NLT-Aktuell – Ausgabe 1

Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Das Bundesgesundheitsministerium beabsichtigt, die Ausgleichszahlungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser in der Corona-Pandemie bis zum 19. März 2022 zu verlängern sowie rechtliche Grundlagen zu schaffen, um entsprechende Erlösrückgänge im Jahr 2022 anteilig auszugleichen. Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat uns hierzu wie folgt informiert:

  • „Die mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführten Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b KHG sollen bis zum 19. März 2022 verlängert werden.
  • Um Krankenhäusern und Kostenträgern Planungssicherheit zu ermöglichen und insbesondere einem pandemiebedingten ungesteuerten Strukturwandel entgegenzuwirken, sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit auch Erlösrückgänge im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019, die den Krankenhäusern aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstanden sind, im Rahmen von krankenhausindividuellen Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort anteilig ausgeglichen werden können.
  • Zudem sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen krankenhausindividuellen Ausgleich von Erlösanstiegen im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2019 geschaffen werden, soweit die Erlösanstiege auf den Erhalt von Ausgleichszahlungen oder Versorgungsaufschlägen für das Jahr 2022 zurückzuführen sind.“

Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat Verordnung zur Verlängerung der Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit übermittelt. Danach gelten die Regelungen der COVID-19-Krankenhaus-FreihalteVO nunmehr bis zum 26. Januar 2022. Ein Kostenausgleich soll wie vorstehend berichtet durch den Bund über die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser erfolgen.

Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten sowie Benehmensherstellung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)

Die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung ist am 17. Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und mehrheitlich am 18. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Wie angekündigt, wird nach der geänderten Impfverordnung die Übernahme der notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams durch den Bund auch ab dem 1. Januar 2022 fortbestehen (§ 7 Abs. 1 S.1 ImpfV). Im Verordnungsentwurf war hingegen noch nicht vorgesehen gewesen, dass nach § 4 Abs. 1 ImpfV nun auch Angaben zu den Altersgruppen der Geimpften an das Robert Kocht-Institut übermittelt werden müssen.

In Bezug auf die Coronavirus-Testverordnung wird die bisher nach § 6 Abs. 2 bestehende Beschränkung einer Neuzulassung von Leistungserbringern bis zum 15. Dezember 2021 aufgehoben. Das heißt, auch nach diesem Datum können weiterhin neue Teststellen zugelassen werden.

Im Zuge der Änderung der TestV hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Vorgaben hierzu im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, sowie den kommunalen Spitzenverbänden festzulegen. Die KBV hat zur Benehmensherstellung die überarbeiteten Vorgaben für die Leistungserbringer sowie zu Prüfungen gemäß § 7a Abs. 3 der Coronavirus-Testverordnung übersandt.

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht und Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der ImpfV und TestV

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung wird rückwirkend für den Zeitraum vom 27. bis 30. Dezember 2021 und vom 3. bis 7. Januar 2022 die Vergütung von Impfungen auf 36 Euro angehoben. Des Weiteren hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29. Dezember 2021 den Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung übersandt. Demnach sind folgende Änderungen der Impfverordnung vorgesehen:

  • Öffentliche Apotheken sollen in den Kreis der Leistungserbringer nach der CoronaImpfV aufgenommen werden. Damit können Apothekerinnen und Apotheker, die erfolgreich ärztlich geschult sind, in öffentlichen Apotheken Leistungen nach § 1 Absatz 2 CoronaImpfV erbringen und die Apotheken diese abrechnen. Die Vergütung wird ebenfalls geregelt.
  • Der Status Leistungserbringer und die Berechtigung zur Impfstoffbestellung werden für die öffentlichen Apotheken an eine Bescheinigung der Landesapothekerkammern geknüpft. Diese Bescheinigung berechtigt die öffentliche Apotheke auch zur Bestellung des Impfstoffs. Zudem werden die öffentlichen Apotheken an die Impfsurveillance angebunden.

In der Coronavirus-Testverordnung sind außerdem folgende Änderungen vorgesehen:

  • Künftig sollen bestimmte Leistungserbringer eine Testung mit einem Point-of-CareNukleinsäureamplifikationstechnik-Testsystem (PoC-NAT-Testsystem) auch ohne eine Beauftragung mittels Vordruck abrechnen können.
  • Künftig sollen Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, Anspruch auf eine Testung haben.

