NLT-Aktuell – Ausgabe 03

Windenergie: Niedersachsen erteilt Genehmigungen im Rekordtempo

Niedersachsen bleibt Vorreiter beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Mit einer neu genehmigten Bruttoleistung von rund 2,2 Gigawatt (GW) und 349 Windenergieanlagen (WEA)hat das Land erstmals seine Ausbauziele von 1,5 GW pro Jahr voll erfüllt. Es verdoppeltedamit die Genehmigungszahlen im Vergleich zum Vorjahr von 158 auf 349 WEA und einerLeistung von 1.062 Megawatt (MW) auf 2.220 MW gegenüber 2023. Mit 673 MW neu installierter Leistung im Jahr 2024 liegt Niedersachsen im Bundesländervergleich auf Platz zweihinter Nordrhein-Westfalen.

Auch bei den Strompreisen für Haushalte und Industrie liegt Niedersachsen vorn und belegtzusammen mit Bremen Platz eins im bundesweiten Vergleich. Zum 1. Januar 2025 wurdenvor allem im Nordwesten Niedersachsens die Netzentgelte weiter gesenkt.

Umweltminister Christian Meyer zeigte sich in einer Pressemitteilung vom 15. Januar 2025beeindruckt über die Geschwindigkeit der Genehmigungsverfahren, für die in Niedersachsen die Landkreise zuständig sind. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt in Niedersachsen nur noch 17 Monate, bei vollständigen Unterlagen sogar lediglich 3,5 Monate. Dassind Spitzenwerte im Vergleich zum bundesweiten Durchschnitt.

Minister Meyer betonte, das neue niedersächsische Windenergiegesetz (NWindG) verdoppele die Fläche für den Ausbau der Windenergie auf 2,2 Prozent und habe klare Ausbauziele für alle Landkreise definiert. Erste Landkreise (Aurich, Friesland, Wittmund) hätten dieFlächenziele nach NWindG bereits erreicht. In fast allen Kreisen wurden zusätzliche Flächen teilweise über den Landesvorgaben ausgewiesen oder das Verfahren gestartet (Region Hannover, Region Braunschweig, Göttingen, Emsland, Diepholz, Rotenburg etc.). Niedersachsen sei und bleibe ein Motor der Energiewende.

Kulturfinanzbericht 2024

Das Statistische Bundesamt hat gemeinsam mit den Statistischen Ämtern der Länder denKulturfinanzbericht 2024 vorgelegt. Er bietet einen umfassenden Überblick über die öffentliche Kulturfinanzierung in Deutschland, allerdings mit Zahlen aus dem Jahr 2021. Bund,Länder und Kommunen haben 2021 zusammen 14,9 Milliarden Euro für Kultur ausgegeben.Den größten Anteil der Kulturausgaben trugen die Kommunen mit 5,8 Milliarden Euro(39 Prozent), gefolgt von den Ländern mit 5,6 Milliarden Euro (38 Prozent). Der Bund gab3,5 Milliarden Euro und damit 23 Prozent aus.

Neustrukturierung der Kultusministerkonferenz

Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz (KMK) hat den Deutschen Landkreistagdarüber informiert, dass mit Wirkung vom Jahresbeginn 2025 auf Grundlage einer je eigenen Geschäftsordnung unter dem Dach der KMK drei eigenständige Ministerkonferenzenarbeiten – die Bildungsministerkonferenz, die Wissenschaftsministerkonferenz sowie dieKulturministerkonferenz. Mit der Etablierung dreier gleichberechtigter, eigenständigerFachministerkonferenzen soll auf die dynamischen Veränderungen in diesen Politikbereichen effektiver reagiert werden. Jeder Ministerkonferenz sitzt jeweils eine jährlich wechselnde Präsidentin beziehungsweise Präsident vor.

