NLT-Aktuell – Ausgabe 10

Land wählt 14 Kommunen für Corona-Modellprojekte aus

14 Kommunen in Niedersachsen können frühestens seit dem 6. April 2021 Modellprojekte zur Öffnung von Läden, Kultur und Außengastronomie starten. Die Anforderungen an solche Projekte sind hoch. Ein überzeugendes Testregime, eine einsatzfähige digitale Kontaktnachverfolgung und die Untersuchung der Infektionsentwicklung vor Ort sind die entscheidenden Kriterien. Angesichts der Pandemielage und den Risiken einer dritten Infektionswelle in Niedersachsen wurden zunächst nur Kommunen zugelassen, die im Wesentlichen eine Inzidenz von 100 nicht überschreiten. Die Auswahl hat am 3. April 2021 das niedersächsische Sozial- und Gesundheitsministerium im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden getroffen. Die Städte Aurich, Achim, Braunschweig, Hansestadt Buxtehude, Cuxhaven, Einbeck, Emden, Hann. Münden, Hildesheim, Hansestadt Lüneburg, Nienburg/Weser, Norden und Oldenburg sowie die Samtgemeinde Elbtalaue* können nun sichere Zone einrichten, um für Bürgerinnen und Bürger z.B. Einzelhandelsgeschäfte, die Außenbereiche von Restaurants und Cafés, Fitnessstudios, Kinos, Theater oder Galerien öffnen zu lassen. Der Zutritt zu einer sicheren Zone ist möglich, wenn ein negativer Corona-Test vorliegt und die von der Kommune vorgegebene App zur Kontaktnachverfolgung genutzt wird.

Die Ministerin bedankte sich bei den kommunalen Spitzenverbänden für deren Kooperation. Man habe leider nur eine begrenzte Zahl an Kommunen auswählen können. „Aufgrund der insgesamt hohen Inzidenzwerte wollen wir die Öffnungen nur in einem zeitlich und räumlich eng begrenzten Rahmen testen. Aber alle eingereichten Konzepte stellen für die Kommunen eine gute Grundlage dar, wenn es weitere Öffnungsschritte auf Basis von Tests und digitaler Kontaktnachverfolgung gibt. Die Arbeit am Konzept war nicht umsonst.“

Beabsichtigt ist weiterhin, insgesamt 25 Modellprojekte gleichmäßig verteilt auf die vier Ämter für regionale Landesentwicklung zuzulassen. Elf Modellprojekte sollen daher in einer zweiten Runde zugelassen werden. Die Kommunen, die bereits ihre Modellprojekte eingereicht haben, können bis zum 13. April 2021 (18 Uhr) ihre Bewerbung aufrechterhalten, ergänzen bzw. vervollständigen. Über die Aufnahme in die zweite Runde wird bis 17. April entschieden. Zum 19. April tritt darüber hinaus die nächste Corona-Verordnung in Kraft. Die Modellprojekte bleiben Bestandteil.

„Die kommunalen Spitzenverbände haben ursprünglich einen anderen Ansatz verfolgt. Wir können aber die Augen vor der bundespolitischen Entwicklung nicht verschließen. Im Ergebnis sind wir froh, dass die Niedersächsische Landesregierung an den Modellprojekten festhält. Die Entscheidung für eine gestufte Zulassung der 25 Modellkommunen können wir nachvollziehen“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Klaus Wiswe.

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 370) und tritt im Wesentlichen am 31. März 2021 in Kraft.

Das Gesetz sieht insbesondere vor, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm des § 5 IfSG nicht wie bislang vorgesehen zum 31. März 2021 außer Kraft tritt. Der entsprechende Änderungsbefehl in Art. 3 und Art. 7 Abs. 4 des (Ersten) Bevölkerungsschutzgesetzes vom 27. März 2020 wird durch Art. 7 des Gesetzes aufgehoben. Stattdessen wird § 5 Abs. 1 IfSG um einen neuen Satz 3 ergänzt, der vorsieht, dass die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben gilt, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach erstmaliger oder wiederholender Feststellung die Fortdauer der besonderen Lage feststellt (Art. 1 Nr. 1 lit a) cc) des Gesetzes). Das Fortbestehen einer solchen Lage hat der Bundestag zuletzt am 4. März 2021 festgestellt. Der entsprechende Beschluss ist ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden (BGBl. I S. 397).