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) ist im Bundesanzeiger verkündet worden und am 23. Dezember 2021 in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung wird die Geltungsdauer der Corona-EinreiseV bis zum 3. März 2022 verlängert. Die Einreisebestimmungen für Einreisen aus Virusvariantengebieten sind verschärft worden. Für Kinder wurde die Altersgrenze für die Nachweis- und Absonderungspflicht auf sechs Jahre gesenkt. Die Ausnahme für Transitreisende ist entfallen.

Bund verzichtet auf Auslagenersatz für Amtshilfe

Aufgrund eines Beschlusses des Bundeskabinetts vom 22. Dezember 2021 verzichten im Rahmen der Corona-Pandemie Amtshilfe leistende Bundesbehörden auf die Erstattung der Auslagen. Damit ist die bereits bisher geltende Regelung nunmehr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden. Im Einzelnen informiert uns der DLT wie folgt:

„Zur Entlastung der ohnehin stark beanspruchten Länder und Kommunen hatte das Bundeskabinett am 27.Januar 2021 den Beschluss gefasst, dass Amtshilfe leistende Bundesbehörden grundsätzlich auf die zu erstattenden Auslagen für Hilfsleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Corona-Bekämpfung verzichten.

Nachdem der Deutsche Landkreistag mehrfach eine Verlängerung dieser Beschlussfassung angemahnt hatte, hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung vom 22. Dezember 2021 die bisherige Maßnahme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit dürfte insoweit eine auch für die Landkreise erhöhte Handlungssicherheit bei der Beantragung von Corona-bezogenen Amtshilfehandlungen bestehen. Die maßgeblich Corona-bezogene Amtshilfe leistende Bundeswehr hat ihre diesbezügliche Information zur Beantragung der Amtshilfe mittlerweile entsprechend aktualisiert.“

Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirms für 2022 gefordert

Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AGKSV) hatte am 1. Dezember 2021 an Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie an die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag ein Schreiben gerichtet, um den zeitnahen Handlungsbedarf für eine Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für 2022 zu verdeutlichen. Die AGKSV bittet in dem Schreiben Herrn Minister Dr. Althusmann, sich dafür einzusetzen, dass auch für das Jahr 2022 kurzfristig für die Corona-bedingten Folgewirkungen bei den ÖPNV-Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern entsprechende Finanzmittel im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Weiter wird darum gebeten, auf eine Fortsetzung des Rettungsschirmes für den Öffentlichen Personennahverkehr auch auf Bundesebene für das Jahr 2022 zu dringen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 hat Minister Dr. Althusmann zum Schreiben der AGKSV Stellung genommen. Er führt aus, dass das Land Niedersachsen bereit sei, sich auch künftig in angemessener Weise mit eigenen Mitteln am ÖPNV-Rettungsschirm zu beteiligen. Diese Bereitschaft habe das Land Niedersachsen zudem durch gemeinsamen Beschluss mit den anderen Ländern auf der Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Dezem- ber 2021 gegenüber dem Bund bekräftigt. Darüber hinaus prüfe das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung derzeit, welche konkreten Schritte im Rahmen einer Gesetzessänderung auf Landesebene erforderlich sind, um Mittel für den ÖPNVRettungsschirm und Mittel für zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen auch für das Jahr 2022 zur Verfügung stellen zu können. Zudem versichert Minister Dr. Althusmann, dass die Landesregierung alle Mittel ausschöpfen werde, damit der ÖPNV-Rettungsschirm für das Jahr 2022 in Niedersachsen rechtzeitig fortgeführt werden kann, ohne dass eine Reduzierung von Verkehrsleistungen im ÖPNV erforderlich wird.

Entwurf einer COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Landtagswahl

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat Anfang Januar 2022 den Entwurf einer „Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die Wahl zum 19. Niedersächsischen Landtag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Landtagswahl)“ mit der Gelegenheit zur kurzfristigen Stellungnahme übersandt.

Mit dem Verordnungsentwurf soll den Parteien ermöglicht werden, die Kandidatenaufstellungen und die Delegiertenwahl für die Wahl zum 19. Niedersächsischen Landtag angesichts der Beschränkungen durch die COVID-19-Pandemie ausnahmsweise abweichend von den wahlrechtlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) auch im Wege elektronischer Kommunikation und somit ohne Präsenz-Versammlungen durchführen zu können.

