NLT-Aktuell – Ausgabe 07

Landtagspräsidentin Naber beim NLT – Treffen mit Kreistagsabgeordneten

„Demokratie und Zusammenhalt in Gefahr?“ – Diese Frage hat Hanna Naber, Präsidentindes Niedersächsischen Landtages, beim Niedersächsischen Landkreistag (NLT) mit Abgeordneten der Kreistage und der Regionsversammlung diskutiert. Das Treffen am 12. Februar 2025 war langfristig vereinbart. In politisch turbulenter Zeit hatte der Austausch mit derLandtagspräsidentin für die Kreispolitikerinnen und -politiker eine besondere Bedeutung.„Diverse Spaltungslinien durchziehen, verstärkt durch Populismus und digitale Echokammern, unsere Gesellschaft. Dies ist eine ernsthafte Bedrohung für unsere demokratischeEntscheidungsfindung, denn Demokratie ist immer auch auf Zusammenhalt und Kompromissfindung angewiesen. Es ist Aufgabe aller Mandatsträgerinnen und Mandatsträgerndiese herzustellen und zu erhalten“, so Naber.

NLT-Präsident Marco Prietz dankte Naber für ihren Vortrag. „Als Landkreise und Kommunensind wir erste Ansprechpartner für die Menschen und kümmern uns darum, dass der Staatfunktioniert. Es ist kein Geheimnis, dass wir dabei mit dem Land manchmal hadern undauch ringen. Aber: Dabei geht es um den Weg, mit Respekt und Anstand. Das Ziel, Demokratie und der Zusammenhalt im Land, stehen außer Frage!“ Das habe Naber eindrucksvolldargestellt. Die Abgeordneten der Kreistage und der Regionsversammlung nutzten die Gelegenheit, um über Stimmung und Diskussionen vor Ort zu berichten.

Ein weiteres Thema war die Finanzsituation. Dazu erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. „Das Defizit der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover liegtim Jahr 2025 bei 1,2 Milliarden Euro. Alle 37 Haushalte schreiben rote Zahlen. Wenn sichdie erschreckende Prognose bewahrheitet, verschlechtert sich die Finanzlage rasant.“ Ursache sei die ständige Überforderung der Kommunen durch immer mehr gesetzliche Aufgaben. „Bund und Land müssen aufhören, Versprechungen zu machen, die nicht finanzierbar sind“, so Meyer. Gemeinsam mit Partnerverbänden fordere der NLT kurzfristige Hilfenwie eine auskömmliche Finanzierung der Betriebskosten der Krankenhäuser durch denBund und eine bessere Finanzausstattung der Kommunen durch das Land.

Verfassungsbeschwerde gegen Angehörigen-Entlastungsgesetz

Maßgeblicher Inhalt des 2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetzes ist dieBeschränkung des Rückgriffs auf unterhaltspflichtige Kinder und Eltern auf 100.000 EuroJahreseinkommen in der gesamten Sozialhilfe (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Der Deutsche Landkreistag (DLT) hatte die Regelung abgelehnt, da sie zu einer Entsolidarisierung der Familieführt und die Sorge besteht, dass sich Angehörige schneller entscheiden, die Betreuungeines pflegebedürftigen Familienmitgliedes in einem Pflegeheim sicherzustellen, wenn dafürkeine Unterhaltszahlungen mehr anfallen. Zugleich ist nicht richtig, dass besserverdienendeAngehörige über die steuerfinanzierte Sozialhilfe entlastet werden.

Ende 2020 hatten mehrere nordrhein-westfälische Städte und Kreise Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben, da sie in § 94Abs. 1a SGB XII einen unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes und somit einen Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 S. 7 Grundgesetz (GG) sahen. Das BVerfG ist in die sogenanntegroße Zustellung gegangen und hat den Bundesressorts, den Ländern sowie den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der DLT hat am 5. Februar 2025 eine Stellungnahme abgegeben und darin ausgeführt, eshalte es für verfassungsrechtlich geboten

  • dass das BVerfG in Anknüpfung an seine Entscheidung zum unzulässigen Aufgabendurchgriff des Bundes bei den Bedarfen für Bildung und Teilhabe in §§ 34, 34a SGB XII(Beschluss vom 7. Juli 2020) eine verbindliche Auslegung vornimmt, dass entweder einVerstoß gegen das Übertragungsverbot des Bundes vorliegt oder eine landesverfassungsrechtliche Mehrbelastungsausgleichpflicht besteht, sowie
  • dass die bundesrechtlichen Regelungsvorgaben in §§ 3 und 97 SGB XII aufgehobenwerden.

Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes

Am 6. Februar 2025 hat im Niedersächsischen Landtag eine Anhörung in öffentlicher Sitzung im Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zu den Entschließungsanträgen der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 19/4584) sowie derFraktion der CDU (Drs. 19/5647) stattgefunden (vergleiche NLT-Aktuell 2/2025). Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) hat für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Schwerpunkt zunächst auf die Darstellung der aktuellen Lage in der Kinder- und Jugendhilfe und den Jugendämtern gelegt. In diesem Zusammenhang wurde dargestellt, dass weder die Entwicklung und Einführung von allgemeinen Handlungsempfehlungen und verbindlichen fachlichen Standards erforderlich sind, noch der Bedarf für eine vom Land initiierte Qualifizierungsoffensive, für ein verbindlich vorgegebenes Einarbeitungskonzept oder für die Einmischung in die Fach- und Führungskräfteentwicklung der Jugendämter besteht.

Zudem sprach sich der NLT insbesondere im Kontext der Zusammenarbeit im Kinderschutzsowie zur Bekämpfung des Fachkräftemangels gegen die Schaffung von Doppelstrukturenaus. Darüber hinaus wurde erneut für die Abschaffung des Niedersächsischen Gesetzesüber das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern(NFrüherkUG) Position bezogen. Der NLT stellte insbesondere dar, dass das Gesetz einenhohen bürokratischen Aufwand verursacht, und erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen in den kommunalen Jugendämtern, im Medizinwesen, bei den Krankenkassen undauf Landesebene bindet, ohne das eine Verbesserung des Kinderschutzes erzielt wird.

Im anschließenden Austausch erfragten die Abgeordneten, welche konkreten Überlegungen bestünden, das System zu vereinfachen und was abgeschafft werden sollte. In diesemZusammenhang wurde konkret auf die Vorschläge zur Verbesserung der Erlasslage für unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) in Niedersachsen verwiesen und die Notwendigkeit einer Entlastung der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt, unter Bezugnahme auf eineNicht-Fachkraft-Quote in Regeleinrichtungen und die Entbürokratisierung des Systems, erläutert.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Landtages hat hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes einenHinweis des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) aufgenommen, dass durch den Gesetzentwurf nicht deutlich wird, in welchen Fällen die Einholung des Einvernehmens erforderlich ist, und entsprechend eine Anpassung empfohlen (LT-Drs. 19/6360). Am 29. Januar2025 hat der Landtag das Gesetz entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses (LT-Drs. 19/6295) beschlossen. Damit wird nunmehr die Zuständigkeit für eine Entschädigungsfestsetzung bei Nichteinigung von Antragsteller und Naturschutzbehörde von derEnteignungsbehörde auf den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) überführt.

Länder fordern Beteiligung des Bundes an Kosten der Ganztagsbetreuung

Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) hat in dem mehrheitlich gefassten Beschluss die Bundesregierung aufgefordert, die Bundesmittel, die den Ländern für den Betrieb der Einrichtungen aufwachsend ab dem Jahr 2026 zur Verfügung gestellt werden, aufzustocken. Dabei hat sich die JFMK ausdrücklich zum Rechtsanspruch bekannt und zurBegründung vor allem festgestellt, dass die Kommunen mit der Einführung eines einklagbaren Rechtsanspruchs für Kinder im Grundschulalter vor großen personellen, strukturellenund finanziellen Herausforderungen stehen.

Änderungen des Energiewirtschaftsrechts

Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechtszur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen beschlossen. Mit der Änderungsoll den Herausforderungen temporärer Überschüsse bei der Stromerzeugung begegnetund die Flexibilität im Stromsystem erhöht werden. Demnach sollen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Direktvermarktung ausgeweitet und entbürokratisiert, Regelungenzur Vergütung von EE-Anlagen in Zeiten negativer Preise angepasst sowie die Vermarktungkleinerer Anlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber reformiert werden.

Des Weiteren soll durch eine Ausweitung der Steuerbarkeitsanforderungen gewährleistetwerden, dass erneuerbare Energien zunehmend mehr Funktionen für die Systemsicherheitübernehmen. Darüber hinaus werden zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte Strombinnenmarktrichtlinie) Regelungen im Bereich des Netzanschlusses in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen.

