung gestellt werden.

Das Kultusministerium (MK) hat bestätigt, dass in Abstimmung mit dem Nds. Sozialministerium auch die Heilpädagogischen Kindergärten einschl. der Sprachheilkindergärten bei der zentralen Beschaffung und Verteilung berücksichtigt werden. Damit sind beide Ministerien unserer dringenden Bitte nachgekommen. Die notwendigen Haushaltsmittel werden aus dem COVID-19 Sondervermögen finanziert und sind am 5. Mai 2021 durch den Ausschuss für Haushalt und Finanzen freigegeben worden. Das MK hat zugesichert, dass der Beschaffungsvorgang unmittelbar nach Freigabe der Haushaltsmittel beginnen wird. Aufgrund der erforderlichen Ausschreibung und der Lieferfristen wird die Beschaffung aber mehrere Wochen dauern.

BVerfG lehnt Eilanträge gegen bundesrechtliche Ausgangssperre ab

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 5. Mai 2021 (Az. 781/21 u. a.) eine Reihe von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen erreicht werden sollte, dass die in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IfSG geregelte nächtliche Ausgangssperre vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. In der ausführlich begründeten und vom Plenum des Ersten Senats getroffenen Entscheidung betont das BVerfG, dass die in der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerden zulässig sind. Die Beschwerdeführer seien nicht darauf verwiesen, zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, da sich vorliegend überwiegend verfassungsrechtliche Fragen stellen würden.

Die Verfassungsbeschwerden seien auch weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr könne nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob das Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates hat ergehen dürfen, wobei der Senat als Anknüpfungspunkt einer möglichen Zustimmungspflicht auf Art. 104a Abs. 4 GG verweist, der deshalb einschlägig sein könnte, weil das Gesetz die bestehenden Entschädigungspflichten der Länder ausweitet und sie ggf. verpflichtet, Testungen für Lehrer und Schüler anzubieten. Nur im Hauptsacheverfahren könne auch geklärt werden, ob die – vom BVerfG als schwerwiegend eingestuften – Freiheitseinbußen gerechtfertigt sind.

Angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache entscheidet der Senat auf der Grundlage einer Folgeabwägung. Dass diese zu Lasten der Beschwerdeführer ausfällt, wird u.a. damit begründet, dass die Mobilitätsrate in dem von der Ausgangsbeschränkung erfassten Zeitraum ohnehin gering sei, ihre Wirkung durch zahlreiche Ausnahmen gemildert und die Geltung des Gesetzes insgesamt bis Ende Juni befristet und überdies davon abhängig sei, dass in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt die Inzidenz von 100 überschritten wird. Dass der Gesetzgeber diesem Wert eine entscheidende Bedeutung beimesse, überschreite im Übrigen nicht offenkundig die Grenzen seines Beurteilungsspielraums.

Geltungsdauer der Corona-Schutzverordnung verlängert

Die Geltungsdauer der Coronavirus-Schutzverordnung der Bundesregierung ist erneut bis zum 12. Mai 2021 verlängert worden. Die Verordnung verbietet die Beförderung von Personen aus Risikogebieten (Virusvarianten-Gebieten).

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht

Die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 31. März 2021 ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. Unter anderem haben damit alle Personen, die in Impfzentren tätig sind, mit höchster Priorität Anspruch auf eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

Anhörung der Enquetekommission Kinderschutz

Die vom Niedersächsischen Landtag eingesetzte Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern hat am 26. April 2021 eine Anhörung zu den im Einsetzungsbeschluss genannten Aufgaben, Zielen und Fragestellungen durchgeführt. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Anhörung bildeten dabei eine kritische Analyse der Schnittstellen und die Entwicklung eines niedersächsischen Standards in der Jugendhilfe, die Vereinheitlichung von Prozessen und Abläufen zwischen den Jugendämtern, die länderübergreifende Zusammenarbeit und die Schaffung von einheitlichen Standards bei Dokumentations- und Informationspflichten durch eine Änderung des SGB VIII.