Die Verordnungsregelungen erweitern die Handlungsoptionen der Parteien angesichts der anhaltenden Pandemielage. Die Inanspruchnahme der in der Verordnung vorgesehenen Abweichungsbefugnisse liegt dabei in der Entscheidung der Parteien. Durch die Verordnung werden abweichende Verfahren der Wahlbewerberaufstellung zugelassen, aber nicht vorgeschrieben.

Containment-Scouts des RKI; Schreiben des DLT an den Bundesgesundheitsminister

Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat auf Anregung mehrerer Landesverbände (u. a. NLT) in einem Schreiben an den Bundesgesundheitsminister um eine Verlängerung des Einsatzes von der bisher bis zum 31. März 2022 befristeten Containment-Scouts des Robert Koch-Instituts (RKI) in den Gesundheitsämtern der Landkreise gebeten.

Entschließung des Bundesrates für eine Weiterentwicklung des DRG-Systems

Der Bundesrat hat in einer Entschließung eine Weiterentwicklung des DRG-Systems gefordert. Ziele sind u. a. die Beseitigung von Fehlanreizen zur Leistungsausweitung, eine ausreichende Finanzierung von Leistungen der Grundversorgung z. B. Gynäkologie/Geburtshilfe und Pädiatrie sowie der Abbau von bürokratischen Erfordernissen.

Auf Antrag des Landes Niedersachsen hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 eine Entschließung mit der Überschrift „Für eine zukunftsfähige Krankenhauslandschaft – Weiterentwicklung des DRG-Systems“ gefasst (BR-Drs. 804/21).

Inhaltlich werden vor allem folgende Forderungen aufgestellt:

1.     Gerechte Refinanzierung der Vorhaltekosten

2.     Verbesserte Abbildung von Leistungen der Grundversorgung wie der Gynäkologie und

      Geburtshilfe und der Pädiatrie

3.     Anreize zur Leistungsausweitung abbauen. Ziel muss eine Vergütungsstruktur sein, die die

      Leistungserbringer aus diesem Kreislauf löst und eine einrichtungsorientierte und

      behandlungsnotwendige Kostenerstattung ermöglicht.

4.     Das bisherige System verursacht sowohl aufseiten der Krankenhäuser als auch aufseiten

      der gesetzlichen Krankenversicherung erhebliche Bürokratiekosten. Dies soll zu einem

      effektiven Abrechnungssystem weiterentwickelt werden, das mehr Ressourcen für die

      Betreuung von Patienten schafft.

5.     Ausdrücklich fordert der Bundesrat ein System erlösunabhängiger Vorhaltepauschalen.

      Zudem fordert er die enge Einbindung der Länder in die anstehende Beratung der

      geplanten Regierungskommission für eine Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung.

Krankenhausstrukturfonds: Bericht über die Auswirkungen auf den Strukturwandel

Das Bundesgesundheitsministerium hat das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung beauftragt, eine begleitende Auswertung zu dem durch den Krankenhausstrukturfonds bewirkten Strukturwandel zu erstellen.

Zusammen mit einer Bewertung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sind wesentliche Erkenntnisse der begleitenden Auswertung des RWI in der BT-Drs. 20/225 veröffentlicht worden. 

  • Der überwiegende Anteil der 62 geförderten Vorhaben betrifft die Konzentration (69 Prozent). Überproportional viele Fördervorhaben entfallen auf freigemeinnützige Krankenhäuser (49 Prozent), auf öffentliche Krankenhäuser entfallen nur 38 Prozent, obwohl sie 48 Prozent aller Betten vorhalten.
  • Die Aufteilung der erforderlichen Kofinanzierung zwischen Ländern und Krankenhausträgern ist uneinheitlich. Vier Länder haben die Kofinanzierung (50 Prozent) allein übernommen, drei Länder haben sogar mehr als 50 Prozent kofinanziert. In elf Ländern wurden die Krankenhausträger mit Quoten zwischen 5 Prozent und 27 Prozent an der Kofinanzierung beteiligt.
  • Insgesamt wurden bzw. werden noch 34 Krankenhäuser oder Krankenhausstandorte geschlossen.
  • Tendenziell sind in den Ländern mit einer höheren Bettendichte etwas mehr Betten abgebaut worden, auch wenn der Zusammenhang schwach und statistisch nicht signifikant sei. In Ländern mit höherer Krankenhausdichte seien tendenziell weniger Krankenhäuser geschlossen worden als in solchen mit niedriger Krankenhausdichte.

