NLT-Aktuell – Ausgabe 1
Landeshaushalt 2025 und Haushaltsbegleitgesetz 2025
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2024 abschließend über das Haushaltsgesetz 2025 und das Haushaltsbegleitgesetz 2025 beraten und die Gesetzentwürfe der Landesregierung in geänderter Fassung beschlossen. Grundsätzliche Verbesserungen für die Kommunen sind darin nicht vorgesehen.
Das Haushaltsgesetz 2025 wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT Drs. 19/5900) in der Fassung der zweiten Beratung (LT-Drs. 19/6090) beschlossen. Vorgesehen sind Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 44,2 Milliarden Euro (+1,8 Milliarden Euro gegenüber dem Vorjahr). Die Nettokreditaufnahme soll sich auf 1.515,7 Millionen Euro belaufen. Der Finanzierungssaldo des Landes beträgt nach der Planung im Jahr 2025 1.806,3 Millionen Euro.
Gleichzeitig hat der Niedersächsische Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2025 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 19/5919) beschlossen. Im schriftlichen Bericht ist auf gut zwei Seiten festgehalten, welche technischen Änderungen an der Ausgleichsregelung für die Aufgaben nach dem Wohngeld-Plus-Gesetz vorgenommen wurden. Grundlegende Änderung an den Beträgen hat es nicht gegeben. Der Kostenausgleich deckt nicht einmal die Hälfte der tatsächlichen kommunalen Kosten.
Antibiotikaminimierung: Grundlage für Optionsmodell veröffentlicht
Die Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und des Tierschutzes (Zust-VO-Tier) ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 107 vom 10. Dezember 2024) veröffentlicht worden. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat die Forderung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) aufgenommen und ein sogenanntes Optionsmodell vorgesehen. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen und sollte die ständige Verlagerung von Zuständigkeiten in diesem Bereich nunmehr endgültig beenden.
Das ML hat zeitgleich den Kriterienkatalog zum Nachweis der Voraussetzungen für die Übertragung der Zuständigkeit für die Kontrolle der Umsetzung des nationalen Antibiotikaminimierungskonzeptes veröffentlicht (vgl. Nds. Ministerialblatt Nr. 610 vom 10. Dezember 2024). Beide Rechtsvorschriften sind zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Es ist davon auszugehen, dass das ML gestellte Anträge von Kommunen auf Übertragung der Zuständigkeit zeitnah positiv bescheiden wird.
Wahlprüfungsverfahren I
Der Niedersächsische Staatsgerichthof (StGH) hat mit Urteil vom 9. Dezember 2024 eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtages vom 14. September 2023 (LT-Drs. 19/2206, S. 171 ff.), mit dem der Einspruch zweier Beschwerdeführer gegen die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 zurückgewiesen und die Gültigkeit der Wahl festgestellt worden ist, zurückgewiesen. Hintergrund der Beschwerde waren behauptete Manipulationen bei der parteiinternen Kandidatenaufstellung der Alternative für Deutschland (AfD) bei der letzten Landtagswahl.
Die Antragsteller sind Mitglieder der Partei FDP und haben geltend gemacht, bei der Aufstellung des Wahlvorschlags der AfD im Vorfeld der letzten Landtagswahl seien die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) verletzt worden. Wer einen aussichtsreichen Listenplatz habe erhalten wollen, habe einen vierstelligen Betrag auf ein Konto des heutigen Landesvorsitzenden einzahlen müssen. Im Gegenzug habe der Vorstand garantiert, dass die Aufstellungsversammlung eine entsprechende Wahlentscheidung treffe.
Der Antrag hatte vor dem Staatsgerichtshof keinen Erfolg. Einen Fehler in der Wahlvorbereitung der AfD, der zur Ungültigkeit der Landtagswahl führt, hat der Staatsgerichtshof nicht feststellen können. Der Landtagsbeschluss sei wegen der umfänglichen Sachaufklärung unter Beiziehung der Akten der Landeswahlleiterin und Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten formell rechtmäßig erfolgt. Auch bestünden keine Bedenken gegen dessen materielle Rechtmäßigkeit. Dass die gezahlten Beträge wahlrechtswidrig verwendet worden seien, um das Stimmverhalten der Delegierten auf der maßgeblichen Delegiertenversammlung am 2. und 3. Juli 2022 zu beeinflussen, habe sich nicht nachweisen lassen.
