NLT-Aktuell – Ausgabe 10

Rekorddefizit der niedersächsischen Kommunen im Jahr 2024

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen mit Stand zum Ende des Vierten Quartals 2024 zusammengestellt. Die bereinigten Einzahlungen der Kommunen beliefen sich 2024 auf 33,99 MilliardenEuro (+1,9 Prozent), darunter befanden sich die bereinigten Einzahlungen aus laufenderVerwaltungstätigkeit mit 32,6 Milliarden Euro (+2,0 Prozent). Hintergrund war der nur moderate Anstieg der Steuereinnahmen (siehe unten) mit Brutto +2,3 Prozent. Auch die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit stiegen moderat um 2,1 Prozent auf 1,6 Milliarden Euroan.

Die bereinigten Auszahlungen stiegen hingegen sehr viel stärker auf 37,98 Milliarden Euro(+9,4 Prozent) an. Dabei erhöhten sich die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um 10,4 Prozent auf 32,4 Milliarden Euro. Hiervon entfielen auf Personalauszahlungen 8,5 Milliarden Euro (+9,5 Prozent), auf Sach- und Dienstleistungen 4,4 Milliarden Euro (+7,7 Prozent) und auf Transferzahlungen 20,9 Milliarden Euro (+10,9 Prozent).Bei den Transferzahlungen betrug der Anteil der Sozialleistungen und aufgabenbezogenenLeistungsbeteiligungen insgesamt 11,2 Milliarden Euro (+10,9 Prozent). Davon entfielen aufdie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 2,58 Milliarden Euro(+4,2 Prozent) und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) 2,3 MilliardenEuro (+16,8 Prozent) sowie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auf3,3 Milliarden Euro (+11,3 Prozent).

Der Finanzierungssaldo der Kommunen belief sich im Jahr 2024 insgesamt auf -3,991 Millionen Euro und war somit um 2,6 Milliarden Euro schlechter als im Vorjahr. Das LSN weisteinen Zuwachs um +189,8 Prozent aus. Allein auf die Landkreise entfällt hiervon ein Anteilvon -1.588 Millionen Euro. Dies sind – soweit ersichtlich – die höchsten negativen Finanzierungssalden in der Geschichte der niedersächsischen Kommunen.

Neue Bundesregierung I: Schuldenbremse

Nach Gesprächen zur Bildung einer neuen Bundesregierung liegt eine Formulierungshilfefür ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vor, mit dem die Verabredungen vonCDU/CSU und SPD zu Ausnahmen von der Schuldenbremse noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden sollen. Die Änderungen betreffen die Art. 109, 115 und 143h GG.Mit den Änderungen soll

  • sichergestellt werden, dass Verteidigungsausgaben, die ein Prozent im Verhältnis zumnominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, bei der Schuldenbremse keine Berücksichtigung finden;
  • der Ländergesamtheit – wie bisher dem Bund – im Rahmen der Schuldenbremse einstruktureller Verschuldungsspielraum in Höhe von 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt zugestanden werden; 
  • der Bund zur Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung vonbis zu 500 Milliarden Euro für Investitionen in die gesamtstaatliche Infrastruktur ermächtigt werden.Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder soll durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

Die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder soll durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.Die Kreditermächtigung für das Sondervermögen soll von den Kreditobergrenzen der Schuldenregel ausgenommen werden. Die Festlegung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung wird dem Gesetzentwurf zufolge dem einfachen Gesetzgeber überlassen.

Das Sondervermögen soll eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Der Bund wird, entgegender grundgesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung (so in der Gesetzesbegründung),ermächtigt, aus dem Sondervermögen im Umfang von bis 100 Milliarden Euro auch Investitionen der Länder und derer Kommunen in deren Infrastruktur, die diese im Rahmen ihrereigenen Aufgabenzuständigkeit tätigen, ganz oder vollständig zu finanzieren. Umfasst seinsollen insbesondere die folgenden Bereiche: Zivil- und Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-Investitionen, Investitionen in die Energieinfrastruktur, die Bildungs-,Betreuung- und Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

