NLT-Aktuell – Ausgabe 02
Unterstützung für finanzschwache Kommunen – Bilanz KIP I
Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz I des Bundes wurden finanzschwacheKommunen bei der Umsetzung von Investitionsvorhaben in der Zeit vom 1. Juli 2015 biszum 31. Dezember 2023 unterstützt. Den Ländern hat der Bund dafür insgesamt 3,5 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen des „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ bereitgestellt. 327,5 Millionen Euro davon sind nach Niedersachsen geflossen. In einem vereinfachten Online-Fachverfahren konnten die Kommunen die ihnen zugewiesenen Finanzhilfen beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abrufen. Zum Jahresende2024 wurde nunmehr Bilanz gezogen.
Insgesamt wurden die 426 antragsberechtigten Kommunen in Niedersachsen mit rund327 Millionen Euro finanziell unterstützt. Die Investitionen verteilten sich auf folgende Förderbereiche:
Förderbereich
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Vorhaben
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Verwendete Bundesmittel (gerundet)
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Krankenhäuser
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20
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22,2 Millionen Euro
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Lärmbekämpfung
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3
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0,4 Millionen Euro
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Städtebau
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209
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35,4 Millionen Euro
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Informationstechnologie
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18
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12,3 Millionen Euro
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energetische Sanierung sonstiger Infrastruktur
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391
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52,1 Millionen Euro
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Luftreinhaltung
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29
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3,2 Millionen Euro
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Einrichtungen frühkindlicher Infrastruktur
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213
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34,6 Millionen Euro
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energetische Sanierung Schulinfrastruktur
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575
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162,4 Millionen Euro
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energ. Sanierung Einrichtungen der Weiterbildung
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8
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4,4 Millionen Euro
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Gesamt
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1.466
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327 Millionen Euro
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Innenministerin Daniela Behrens zog in einer Pressemitteilung vom 9. Januar 2025 eindurchweg positives Fazit und führte aus: „Mit 99,8 Prozent sind nahezu alle für Niedersachsen zur Verfügung stehenden Fördermittel abgerufen worden. Damit kann dieses Förderprogramm auch als Muster für eine künftige Vereinfachung der niedersächsischen Förderlandschaft dienen.“
Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
In vielen Bundesländern stellt die Betreuung von Grundschulkindern während der Ferieneine besondere Herausforderung dar. Die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder hat deshalb nun das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgefordert, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch Angebote nach § 11 Sozialgesetzbuch VIII, einschließlich erlaubnisfreier Ferienangebote und der Kindertagespflege,den künftigen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter erfüllen. Der Beschluss erfolgte auf Initiative der Länder Bayern, Niedersachsen und Saarlandund wird vom Deutschen Landkreistag und dem Niedersächsischen Landkreistag begrüßt.
Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes
Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben einen Entschließungsantrag„Kinderschutz an erster Stelle! Von der Kinderschutzstrategie zum niedersächsischen Landeskinderschutzgesetz“ in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (Drs. 19/4584). Zieldes Antrags vom 11. Juni 2024 ist die Entwicklung einer Kinderschutzstrategie aus 29 gesetzlichen und nicht-gesetzlichen Maßnahmen, die ressortübergreifend und schnittstellenorientiert den Schutz von Kindern vor allen Formen der Gewalt und der Vernachlässigungweiterentwickeln soll.
Um den Kinderschutz in Niedersachsen umfassend weiterzuentwickeln und zu verbessern,ist der Entwurf eines Landeskinderschutzgesetzes vorgesehen (Maßnahme Nr. 1). Dabeisoll insbesondere die Landesförderung geregelt (Nr. 2, 3, 10, 18, 19) und die Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützungsstrukturen eingerichtet, evaluiert, ggf. neu organisiertund bekannter gemacht werden (Nr. 4, 7, 13). Zudem ist beabsichtigt, die Beteiligungsrechtevon Kindern in der niedersächsischen Verfassung zu verankern (Nr. 5). Weiterhin ist dieEinrichtung eines Landesbeirats Kinderschutz vorgesehen.
Darüber hinaus brachte die Fraktion der CDU am 29. Oktober 2024 den Entschließungsantrag „Kinderschutz neu denken – Sicherheit für unsere Kleinsten an erste Stelle setzen“ inden Niedersächsischen Landtag ein (Drs. 19/5647). Der Entschließungsantrag befasst sich ebenfalls mit der Landesförderung (Nr. 1, 3), den Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützungsstrukturen (Nr. 2, 10, 18-20), der interdisziplinären Zusammenarbeit (Nr. 4, 5, 13),der kinderschutzsensiblen Qualifizierung und Fortbildung von Fachkräften (Nr. 6, 7, 11, 12,14) und der Einführung von Schutzkonzepten (Nr. 8). Darüber hinaus sieht der Entschließungsantrag vor, die verbindliche Früherkennungsuntersuchung für Kinder, wie im Niedersächsischen Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG) vorgeschrieben, beizubehalten (Nr. 9), wogegen sichdie kommunalen Spitzenverbände aufgrund des ausbleibenden Erfolgs und des erheblichenVerwaltungsaufwandes seit Jahren aussprechen.
Große Anfrage zu gleichwertigen Lebensverhältnissen
Die Bundesregierung hat auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Heimatpolitikder Bundesregierung – Pläne zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ geantwortet. Sie nimmt zunächst in weiten Teilen Bezug auf den im Sommer 2024 vorgelegten„Gleichwertigkeitsbericht“. Die Ausführungen in der Großen Anfrage zu den Kommunalfinanzen sind unbefriedigend.