Wahlprüfungsverfahren II
In einem weiteren Wahlprüfungsverfahren hat der StGH mit Urteil vom 16. Dezember 2024 (Az. StGH 5/23) auf die Wahlprüfungsbeschwerde eines Bürgers aus dem Kreis Cloppenburg zur Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 festgestellt, dass die Einteilung der Wahlkreise gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl in Art. 8 Abs. 1 NV verstößt. Aus diesem Wahlfehler folge jedoch nicht die Ungültigkeit der Wahl.
Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die der Landtagswahl vom 9. Oktober 2022 zu Grunde gelegte Wahlkreiseinteilung für die 87 niedersächsischen Wahlkreise, wie sie sich aus der Anlage zu § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) ergibt, mit dem Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl in Art. 8 Abs. 1 NV nicht vereinbar sei. Nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit müsse bei einer Mehrheitswahl, wie sie das niedersächsische Wahlrecht für die direkt gewählten Abgeordneten vorsieht, die Wahlkreise möglichst gleich groß sein, damit jeder Stimme ein annährend gleiches Zählgewicht auch im Verhältnis zu den in anderen Wahlkreisen abgegeben Stimmen zukomme.
Auf der Basis des derzeitigen niedersächsischen Wahlrechts mit vielen kleinen Wahl-kreisen seien Abweichungen innerhalb einer Toleranzgrenze von bis zu 15Prozent von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße systemimmanent und verfassungsrechtlich zu-lässig. In Ausnahmefällen, die sich auf zahlenmäßig wenige Wahlkreise beschränken müssten, könne eine höhere Abweichung von bis zu 25 Prozent vom Durchschnitt ver-fassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn im Einzelfall besondere Gründe die Überschreitung rechtfertigen. Eine Abweichung um mehr als 25 Prozent vom Durchschnitt sei hingegen ausnahmslos unzulässig.
Den so konkretisierten verfassungsrechtlichen Vorgaben werde der nach der Anlage zu § 10 Abs. 1 NLWG maßgebliche Zuschnitt der Wahlkreise für die angefochtene Landtagswahl nicht gerecht. In den Wahlkreisen Lüneburg-Land und Aurich habe die Abweichung am Wahltag bei – 25,29 Prozent bzw. + 25,87 Prozent und damit über der absoluten Höchstgrenze gelegen. In 30 weiteren Wahlkreisen habe die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als 15Prozent von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten je Wahlkreis abgewichen. Bei dieser Anzahl von Abweichungen lägen Ausnahmefälle nicht mehr vor.
Der Wahlfehler führe jedoch – anders als von dem Beschwerdeführer geltend gemacht – nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Der Gesetzgeber sei nach der getroffenen Entscheidung verpflichtet, die Neuregelung bis zur nächsten regulären Landtagswahl im Jahr 2027 zu treffen. Bis dahin bleibe die gegenwärtige Wahlkreiseinteilung anwendbar.
Auflösung des 20. Deutschen Bundestags und Anordnung von Neuwahlen
Mit im Bundesgesetzblatt verkündeten Anordnungen vom 27. Dezember 2024 hat der Bundespräsident den 20. Deutschen Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers auf-gelöst (BGBl. 2024 I Nr. 434) und als Datum der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag den 23.2.2025 festgesetzt (BGBl. 2024 I Nr. 435).
Ferner wurde eine Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung (BGBl. 2024 I Nr. 437) so-wie eine Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 436). Die Verordnung ist am 28. Dezember 2024 in Kraft getreten.