Das BMG sieht die Ergebnisse im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck als grundsätzlich erreicht an. Gleichwohl bleibe die Krankenhaus- und Bettendichte in Deutschland auch nach Umsetzung der geförderten Vorhaben deutlich höher als in anderen Ländern mit hoher Bevölkerungsdichte, wie die Niederlande oder Belgien. Insofern bestehe weiterhin Bedarf für Maßnahmen zur Verbesserung der Bedarfsgerechtigkeit der akut stationären Versorgungskapazitäten.

Im Hinblick auf die von der neuen Bundesregierung angestrebte Krankenhausstrukturdiskussion mit einer vorgeschalteten Regierungskommission dürfte dieser Bericht sowie weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit dem weiterhin laufenden Krankenhausstrukturfonds nach Einschätzung des DLT von erheblicher Bedeutung für den Verlauf und die Ergebnisse dieser Diskussion sein.

BVerfG verpflichtet Gesetzgeber zum Schutz Behinderter in Triagesituationen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass der Bundesgesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird. Verfassungsrechtlich ist es nach Auffassung des BVerfG unbedenklich, in Triagesituationen darauf abzustellen, wie sich aufgrund der aktuellen Erkrankung die Überlebenswahrscheinlichkeit darstellt. Als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich unzulässig wäre es dagegen, auf die – unabhängig von der aktuellen Erkrankung – aufgrund einer Behinderung tatsächlich oder vermeintlich kürzer Lebenserwartung als Auswahlkriterium abzustellen. Das BVerfG sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, durch die Vorgabe von Verteilungskriterien und/oder durch geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen in einer Triagesituation nicht dem Risiko ausgesetzt sind, dass die Überlebenswahrscheinlichkeit nicht eindeutig nur auf die aktuelle Krankheit bezogen wird. Nach Auffassung des Gerichts ist dieses Risiko derzeit gegeben.

Das Gericht geht insoweit im Kern davon aus, dass Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung – sei es bewusst, sei es unbewusst – in einer pandemiebedingte Triagesituation diskriminiert werden könnten und dass der bisherige rechtliche Rahmen, der überwiegend aus unverbindlichen Leitlinien und Empfehlungen bestehe, dieses Risiko nicht ausreichend ausschließe, sondern sogar befördere. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht klar, dass in solchen Situationen Verteilungsentscheidungen notwendig sind und auch anhand von festgelegten Kriterien erfolgen dürfen: „Dass aufgrund der Achtung vor der Unantastbarkeit der Menschenwürde Leben nicht gegen Leben abgewogen werden darf […], steht einer Regelung von Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, wie knappe Ressourcen zur Lebensrettung verteilt werden, nicht von vornherein entgegen.“

Im Hinblick auf die Frage, wie dieser Auftrag umzusetzen ist, gesteht das Gericht dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zu. Es stehe dem Gesetzgeber frei, selbst Verteilungskriterien vorzugeben oder durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen – wie etwa einem Mehraugenprinzip – sicherzustellen, dass es nicht zu ungerechtfertigten Diskriminierung komme. Dabei sei die Letztverantwortung des medizinischen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte zu beachten und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gerade in Knappheitssituation schnelle Entscheidungen möglich sein müssen, weil anderenfalls das eigentliche Ziel – der Lebensschutz von Menschen mit und ohne Behinderung – verfehlt werden könnte.

Verlängerung der Fristen der Förderrichtlinie „Mobile Luftreiniger“

Das Nds. Kultusministerium hat mitgeteilt, dass die Bundesregierung am 22. Dezember 2021 beschlossen hat, die Fristen für die Mittelbindung und für die Auszahlung der BundLänder-Verwaltungsvereinbarungen „Mobile Luftreiniger“ um je drei Monate zu verlängern. Es ist nunmehr möglich, die Bundesmittel entsprechend den Vorgaben der Bund-LänderVerwaltungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 31. März 2022 zu binden. Gleiches gilt für die Frist zur Auszahlung der gewährten Förderung. Diese wird ebenfalls um drei Monate bis zum 31. Juli 2022 verlängert. Die entsprechende Umsetzung für Niedersachsen wird vom MK vorbereitet und soll schnellstmöglich über eine Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern in Schulen und Kindertageseinrichtungen“ realisiert werden.

