NLT-Aktuell – Ausgabe 11

Landkreise begrüßen mögliche Helferfreistellung für Ukraine-Unterbringung

„Die gestern Abend von allen Fraktionen des Landtages beschlossene Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes hilft sehr. Sie ist ein wichtiger Baustein bei der Organisation der Unterbringung der vielen Ukraine-Vertriebenen, die jeden Tag in Niedersachsen ankommen. Nun kann auch das sog. außergewöhnliche Ereignis feststellt werden. Dadurch haben zum Beispiel alle eingesetzten Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung. Diejenigen, die den Menschen in Not jetzt helfen, verdienen unser aller Anerkennung und einen verlässlichen Rechtsrahmen“, erläuterte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer am 23. März 2022 in Hannover.

Bemerkenswert sei, wie schnell das Gesetzgebungsverfahren vom Niedersächsischen Landtag durchgeführt worden sei: „Der Landkreistag hat erst am Donnerstag im Innenausschuss die Anregung zu dieser Rechtsänderung gegeben. Ein einstimmiger Gesetzesbeschluss im Landtagsplenum schon fünf Tage später ist ein ermutigendes Signal, dass Land und Kommunen die aktuellen Herausforderungen bei der Abmilderung der humanitären Katastrophe in der Ukraine gemeinsam meistern werden“, erklärte Meyer.

Hintergrund: Durch einen kurzfristigen Fraktionsänderungsantrag der vier Landtagsfraktionen SPD, CDU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen wurde beim Beschluss des Krankenhausinvestitionsgesetzes auch das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz geändert (LT-Drs. 18/10994).

Nach Verkündung des Änderungsgesetzes können dann die rechtlichen Instrumente des Katastrophenvoralarms und das sog. außergewöhnliche Ereignis nach Katastrophenschutzrecht auch für die aktuellen Herausforderungen „für erforderliche Maßnahmen zum Transport, zur Unterbringung, zur Betreuung und zur Versorgung von Kriegsvertriebenen und Flüchtlingen“ eingesetzt werden. Bisher sind sie auf die Corona-Bekämpfung beschränkt gewesen und ausgelaufen.

Erforderlich ist jeweils eine förmliche Feststellung durch die örtliche Katastrophenschutzbehörde oder durch das Land. Das Gesetz ist bis zum 15. Juli 2022 befristet, weil bis dahin die Novelle des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes verbschiedet werden soll, die die beiden zusätzlichen Instrumente neben der förmlichen Feststellung des Katastrophenfalles dauerhaft regeln soll.

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften

In Ausgabe 9/2022 hatten wir über den Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und anderer Vorschriften und unsere erhebliche Kritik an dem unzumutbaren Beteiligungsverfahren und dem unzureichenden Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs berichtet.

Trotz des vielfach geäußerten Unverständnisses darüber, in einer Hochphase der Infektionszahlen auf bewährte Instrumente zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu verzichten, haben Bundestag und Bundesrat am 18. März 2022 dem Gesetzentwurf mit geringfügigen Änderungen zugestimmt. Das Gesetz (BGBl. I S. 466) ist im Wesentlichen am 19. März 2022 in Kraft getreten. Es sieht insbesondere vor, dass in den Ländern auch in Zukunft eine Verpflichtung zum Tragen von Masken in bestimmten Einrichtungen sowie im ÖPNV und Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen als Basisschutzmaßnahmen angeordnet werden können. Auf weitere Schutzmaßnahmen kann nur nach einem entsprechenden Beschluss des jeweiligen Landesparlamentes zugegriffen werden (sog. „Hotspot-Regelung“). Ferner werden Definitionen zum Impf-, Genesenen- und Testnachweis nun unmittelbar in das Gesetz aufgenommen. Bis zum 2. April 2022 werden zudem Übergangsregelungen ermöglicht.

Mit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des IfSG und anderer Vorschriften wurde zugleich die Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinreisV) in Teilen neu gefasst. Diese Verordnung verweist nunmehr hinsichtlich der Definitionen der Begriffe Test-, Impf- und Genesenennachweis auf das IfSG, sieht insoweit aber auch Modifikationen vor, die sich daraus ergeben, dass entsprechende Nachweise im Ausland erworben wurden. Insbesondere wird geregelt, dass die digitalen COVID-Zertifikate der EU als Impf-, Genesenen- oder Testnachweise im Sinne der Verordnung gelten. Die geänderte Fassung der Verordnung ist ebenfalls am 19. März 2022 in Kraft getreten.