Neue Bundesregierung II: Sondierungspapier

Als Ergebnis ihrer bisherigen Gespräche zur Bildung einer neuen Bundesregierung habenCDU/CSU und SPD ein Sondierungspapier vom 8. März 2025 vorgelegt. Auf dieser Grundlage sollen nun die Koalitionsverhandlungen beginnen. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages (DLT) hat eine erste Bewertung vorgenommen, die in Relation zu den vom DLT-Präsidium einstimmig beschlossenen Forderungen sehr ernüchternd ausfällt. Unter anderem geht der DLT auf folgende Aspekte ein:

  • Die Schaffung des Sondervermögens für die Infrastruktur in Höhe von einer halben Billion Euro erhöht nicht die Spielräume für den Bund, sondern macht das Erfordernis derKonsolidierung und Neupriorisierung noch dringlicher als bislang schon. Dies greift dasSondierungspapier unkonkret auf, indem festgestellt wird, dass es im Rahmen der Haushaltsberatungen auch Einsparungen geben werde, mit einem „Zukunftspaket von Bund,Ländern und Kommunen“ die finanzielle Handlungsfähigkeit gestärkt und eine „umfassende Aufgaben- und Kostenkritik“ vorgenommen werden sollen. Zudem findet sich inden Ausführungen zur Digitalisierung der in diesem Kontext eher misstrauisch machende Hinweis auf „neue Kompetenzzuordnungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen“. Der DLT hat bereits im Januar des Jahres „Vorschläge zur Verminderung der(kommunalen) Ausgabenlast im steuerfinanzierten Sozialbereich“ vorgelegt und diesenach der Bundestagswahl den Sondierungspartnern zukommen lassen. Hiervon findetsich bislang nichts im Papier.
  • Angekündigt wird zudem, die breite Mittelschicht durch eine Einkommensteuerreform zuentlasten und die Pendlerpauschale zu erhöhen sowie einen Einstieg in eine Unternehmenssteuerreform vorzunehmen. Die Umsatzsteuer für Speisen soll dauerhaft auf sieben Prozent reduziert werden.
  • ​Recht ausführlich sind die Verabredungen zum Bürgergeld, das zu einer „neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende“ umgestaltet werden soll. Positiv ist, dass die Jobcenterfür die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausreichend Mittel erhalten sollen. Das Papierfokussiert sich sodann auf die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten und dieSanktionen, die verschärft werden sollen. Wiederholte Arbeitsverweigerung soll mit vollständigem Leistungsentzug sanktioniert werden. Keine Aussagen finden sich zu der vomDLT geforderten Abschaffung der Karenzzeiten bei Vermögen und Wohnen. Auch dievollständige Übernahme der flüchtlingsbezogenen Kosten der Unterkunft ist nicht vorgesehen.
  • Das Sondierungspapier kündigt des Weiteren an, dass soziale Leistungen zusammengefasst und besser aufeinander abgestimmt werden sollen, etwa durch die Zusammenführung von Wohngeld und Kinderzuschlag.
  • Bei der Rente hält das Papier an der Möglichkeit des abschlagsfreien Renteneintrittsnach 45 Beitragsjahren fest. Zugleich wird die sogenannte Mütterrente beträchtlich ausgeweitet. Die Sondierungspartner wollen daneben zusätzliche finanzielle Anreize schaffen, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Der DLT spricht sich dagegen dafür aus, die Mütterrente als systemfremde Leistung der Rentenversicherung zu streichen und die Altersgrenze für die Regelaltersrente an den statistisch erfassten Anstiegder durchschnittlichen Lebenserwartung um ein Drittel anzupassen.
  • Die dringend erforderliche Reform der Pflege findet sich lediglich als Merkposten im Themenkomplex „Weitere ausgewählte Vorhaben“ mit der vagen Aussage, dass eine „großePflegereform“ auf den Weg gebracht werden solle.

Neue Bundesregierung III: Migration

CDU/CSU und SPD haben sich in ihrem Ergebnispapier zu den Sondierungen zur Bildungeiner neuen Bundesregierung auf Grundzüge der künftigen Migrationspolitik verständigt.Zentrale Regelungen betreffen die Zurückweisung von Asylbewerbern an den Binnengrenzen „in Abstimmung mit den europäischen Nachbarn“ und das Ziel der „Begrenzung“ irregulär Migration. Dazu sollen unter anderem freiwillige Aufnahmeprogramme beendet undder Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten befristet ausgesetzt werden. DesWeiteren soll es eine Rückführungsoffensive unter anderem durch Stärkung der Kompetenzen der Bundespolizei, Ausweitung der Abschiebehaftplätze und andere Verschärfungengeben. An der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts der letzten Koalition soll festgehaltenwerden. Die Ergebnisse entsprechen jenseits des letztgenannten Aspekts weitgehend denForderungen des Deutschen Landkreistages (DLT).