Wahlkostenerstattung: Erhöhung der erstatteten Erfrischungsgelder
Mit Blick auf die vorgezogene Neuwahl des Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 haben die kommunalen Spitzenverbände die Thematik der Wahlkostenerstattung erneut aufgegriffen. In einem Schreiben an das Niedersächsische Ministerium für Inne-res und Sport (MI) vom 11. Dezember 2024 wurde darum gebeten, dass sich das MI auf Bundesebene für eine zeitgemäße Erhöhung der Wahlkostenerstattung für gezahlte Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände (Urnen- und Briefwahl) und zur Anpassung der einschlägigen Rechtsgrundlagen einsetzen möge. So sollen das Ehrenamt gestärkt, die Gleichbehandlung der Wahlhelferinnen und -helfern wiederhergestellt und die kommunalen Haushalte entlastet werden. Das Schreiben erfolgte im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gemeinsam durch den Niedersächsischen Landkreistag (NLT), Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB) und Niedersächsischen Städtetag (NST).
Hintergrund sind Hinweise aus der Praxis, dass entsprechende Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände zu gering und nicht mehr zeitgemäß seien, um ausreichend Personal für die Besetzung der Wahlehrenämter zu gewinnen. Um dem entgegenzuwirken, gewährten viele Kommunen ein höheres Erfrischungsgeld als die bundesweit festgelegten Erstattungsbeträge. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Wahlhelferinnen und -helfer in den Kommunen und sorge für Unmut und Unverständnis seitens von Bürgerinnen und Bürgern sowie zu einer Belastung der finanziellen Leitungs- und Handlungsfähigkeit der Kommunen, die bereits erheblichen Belastungen ausgesetzt sind.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Deichgesetzes
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat uns den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes und des Niedersächsischen Justizgesetzes“ im Rahmen der Verbändeanhörung zur Stellungnahme übersandt. Mit dem Entwurf soll ein neuer rechtlicher Rahmen zur Beitragserhebung für Deichverbände geschaffen werden, nachdem die bisher verwendeten Einheitswerte als Bemessungsgrundlage höchstrichterlich für unzulässig erklärt wurden.
Ausländerrechtliche Zuständigkeit bei umAs
Das Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Erlassentwurf „Hinweise zu ausländer- und verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten für unbegleitete ausländische Minder-jährige“ Stellung zu nehmen. Das MI führt hierzu wie folgt aus:
Mit dem Erlass wird die bisherige Zuständigkeitsbestimmung, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Ableitung aus der Zuweisungsentscheidung der unbegleiteten minderjährigen Ausländerin oder des unbegleiteten minderjährigen Ausländers (umA) an ein Jugendamt ergibt, nicht weiter aufrechterhalten. Die bisherige Zuständigkeitsregelung führte insbesondere bei der länderübergreifenden exterritorialen Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern zu Zuständigkeitskonflikten. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich damit künftig nach den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts. Demnach ist nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Darüber hinaus erfolgt im Fall der Asylantragstellung einer oder eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen die Anrechnung nach dem AufnG auf die Aufnahmequote der Kommune, in der die oder der unbegleitete ausländische Minderjährige zum Zeit-punkt der Asylantragstellung ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Deutschlandticket
Bundestag und Bundesrat haben am 20. Dezember 2024 die lang erwartete 10. Änderung des Regionalisierungsgesetzes beschlossen, die zur Absicherung der Finanzierung des Deutschlandtickets die überjährige Verwendung der Ausgleichsmittel für die Jahre 2023 bis 2025 ermöglicht. Die ursprünglich vorgesehene Einbehaltung von Regionalisierungsmitteln in Höhe von 350 Millionen Euro entfällt.
Nachfolgend sollte am 20. Dezember 2024 auch der Bund-Länder-Koordinierungsrat für das Deutschlandticket das Vertragswerk zur Einnahmenaufteilung in Stufe 2 ab 1. Januar 2025 beschließen, das in die Tarifvorgaben der Aufgabenträger zum 1. Januar 2025 einbezogen werden soll. Überraschend konnte das Vertragswerk zunächst nur mit einer Gegenstimme aus Sachsen-Anhalt beschlossen werden.