Ferner werden pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und entsprechende Rechtsverordnungen entfristet. Die auf diesen Ermächtigungen erlassenen Verordnungen treten daher ebenfalls nicht automatisch am 31. März 2021 außer Kraft. Soweit einzelne Verordnungen noch entsprechende Regelungen vorsehen, werden diese aufgehoben. 

Darüber hinaus ist insbesondere noch auf folgende Neuregelungen hinzuweisen, die zum Teil im Entwurf noch nicht vorhanden waren:

             – In § 24 IfSG n. F. wird der Arzt- und Heilkundevorbehalt für die Durchführung pati-

              entennaher Schnelltests aufgehoben.

             – Auch der erst durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz neu in das IfSG aufge-

              nommene § 28a IfSG wird erneut geändert. Entscheidungen über Schutzmaßnah-

              men sind nunmehr auch an der Verbreitung neuer Virusvarianten auszurichten. In

              diesem Fall können auch schon vor der Überschreitung bestimmter           

              Schwellenwerte Maßnahmen angezeigt sein. Bei der Prüfung der Aufhebung oder

              Einschränkungvon Schutzmaßnahmen ist jetzt auch auf die Impfquote sowie den

              R-Wert abzustellen.

             – Die Entschädigungsregelungen in §§ 56 ff. IfSG werden umfassend modifiziert, wo-

              bei es bei der Passivlegitimation der Länder bleibt. Künftig ist für diesbezügliche

              Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 

Empfehlungen zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung und Nationale Teststrategie angepasst

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat seine Empfehlungen zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen zum 31. März 2021 angepasst. Die Empfehlungen können hier abgerufen werden: https://link.nlt.de/juku

Insbesondere hat das RKI folgende Anpassungen vorgenommen: 

  • Das infektiöse Intervall wird nun mit 14 Tagen nach Symptombeginn bzw. Testdatum angegeben und nicht mehr wie bisher mit 10 Tagen.
  • Die Einteilung von Kontaktpersonen in Kategorie 1 und 2 wird aufgegeben. Stattdessen wird der Begriff der engen Kontaktperson mit erhöhtem Infektionsrisiko eingeführt. Hierzu zählt unter anderem ein enger Kontakt über 10 Minuten ohne adäquaten Schutz. 
  • Enge Kontaktpersonen müssen sich für 14 Tage in Quarantäne begeben. Sie sollten sich während der Quarantäne zwei Mal wöchentlich mittels Antigentest sowie abschließend am 14. Tag der Quarantäne testen. Das Ergebnis des abschließenden Antigentests am 14. Tag der Quarantäne soll dem Gesundheitsamt unabhängig vom Testergebnis immer mitgeteilt werden. Bei positivem Ergebnis des Antigentests muss eine zeitnahe Information des Gesundheitsamtes erfolgen und das Ergebnis mittels eines PCR-Nachweises bestätigt werden. Ein negatives Testergebnis jedweden Tests während der Quarantäne hebt das Gesundheitsmonitoring nicht auf und ersetzt oder verkürzt die Quarantäne nicht. 

Das RKI hat ebenfalls Anpassungen an der Nationalen Teststrategie vorgenommen (Stand 1.4.2021), die hier eingesehen werden können: https://link.nlt.de/o7xv

Insbesondere wurde die Teststrategie neu strukturiert, sodass nun in Testungen von symptomatischen Personen, asymptomatischen Personen im Gesundheitswesen, anderen vulnerablen Bereichen und bei Kontaktpersonen sowie präventiven Testungen bei asymptomatischen Personen in weiteren Lebensbereichen unterschieden wird. Ergänzt wurden außerdem Vorgaben für die Antigen-Tests zur Selbstanwendung. Des Weiteren wurde die Übersicht an die Testverordnung vom 8. März 2021 angepasst.