Landtag ergänzt § 64 NKomVG zur Einführung von optionalen Hybridsitzungen und ändert § 111 NKomVG zu Straßenausbaubeiträgen

Der Niedersächsische Landtag hat in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Änderung des NKomVG beschlossen. Trotz der kritischen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat man an der optionalen Einführung von hybriden Sitzungen für die Räte, Kreistage und andere kommunale Gremien festgehalten. Notwendig ist dazu eine Hauptsatzungsregelung vor Ort. Der Gesetzentwurf hat in den Beratungen nur wenige Änderungen erfahren, die im Wesentlichen redaktioneller Natur sind und Begrifflichkeiten präzisiert haben. So ist nunmehr geregelt worden, dass auch der Hauptverwaltungsbeamte nicht in Präsenz an der hybriden Sitzung teilnehmen muss (§ 64 Abs. 3 Satz 3 n. F). Zur besseren Abstimmung der Regelung des § 64 und des § 182 Abs. 2 NKomVG ist in § 182 Abs. 2 ein neuer Satz 6 angefügt worden, wonach ergänzend auf § 64 Abs. 3 Sätze 5 und 6 sowie Abs. 6 verwiesen wird. Auch die von den kommunalen Spitzenverbänden in ihrer Stellungnahme kritisierte Bestimmung zur Regelung von technischen Problemen mit dem „Verantwortungsbereich der Kommune“ in § 64 Abs. 5 NKomVG ist inhaltlich nicht verändert worden.

Im Bereich der geplanten Änderung zur Finanzierung der Straßenausbaubeiträge in § 111 Abs. 6 NKomVG ist statt des Begriffs der Straßenausbaubeiträge der Begriff der „Beiträge für Verkehrsanlagen“ gewählt worden. Beiträge für öffentliche Spielplätze sollen aber nicht erfasst werden.

Für den Bereich der Videositzungen und der weiteren Möglichkeit der Nutzung der Sonderregelungen des § 182 NKomVG weisen wir ergänzend darauf hin, dass § 182 NKomVG nach einem auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport noch bis 22. Mai 2022 anwendbar ist und daher auch weiterhin ohne entsprechende Hauptsatzungsregelung Sitzungen per Video durchgeführt werden können. Bereits jetzt und auch für den Zeitraum danach steht zudem die Regelung des §182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG weiter zur Verfügung, so dass mit einer entsprechenden Beschlussfassung ebenfalls Videositzungen durchgeführt werden können, ohne dass eine Änderung der Hauptsatzung erfolgen muss.

Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaften – Ergebnisse der Vierteljahresstatistik für 2021

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 4. Quartal 2020 – zusammengestellt. Die bereinigten Einzahlungen der Kommunen beliefen sich 2021 auf 28,5 Milliarden Euro (+ 3,1 Prozent), darunter befanden sich die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit + 2,9 Prozent (27,14 Milliarden Euro). Hintergrund waren dabei deutliche Verschiebungen in der Struktur. So stiegen die Steuern und steuerähnlichen Abgaben brutto um 11,4 Prozent auf 10,67 Milliarden Euro. Gleichzeitig sanken aber die Ausgleichsleistungen und Zuweisungen vom Land um -10,7 Prozent auf 7,1 Milliarden Euro. Hintergrund ist der Entfall der Gewerbesteuerersatzzahlung in Höhe von 814 Millionen Euro, die 2020 einmalig gewährt wurde. Die Einnahmen aus der Kreisumlage bei den Landkreisen und der Region Hannover stiegen hingegen nur um 1,8 Prozent auf 4,06 Milliarden Euro.

Die bereinigten Auszahlungen insgesamt betrugen 29,1 Milliarden Euro (+ 4,2 Prozent). Sie stiegen damit leicht stärker als die Einzahlungen. Dabei erhöhten sich die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 4,7 Prozent auf 24,8 Milliarden Euro. Hiervon entfielen auf Personalauszahlungen 6,86 Milliarden Euro (+ 4,2 Prozent), auf Sach- und Dienstleistungen 3,3 Milliarden Euro (+ 6,1 Prozent) und auf Transferzahlungen 16,1 Milliarden Euro (+ 4,3 Prozent). Bei den Transferzahlungen betrug der Anteil der Sozialleistungen und aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen 8,5 Milliarden Euro (+ 4,2 Prozent). Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhöhten sich auf 2,0 Milliarden Euro (+ 0,9 Prozent) und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) auf 1,6 Milliarden Euro (+ 6,9 Prozent) sowie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auf 2,7 Milliarden Euro (+ 7,8 Prozent).