Das Land Sachsen-Anhalt hat jedoch nachfolgend sein Votum zum Vertragswerk zur Einnahmenaufteilung in Stufe 2 ab 1. Januar 2025 in „Enthaltung“ geändert, so dass es nun als einstimmig beschlossen gilt. Das Land hat zudem eine Protokollnotiz zum Beschluss verfasst. Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes ist nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
In einer Protokollnotiz zu § 9 halten die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg fest: „Solange ein Einvernehmen im Bereich des HVV nicht hergestellt ist, gibt das jeweilige Bundesland nach Konsultation mit den betroffenen VU und Bundesländern einen Schlüssel zur Verteilung der D-Ticket-Einnahmen gem.§ 7 unter sachgerechter Berücksichtigung bestehender Verbundstrukturen vor.
Festsetzung eines Höchsttarifs im ÖPNV durch kommunale Satzung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 (Az. 7 MN 54/24) auf den Normkontrolleilantrag des Betreibers eines Linienverkehrs mit Omnibussen auf dem Kreisgebiet eines Landkreises als Antragsgegner entschieden, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wird. Hintergrund der Entscheidung ist die Verpflichtung des Antragstellers durch Satzung zur Anerkennung und Umsetzung des Deutschlandtickets. Die mit dem Normkontrolleilantrag angegriffene Satzung des Landkreises vom 17. Juni 2024 sei nach summarischer Prüfung voraussichtlich formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden und verletze die Antragstellerin insbesondere nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Bildungsminister von Bund und Ländern für einen Digitalpakt 2.0
Nach langwierigen und sehr kontroversen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern haben sich die Bildungsminister der Länder mit Bundesbildungsminister Cem Özdemir am 13. Dezember 2024 auf eine gemeinsame Erklärung für einen Digitalpakt 2.0 verständigt. Kernpunkt der Erklärung ist: Für die Laufzeit von 2025 bis 2030 werden insgesamt fünf Milliarden Euro von Bund und Ländern zu gleichen Teilen eingebracht. Die Länder werden dabei ihre hälftige Gesamtbeteiligung unter anderem durch die Anrechnung auf die Zielsetzung des Digitalpakts 2.0 gerichteter laufender und geplanter Ländermaßnahmen (einschließlich der Schulträger) über die gesamte Laufzeit des Digitalpakts 2.0 erbringen.
Drei Handlungsstränge stehen im Fokus des Digitalpakts 2.0. Handlungsstrang I verfolgt das gemeinsame Ziel, den Auf- und Ausbau einer leistungsfähigen digitalen Bildungsinfrastruktur an den Schulen in Deutschland weiter voranzutreiben und deren nachhaltige Nutzung zu gewährleisten. Hierzu will der Bund 2,25 Milliarden Euro im Rahmen einer Finanzhilfe nach Artikel 104c Grundgesetz bereitstellen. Die Länder einschließlich der Kommunen sollen sich hieran mit 500 Millionen Euro beteiligen. Handlungsstrang II fokussiert die digitalisierungsbezogene Schul- und Unterrichtsentwicklung. Hierzu sind keine weiteren finanziellen Rahmenbedingungen vorgesehen. Im Rahmen des Handlungsstrangs III soll eine Bund-Länder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“ vereinbart werden. Ziel ist die evidenzbasierte Qualitätsentwicklung der digitalen Lehrkräftebildung sowie die Bereitstellung anwendungsfähiger Konzepte und Instrumente für die Schulpraxis vor Ort. Hierfür will der Bund 250 Millionen Euro beitragen.
Es bleibt aus Sicht der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) ab-zuwarten, wann und ob der Digitalpakt 2.0 tatsächlich in die Umsetzung kommt. Es steht dabei fest, dass die anteilig für Niedersachsen zu Verfügung stehenden Mittel nicht auskömmlich sein werden, um die Herausforderungen der Digitalisierung in Schule annähend finanziell abbilden zu können. Alleine durch die Kommunen ist die Digitalisierung finanziell nicht zu stemmen. Zudem handelt es sich um eine Daueraufgabe, die statt befristeter Förderprogramme eine dauerhafte Ausfinanzierung braucht.