Neunter Altersbericht der Bundesregierung „Alt werden in Deutschland“

Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)erstellt eine unabhängige Altersberichtskommission alle vier Jahre einen Altersbericht. Dervon der Kommission vorgelegte Neunte Altersbericht „Alt werden in Deutschland. Vielfaltder Potenziale und Ungleichheit der Teilhabechancen“ wurde am 8. Januar 2025 vom Bundeskabinett gemeinsam mit der Stellungnahme der Bundesregierung als Bericht der Bundesregierung beschlossen. Er ist als Bundestags-Drucksache (20/14450) veröffentlicht (342Seiten). Auf der Website www.neunter-altersbericht.de, die vom Deutschen Zentrum für Altersfragen (DZA), betrieben wird, sind weitere Informationen erhältlich.

Der Bericht hält für das Leben im Alter vor allem zwei miteinander verknüpfte Bereiche fürrelevant: die vielfältigen Leistungen des Sozialstaats sowie die kommunale Daseinsvorsorge. Die Kommission spricht sich dafür aus, für das Leben im Alter relevante Handlungsfelder systematisch aufeinander abzustimmen und integriert zu gestalten. Die Altenhilfenach § 71 SGB XII in der derzeitigen Ausgestaltung sei dazu nicht geeignet und müsseweiterentwickelt, modernisiert und institutionell aufgewertet werden. Eine konsequente Reformpolitik auf Länderebene, bei der Landesausführungsgesetze formuliert und damit verbindliche soziale Standards innerhalb der Bundesländer gesetzt werden, sei kurzfristig derrealistischste und vielversprechendste Ansatz.

Die Kommission fordert deshalb die Bundesländer auf, die Aufgaben der Altenhilfe auf landesgesetzlicher Grundlage als kommunale Pflichtleistungen zu verankern und aufgabenadäquat zu finanzieren. Für die mittel- und langfristige Entwicklung der Altenhilfe empfiehltdie Kommission dem Bund, einen Dialogprozess zur Vorbereitung eines neuen Sozialgesetzbuchs „Teilhabe im Alter“ zu initiieren.

Der Deutsche Landkreistag (DLT), der trotz der Betonung der Bedeutung der kommunalenEbene für die Teilhabe von älteren Menschen in die Erarbeitung nicht einbezogen war, hatbereits in seinem Themenpapier „Handlungsfelder für eine aktivierende Alterspolitik derLandkreise“ vom 23. März 2021 das breite Spektrum aufbereitet, das in den Landkreisennach den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen ausgefüllt wird. Die Altenhilfe nach §71 SGB XII, die als Pflichtaufgabe von den Landkreisen als Sozialhilfeträger vielfältig umgesetzt wird, ist dabei ein wichtiger Baustein.

Um den regional sehr unterschiedlichen strukturellen Veränderungen begegnen zu können,bedarf es weiterhin großer Gestaltungsspielräume in der Praxis. Insoweit begrüßt der DLT,dass sich die Bundesregierung gegen eine bundesrechtliche Ausweitung des § 71 SGB XIIausspricht. Sollten die Länder Landesgesetze zur Altenhilfe erlassen, wird es auf die konkrete Ausgestaltung ankommen. Dass zusätzliche Aufgaben dann konnexitätsrelevant sind,liegt auf der Hand und wird auch von der Altersberichtskommission betont.

Wirtschaftliche Belastungen durch den Wolf

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat sich in einer Stellungnahme zur Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungenzur Minderung und Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen vor allem für eine Verbesserung der Billigkeitsleistungen eingesetzt,um die notwendige Akzeptanz des Wolfes weiterhin aufrechterhalten zu können.