Leistungsrechtliche Änderungen und Anforderungen finden sich im Kapitel „Migration“ nicht.Der DLT setzt sich hier dafür ein, dass der sogenannte Rechtskreiswechsel zurückgenommen wird und neu einreisende Ukrainer wie andere Flüchtlinge nicht Bürgergeld, sondernLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Desgleichen ist es erforderlich, dass Asylbewerber zur Annahme zumutbarer Arbeit verpflichtet werden. Dies betrifftsowohl Arbeitsgelegenheiten als auch den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf zur Änderung der GemeinsamenGeschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien (GGO) zur Stellungnahmeübermittelt. Beabsichtigt ist die Einführung einer Stichtagsregelung für die Wirtschaft belastende gesetzliche Regelungen. Sie ist Teil des Vereinfachungsprogramms „Einfacher,schneller, günstiger“ der Landesregierung.

Dies soll dazu dienen, unnötige bürokratischeLasten bei Unternehmen sowie bei Bürgerinnen und Bürgern zu reduzieren und die Verwaltungsprozesse in verschiedensten Dimensionen zu vereinfachen und zu beschleunigen.Die geplante neue Regelung sieht vor, dass neue die Wirtschaft belastende gesetzlicheLandesregelungen in der Regel nur an zwei Stichtagen im Jahr in Kraft treten sollen (1.Januar und 1. Juli), damit Unternehmen sich nur zweimal im Jahr in neue administrativeLasten einarbeiten müssen. Ausnahmen von dieser Stichtagsvorgabe sind möglich, bedürfen aber einer Begründung.

Förderprogramm Natürlicher Klimaschutz in Kommunen

Das Bundesumweltministerium (BMUV) fördert im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) von 2024 bis 2028 mit 3,5 Milliarden Euro verschiedene Projektezur Stärkung, Wiederherstellung und Bewahrung der Ökosysteme wie Wälder und Meere.Nunmehr hat das BMUV einen Neustart der Fördermaßnahme „Natürlicher Klimaschutz inKommunen“ verkündet. Im Fokus des Programms stehen Maßnahmen, mit denen Kommunen Grünflächen naturnah gestalten und umgestalten, Bäume pflanzen, Naturoasen in innerörtlicher oder Ortsrandlage von Siedlungsgebieten schaffen und Flächen entsiegeln sowie die natürlichen Bodenfunktionen wiederherstellen und verbessern können.

Antragsberechtigt sind unter anderem Landkreise, deren Eigenbetriebe und kommunaleZweckverbände, auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. Bezuschusstwerden in der Regel 80 Prozent der förderfähigen Kosten, bei finanzschwachen Kommunenkönnen auch 90 Prozent übernommen werden. Der Förderzeitraum beträgt zumeist 24 Monate, wobei eine Verlängerung möglich ist. Die Mittel können mit anderen Fördermittelnkombiniert werden. Weitere Informationen zum Förderprogramm sowie die Möglichkeit zurAntragstellung finden sich auf der Website der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterwww.kfw.de/444.

Gewalthilfegesetz im Bundesgesetzblatt

Das am Ende der Legislaturperiode doch noch beschlossene Gesetz zur Sicherung desZugangs zum Schutz und zur Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt(Gewalthilfegesetz – GewHG) wurde am 27. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet(BGBl. I 2025 Nr. 57). Kernelement ist die bundesweite Absicherung des kostenfreien undniedrigschwelligen Zugangs zum Schutz und zur Beratung für gewaltbetroffene Personen.Dies wird über die Einführung eines ab 1. Januar 2032 geltenden und gegen das jeweiligeLand gerichteten Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung geregelt.

Die Länder werden zum 1. Januar 2027 verpflichtet, ein Netz an bedarfsgerechten Schutzund Beratungsangeboten bereitzustellen und die betroffenen Träger angemessen zu finanzieren. Hierdurch sollen Zugangshindernisse bei der Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen abgebaut und Versorgungslücken geschlossen werden. In diesem Zusammenhang werden Mindeststandards für die von den Trägern betriebenen Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen formuliert.