Regionale Schüler- und Azubi-Tickets: Vielfach Start zum 1. August 2022

„Der Landesgesetzgeber hat mit der am 20. Dezember 2021 veröffentlichten Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erstmals Mindeststandards für die Bezuschussung regionaler Schüler- und Azubi-Tickets geregelt. Gleichzeitig wurden im Zuge eines dreiteiligen Gesamtpaketes vom Land 30 Millionen Euro für die Verbesserung des Nahverkehrs zur Verfügung gestellt. Knapp 14 Millionen Euro davon entfallen auf die Bezuschussung der regionalen Schüler- und Azubi-Tickets. Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Das Land finanziert keineswegs vollständig ein Schüler- und Azubi-Ticket; sondern zahlt einen Zuschuss. Allen war zudem klar, dass der Start nicht am 1. Januar 2022 sein konnte. Deswegen fallen die Zuschüsse in 2022 auch um 5 Millionen Euro niedriger aus als in den Folgejahren“, stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer angesichts von Nachfragen am 3. Januar 2022 klar.

Meyer wies darauf hin, dass wegen der sehr unterschiedlichen ÖPNV-Strukturen in Niedersachsen bei der örtlichen Einführung in der Regel komplexe Verhandlungen beispielsweise zur Integration der Eisenbahnstrecken und zur Tarifgestaltung in überregionalen Verkehrsverbünden notwendig seien. „Bei vielen Landkreisen steht dieses Thema im ÖPNV derzeit ganz oben auf der Agenda. Wir rechnen damit, dass in ca. 80 Prozent der niedersächsischen Landkreise um 1. August 2022, dem Start des Schul- und Ausbildungsjahres, ein entsprechendes Angebot geschaffen wird,“ erläuterte Meyer.

Ein landesweit gültiges einheitliches Ticket, wie in der Koalitionsvereinbarung auf Landesebene ursprünglich angekündigt, sei damit nicht ausgeschlossen, würde aber wohl mehrere Jahre an Vorbereitung und ein weit stärkeres finanzielles Engagement des Landes erfordern. „Wir sind aber jederzeit gesprächsbereit, wenn es um eine weitere Verbesserung des ÖPNV-Angebotes in der Fläche geht,“ erklärte Meyer.

Europäische Verordnungen zur GAP beschlossen – neue ELER-Förderperiode nimmt Gestalt an

Am 6. Dezember 2021 wurden drei Verordnungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Der ELER wurde fast vollständig aus der Dachverordnung zu den Strukturfonds herausgelöst. Eine Umverteilung der Einkommensstützung zugunsten kleinerer Betriebe wird obligatorisch. Die Mitgliedstaaten müssen einen wesentlichen Teil der ihnen zugewiesenen Mittel für klima- und umweltpolitische Ziele vorsehen.

Auf nationaler Ebene sind die Arbeiten am GAP-Strategieplan in enger Abstimmung zwischen Bund und Ländern ebenfalls weit fortgeschritten. Durch die Bundestagswahl und die neue Regierungsbildung haben sich aber weitere Verzögerungen ergeben. Das betrifft insbesondere die Ausgestaltung der 1. Säule. Am 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat den umsetzenden deutschen Verordnungen zugestimmt – allerdings jeweils unter der Bedingung von einigen fachlichen Änderungen. Setzt die Bundesregierung diese eins zu eins um, können die Verordnungen in Kraft treten. Allerdings wird der GAP Strategieplan nicht zum 1. Januar 2022 bei der EU-Kommission eingereicht, sondern nach aktuellen Planungen des Bundes erst im Laufe des Februar 2022. Zu diesem Zeitpunkt plant das BMEL auch, den gesamten GAP-Strategieplan-Entwurf auf seiner Homepage einzustellen.