Die AG KSV hat folgende Hinweise zu dem Richtlinienentwurf gegeben:

  • Die Billigkeitsleistungen sollten auf weitere Tierarten ausgeweitet werden, beispielsweise auf Esel, Alpakas, Schweine, da diese ebenfalls Opfer von Wolfsrissen werdenkönnen.
  • Die tatsächlichen durch einen Wolfsriss verursachten Tierarztkosten sollten übernommen werden, da der reine Sachwert eines Nutztieres weit unter den tatsächlichen Schäden der Tierhalter liegt.
  • Billigkeitsleistungen zu Sachschäden sollten gewährt werden.
  • Die angedachte Betragsobergrenze sollte nochmals überprüft werden, da die Schädeneines Wolfsrisses über dieser Grenze liegen können.

Aktienrecht: Verschwiegenheitspflichten kommunaler Aufsichtsratsmitglieder

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 18. September 2024 festgestellt, dass die Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 394 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft inden Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, keine Gewähr besonderer Vertraulichkeit seitens des Berichtsempfängers voraussetzt.

Nach § 394 Satz 1 AktG unterliegen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einerGebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, hinsichtlich derBerichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Dies gilt nach Satz 2 nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textformmitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.

Das Berufungsgericht hatte eine solche Berichtspflicht der landesrechtlichen Bestimmungdes § 113 Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) entnommen, wonach die Vertreter der Gemeinde den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten haben. Eine vergleichbare kommunalrechtliche Unterrichtungspflicht besteht auch in § 138 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Das Urteil des BVerwG lässt sich insoweit grundsätzlich auf die Rechtslage in Niedersachsen übertragen.

Wohnungslosenbericht 2024

Nach dem vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstelltenWohnungslosenbericht 2024 waren zum Jahresbeginn 2024 rund 531.600 Menschen inDeutschland wohnungslos. Neben 439.500 Personen, die ordnungsrechtlich oder sozialrechtlich untergebracht sind, sind 60.400 Menschen verdeckt wohnungslos und 47.300 aufder Straße lebend oder in Behelfsunterkünften. Während in kleinen und mittleren Gemeinden die verdeckte Wohnungslosigkeit häufiger auftritt, überwiegt in Großstädten die Wohnungslosigkeit ohne Unterkunft.

Ausschreibung des Deutschen Preises für Denkmalschutz 2025

Das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz (DNK) zeichnet seit 1978 alljährlich beispielhafte Leistungen zur Erhaltung des baulichen und archäologischen Erbes – darunterherausragende Beiträge zur Erhaltung und Vermittlung von Boden-, Bau-, Garten- oder Industriedenkmalen, von Ensembles oder Historischen Kulturlandschaften – mit dem Deutschen Preis für Denkmalschutz aus.

Mit dem Preis ausgezeichnet werden:

  • Einzelpersonen oder Gruppen, die sich ehrenamtlich um konkrete Denkmale verdientgemacht haben (Silberne Halbkugel);
  • Persönlichkeiten, die sich in jahrzehntelangem, herausragendem Engagement für Kulturdenkmale, die Denkmalpflege oder die Archäologie eingesetzt haben (Karl-FriedrichSchinkel-Ring);
  • Medienschaffende (Fernsehen, Hörfunk, Presse, Online) und Aktive in den Sozialen Medien, die in ihrer Arbeit kontinuierlich und beispielhaft auf den Denkmalschutz und dieDenkmalpflege aufmerksam gemacht haben (Medienpreis);
  • Organisationen oder Personen, die sich in herausragender Weise in der Denkmalbildungengagieren und das Kulturerbe vermitteln (Vermittlungspreis).

Der Deutsche Landkreistag (DLT) ist als Mitglied des DNK vorschlagsberechtigt für denPreis. Vorschläge aus den Landkreisen für Personen, Initiativen oder Organisationen, diefür eine Auszeichnung geeignet sind, müssten die Hauptgeschäftsstelle des DLT bis zum20. März 2025 per E-Mail erreicht haben. Dafür erforderlich ist die Zusammenstellung allerfür die Einreichung notwendigen Angaben und Unterlagen, die unter www.deutscher-preisdenkmalschutz.de abgerufen werden können.