Der Deutsche Landkreistag begrüßt, dass der Bund davon abgerückt ist, einen neuenRechtsanspruch im SGB XII zu verankern und stattdessen eine Regelung in einem eigenständigen Gewalthilfegesetz erfolgt. Die Länder müssen entscheiden, wie sie den sich ausdem Gesetz ergebenden, unterschiedlichen Verpflichtungen nachkommen. Sollten sie dabei auch die Landkreise in die Pflicht nehmen wollen, handelt es sich um eine neue Aufgabe,die nach den landesgesetzlichen Regelungen Konnexität auslöst.

EU-Kommission I: Bürokratieabbau

Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und einem besseren Zugang zu Finanzinstrumenten vorgelegt (sogenanntes Omnibus I). Dies betrifft neben den Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zurSorgfaltspflicht von Unternehmen (Lieferkettengesetz) auch die Verordnung zur Taxonomie.Daneben sollen öffentliche und private Investitionen sowie die Wettbewerbsfähigkeit in derEU über das InvestEU-Programm erhöht werden (sogenanntes Omnibus II). Die Kommission plant anhand von insgesamt drei Omnibus-Paketen administrative Kosten für europäische Unternehmen, um mindestens 25 Prozent zu senken, was Einsparungen von rund 37,5Milliarden Euro in den nächsten fünf Jahren ermöglichen soll. Die Vereinfachungen sollenüber legislative Überarbeitungen der Ausgangsgesetze erreicht werden, nur die TaxonomieVerordnung wird lediglich angepasst.

Das Europabüro des Deutschen Landkreistages bewertet die Initiativen wie folgt: Mit denVorschlägen der Kommission wird im Wesentlichen eine Reduzierung und zeitliche Verschiebung von Nachhaltigkeitsvorgaben beabsichtigt, nicht aber eine vorzugswürdigereKomplettstreichung. Dies gilt es in den anlaufenden Gesetzgebungsverfahren auf EUEbene zu korrigieren. Mit der Initiative muss zudem neben der Entlastung von Unternehmenund KMU auch eine Entlastung kommunaler Verwaltungen einhergehen. Die neue Bundesregierung muss außerdem mit der Umsetzung der geltenden Corporate Sustainability Reporting Directiv (CSRD) abwarten, bis die Überarbeitung auf EU-Ebene abgeschlossen istund hierbei die besondere Stellung von kommunalen Unternehmen berücksichtigen. Siemuss klarstellen, dass die Vorgaben der CSRD in Deutschland mangels nationaler Umsetzung nicht verpflichtend anzuwenden sind und betroffene Unternehmen für das noch laufende Jahr 2025 keinen Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen haben.

EU-Kommission II: Automobilindustrie

Die Europäische Kommission hat einen Aktionsplan für den Automobilsektor vorgelegt.Noch im laufenden Monat wird die Kommission vorschlagen, Herstellern von PKW und leichten Nutzfahrzeugen mehr Flexibilität in Bezug auf die CO2-Ziele einzuräumen. Diese müssten ihre Leistung dann über einen Zeitraum von drei Jahren (2025 bis 2027) durchschnittlichbewerten und könnten so etwaige Defizite in einem oder zwei Jahren durch Übererfüllungin den anderen Jahren ausgleichen. Daneben werden unter anderem Maßnahmen zur Förderung der Nachfrage nach umweltfreundlichen Bussen aus europäischer Herstellung undMöglichkeiten zur verstärkten Nutzung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus(ESF+) für den Automobil-sektor angekündigt.

Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten für Spareinlagen

Das erste von insgesamt vier Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 5. Februar 2025(XI ZR 183/23) zur Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten in Verträgen überGiro-, Tagesgeld- und Sparkonten und von Klauseln zu Entgelten für eine Ersatz-BankCardund eine Ersatz-PIN liegt nunmehr vor. Es betrifft Verwahrentgelte für Spareinlagen. In derschriftlichen Urteilsfassung wird klargestellt, dass auch vorformulierte Vereinbarungen, beidenen im Einzelfall die Höhe des Freibetrags, der Entgeltsatz und der Zeitraum des Beginnsder Erhebung des Guthabenentgelts gegenüber den Bestandskunden zur Verhandlung gestellt werden, auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen seien und insoweitauch der insoweit maßgeblichen Inhaltskontrolle unterliegen.