EU: Bund-Länder-Papier zur Zukunft der Kohäsionspolitik
Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat am 12. Dezember 2024 eine gemeinsame Stellungnahme von Bund und Ländern zur Zukunft der Kohäsionspolitik angenommen. Das Papier ist in drei Teile gegliedert und enthält einen Mantelteil mit gemeinsamen Positionen sowie zwei separate Papiere mit eigenen Positionen der Bundesregierung und der Länder.
Eine mögliche Zentralisierung der Förderung wird entschieden abgelehnt. Die Förderung soll sich stärker an den Zielen des Art 174 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) orientieren und ländliche Räume gezielter adressieren. Bund und Länder fordern Maßnahmen zur Vereinfachung von Antragstellung und Verwaltung, die Strukturfonds-Verordnungen sollen besser auf die beihilferechtlichen Vorgaben ab-gestimmt werden. Während die Bundesregierung eine stärkere Koppelung an das Europäische Semester vorschlägt, sprechen sich die Länder für eine Erhöhung der Kofinanzierungssätze und Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Resilienz aus.
Aufstellung von Kreisfeuerwehrbereitschaften
Zum Entwurf zu der Aufstellung vom Kreisfeuerwehrbereitschaften (KFB) hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) im Rahmen der Verbandsbeteiligung eine Stellungnahme an das Ministerium für Inneres und Sport (MI) übersandt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 erklärt die AG KSV, die neue Struktur des KFB-Erlasses sei grundsätzlich gelungen, allerdings fehle es an einer abgestimmten Planung mit den Aufgabenträgern zur Erreichung des beschriebenen Solls. Darüber hinaus bedürfe es einer Übergangsfrist und der Finanzierung der Unterbringung der Fahrzeuge sowie der erforderlichen Führerscheinklassen C beziehungsweise CE.
Insbesondere wird bemängelt, dass es an einer grundlegenden Definition der Kreisfeuerwehrbereitschaften fehlt, da es sich augenscheinlich um zwei unterschiedliche Typen von KFBen handele, die der Erlass regeln soll. Als große Herausforderung werden die Frage der Fahrzeugausstattung und die damit zusammenhängende Frage der Fahrzeugäquivalente und deren Unterbringungsmöglichkeiten gesehen, sowie die personellen Anforderungen bei der Aufstellung der KFBen inklusive einer 100 Prozent Reserve. Die AG KSV regt weiter an, die Kooperationsmöglichkeit von kreisfreien Städten mit Landkreise auch mit nicht angrenzenden Kommunen zuzulassen und die Möglichkeit der Kooperation auch für Landkreis untereinander zu erweitern.
EU: Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik
Der Rat der EU hat am 9. Dezember 2024 einstimmig Schlussfolgerungen zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) angenommen. Eine getrennte GAP mit zwei Säulen solle auch künftig erhalten bleiben. Durch Zahlungen der ersten Säule soll Landwirten ein gerechtes Einkommen gewährleistet werden. Landwirte, die ökologische Erzeugungsverfahren nutzen, sollen über Kosten und Einkommensverluste hinaus vergütet werden. Ein kurz darauf veröffentlichtes Positionspapier der Bundesregierung enthält Vorschläge zur Weiterentwicklung der GAP, um sie stärker auf Umwelt- und Klimaziele auszurichten. Daneben werden eine Vereinfachung und die Förderung regionaler Wert-schöpfungsketten angestrebt. Die ländliche Entwicklung soll weiterhin integraler Be-standteil der GAP bleiben. Mindestbudgets werden für LEADER und Maßnahmen der ländlichen Entwicklung vorgesehen.
Beide Positionierungen sind im Hinblick auf die anhaltenden europäischen Diskussionen zu einer etwaigen Reform der EU-Förderung wichtig. Damit wird es wahrscheinlicher, dass sich nicht die Stimmen durchsetzen, die die GAP ausschließlich auf die Förderung der Landwirtschaft ausrichten wollen. Die kreisliche Position, auch die Entwicklung der ländlichen Räume im Bereich der GAP im Blick zu behalten, wird dadurch gestärkt.