Krankenhausfinanzierung während der Corona-Pandemie

Der Deutsche Landkreistag hat zu den Entwürfen von Verordnungen zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Stellung genommen. Zahlreiche Maßnahmen zur Sicherung der Krankenhäuser werden begrüßt, allerdings werden auch weitere erforderliche Verbesserungen eingefordert. Das Bundesgesundheitsministerium hat im Anschluss eine eingehende Überarbeitung des Entwurfs einer Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vorgenommen, die in wesentlichen Teilen die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser nachhaltig verbessern soll. Die Änderungen vor allem im Hinblick auf die Regelung zu den Erlösausgleichen für das Jahr 2021 (§ 5) dürften sich für zahlreiche Krankenhäuser auch in Trägerschaft der Landkreise positiv auf deren wirtschaftliche Rahmenbedingungen auswirken. In einer Vorstandssitzung der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 29. März 2021 ist der nunmehr vorgelegte Entwurf weit überwiegend begrüßt worden.

Handreichung „Digitalisierung und Gesundheit“

Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages hat im Rahmen einer AG „Digitalisierung und Gesundheit“ eine Handreichung zur Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung in den Landkreisen erarbeitet. Die AG „Digitalisierung und Gesundheit“ setzte sich aus Mitgliedern des DLT-Gesundheitsausschusses und des Innovationsrings zusammen. Die Handreichung möchte den Landkreisen konkrete Hinweise für die Einführung und Umsetzung von Digitalisierungsprojekten im Bereich Gesundheit geben.

Die Handreichung gibt einen breiten Überblick über die kreislichen Handlungsfelder in der digitalen Gesundheitsversorgung und greift gute Praxiserfahrungen auf. Sie versteht sich als ersten Aufschlag einer vertieften Betrachtung der digitalen Gesundheitsversorgung in den Landkreisen. Zentral ist die Bündelungs- und Vernetzungsfunktion der Landkreise als Betreiber relevanter Infrastrukturen, im Bereich der Mobilität wie im Management von Daten. Hinzu kommen die Handlungsfelder öffentlicher Gesundheitsdienst, Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante Versorgung und Pflege sowie Apothekenversorgung.

Die Handreichung gibt einen breiten Überblick über die kreislichen Handlungsfelder in der digitalen Gesundheitsversorgung und greift gute Praxiserfahrungen auf. Sie versteht sich als ersten Aufschlag einer vertieften Betrachtung der digitalen Gesundheitsversorgung in den Landkreisen. Zentral ist die Bündelungs- und Vernetzungsfunktion der Landkreise als Betreiber relevanter Infrastrukturen, im Bereich der Mobilität wie im Management von Daten. Hinzu kommen die Handlungsfelder öffentlicher Gesundheitsdienst, Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante Versorgung und Pflege sowie Apothekenversorgung. Zahlreiche digitale Gesundheitsprojekte finden sich auch in der jüngst seitens des DLT initiierten digitalen Landkarte „Kommunal Navigator“ https://www.kommunalnavigator.de.

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung verkündet

Die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 26. März 2021 V1) verkündet worden. Die Verordnung ist am 30. März 2021 in Kraft getreten und sieht insbesondere vor, dass Personen, die auf dem Luftweg nach Deutschland einreisen wollen, vor Abflug nachweisen müssen, dass sie negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden (§ 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV n.F.). Diese Verpflichtung gilt für Einreisen aus allen Ländern; ob es sich bei dem Land um eine Risiko-, ein Hochinzidenz- oder ein Virusvariantengebiet handelt, ist unerheblich. Der Nachweis muss dem Beförderungsunternehmen vor Abflug vorgelegt werden und kann ggf. auch von diesem selbst durchgeführt werden (§ 6 Abs. 2 CoronaEinreiseV n. F.). Anderenfalls gilt ein Beförderungsverbot.

Nach Einreise muss der Nachweis auf Verlangen auch der nach dem IfSG zuständigen Behörde vorgelegt werden (§ 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV n. F.). § 4 Abs. 3a CoronaEinreiseV n. F. ordnet Ausnahmen von der Testpflicht an. Diese Bestimmungen werden nach Art. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der Änderungsverordnung zum 13.5.2021 wieder aufgehoben. Ein neuer § 2 Abs. 1a CoronaEinreiseV n. F. sieht überdies vor, dass Grenzpendler und Grenzgänger die Anmeldepflicht nach § 1 CoronaEinreiseV nur einmal wöchentlich erfüllen müssen.