Die Steuerentwicklung der Gemeinden war gekennzeichnet durch eine extreme Aufholbewegung bei der Gewerbesteuer. Diese stieg netto um 30,6 Prozent auf 4,4 Milliarden Euro. Bei den übrigen Steuerarten gab es nur leichte Veränderungen. Die Steuereinnahmen der Gemeinden insgesamt stiegen auf 10,2 Milliarden Euro (netto und ohne sonstige Gemeindesteuern). Dies waren 11,9 Prozent mehr als im Krisenjahr 2020. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerersatzzahlung im Jahr 2020 ergibt sich immer noch ein Anstieg um 2,8 Prozent (+ 276 Millionen Euro) gegenüber dem Vorjahr. Dies ist eine neue Rekordhöhe.

Die Liquiditätskredite (Kassenkredite) insgesamt sanken um 450 Millionen Euro gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt. Bei den Landkreisen war ein Anstieg um 33 Millionen Euro auf 305 Millionen Euro zu verzeichnen. Der Finanzierungssaldo betrug im Jahr 2021 – 580 Millionen Euro. Der Wert ist doppelt so hoch wie der des Vorjahres. Die negative Entwicklung des Vorjahres hat sich insoweit fortgesetzt.

Änderung des Nahverkehrsgesetzes beschlossen – Verlängerung des ÖPNVRettungsschirms für 2022

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte im Dezember 2021 auf Initiative des NLT an Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie an die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag ein Schreiben gerichtet, um den zeitnahen Handlungsbedarf für eine Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für 2022 zu verdeutlichen. Der Niedersächsische Landtag hat nunmehr am 22. März 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes mit dem Ziel der Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes für 2022 beschlossen. Es wurden zudem Regelungen geschaffen, die es dem Land erlauben, schon jetzt und mit (Rück-)Wirkung zum 1. Januar 2022 in „Vorleistung“ für die vom Bund zu erwartenden zusätzlichen Finanzmittel zu treten, da bisher nicht konkret absehbar ist, wann die Änderung des Regionalisierungsgesetzes auf Bundesebene beschlossen werden wird. Noch steht nicht fest, wie hoch die vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel und damit auch der vom Land zusätzlich bereitzustellende Betrag letztlich sein wird. Der Gesetzentwurf wird nach Verkündung rückwirkend zum 1. Januar 2022 Kraft treten. Diese Regelung soll dazu dienen, im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Sonderfinanzhilfe, die mit Ende des Jahres 2021 ausgelaufen ist, die Gewährung einer entsprechenden Finanzhilfe auch im Jahr 2022 fortsetzen zu können.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung seit 19. März 2022 in Kraft

Am 19. März 2022 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung in Kraft getreten. Im Wesentlichen wurde § 2 Abs. 2 der Verordnung geändert. Hier wird nun auf die zeitgleich vorgenommene Bündelung der Regelungen zum Impfnachweis und zum Genesenennachweis im neuen § 22 a Abs.1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Bezug genommen. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis zum 16. April 2022 verlängert.

Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Kraft

Bundestag und Bundesrat haben am 18. März 2022 dem Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) zugestimmt. Die Änderungen sind nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.478) im Wesentlichen am 19. März 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung verweist hinsichtlich der Definitionen der Begriffe Test-, Impf- und Genesenennachweis nunmehr auf den neuen § 22a IfSG. Die Bestimmung über die Rückausnahmen zu landesrechtlichen Absonderungsregelungen wurde ebenfalls neu gefasst.

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 18.03.2022 V1) verkündet worden und am 20. März 2022 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Die Verordnung sieht vor, dass Betriebe – dazu gehören auch die Landkreisverwaltungen – abhängig von der jeweiligen Gefährdungslage Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festlegen und umsetzen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob weiterhin Tests angeboten und Masken bereitgestellt werden sollten sowie ob den Beschäftigten die Möglichkeit von Homeoffice ermöglicht werden sollte. Darüber hinaus haben es die Arbeitgeber zu ermöglichen, dass sich die Beschäftigten während der Arbeitszeit impfen lassen können.

Verlängerung pandemiebedingter Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung pandemiebedingter Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung vorgelegt. Hierdurch sollen die in § 111 und § 111c SGB V genannten Fristen jeweils bis Ablauf des 23. September 2022 verlängert worden.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 den Regierungsentwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit ihm sollen insbesondere die steuerlichen Maßnahmen der Ergebnisse des Koalitionsausschusses – Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, Anhebung des Grundfreibetrags und Vorziehen der befristeten Anhebung der Entfernungspauschale – umgesetzt werden. U. a. ist vorgesehen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro € auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.