Für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat der Niedersächsische Landkreistag darüber hinaus nochmals deutlich klargestellt, dass die politischen Bestrebungen zur Verbesserung des Kinderschutzes vor dem Hintergrund des Falles „Lüdge“ verständlich und im Grundsatz zu unterstützen seien. Den vereinzelt erhobenen Vorwurf eines Systemversagens wies der NLT jedoch strikt zurück und betonte, dass dem Kinderschutz in den niedersächsischen Jugendämtern eine sehr hohe Bedeutung zukomme. Keineswegs könne das unentschuldbare Versagen einzelner Mitarbeiter den Eindruck eines flächendeckenden systemischen Versagens hervorrufen. Vielmehr präge die Zusammenarbeit auch mit anderen Jugendämtern in und außerhalb Niedersachsens sowie unterschiedlichen Behörden und Einrichtungen die Arbeit der Mitarbeiter/-innen in den Niedersächsischen Jugendämtern. Sie sei eine elementare Säule für einen gelingenden Kinderschutz. Die Arbeit und Kooperation in diesem Bereich werde vor Ort stetig weiterentwickelt. Wichtige Rollen spielten dabei die regelmäßig stattfindenden Bezirkstagungen der Jugendamtsleiter und die Zusammenarbeit im Rahmen der Integrierten Berichterstattung Niedersachsen.

Anhörung im Sonderausschuss Pandemie

Der Sonderausschuss zur Aufarbeitung der bisher gewonnenen Erkenntnisse aus der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und – daraus schlussfolgernd – zur Vorbereitung auf künftige pandemiebedingte Gesundheits- und Wirtschaftskrisen des Niedersächsischen Landtages hat im Rahmen seiner 12. Sitzung am 3. Mai 2021 unter anderem den Niedersächsischen Landkreistag angehört. Inhaltlich wurden folgende fünf Gesichtspunkte vertiefend dargelegt:

  1. Kommunikation und Steuerung in der Fläche
  2. Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  3. Pandemie und stationäre Versorgung
  4. Niedersächsisches Gesundheitssicherstellungsgesetz?
  5. Katastrophenschutz/Impfkampagne.

Abschließend hat der NLT die parlamentarische Aufarbeitung der bisher gewonnenen Erkenntnisse aus der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch den Niedersächsischen Landtag begrüßt. Darüberhinausgehend wurde angeregt, bei Überwindung der Pandemie auch eine umfassende externe Aufarbeitung mit dem Ziel konkreter Verbesserungsvorschläge für die Krisenvorsorge in Niedersachsen in Auftrag zu geben.

Verfassungsbeschwerden gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehreren Verfassungsbeschwerden dahingehend recht gegeben, dass die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Das BVerfG verpflichtet den Gesetzgeber, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 eine Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 vorzunehmen.

Eingangs stellt das BVerfG fest, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen einschließt, egal von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die Schutzpflicht des Staates umfasse auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie könne eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Zudem verpflichte Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz, was auch auf die Herstellung von Klimaneutralität abziele. Art. 20a GG verpflichtet als Staatszielbestimmung u. a. die Gesetzgebung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für zukünftige Generationen. Dabei genießt Art. 20a GG laut dem BVerfG allerdings keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern sei im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nehme aber das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.

Soweit das geltende KSG die Verpflichtung enthält, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 zu mindern und durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade festlegt, erkennt das BVerfG zunächst keinen Verstoß des Gesetzgebers gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG. Eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer, die teils der „Fridays for Future“-Bewegung angehören, sieht das BVerfG jedoch darin, dass der Gesetzgeber keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, wie die – wegen der gesetzlich bis 2030 zugelassenen Emissionen in späteren Zeiträumen möglicherweise sehr hohen – Emissionsminderungspflichten grundrechtsschonend bewältigt werden können. Die bisherigen Minderungsziele (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG i. V. m. Anlage 2) seien insoweit verfassungswidrig, als sie unverhältnismäßige Gefahren der Beeinträchtigung künftiger grundrechtlicher Freiheit begründen. Daher müsse der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, um die ab 2031 auf die Beschwerdeführer zukommende Reduktionslast zu erleichtern und die damit verbundene Grundrechtsgefährdung einzudämmen.

Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gibt Stellungnahme zum Windenergieerlass ab

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich im Rahmen einer gemeinsamen Stellungnahme kritisch auch zum bereits einmal überarbeiten Entwurf eines Windenergieerlasses des Landes geäußert. In einem Appell haben wir dringend dazu geraten, die im Runden Tisch zur Windenergie unter Vorsitz des Ministerpräsidenten Weil gefundenen Kompromisse nicht über den Weg des Windenergieerlasses in einer Reihe von bedeutsamen Punkten erneut in Frage zu stellen und die vielen fachlichen Hinweise der kommunalen Praxis vor einer finalen Herausgabe des Erlasses aufzugreifen. Andernfalls steht zu befürchten, dass die Landesregierung dem Ausbau der erneuerbaren Energien nicht hilft, sondern möglicherweise das Gegenteil des politisch gewollten Ziels einer Beschleunigung der Energiewende erreicht.