Testpflichten für Pendler aus den Niederlanden

Basierend auf der vorstehenden Einreiseverordnung hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung die Landkreise Aurich, Leer, Emsland und Grafschaft Bentheim sowie die kreisfreie Stadt Emden am 1. April 2021 fachaufsichtlich angewiesen, per Allgemeinverfügung bestimmte Regelungen für Grenzpendler und Grenzgänger für Test- und Nachweispflichten zu treffen. Hintergrund bildete die erwartete Erklärung der Niederlande zu einem Hochinzidenzgebiet.

Niedersachsen führt verpflichtende Corona-Selbsttests an Schulen ein

Das Land Niedersachsen führt für einen Schulbesuch in den niedersächsischen Schulen eine Testpflicht ein. Ab der ersten Schulwoche nach den derzeitigen Schulferien – also beginnend mit dem 12. April 2021 – sollen alle Schülerinnen, Schüler sowie Beschäftigten in den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen zweimal pro Woche an Präsenztagen getestet werden. Die Tests sind verpflichtend und werden zu Hause selbst durchgeführt. Ohne ein negatives Ergebnis am Morgen können Schülerinnen und Schüler nicht am Unterricht teilnehmen. Zugleich wird die Präsenzpflicht aufgehoben.

Erneute Änderung der Nds. Corona-Verordnung

Die Staatskanzlei hat am 7. April 2021 kurzfristig den Entwurf einer Änderung der CoronaVerordnung zur Anhörung übermittelt. Mit ihr sollen wie vom Kultusminister angekündigt ab nächstem Montag grundsätzlich Corona-Selbsttests in den niedersächsischen Schulen verpflichtend werden.

Rechtstechnisch wird dies durch eine vollständige Neufassung von § 13 der Corona-Verordnung des Landes umgesetzt, der in einem neuen § 13 Abs. 4 Satz 1 grundsätzlich ein Betretungsverbot des Schulgeländes für alle Personen ohne gültigen Test statuiert. Für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an der Schule genügt zur Aufhebung des Betretungsverbots sodann grundsätzlich der Eigennachweis der zweimaligen Selbsttestdurchführung in der Woche (§ 13 Abs. 4 Satz 3). Das Zutrittsverbot gilt jedoch nur in Schulen, bei denen für Schüler und Personal ausreichend Selbsttest zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 4 Satz 5). Von der Regelung umfasst sind grundsätzlich alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich Internate, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren (§ 13 Abs. 7). Zudem wird § 18 Abs. 5 ergänzt, wonach u.a. der Schulbesuch für die Teilnahme an Abschluss- oder Abiturprüfungen nicht untersagt werden darf. Ein Inkrafttreten der Verordnung ist zum 12.4.2021 geplant.

Sozialschutz-Paket III im Bundesgesetzblatt – Unzulässiger Aufgabendurchgriff im SGB XII

Das Sozialschutz-Paket III ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es enthält eine Einmalzahlung aus Anlass der Pandemie für Leistungsempfänger nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG sowie die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum SGB II/SGB XII bis zum 31. Dezember 2021. Außerdem werden die Sonderregelungen für die Mittagsverpflegung sowie der Sicherstellungsauftrag des SodEG an das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Änderungen treten zum 1. April 2021 in Kraft.

Bei der für SGB XII-Empfänger vorgesehenen Einmalzahlung handelt es sich um einen unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes. Um ein erneutes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu vermeiden, muss das Sozialschutz-Paket III in diesem Punkt verfassungskonform repariert werden.

Weitere Verbesserung der Überbrückungshilfen III

Die Bundesministerien für Finanzen sowie für Wirtschaft und Energie haben über weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfen III informiert. Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten danach einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23. März 2021 um.