Die neue GAP soll den Übergang zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft mit ehrgeizigeren Klima-, Umwelt- und Tierschutzzielen unterstützen, die nationalen Strategiepläne sollen dazu im Einklang mit dem Grünen Deal, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie wirken. Die von der Kommission in ihrem Vorschlag vorgesehene verpflichtende degressive Kürzungen der Direktzahlungen steht nun im Ermessen der Mitgliedstaaten. Anstelle der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen 15 Prozent können künftig bis zu 25 Prozent der Mittel für die erste Säule auf den ELER übertragen werden. Für LEADER müssen mindestens 5 Prozent der ELER-Mittel vorgesehen werden, mindestens 35 Prozent der ELER-Mittel müssen für umwelt- und klimapolitische Ziele (sowie für das Tierwohl) eingesetzt werden. Die Kofinanzierungssätze müssen in den Strategieplänen einheitlich festgelegt werden. Sie belaufen sich beim ELER höchstens auf 60 Prozent (Übergangsregionen) bzw. 43 Prozent (stärker entwickelte Gebieten).

In Niedersachsen soll eine stärkere Konzentration auf zentrale Ziele vorgenommen werden. Deshalb kommt es zum Wegfall von derzeit noch angebotenen Maßnahmen. So wurde der Ländliche Wegebau trotz erheblicher Kritik daran u.a. durch die kommunalen Spitzenverbände gestrichen. Entgegen der bisherigen Planungen sollen die Ansätze für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) und für Basisdienstleistungen/Dorfentwicklung erhöht werden. 

Verkehrsministerkonferenz bittet Innenministerkonferenz bei verspätetem Umtausch von Führerscheinen von Verwarngeldern abzusehen

Aufgrund aktueller Einschränkungen können Bürgerinnen und Bürgern, die bis 19. Januar 2022 ihre Altführerscheine in neue EU-Führerscheinen umtauschen müssen, nicht überall genügend Termine in den Fahrerlaubnisbehörden angeboten werden. Aus den Fahrerlaubnisbehörden hatten die kommunalen Spitzenverbände zuletzt vermehrt Hinweise erreicht, dass der erhöhten Terminnachfrage zum Ende der Umtauschfrist aufgrund Corona bedingter Einschränkungen nicht überall entsprochen werden kann. Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hatten sich daher auch auf Anregung des NLT an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, an die Innen- sowie die Verkehrsministerkonferenz gewandt und sich dafür ausgesprochen, nicht die Fristen für die Umtauschpflicht zu verlängern, da sonst der Stufenplan durcheinandergeriete, stattdessen aber bei nicht fristgerechtem Umtausch bis Ende 2022 von einem Verwarngeld abzusehen.

Die Verkehrsministerkonferenz hat diesen Vorschlag sinngemäß aufgegriffen und die Innenministerkonferenz nunmehr gebeten, eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise abzustimmen und den nicht fristgerechten Umtausch der Führerscheine einstweilen nicht mit einem Verwarngeld zu sanktionieren, sondern stattdessen eine halbjährige Frist zum Nachreichen eines gültigen EU-Kartenführerscheins einzuräumen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 hat Minister Dr. Althusmann mitgeteilt, dass das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport inzwischen die Polizeibehörden und deren Dienststellen gebeten hat, dies im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung entsprechend zu berücksichtigen. Zudem verweist Minister Dr. Althusmann ebenfalls auf den im Bezugsrundschreiben bereits erläuterten Beschluss der Verkehrsministerkonferenz, die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren zu bitten, sich auf eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise zu verständigen.

Windenergie: Handlungsmodell des Umweltbundesamtes zur Lösung von Konflikten

Das Umweltbundesamt hat im Rahmen eines Forschungsvorhabens „Operationalisierung des Klimaschutzes im Bereich des Ausbaus der erneuerbaren Energien – Strategien für akzeptable Lösungen vor Ort“ zu Konflikten um den Windenergieausbau ein Handlungsmodell im digitalen „Scrollytelling“-Format entwickelt. Das Format soll eine Mischung aus Information und Beratung anbieten und versucht, komplexe Inhalte unterhaltsam zu präsentieren. Das Handlungsmodell soll kommunale Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger bei der Information und Konfliktlösung vor Ort unterstützen.

Der Deutsche Landkreistag war im Fachbeirat des Forschungsvorhabens vertreten. Es hatte die Zielsetzung, insbesondere kleine Kommunen im ländlichen Raum mit einem prozesshaften Handlungsmodell dabei zu unterstützen, Konflikte um den Windenergieausbau zu begrenzen und akzeptable Lösungen vor Ort zu finden.