Positionspapier der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Glasfaserausbau

Auf der Grundlage auch eines Beschlusses des Präsidiums des Deutschen Landkreistags hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ein Positionspapier zum Glasfaserausbau erarbeitet. Darin wird gefordert, dass das bisherige Fördermodell für den Glasfaserausbau konsequent fortgeführt werden soll. Eine Ergänzung des bisherigen Modells um sog. Potenzialanalysen oder weitere Priorisierungsinstrumente wird abgelehnt.

Das Präsidium des Deutschen Landkreistags hat sich anlässlich seiner letzten Sitzung vom 7./8. März 2022 klar gegen Potenzialanalysen und sonstige Priorisierungsinstrumente eingesetzt und in diesem Zusammenhang u.a. beschlossen:

Potenzialanalysen als zusätzliche Voraussetzung für die Durchführung von Förderverfahren lehnt das Präsidium des Deutschen Landkreistags ab. Zur Identifizierung derjenigen Gebiete, in denen die Unternehmen eigenwirtschaftlich ausbauen wollen, dient bereits das Markterkundungsverfahren. Gebiete, für die in diesem Verfahren verbindliche Ausbauzusagen der Unternehmen abgegeben werden, sind von der Förderung ausgenommen. Damit ist dem Vorrang des eigenwirtschaftlichen vor dem geförderten Ausbau hinreichend Rechnung getragen. Potenzialanalysen auf der Grundlage unverbindlicher Ausbaubekundungen bedarf es dagegen nicht. Sie vermitteln betroffenen Bürgern und Betrieben vor Ort keine klare Perspektive, zu welchem Zeitpunkt sie mit hochleistungsfähigem Internet versorgt werden, und behindern einen zeitnahen flächendecken Glasfaserausbau. Sie dienen damit nicht der Sache, sondern sollen primär den geförderten Ausbau erschweren.

BMDV legt Eckpunkte zur Gigabitstrategie vor

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat Eckpunkte einer Gigabitstrategie vorgelegt. Bis zum Jahr 2030 sollen danach alle Haushalte mit Glasfaser angeschlossen sein, bis Ende 2025 die Hälfte aller Haushalte und Unternehmen. Dies bedeutet ein Umschwenken von der bisherigen bandbreitenbezogenen Strategie hin zu einer technologiebezogenen Strategie. Auch der neueste Mobilfunkstandard soll flächendeckend verfügbar sein, dazu soll die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes gestärkt werden.

Zum Erreichen dieser Ziele sollen Genehmigungsverfahren beschleunigt und der Einsatz alternativer Verlege-Methoden forciert werden. Die Aufgreifschwelle für das Bundesförderprogramm soll zum 1. Januar 2023 entfallen. Gebiete mit einer vergleichsweise schlechten Versorgungsperspektive sollen schneller in die Förderung kommen als solche mit einem höheren Potenzial für eine privatwirtschaftliche Erschließung. Die Länder sollen entscheiden können, in welchen Regionen ein geförderter Ausbau stattfindet. In Markterkundungsverfahren sollen nur noch vertraglich verbindliche Ausbauaussagen berücksichtigt werden. Die Förderbedingungen für das Betreibermodell sollen vereinfacht werden.

Wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser

Der Deutsche Landkreistag hat gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag im Ergebnis einer Sitzung des DLT-Arbeitskreises Kreiskrankenhäuser mit der Konferenz der städtischen Krankenhäuser in einem Schreiben gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit, der Gesundheitsministerkonferenz und den gesundheitspolitischen Sprechern der Bundestagsfraktionen die erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der kommunalen Krankenhäuser dargelegt. Hierbei geht es u. a. um Unterstützung bei den stark steigenden Energiekosten, eine Verbesserung beim Pflegeentgeltwert, die Verlängerung der Corona-Ausgleichszahlungen und auch weiterhin verkürzte Zahlungsfristen der Krankenkassen.

Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat ihre umfassende Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Ländern mit Stand von Dezember 2021 veröffentlicht. Dargestellt werden neben den Rechtsgrundlagen der Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung insbesondere die der Krankenhausplanung in den einzelnen Bundesländern zu Grunde liegenden Verfahren und Methoden sowie die unterschiedlichen Entwicklungen der Investitionsförderung in den Bundesländern seit Anfang der 1990er Jahre bis zum Jahr 2020 dargestellt. Auf Betreiben des Deutschen Landkreistages wird seit 2017 auch die Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an der Investitionsfinanzierung dargestellt, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist. Die Bestandsaufnahme der DKG kann unter https://www.dkgev.de/service/publikationendownloads/bestandsaufnahme-zur-krankenhausfinanzierung-durch-die-bundeslaender/?msclkid=62fb488baabe11eca46270219354e97b abgerufen werden.