Im Einzelnen haben wir in der Stellungnahme vor allem den verfassungsrechtlich nicht gedeckten Eingriff in die Planungshoheit (Raumordnung, Bauleitplanung) der Kommunen durch große Teile des Erlassentwurfs gerügt, die das Risiko einer Anfechtung der Genehmigungen erhöht. Wir haben zudem eine Neuberechnung der fehlerhaften Flächenpotentialanalyse des Landes angemahnt, da diese u.a. aufgrund einer Nichtberücksichtigung von Naturschutzflächen erheblich überzeichnet sein dürfte. Erheblich kritisiert haben wir auch die Aussage, dass Windenergieanlagen in Niedersachsen „regelmäßiger Bestandteil der Kulturlandschaft“ sind; das Gegenteil ist der Fall. Angesprochen ist zudem das Spannungsfeld, dass der Windenergieerlass sich einseitig auf den Ausbau der erneuerbaren Energien durch Neuerrichtung von weiteren Windenergieanlagen an neuen Standorten fokussiert. Dabei geraten einerseits die bestehenden Repowering-Potenziale als auch ein Schritthalten des bundesweiten Netzausbaus zunehmend aus dem Blick. Dies hat erhebliche Auswirkungen auch auf die Akzeptanz der Energiewende.

Eingefordert haben wir ausdrücklich noch einmal die im Rahmen des Runden Tisches von der Landesregierung zugesagte „Bestandsschutzklausel“ für in Aufstellung befindliche Regionale Raumordnungsprogramm und Bauleitpläne. Andernfalls droht ein weiterer erheblicher Verzug beim Ausbau der erneuerbaren Energien, der vermeidbar ist.

Antibiotika-Minimierung: Bündelung der Zuständigkeiten bei den Landkreisen ist zweckmäßig und baut Bürokratie ab

„Die Entscheidung der Landesregierung, die Zuständigkeit für die Überwachung der Antibiotika-Minimierung künftig den kommunalen Veterinärbehörden zuzuweisen und damit die politisch motivierte Entscheidung aus dem Jahr 2015 zu revidieren, ist richtig und zweckmäßig. Die Landkreise sind ohnehin regelmäßig auf den landwirtschaftlichen Betrieben vor Ort und überprüfen dort die Einhaltung des Lebensmittel-, Tierschutz-, Tierseuchen- und auch des Tierarzneimittelrechts. Das geltende EU-Recht erfordert im Rahmen der Überwachung eine ganzheitliche Bewertung der Tierhaltungen, die sinnvoll nur von den Landkreisen als Vor-Ort-Behörden vorgenommen werden kann“, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer anlässlich der Sitzung des Landwirtschaftsausschusses des Niedersächsischen Landtags.

Erfreulicherweise hat sich der Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung in den letzten Jahren bereits erheblich verringert. Die Antibiotikaminimierung ist als gesetzliche Anforderung bei Tierhaltern und betreuenden Hoftierärzten gut etabliert.

Meyer erläuterte: „Mit der Entscheidung der Landesregierung für eine kommunale Überwachung folgt Niedersachsen nun dem Weg vieler anderer Bundesländer, die Aufgaben den Veterinärämtern vor Ort zuzuweisen. Damit wird eine jahrelange unnötige Doppelstruktur mit zwei verschiedenen Behörden als Ansprechpartner aufgelöst und Bürokratie in der Fläche abgebaut. Das landesweite Monitoring wird beibehalten, die Transparenz bleibt gesichert.“

Neue Risikoeinschätzung zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland

In Deutschland war in den letzten Tagen tendenziell ein Rückgang in der Zahl der neuen Ausbrüche und Fälle des hochpathogen aviären Influenza-Virus des Subtyps H5 festzustellen. Das Friedrich-Loeffler-Institut hat deshalb am 26. April 2021 seine Risikoeinschätzung abgeschwächt. Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags im Geflügelhaltungen und Vogelbeständen wird als mäßig eingestuft. Es ist zudem von einem mäßigen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Geflügelhaltungen innerhalb Deutschlands auszugehen. Große Vorsicht ist beim Handel mit Lebendgeflügel im Reisegewerbe und innergemeinschaftlichen Verbringen in Bezug auf Länder mit ausgeprägtem Geschehen angezeigt.