Das Forschungsvorhaben kommt in dem Abschlussbericht zu der Erkenntnis, dass Konflikte um Windenergieanlagen besonderen Dynamiken unterliegen. Dabei seien Lärm und die Veränderung des Landschaftsbildes die beiden zentralen Einflussfaktoren. Hinter den häufig diskutierten Fachthemen lägen legitime Interessen der Beteiligten (z.B. Wohnen und Naherholung). Im Hintergrund seien Werte (z.B. Heimat und Identität) weitere Treiber für die Dynamik. Vor diesem Hintergrund seien Konflikte um Windenergieanlagen oft nicht vermeidbar oder auflösbar, allerdings ließen sich ihre polarisierenden Wirkungen begrenzen, wobei den Kommunen eine zentrale Rolle zukomme.

Nähere Informationen können unter https://stories.umweltbundesamt.de/energiewendevor-ort abgerufen werden.

Zukunftsforum Ländliche Entwicklung mit Schwerpunkt Ehrenamt

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) richtet am 26. und 27. Januar 2022 das 15. „Zukunftsforum Ländliche Entwicklung“ als Online-Veranstaltung aus. Diesjähriges Thema wird „Starkes Ehrenamt – für ein gutes Leben auf dem Land!“ sein, welches von 30 Online-Fachforen begleitet wird. Im Rahmen der Begleitveranstaltungen wird auch der Deutsche Landkreistag in diesem Jahr zwei Fachforen ausrichten: ein eigenes Fachforum zu dem vom BMEL geförderten Projekt „Hauptamt stärkt Ehrenamt“ sowie ein weiteres Fachforum zusammen mit weiteren Verbänden und Institutionen, in diesem Jahr unter dem Titel „ELER: Bürgerschaftliches Engagement und Netzwerke“. Darüber hinaus präsentiert sich auch das vom Deutschen Landkreistag begleitete Modellvorhaben Smarte.Land.Regionen auf dem Zukunftsforum. Anmeldungen sind bis zum 26. Januar 2022 online möglich, dort ist auch das vollständige Programm einsehbar: https://www.zukunftsforum-laendliche-entwicklung.de/

(Keine) Anwendung der Landeshaushaltsordnung auf die Kommunen

Die überörtliche Kommunalprüfung hatte u. a. Zuwendungen im Kulturbereich geprüft. Für den Entwurf des Kommunalberichts waren Ausführungen aufgenommen worden, wonach die Kommunen verpflichtet gewesen wären, über § 105 der Landeshaushaltsordnung (LHO) auch die §§ 23 und 44 LHO zum Zuwendungsrecht anzuwenden. Hintergrund waren Ausführungen des Niedersächsischen Landesrechnungshofes aus dem Jahre 1992. Kommunale Vertreter im Prüfungsbeirat haben bei der Beratung des Kommunalberichts dieser Rechtsauffassung nachdrücklich widersprochen, so dass sie sich im endgültigen Kommunalbericht nicht wiederfindet. Im Anschluss daran fanden unterschiedliche Gespräche zur künftigen Rechtsauffassung u. a. mit dem Innenministerium statt.

Das Innenministerium hat nunmehr mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 seine Rechtsauffassung mitgeteilt. Aufgrund der Gesetzesbegründung zu § 105 LHO und der einschlägigen Kommentarliteratur kommt das MI zu der Rechtsauffassung, dass die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung auf die Kommunen keine Anwendung finden. Das kommunale Haushaltsrecht sei abschließend. Es bestehe für die Kommunen keine Verpflichtung, die Vorschriften der LHO entsprechend anzuwenden. Dies gelte somit auch für die Regelungen der §§ 23 und 44 LHO bei der Vergabe von Zuwendungen durch die Kommunen.

Umsetzung der sogenannten „Whistleblower-Richtlinie“ in nationales Recht

Die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“) endete am 17. Dezember 2021, ohne dass ein entsprechender nationaler Rechtsakt vorliegt. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass Teile der Richtlinie ab dem 18. Dezember 2021 nach den unionsrechtlichen Grundsätzen der Direktwirkung auch ohne ein solches Umsetzungsgesetz unmittelbar zu befolgen sind. Das gilt namentlich für die Errichtung interner Whistleblower-Meldestelle und das von diesen zu beachtende Meldeverfahren. Soweit die Richtlinie in diesem Bereich Direktwirkung entfalten sollte, können davon auch die Landkreise betroffen sein. Hinsichtlich der Einrichtung von Meldestelle besteht allerdings ein erheblicher organisatorischer Spielraum. Mit der Aufgabe können bereits bestehende Organisationseinheiten oder auch einzelne Mitarbeiter betraut werden. Auch eine Beauftragung außenstehender Dritter (z.B. Rechtsanwälte) ist möglich. Die Verletzung einer möglicherweise bestehenden Einrichtungspflicht zieht keine unmittelbaren Sanktionen nach sich.