Änderungen des Erneuerbare Energien-Gesetzes

Der Bundestag hat das zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung beschlossen. Mit den Änderungen sollen die Zukunftsperspektiven für die Anlagenbetreiber, vor allem solche mitAnschluss an eine Wärmeversorgung, verbessert und eine systemdienliche Flexibilität ermöglicht werden, damit Biogas den Strom aus Wind und Photovoltaik ergänzen und zurVersorgungssicherheit bei Dunkelflauten beitragen kann. Vorgesehen sind die Anhebungder Ausschreibungsmengen um 75 Prozent, die Verlängerung der Frist zur Umstellung bestehender Biomasseanlagen und hinsichtlich der Förderung ein Systemwechsel von der Bemessungsleistung hin zu förderfähigen Betriebsstunden als maßgeblicher Einheit.

Der Deutsche Landkreistag hatte gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme eingereicht. Er hatte darin eine Erhöhung der Ausschreibungsvolumina, die Verlängerung der Anschlussförderung für Biogasanlagen sowie Flexibilisierungsanreize begrüßt.

Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandels

Der Bundestag hat das Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz2024) beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung verschiedener EU-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich des CO2-Grenzausgleichssystems und legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Sektoren fest, die künftig vom EU-Emissionshandel erfasst sind. Das Emissionshandelssystem im Bereich ortsfester Anlagen und Luftverkehr („ETS-1“) wird dahingehend geändert, dass die Gesamtemissionsmengen bis zum Jahr 2030 im Vergleich zur vorherigen Regelung stärker sinken. Außerdem sehen die Änderungen die Einführung einesneuen europäischen Brennstoffemissionshandels („ETS-2“) für die bislang nicht vom ETS1 erfassten Brennstoffeinsätze in den Sektoren Wärme und Verkehr vor.

Der Deutsche Landkreistag hatte hierzu gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme eingereicht. Er hatte darin einen nationalen Alleingang imSinne einer Opt-in-Regelung von Abfallverbrennungsanlagen in den ETS-1 bereits ab demJahr 2027 abgelehnt.

Gesetz zur Kraft-Wärme-Kopplung geändert

Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beschlossen. Mit den Änderungen soll die Befristung für Förderungen von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) – die bisher nur gefördert werden, sofern sie bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb gegangen sind – bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden, um einen Ausbaustopp zu vermeiden, da die Planungs-, Genehmigungs- und Errichtungsdauer insbesondere von größeren Anlagen im Regelfall mehr als zwei Jahre dauert.

Darüber hinaus werden inhaltliche Änderungen der neugefassten Energieeffizienzrichtlinie2023/1791/EU und redaktionelle Folgeänderungen umgesetzt. So werden der Begriff derindustriellen Abwärme durch den Begriff der unvermeidbaren Abwärme ersetzt und die Förderung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen an die Erfordernisse derVerordnung (EU) Nr. 651/2014 angepasst. Außerdem sind Übergangsregelungen bis zumInkrafttreten des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) 2025 vorgesehen.

Auch zu diesem Entwurf hatte der Deutsche Landkreistag mit dem Deutschen Städtetagund dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Stellungnahme eingereicht. Darinwurde begrüßt, dass die Förderungen für KWK-Anlagen, Netze und Speicher losgelöst vomKraftwerkssicherungsgesetz und im Sinne einer Übergangslösung im KWKG umgesetztwerden sollen. Allerdings wurde gefordert, die KWK-Förderung bis 2035 zu verlängern.

Sachstand zum Gesetzentwurf für mehr Steuerung beim Windenergieausbau

Zum Entwurf eines Gesetzes für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbauund zur Beschleunigung des Wohnungsbaus der Fraktion der CDU/CSU (vergleiche BTDrucksache 20/14234) hat am 15. Januar 2025 eine Anhörung im Bundestagsausschussfür Klimaschutz und Energie stattgefunden, an der Landrat Olaf Gericke, Vorsitzender desUmwelt- und Planungsausschusses des Deutschen Landkreistages und Präsident desLandkreistages Nordrhein-Westfalen, sowie eine Vertreterin der Geschäftsstelle des Deutschen Landkreistages teilgenommen haben.