Zur Frage, ob die Bundesregierung mit bundespolitisch umzusetzenden Maßnahmen strukturelle Änderungen herbeiführen wolle, um die Kommunalfinanzen zukunftsfähig auszugestalten, wird auf die Altschuldenbefreiung verwiesen. Die Möglichkeit, die Umsatzsteuerverteilung auf die Kommunen an anderen, nicht allein an der Wirtschaftskraft orientierten Kriterien auszurichten, sei der Bund bereit zu prüfen. Auch die Frage zur Entwicklung der kommunalen Sozialausgaben wird nicht zufriedenstellend mit dem Hinweis auf die diesbezüglichen Erstattungen von Bund und Ländern beantwortet. In der Bundestags-Drucksache20/14091 vom 4. Dezember 2024 wird sodann auf einzelne Politikbereiche eingegangen.Dem 82-seitigen Berichtsteil folgt ein knapp tausendseitiger Anlageteil.
Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2025“
Im Rahmen des bundesweiten Wettbewerbs „Klimaaktive Kommune 2025“ werden vorbildliche kommunale Klimaschutzprojekte ausgezeichnet. Landkreise, Städte und Gemeindenkönnen sich mit vielfältigen Projekten erneut bewerben, beispielsweise zu ressourcen- undenergieeffizienten Neubauten oder Sanierungsprojekten, Lösungen für die Verkehrs- oderdie Wärmewende sowie Vorhaben zum Ausbau erneuerbarer Energien einreichen. Bewerbungsschluss ist der 31. März 2025.
Gesucht werden ambitionierte, innovative und effektive Klimaschutzmaßnahmen in den dreiKategorien:
- Großstädte und Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern
- Mittel- und Kleinstädte mit 20.000 bis 100.000 Einwohnern
- Landkreise und kleine Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern
Einzelheiten zum Wettbewerb sowie die Bewerbungsunterlagen können abgerufen werdenunter: www.klimaschutz.de/wettbewerb2025.
Abfallwirtschaft: Altglas- und Alttextilsammlung
Die Standortsuche für Altglascontainer sorgt für Diskussionen. Dabei wird die Frage aufgeworfen, ob die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund des Verpackungsgesetzesverpflichtet sind, den Dualen Systemen Altglascontainerstandorte zur Verfügung zu stellen.Deshalb hat die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages sich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)gewandt mit der Frage, warum eine solche Verpflichtung nicht besteht und vielmehr dieDualen Systeme selbst zur Vorhaltung solcher Flächen verpflichtet sind.
Das BMUV hat geantwortet: „Inhaltlich kann ich Ihnen versichern, dass wir keine von IhrerRechtsauffassung abweichende Ansicht hinsichtlich der Aufstellung von Wertstoffsammelbehältern vertreten. Auch wir kommen und kamen zu der Auffassung, dass es alleinige Verantwortung der Systeme ist, sich mit den Kommunen ins Einvernehmen zu setzen und ausreichend Stellplätze zur Sammlung der Wertstoffe zur Verfügung stellen zu können und soihren Verpflichtungen nachzukommen.“
Hinsichtlich der Sammlung von Alttextilien sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz in § 20 Abs.2 Nr. 6 ab dem 1. Januar 2025 eine Getrenntsammelpflicht für Alttextilien vor. Unabhängigdavon bestehen in den Kommunen bereits Strukturen zur Alttextilsammlung, so beispielsweise eigenständig kommunal organisiert oder mit gemeinnützigen oder privaten Unternehmen. Aktuell kommt es hier vermehrt zu Herausforderungen aufgrund der Insolvenz einesAlttextilien-Verwerters und Schwierigkeiten auf den bisherigen Absatzmärkten. Die Hauptgeschäftsstelle steht hierzu im Austausch mit weiteren Verbänden und lehnt pauschale Forderungen nach einem Erlass von kommunalen Stellplatzgebühren ab.
Urteil: Keine Sportvermittlungsstelle in der Nähe einer Grundschule
Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit Urteilen vom5. November 2024 die Berufungen einer Wettveranstalterin und der Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in Hannover gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 10 A 4968/21), mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betriebder Wettvermittlungsstelle in der Nähe einer Grundschule abgewiesen hatte, zurückgewiesen (Az.: 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24).
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sehe für Sportwettvermittlungsstellen einen Abstand von mindestens 200 Meter zu Einrichtungen und Orten vor,die vorwiegend und regelmäßig von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufgesucht werden. Der Erlaubniserteilungfür die Sportvermittlungsstelle stehe daher die Unterschreitung des dem Kinder- und Jugendschutz dienenden Mindestabstands von 200 Meter zu der Grundschule entgegen.
Die Abstandsregelung verletze nicht Verfassungsrecht und sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass für Spielhallen oder LOTTO/TOTO-Annahmestellen keine entsprechenden Abstandsvorgaben bestünden. Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit noch das Unionsrecht hinderten den Gesetzgeber,für verschiedene Glücksspielformen unterschiedliche Regelungen zur Suchtprävention undzum Spielerschutz zu treffen, sofern diese – wie hier – jeweils verhältnismäßig seien undsich nicht gegenseitig in einer Weise konterkarierten, dass die Eignung einer der Regelungen zur Zielerreichung aufgehoben würde.