EU: Ratsschlussfolgerungen zum Weißbuch über digitale Infrastruktur
Der Rat der Europäischen Union hat am 6. Dezember 2024 Schlussfolgerungen zum sogenannten Weißbuch der Kommission über digitale Infrastruktur angenommen. Die Mitgliedstaaten kritisieren darin die vorgelegten Vorschläge der EU-Kommission teils deutlich. Die Kommission wird unter anderem aufgefordert, künftige Maßnahmen auf Fakten zu stützen. Darüber hinaus wird sie ermahnt, die Prinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine mögliche schrittweise Abschaltung von Kupfer-kabeln müsse die Besonderheiten der Mitgliedstaaten, den Wettbewerb und das Verbraucherwohl berücksichtigen. Die Position der Mitgliedstaaten entspricht in weiten Teilen jener des Deutschen Landkreistages (DLT), die im Rahmen einer Stellungnahme im Juni 2024 an die Kommission übermittelt wurde.
Weiterführung und Priorisierung der Berufssprachkurse im Jahr 2025
Die Berufssprachkurse (BSK) werden für das Jahr 2025 fortgeführt. Die Finanzierung bestimmter priorisierter Berufssprachkurse sind erforderlichenfalls im Wege einer über-planmäßigen Ausgabe auch während der vorläufigen Haushaltsführung zu sichern. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 bekanntgegeben, nachdem eine Verständigung mit dem Bundesfinanzministerium erfolgt war.
Das Kursangebot wird auf arbeitsplatzbezogene Kurse priorisiert. Darunter fallen die Job-BSK, Azubi-BSK und BSK zur Anerkennung beruflicher Abschlüsse. Darüber hinaus wird ein größerer Teil des Bedarfs an den zentralen BSK mit dem Zielsprachniveau B2 ebenfalls bedient. Die bisher für das erste Quartal 2025 gemeldeten Bedarfe können gemäß dem Schreiben zu etwa 90 Prozent gedeckt werden. Somit kann ein Großteil der Berufssprachkurse auch während der vorläufigen Haushaltsführung kontinuierlich fortgesetzt werden.
Berichte und Erkenntnisse zum „Job-Turbo“ für Geflüchtete
Der Sonderbeauftragte der Bundesregierung für die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten hat seinen Erfahrungsbericht vorgelegt. Der Bericht skizziert die bisherigen Erkenntnisse zum sogenannten Job-Turbo und leitet Handlungsempfehlungen für die Praxis ab. Weiterhin haben sowohl das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als auch der Bundesrechnungshof (BRH) Berichte über den Job-Turbo dem Haushaltsausschuss des Bundestages zugeleitet, in denen es insbesondere um die Auswirkungen des Job-Turbo auf den Bundeshaushalt 2024 geht. Insgesamt zeigt sich, dass die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten deutlich hinter den politischen Erwartungen zu-rückbleibt.
Steuerfortentwicklungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat einen deutlichen verschlankten Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes mit den Stimmen aller Fraktionen außer der Linken beschlossen. Das Steuerfortentwicklungsgesetz enthält nunmehr nur noch die Regelungen zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2025 und 2026 mit der Anpassung an die Ergebnisse des 6. Steuerprogressionsberichts (Erhöhung des Grundfreibetrages und Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte) sowie eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Für die Kommunen ist der Entwurf mit Steuermindereinnahmen in der vollen Jahreswirkung von 2,059 Milliarden Euro verbunden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19. Dezember 2024 zugestimmt.
Hochwasserschutz und Schutz vor Starkregenereignissen
Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene haben eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes abgegeben. Darin wird das Grundanliegen, die Stärkung des Hochwasser- und Überflutungsschutzes, begrüßt. Allerdings werden erneut die Eingriffe in die kommunale Planungs- und Steuerungshoheit insbesondere mit neuen weiteren Konzeptverpflichtungen kritisiert.
Kabinettsbeschluss zur Reform der Betreuervergütung
Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf, der vom DLT abgelehnt worden war, da er die Einkommenssituation von Berufs- und Vereinsbetreuern nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert hätte, gibt es in der Formulierungshilfe kleinere Änderungen. Es ist offen, ob das Gesetz in der laufenden Legislaturperiode noch verabschiedet wird.