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom Bundestag verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) verabschiedet, das nunmehr dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorliegt. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung gehört jetzt zu den von der Bundesnetzagentur bei der Vergabe von Funkfrequenzen zu berücksichtigenden Regulierungszielen. Auch der Anwendungsbereich der Vorschriften über das lokale Roaming wurde erweitert. Dem Einsatz untiefer Verlegemethoden kann der Wegebaulastträger nicht mehr widersprechen, aber ggf. durch Nebenstimmungen sicherstellen, dass keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt.

Bundeskabinett beschließt Nationalen Radverkehrsplan 3.0

Die Bundesregierung hat am 21. April 2021 den neuen Nationalen Radverkehrsplan (NRVP 3.0) verabschiedet, mit dem der Bund seine Strategie für die Förderung des Radverkehrs bis 2030 formuliert. Er knüpft an die von Bundesverkehrsminister Scheuer bereits

2019 formulierten Leitziele an.

Die Leitziele ordnet der NRVP 3.0 vier übergeordneten Themenfeldern zu

  • Fahrrad & Politik: Governance für einen starken Radverkehr
  • Fahrrad & Infrastruktur: Leitziel ‚Lückenloser Radverkehr‘
  • Fahrrad & Mensch: Leitziele ‚Fahrradkultur durch Kommunikation und Bildung‘ und ‚Vision Zero‘
  • Fahrrad & Wirtschaft: Leitziele ‚Fahrradstandort Deutschland‘, ‚Lasten- und Wirtschaftsverkehr nutzt das Fahrrad‘, ‚Fahrradpendlerland Deutschland‘,

die durch zwei quer verlaufende Aktionsfelder ‚Stadt und Land‘ (Leitziel: Radverkehr erobert Stadt und Land) und ‚Innovation & Digitalisierung‘ (Leitziel: Radverkehr wird intelligent, smart und vernetzt – Daten als Basis für Planung und Innovationen) als Querschnittsthemen ergänzt werden.

Ergänzend dazu sei auch auf die Ergebnisse des sog. Dialogforums, das in insgesamt elf Sitzungen zu den einzelnen Leitzielen und Themenschwerpunkten diskutiert hatte. Die zehn thematischen ‚Output-Papiere‘ sind im Internet veröffentlicht unter: https://zukunftradverkehr.bmvi.de/bmvi/de/home/info/id/20.“

Förderprogramm für die Vermittlung von Kirchengebäuden im ländlichen Raum

Das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz bewirbt ein neues Soforthilfeprogramm zur Vermittlung der Denkmalwerte von Kirchengebäuden und ihren Ausstattungen im ländlichen Raum. Die Maßnahme „Kirchturmdenken. Sakralbauten in ländlichen Räumen: Ankerpunkte lokaler Entwicklung und Knotenpunkte überregionaler Vernetzung“ wird im Rahmen des Programms „Kultur in ländlichen Räumen“ von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gefördert. Die Mittel stammen aus dem Bundesprogramm „Ländliche Entwicklung“ des Bundeslandwirtschaftsministeriums.

Ziel des bis zum 31. Dezember 2021 laufenden Förderprogramms ist es, (ehemalige) Sakralbauten und Klosteranlagen als Orte für Kulturangebote auch in strukturarmen ländlichen Regionen zugänglich zu machen, regionale Zugehörigkeit und gesellschaftliche Integration zu stärken und die Lebensqualität vor Ort zu verbessern. Antragsberechtigt sind ausschließlich juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Weitere Informationen sind unter https://link.nlt.de/7x4h abrufbar.

Konsultationen der EU-Kommission zum Wahlrecht mobiler EU-Bürger bei Kommunal- und Europawahlen

Die EU-Kommission führt bis zum 12. Juli 2021 zwei öffentliche Online-Konsultationen zum Wahlrecht mobiler EU-Bürger bei Kommunal- und Europawahlen durch. Die Konsultationen dienen der Überarbeitung der beiden Richtlinien zur Stärkung des Wahlrechts mobiler Bürger (Richtlinien 93/109/EG und 94/80/EG). Dadurch soll gewährleistet werden, dass mobile Bürger ihre demokratischen Rechte trotz zunehmender Schwierigkeiten (wachsende Mobilität, zunehmende Digitalisierung) ausüben können. Ziel der Überarbeitung ist die Erreichung einer breiten und inklusiven Teilhabe sowie einer höheren Wahlbeteiligung durch die Bereitstellung von Informationen und deren Austausch. Außerdem soll das Problem der Mehrfachwahl (Stimmabgabe in mehr als einem Land bei ein und derselben Wahl) unter Kontrolle gebracht werden. Die Kommission kündigt die überarbeiteten Vorschläge für Ende 2021 an.