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Gutachten des Sachverständigenrates Gesundheit zur Digitalisierung im Gesundheitswesen

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (Sachverständigenrat Gesundheit – SVR) hat sein Jahresgutachten 2021 unter der Überschrift „Digitalisierung für Gesundheit – Ziele und Rahmenbedingungen eines dynamisch lernenden Gesundheitssystems“ vorgelegt. Der SVR konstatiert grundlegenden und dringenden Handlungsbedarf bei der Digitalisierung der Akteure und Verfahren im Gesundheitswesen. Insbesondere formuliert er in seinem Gutachten konkrete Empfehlungen zur patientenwohldienlichen Ausgestaltung der elektronischen Patientenakte sowie zur treuhänderisch kontrollierten Nutzung von Gesundheitsdaten für die Forschung. Zudem erörtert das Gutachten die Nutzung und Kostenerstattung von digitalen Gesundheitsanwendungen und die Steigerung digitaler Gesundheitskompetenzen in den Heilberufen im Besonderen und bei den Bürgern im Allgemeinen. Zudem skizziert das Gutachten die normativen, rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen der Digitalisierung und die strategischen Schritte, die auf ein dynamisch lernendes Gesundheitssystem hin zu tun sind. Das Gutachten wird dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet und soll am 17. Juni 2021 im Rahmen eines Symposiums mit der Fachöffentlichkeit diskutiert werden.

Entwicklung der Kommunal- und Kreisfinanzen: Ergebnisse der Kassenstatistik für das Jahr 2020

Das Statistische Bundesamt hat die Ergebnisse der kommunalen Kassenstatistik für das Jahr 2020 zur Verfügung gestellt. Das Ergebnis liegt bei einem Überschuss der gesamten kommunalen Ebene in Höhe 2,74 Milliarden Euro um 3,1 Milliarden Euro über den Erwartungen der kommunalen Spitzenverbände (Finanzierungssaldo: -0,366 Milliarden Euro) und der Mittelfristprognose des Bundesministeriums der Finanzen vom Dezember 2020 (Finanzierungssaldo: -½ Milliarden Euro). Die Landkreise schlossen 2020 mit einem Über- schuss von 1,594 Milliarden Euro ab. Das Ergebnis fiel damit um 0,4 Milliarden Euro besser aus erwartet (+1,2 Milliarden Euro). Wie erwartet haben die Ausgaben für soziale Leistungen 2020 eine deutliche Dynamik erhalten (+5 Prozent; prognostiziert war ein Zuwachs um +6,5 Prozent). Gleichfalls war ein deutlicher Einbruch bei dem Ersatz von sozialen Leistungen erwartet worden der mit -18,5 Prozent nahezu exakt so eintraf. Ursächlich dürfte hier v.a. das Angehörigen-Entlastungsgesetz sein.

Die Kassenkreditbestände der kommunalen Ebene insgesamt haben sich im Vorjahresvergleich um 11,1 Prozent auf 32,54 Milliarden Euro vermindert. Der Kassenkreditbestand der Landkreise umfasste 2,039 Milliarden Euro und hat sich damit gegenüber dem Vorjahr um -16,7 Prozent vermindert. Den höchsten Kassenkreditbestand pro Kopf weisen die rheinland-pfälzischen Landkreise mit 360,50 Euro auf, gefolgt von Sachsen-Anhalt (162,36 Euro) und Mecklenburg-Vorpommern (93,48 Euro). 

Kommunaler Finanzausgleich 2021 vom Landesamt für Statistik berechnet

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Berechnungsgrundlagen für den kommunalen Finanzausgleich 2021 bekanntgegeben. Der kommunale Finanzausgleich 2021 beläuft sich danach – unter Berücksichtigung einer Steuerverbundabrechnung von 303 Millionen Euro (rund 100 Millionen mehr als in den vorläufigen Zahlen für die Haushaltsplanung vom November letzten Jahres geplant) – auf 4.876 Millionen Euro. Dies sind rund 68 Millionen Euro weniger als im Jahr 2020, aber deutlich mehr als noch Mitte des letzten Jahres befürchtet. Der Grundbetrag für Gemeindeschlüsselzuweisungen unter Einbeziehung der Finanzausgleichsumlage beträgt 1.187,78 Euro (Vorjahr: 1.162,31 Euro). Der Grundbetrag für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben beläuft sich auf 586,69 Euro (Vorjahr: 587,24 Euro). Die Steigerung des Grundbetrages bei den Gemeindeschlüsselzuweisungen ist auf einen Anstieg der Steuerkraft der Städte und Gemeinden im kom- munalen Finanzausgleich unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerersatzzahlung zurückzuführen. Das LSN wird die Daten in Kürze auch auf seiner Internetseite (Link) veröffentlicht.

Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verkündet

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird im Wesentlichen zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Das Gesetz dient nicht zuletzt dazu, den strafrechtlichen Schutz kommunaler Amtsträger zu verbessern, die Opfer verbaler Angriffe geworden sind. Durch Änderungen im Telemediengesetz sowie im Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll ferner eine effektivere Strafverfolgung von Hasskriminalität im Internet ermöglicht werden. Auch davon könnten kommunale Amtsträger profitieren. Neugefasst wurden schließlich auch die Regelungen des Bundesmeldegesetzes über Auskunftssperren.

Digitale Landkarte für kreisliche Software-Lösungen

Der Deutsche Landkreistag hat eine digitale Landkarte, den sog. Kommunal Navigator, eingerichtet, der Digitalisierungsprojekte und gute Software-Lösungen in den 294 Landkreisen einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden aufzeigt, beschreibt und für eine Nachnutzung anbietet. Ziel ist es, allen Landkreisen einen schnellen Zugriff auf das digitale Produktportfolio aller Kommunen zu ermöglichen und Nachnutzung sowie Arbeitsteilung zu befördern. Es handelt sich hierbei um einen Prototypen, der kontinuierlich weiterentwickelt werden soll. Ziel des DLT-Projektes ist es, zukünftig alle verfügbaren und nachnutzbaren digitalen Services der Landkreise aufzuzeigen. Open Source-Produkten soll dabei eine besondere Bedeutung zukommen. Diese werden gesondert gefiltert und mit dem jeweiligen Speicherort (Code Repository) für die weitere Nachnutzung verlinkt.

Der Kommunal Navigator geht nunmehr nach einer ersten kreisinternen Erprobungsphase in Betrieb und soll sich kontinuierlich weiter füllen. Die Landkarte ist zukünftig allgemein zugänglich unter dem Link https://www.kommunalnavigator.de zu erreichen.

Kommunaler Weltverband

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat im Rahmen seiner Sitzung am 23. März 2021 auch verschiedene Benennungen für internationale Organisationen vorgenommen. Auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages hat das Präsidium für das World Council des kommunalen Weltverbandes UCLG (United Cities and Local Governments) als ordentliche Delegierte sowie Stellvertreterin im Executivbüro Landrätin Anna Kebschull, Landkreis Osnabrück, benannt.

Neue Risikoeinschätzungen des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland (Stand 25. März 2021)

Vor dem Hintergrund der stetig steigenden Ausbreitung des hochpathogenen aviären Influenza-Virus des Subtyps H5 bei Wildvögeln sowie mittlerweile 133 Ausbrüchen bei Geflügel hat das Friedrich-Loeffler-Institut seine diesbezüglichen Risikoeinschätzungen erneut überarbeitet. Das Risiko eines Eintrags in Geflügelhaltungen und Vogelbestände wird nach wie vor als hoch eingestuft. Ebenfalls als hoch wird das Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Geflügelhaltungen in Gebieten mit einer hohen Dichte von Geflügelhaltungen angesehen. Äußerste Vorsicht ist bei (ambulanten) Handel mit Lebendgeflügel angezeigt. Die Biosicherheit in den Geflügelhaltungen sollte weiterhin überprüft werden.

Landes-Raumordnungsprogramm (LROP): Stellungnahme der AG KSV

Zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen hat die AG KSV Stellung genommen. Dabei hat die AG KSV die Gelegenheit genutzt, die Landesregierung bzw. die oberste Landesplanungsbehörde nochmals mit Nachdruck darum zu bitten, die derzeit rigide Praxis der Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) aufzugeben und die gesetzlichen Spielräume für eine „Genehmigung der zwei Geschwindigkeiten“ zu nutzen.

Im Hinblick auf das aktuelle LROP-Änderungsverfahren haben wir der Sorge Ausdruck verliehen, dass die derzeit ebenso laufenden Neuaufstellungen und Fortschreibungen der RROP verzögert werden. So haben wir die Landesregierung an ihr Wort erinnert, im LROP hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen im Bereich der Windenergie eine entsprechende Bestandsklausel niederzulegen.