In einer begleitenden Pressemitteilung hat die DKG kritisiert, dass die Bundesländer ihrer Pflicht zur auskömmlichen Finanzierung der Investitionen der Krankenhäuser auch im ersten Pandemiejahr 2020 nicht nachgekommen seien. So habe der ermittelte Investitionsbedarf der Kliniken 2020 mehr als sechs Milliarden Euro betragen. Dem stünden aber nur rund drei Milliarden Euro gegenüber, die die Länder für Klinik-Investitionen getragen hätten. Inflationsbereinigt habe sich die Fördersumme seit 1991 damit beinahe halbiert.

BVerwG: Keine Klagebefugnis eines Landkreises gegen stattgebenden Widerspruchsbescheid im übertragenen Wirkungskreis

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (Az. 4 C 3.20) entschieden, dass ein Landkreis sichmmangels Klagebefugnis grundsätzlich nicht gegen einen stattgebenden Widerspruchsbescheid im übertragenen Wirkungskreis gerichtlich zur Wehr setzen kann.

Im vorliegenden Fall hatte der klagende Landkreis einem Grundstückseigentümer nach der von ihm angeordneten unmittelbaren Ausführung einer Abrissmaßnahme die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt. Dieser Bescheid wurde von der Widerspruchsbehörde aufgehoben. Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage des Landkreises blieb in allen Instanzen erfolglos.

Zur Begründung verweist das BVerwG darauf, dass der Landkreis durch die Aufhebung seines Kostenbescheides offensichtlich nicht in seinen eigenen Rechten verletzt werde, so dass ihm für eine Klage die erforderliche Klagebefugnis fehle. Wenn der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis handele, nehme er „staatliche Aufgaben wahr, also solche des Landes, und kann daher durch eine von seinen Wünschen oder Vorstellungen abweichende Entscheidung der Widerspruchsbehörde grundsätzlich nicht in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein“. Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich über Art. 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG gewährleisteten Anspruchs auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung konnte der Landkreis im vorliegenden Fall keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Dies wäre nach Auffassung des Gerichts nur dann der Fall, wenn der Landkreis „eine nachhaltige, von ihm nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung seiner Finanzspielräume darlegt und nachweist“.

Wegen des weitgehenden Zusammenfalls von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist die vorliegende Konstellation in Niedersachsen nicht durchgängig einschlägig. Dennoch ist die Entscheidung im Hinblick auf die Stellung der Kommunen im übertragenen Wirkungskreis von grundlegender Relevanz.

BVerfG weist Klagen gegen die vorläufige Anwendung des EU-Kanada-Handelsabkommens CETA zurück

Mit einem nun veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden und einen Antrag im Organstreitverfahren zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss des Rates der EU über die vorläufige Anwendung von CETA vom 28.10.2016 sei weder als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren noch seien dadurch die Grundsätze des Demokratieprinzips im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG berührt. Der Ratifizierung von CETA durch Bundestag und Bundesrat dürften nunmehr keine Bedenken entgegenstehen.

CETA regelt den Wegfall fast aller Zölle zwischen der EU und Kanada. Das Handelsabkommen ist seit dem 21. September 2017 vorläufig in Kraft, allerdings nur in den Bereichen unstreitiger EU-Zuständigkeit. Die Regelungen zu Portfolioinvestitionen, zum Investitionsschutz, zum internationalen Seeverkehr, zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen und zum Arbeitsschutz sind von der vorläufigen Anwendung ausgenommen. Das Abkommen ist umstritten, Gegner befürchten eine Verschlechterung des Umweltschutzes sowie eine Absenkung von Sozialstandards.

Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, hält das BVerfG sie für offensichtlich unbegründet.

Bundestag und Bundesrat hatten die vorliegenden Entscheidungen des BVerfG vor ihrer Ratifizierung von CETA noch abgewartet. Darauf haben sich auch die Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag trotz der nachdrücklichen Ablehnung von CETA durch Die Grünen während des gesamten Prozesses verständigt. Nach der Entscheidung des BVerfG dürften der Ratifizierung nunmehr keine Bedenken entgegenstehen. Dies gilt auch mit Blick auf die kommunalen Betroffenheiten. CETA tritt erst vollständig in Kraft, wenn alle elf noch ausstehenden Mitgliedstaaten sowie Kanada und die EU das Abkommen ratifiziert haben.