Die kommunalen Spitzenverbände haben in ihrer Stellungnahme die vorgeschlagenen Regelungen begrüßt. Diese bildeten eine gute Grundlage, um auf verschiedene Herausforderungen zu reagieren, die mit den zahlreichen neuen Gesetzen zum Ausbau der Windenergiean Land eingetreten sind, und um den Ausbau der Windenergie wieder steuern zu können.So sei die Klarstellung, dass dem überragenden öffentlichen Interesse aus § 2 EEG 2023hinsichtlich der Flächen für die Windenergie an Land Rechnung getragen wird, wenn dieFlächenziele des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagenan Land (WindBG) erreicht worden sind, wichtig, um das Steuerungssystem des WindBGund die intendierte Konzentrationswirkung der Windenergiegebiete verlässlich zu sichern.

Auch eingegangen wurde unter anderem auf die Neuregelung der Rotor-innerhalb-Flächen,die Rechtsfolgen der Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte und die Begrenzung des Schadensersatzes auf vergeblich gewordene Aufwendungen. Hingewiesen wurdezudem auf Unstimmigkeiten mit Blick auf die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten derRaumordnungspläne. Die Beschleunigung des Wohnungsbaus werde weiterhin als dringend erforderlich erachtet, jedoch greife die nunmehr als § 246e Baugesetzbuch (BauGB)vorgeschlagene Regelung zu weitreichend in die kommunale Planungshoheit ein.

Ausbauzahlen Windenergie an Land

Die Fachagentur Wind und Solar hat am 22. Januar 2025 den Status des Windenergieausbaus an Land im Jahr 2024 vorgestellt und ist dabei auf die Genehmigungen, Verfahrenslaufzeiten, Inbetriebnahmen, Stilllegungen, Repowering und den Gesamtbestand zum Zeitpunkt Ende 2024 eingegangen. Im vergangenen Jahr sei mit über 14.000 MW an Windenergieleistung die mit Abstand höchste Leistung erstmals genehmigt worden und gegenüberdem Jahr 2023 um 85 Prozent gestiegen. Die höchste Leistung hätten die Behörden inNordrhein-Westfalen mit 4.052 MW genehmigt. Darauf folge Niedersachsen mit 2.061 MW.

Trotz der Vielzahl an Genehmigungen sei die Verfahrensdauer zurückgegangen. Die durchschnittliche Genehmigungszeit betrage 23 Monate, während es im Jahr 2023 noch 26,1 Monate waren. Mit 10,3 Monaten erfolge die Genehmigung in Bayern am schnellsten.Repoweringverfahren nach § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dauerten im Durchschnitt zehn Monate. Ein Drittel der Anlagen werde innerhalb von zwölf Monaten genehmigt. Insgesamt gebe es derzeit eine genehmigte Leistung von 4.400 Windenergieanlagen mit 24,8 GW.

Auch bei der derzeit insgesamt genehmigten Leistung führe Nordrhein-Westfalen die flächenspezifisch meiste Leistung mit 197 kW pro Quadratkilometer. Die durchschnittliche Generatorleistung genehmigter Windenergieanlagen sei wie in den vergangenen Jahren stetiggestiegen und liege bei nunmehr bei durchschnittlich 5,85 MW. Auch beim Bruttozubau lägen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen vorne, dahinter folgten Schleswig-Holsteinund Brandenburg. Stillgelegt worden seien 558 Windenergieanlagen mit insgesamt709 MW, aber die neu installierte Leistung habe dies mindestens ausgeglichen. Die Realisierungsdauer von der Erstgenehmigung bis Inbetriebnahme sei mit 26,9 Monaten nur unwesentlich kürzer als im Jahr 2023 mit 27,7 Monaten. Dies liege auch an vielen Änderungsgenehmigungen, um andere beziehungsweise höhere Leistungen zu ermöglichen.

Die drei größten Hersteller seien Nordex (32 Prozent), Enercon (30 Prozent) und Vestas(28 Prozent). Installiert sei aktuell eine Leistung von 63.480 MW, was pro Quadratkilometereinem Durchschnitt von 178 kW entspreche. Die Altersstruktur des Anlagenbestandes inden Flächenländern sei unterschiedlich. In Sachsen sei der Anlagenpark am ältesten miteinem durchschnittlichen Alter von 20 Jahren.

Umsatzsteuer für Schul- und Bildungszwecken dienende Leistungen

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zum Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an die Neuregelung von § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) zum 1. Januar 2025Stellung genommen. Sie fordern ein, Rechtssicherheit für das Kursangebot von Volkshochschulen und Musikschulen zu schaffen. Sie baten zudem um eine klarere Abgrenzung zur„bloßen Freizeitgestaltung“. Zu beiden Anliegen wurde konkrete Vorschläge unterbreitet.