Anstieg bei Inobhutnahmen
Die Jugendämter in Deutschland haben im Jahr 2023 rund 74.600 Kinder und Jugendliche zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut genommen. Damit ist 2023 ist die Zahl der Inobhutnahmen gegenüber dem Vorjahr noch einmal, wenn auch abgeschwächt, angestiegen. Konkret waren es 8.100 (zwölf Prozent) Betroffene mehr als im Vorjahr, dies war wiederum eine deutlich überdurchschnittliche Steigerung. Hintergrund ist das Aufkommen unbegleiteter minderjähriger Einreisender aus dem Ausland. Ohne Berücksichtigung dieser Fälle wäre die Zahl der Inobhutnahmen im Jahr 2023 um sieben Prozent (-2.600 Fälle) gesunken.
Kindeswohlgefährdungen
Bei den Kindeswohlgefährdungen in Deutschland erreichte die Zahl im Jahr 2023 einen neuen Höchststand. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stellten die Jugendämter bei mindestens 63.700 Kindern oder Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt fest. Das waren rund 1.400 Fälle oder zwei Prozent mehr als im Jahr zuvor. Da einige Jugendämter für das Jahr 2023 keine Daten melden konnten ist sicher, dass der tatsächliche An-stieg sogar noch deutlich höher ausfiel. Nach einer Schätzung läge die Gesamtzahl im Jahr 2023 bei 67.300 Fällen. Neben Fehlern bei der Datenerfassung und dem Cyberangriff auf einen IT-Dienstleister wurde als Grund für die fehlenden Meldungen im Jahr 2023 auch die Überlastung des Personals im Jugendamt genannt.
Im Jahr 2023 wurden in Niedersachsen insgesamt 18.370 Gefährdungseinschätzungen durch die Jugendämter vorgenommen. Wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) mitteilt, entspricht dies einem Anstieg um 5,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (17.448 Verfahren). Insgesamt nahm die Zahl der (akuten und latenten) Kindeswohlgefährdungen um 7,1 Prozent zu. Die Zahl der Einschätzungen, bei denen keine Gefährdung festgestellt wurde, stieg um 4,8 Prozent.
Statistisches Bundesamt legt Pflegestatistik vor
Im Dezember 2024 hat das Statistische Bundesamt die Deutschlandergebnisse der Pflegestatistik 2023 vorgelegt. Die Pflegestatistik, die im Rahmen der Pflegeversicherung geführt wird und damit nicht die Hilfe zur Pflege umfasst, wird von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zweijährlich veröffentlicht. Die maßgeblichen Ergebnisse fasst der Deutsche Landkreistag wie folgt zusammen:
- Im Dezember 2023 waren knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI. Im Vergleich zur Pflegestatistik 2021 sind dies + Prozent. Bereits 2021 waren die Zahlen gegenüber der Pflegestatistik 2019 um + 20 Prozent gestiegen. Die Zahl der Pflegebedürftigen wächst in stärkerem Maße, als durch die Alterung der Gesellschaft erwartbar ist. Das Statistische Bundesamt führt die starke Zunahme wie bereits in den Vorjahren auf die 2017 erfolgte Einführung des weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriffs zurück.
- 86 Prozent der Pflegebedürftigen beziehungsweise 4,9 Millionen Personen wurden 2023 zu Hause versorgt (+ 17 Prozent im Vergleich zu 2021). Davon erhielten 3,1 Millionen ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend durch Angehörige ge-pflegt. Weitere 1,1 Millionen Personen lebten ebenfalls in Privathaushalten und wurden zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste versorgt. Ebenfalls zu Hause versorgt wurden weitere 0,68 Millionen Pflegebedürftige im Pflegegrad eins.
- 17 Prozent der Pflegebedürftigen beziehungsweise 0,72 Millionen Personen wurden in Pflegeheimen vollstationär betreut (+ 0,8 Prozent im Vergleich zu 2021).
- Ende 2023 waren 78 Prozent der Pflegebedürftigen 65 Jahre und älter, 34 Prozent war mindestens 85 Jahre alt. Die Mehrheit der Pflegebedürftigen war nach wie vor weiblich (61 Prozent).