Zensus 2022: Durchführung im vorgesehenen Zeitraum

Die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie erschwert bei einigen Erhebungsstellen auch die Vorbereitung des Zensus 2022. Als besondere Herausforderung wird die Gewinnung von geeignetem Personal sowie die Durchführung des Zensus mit seinen rechtlichorganisatorischen Anforderungen bei erhöhtem Hygienebedarf und Homeoffice-Verpflichtungen gesehen.

Zu dieser Lage wurden Gespräche beim Deutschen Städtetag sowie beim Deutschen Landkreistag geführt, um die Frage einer erneuten Verschiebung des Zensus zu klären. Im Ergebnis wurde sich hier – trotz aller Unwägbarkeiten – mit großer Mehrheit für eine Durchführung des Zensus im vorgesehen Zeitraum ausgesprochen. Die Vorarbeiten sind vielerorts zu weit fortgeschritten, als dass eine erneute Verschiebung noch sinnvoll wäre. Dies gilt auch in Niedersachsen, wo die Einrichtung der 52 Erhebungsstellen größtenteils abgeschlossen ist. Dieser Einschätzung schloss sich auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen im Rahmen des letzten Gesprächs mit dem Niedersächsischen Innenministerium sowie dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik an.

Eine ebenfalls diskutierte Verlängerung des Erhebungszeitraumes ist aufgrund der vom Bundesamt bzw. der EU vorgegebenen Zeitabläufe ebenfalls nicht zu erwarten, insbesondere da Deutschland den Zensus im Gegensatz zu seinen europäischen Nachbarn bereits um ein Jahr verschoben hat.

Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2022“

Im Rahmen des bundesweiten Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2022“ werden vorbildliche kommunale Klimaschutzprojekte ausgezeichnet. Landkreise, Städte und Gemeinden können ab Januar 2022 Bewerbungen in den Kategorien „Ressourcen- und Energieeffizienz“, „Klimagerechte Mobilität“ sowie „Klimafreundliche Verwaltung“ abgeben. Ein Sonderpreis wird in der Kategorie „Klimaschutz und Naturschutz“ vergeben. Bewerbungsschluss ist der 31. März 2022.

Im Rahmen des Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2022“ sind ab Januar 2022 Bewerbungen in drei Kategorien und für einen Sonderpreis möglich:

  • Kategorie 1 „Ressourcen- und Energieeffizienz“
  • Kategorie 2 „Klimagerechte Mobilität“
  • Kategorie 3 „Klimafreundliche Verwaltung“
  • Sonderpreis „Klimaschutz und Naturschutz“

Die Einzelheiten zu den drei Kategorien, zum Sonderpreis sowie zu den Bewerbungsbedingungen können unter https://www.klimaschutz.de/wettbewerb2022 abgerufen werden. Dort werden ab Januar 2022 auch die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Bewerbungsschluss beim Difu ist der 31. März 2022. Eine Jury wählt je Kategorie drei Kommunen als gleichrangige Preisträger aus. Der Sonderpreis wird nur einmal vergeben. Die Preisverleihung findet voraussichtlich im November 2022 im Rahmen der alljährlichen Kommunalen Klimakonferenz statt. Jeder Preisträger erhält ein Preisgeld in Höhe von 25.000 Euro, das wiederum in Klimaschutzprojekte investiert werden soll.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum gemeindlichen Vorkaufsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 9. November 2021 ein Urteil zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gefällt. Der Ausschlussgrund des § 26 Nr. 4 Baugesetzbuch für die Ausübung greift laut dem BVerwG auch bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung, wenn das Grundstück entsprechend deren Zielen und Zwecken bebaut ist und genutzt wird. Dabei komme es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an, während mögliche zukünftige Entwicklungen nicht von Bedeutung seien. Das Vorkaufsrecht dürfe daher nicht auf Grundlage der Annahme ausgeübt werden, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde.