Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 9

Kommunalfinanzen: Ergebnisse der bundesweiten Kassenstatistik

Der Deutsche Landkreistag hat die Ergebnisse der Kassenstatistik des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2019 aufbereitet und zusammengestellt. Angesichts der aktuellen Corona-Krise ist zu erwarten, dass der insgesamt noch positive Rückblick sich in den nächsten Jahren in dieser Form nicht wiederholen lassen wird. Nach den Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes für die kommunale Kassenstatistik 2019 hat die kommunale Ebene insgesamt (Kernhaushalte) mit einem Überschuss von 4,51 Milliarden Euro und damit mit einem im Vorjahresvergleich um 4,17 Milliarden Euro schlechteren Ergebnis abgeschlossen. Die Kreishaushalte verzeichneten 2019 einen Überschuss in Höhe von 1,6 Milliarden Euro, der um 574 Mio. Euro unter dem Wert von 2018 liegt. Prognostiziert war mit dem Kreisfinanzbericht des Deutschen Landkreistages ein Finanzierungssaldo von etwa 1,75 Milliarden Euro. Der Stand der Kassenkredite betrug zum Ende des Jahres 2019 bundesweit für alle Kommunen 34,147 Milliarden Euro. Dies waren 2,473 Milliarden Euro weniger als 2018. Bei den Landkreisen konnten die Kassenkreditbestände weiter um rd. 86 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr auf nunmehr 2,362 Milliarden Euro reduziert werden. Die Werte je Einwohner in den einzelnen Bundesländern werden im Folgenden wiedergegeben:

Handreichung für Kommunalpolitiker zum Umgang mit Hass und Bedrohung

Das Nationale Zentrum Kriminalprävention hat in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Handreichung zum Umgang mit Hass und Bedrohung für Kommunalpolitiker vorgelegt. Das Papier enthält Schutz- und Verhaltenshinweise der Polizei, Hinweise auf Unterstützungsangebote gegen Hass im Netz sowie eine Liste von Ansprechpartnern und Beratungsstellen.

Bereits lange vor der Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke war festzustellen, dass immer mehr Menschen, die sich kommunalpolitisch – sei es hauptamtlich, sei es ehrenamtlich – engagieren, bedroht, mit Hass überzogen oder sogar tätlich angegriffen worden sind. Das Spektrum reicht insoweit von Beleidigungen und Verunglimpfungen in sozialen Netzwerken, in der Öffentlichkeit, durch Briefe und Telefonanrufe bis hin zu körperlicher Gewalt.

Bundespräsident Steinmeier hat diese Fragestellungen bereits seit längerem adressiert und sich verschiedentlich über die Lage bedrohter Amts- und Mandatsträger in den Kommunen auch unmittelbar mit Landräten, Bürgermeistern und ehrenamtlich Tätigen ausgetauscht. Zuletzt hat eine solche Diskussionsveranstaltung „Gemeinsam gegen Hass und Gewalt – Kommunalpolitiker nicht allein lassen“ am 10. März 2020 in Zwickau stattgefunden.

Im Rahmen dieses Austausches ist auch eine Handreichung zum „Umgang mit Hass und Bedrohung – Hinweise für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker“ vorgestellt worden, welche das Nationale Zentrum Kriminalprävention, das durch das Bundesinnenministerium gefördert wird, erarbeitet hat. Die Handreichung ist durch den Deutschen Landkreistag sowie die gemeindlichen Schwesterverbände unterstützt worden. Das Dokument stellt neben den Vorworten Schilderungen betroffener Kommunalpolitiker an die Spitze wie bspw. den Vizepräsidenten des Deutschen Landkreistages und Präsidenten des Sächsischen Landkreistages, Landrat Vogel (Erzgebirgskreis). In einem zweiten Kapitel werden Schutz- und Verhaltenshinweise der Polizei, bspw. zur Sicherheit im häuslichen Bereich, zum Umgang mit Post- und Warensendungen, zum Fahrzeug und zur Sicherheit bei Veranstaltungen gegeben. Dargestellt werden darüber hinaus Unterstützungsangebote gegen Hass im Netz sowie abschließend eine Liste von Ansprechpartnern und Beratungsstellen, differenziert nach Bundesländern

Die Broschüre können Sie unter folgendem Link herunterladen: https://www.nzkrim.de/fileadmin/nzk/NZK_Berichte/NZK_HR2020_WEB.pdf

Corona: Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu Ostern verboten, aber zu einem späteren Zeitpunkt nachholbar

Für die als Osterfeuer geplanten Brauchtumsfeuer sind an den Standorten teilweise bereits Haufwerke von entsprechendem Brennmaterial aufgeschichtet worden. Ein Abbrennen in dem sonst üblichen Rahmen ist aufgrund des Ansammlungsverbotes im Zusammenhang mit der Corona-Krise derzeit nicht mehr gestattet.

Um dennoch eine Ausübung dieses Brauchtums zu ermöglichen, haben die beteiligten Ministerien (MI, MU, MS) auf Initiative der Geschäftsstelle signalisiert, dass Brauchtumsfeuer auf einen späteren Termin verschoben werden können. Da eine solche Verschiebung nichts an dem Charakter des Brauchtums an sich ändert, erfolgt ein Abbrennen in diesem Fall dann auch weiterhin außerhalb der Regelungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibseln außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung).

Bei der zwischenzeitlichen Lagerung der Brennmaterialien sind die Verkehrssicherungspflichten (Schutz von Kindern und Tieren, Selbstentzündung) zu beachten. Eine Anlieferung weiterer Brennmaterialien ist nur zu einem von der Gemeinde festgelegten Termin für das Abbrennen des Brauchtumfeuers gestattet. Bei der Erteilung der Erlaubnis zur Verschiebung muss die in den Kommunen jeweils zulässige Rechtsform beachtet werden. Eine Verschiebung kann je nach Gefahrenabwehrverordnung durch eine Änderung der gemeindlichen Verordnung bzw. bei Vorliegen von erteilten Erlaubnissen durch Rücknahme und Neufassung der konkreten Erlaubnisse erfolgen. In jeder Gemeinde ist (nur) ein neuer Termin und ein Ausweichtermin oder ein Wochenende für das Abbrennen des Brauchtumfeuers festzulegen. Dieser ist von der zuständigen Ordnungsbehörde mit dem Landkreis/der Region Hannover abzustimmen.

Neue zentrale Hotline der Landesregierung zur Corona-Pandemie

Die Niedersächsische Landesregierung stellt für Fragen der Bürgerinnen und Bürger ab sofort von montags bis freitags von 8 Uhr bis 22 Uhr eine neue, zentrale Hotline zur Verfügung. Die Hotline ist unter der folgenden Telefonnummer erreichbar: +49 (0) 511 120 6000.

Diese vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport für die Landesregierung geschaltete neue Hotline soll allgemeine, direkt verfügbare Informationen zum Coronavirus und seinen Folgen unmittelbar geben, ansonsten aber der Vermittlung zu anderen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus verschieden Bereichen der Landesregierung dienen.

Verlängerung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beschlossen

Nachdem der Deutsche Bundestag am 12. März 2020 in zweiter und dritter Lesung dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes mit der vom Bundesrat eingebrachten Verlängerung der Fristen beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetz zugestimmt hatte, hat nunmehr der Bundesrat am 27. März 2020 dem Gesetz endgültig zugestimmt. Gleichzeitig wird die Frist für die Bewilligung von Bundesmitteln durch die Länder zum Ausbau der Kindertagesbetreuung bis Ende 2020 verlängert.

Verfahrenserleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie auch im Bauvergaberecht

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) geht in einem weiteren Erlass vom 27. März 2020 auf vergaberechtliche Fragestellungen ein und weist darauf hin, dass auch im Baubereich die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben vorliegen können. In einer ausdrücklich nicht-abschließenden Aufzählung nennt das Ministerium als beispielhaft:

  • kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich,
  • Umbauten und Ausstattung zur Erhöhung der Anzahl von Videokonferenzräumen,
  • Einbau von Trennwänden zur Separierung mehrfach belegter Büros.

Das Schreiben gilt naturgemäß nur für Bauvorhaben des Bundes, mag in der aktuellen Situation aber gleichwohl auch für den (kreis-)kommunalen Bereich unverbindliche Orientierung bieten.

Land passt Soforthilfe für kleine Unternehmen an

Ab dem 30. März werden auch die sofortigen Hilfsangebote des Bundes für kleine Unternehmen über die NBank bereitgestellt. Die am 24. März in Kraft getretene Richtlinie „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ des Landes wurde daraufhin am 31. März an die Regelungen der Bundesförderrichtlinie angepasst und durch zwei neue Richtlinien ersetzt. Die „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ setzt die Bundesförderung 1:1 um und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Unternehmen bis 5 Beschäftigte können bis zu 9.000 Euro und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 Euro zur Deckung ihres betrieblichen Defizites erhalten. Für diese Richtlinie werden Mittel des Bundes eingesetzt.

Über die Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ werden Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11 bis 49 Beschäftigten unterstützt. Für Unternehmen mit 11 bis 30 Beschäftigten werden bis 20.000 Euro und für Unternehmen mit 31 bis 49 Beschäftigten 25.000 Euro Soforthilfe gewährt. Für diese Richtlinien werden die Mittel des Landes eingesetzt.

Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist bei beiden Richtlinien nicht mehr notwendig. Eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten ist nicht Bestandteil der Förderung. Zur Deckung der Lebenshaltungskosten soll ergänzend die Grundsicherung nach ALG II beantragt werden.

Vorgezogene digitale Lernangebote für Schülerinnen und Schüler

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sollen den Schülerinnen und Schülern altersgerechte Lernangebote digital zur Verfügung gestellt werden. Dafür soll unter anderem auch der bisher erarbeitete Prototyp der Niedersächsischen Bildungscloud (NBC) allen Schulen vorgezogen ab Mai dieses Jahres flächendeckend angeboten werden. Die NBC kann nicht nur als Lernmanagement-System genutzt werden, in dem Materialien, Termine und Dateien bereitgestellt werden, sondern ermöglicht auch die schulbezogene und schulübergreifende Kommunikation und Zusammenarbeit miteinander im ganzen Land. Es sollen insbesondere die einfach zu bedienenden Funktionen wie der Messenger, die Lerngruppeneinrichtung, der Datenaustausch und die Datenablage verfügbar sein. Die Bildungscloud soll ein zusätzliches kurzfristiges Angebot für die Schulen sein, die bisher keine andere Lernplattform nutzen. 

Um allen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme zu möglichen, soll es den Schulträgern abweichend von der bisherigen Förderrichtlinie möglich sein, ab sofort die (weiterhin!) einmalig bis maximal 25.000 Euro pro Schule zur Verfügung stehenden Mittel für die Beschaffung von Tablets zu verwenden. Damit ist nicht gemeint, dass die Schulträger jedem Schüler bzw. jeder Schülerin ein Tablet zur Verfügung stellen sollen. Vielmehr geht es darum, in den Fällen, in denen zu Hause kein Tablet, Laptop, Rechner, passendes Handy etc. vorhanden ist, um in die Bildungscloud zu kommen, leihweise ein Gerät durch die Schulträger zur Verfügung stellen zu können. Das Risiko des Verlustes oder einer Beschädigung dieser Leihgeräte liegt beim Schulträger.

Europäische Kommission legt „Europäisches Klimagesetz“ vor

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für ein „Europäisches Klimagesetz“ vorgelegt. Durch die Verordnung soll das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im europäischen Recht verankert werden. Ein weiteres Zwischenziel für das Jahr 2030 soll nach Vorlage einer Bewertung im September des Jahres eingesetzt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nationale Maßnahmen zu bewerten und Empfehlungen für Anpassungen auszusprechen.

Art. 2 Abs. 1 des Verordnungsvorschlages schreibt für die gesamte Union Treibhausgasneutralität (nicht nur CO2-Neutralität) bis 2050 als verbindliches Ziel vor. Das betrifft zumindest jene Treibhausgase, die von Rechtsvorschriften der Union reguliert werden. Absatz 2 verpflichtet die Organe der Union und die Mitgliedstaaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels auf europäischer und nationaler Ebene durchzuführen. Damit wird die Vorgabe des Art. 4 Abs. 4 des Paris-Übereinkommens widergespiegelt, nach dem Industrieländer für die gesamte Wirtschaft absolute Emissionsreduktionsziele festlegen sollen.

Unklar bleibt aber die Frage, welches Reduktions-Zwischenziel für 2030 eingesetzt wird. Nach Art. 2 Abs. 3 der VO soll bis September d. J. eine Analyse der EU-Kommission vorliegen, die bewerten soll, ob die von den Mitgliedsstaaten vorgelegten Maßnahmen für ein Ziel von 50 oder 55 Prozent ausreichen. Das in Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz enthaltene Ziel sieht noch eine Einsparung von 40 Prozent vor. Diese Vorgabe müsste dann nötigenfalls angepasst werden. Bis Juni 2021 sollen daneben alle einschlägigen Politikinstrumente (u. a. die Richtlinie zum ETS, die Energieeffizienz-Richtlinie und die ErneuerbareEnergien-Richtlinie) überprüft und ggf. überarbeitet werden, um die zusätzlichen Emissionsreduktionen bis 2030 erreichen zu können (vgl. Abs. 4 der VO). 

Nach Art. 3 Abs. 1 der VO wird der Kommission die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte einen Zielpfad festzulegen, mit dem das Ziel der Klimaneutralität verwirklicht werden soll. Bis September 2023 und danach alle fünf Jahre soll die Kommission prüfen, ob die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Klimaneutralität und dem Zielpfad 2030-2050 im Einklang stehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 der VO). Sind die nationalen Maßnahmen aus Sicht der Kommission nicht ausreichend, kann sie gemäß Art. 6 Abs. 2 der VO Empfehlungen aussprechen.

EU-Kommission legt erneuerten Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vor

Die Europäische Kommission hat einen aktualisierten Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft vorgelegt. Darin wird eine Vielzahl von legislativen und nicht-legislativen Maßnahmen mit einem Schwerpunkt auf die Abfallvermeidung vorgeschlagen. Mittelfristig soll ein „Recht auf Reparatur“ im europäischen Recht verankert werden. Die Vernichtung von unverkauften, unverderblichen Waren soll möglicherweise verboten werden. Für das öffentliche Auftragswesen werden eine Reihe von sektorspezifischen verbindlichen Mindestkriterien und Zielvorgaben für eine umweltorientierte öffentliche Beschaffung angekündigt. Mobiltelefone sollen einheitliche Ladegeräte erhalten. Durch eine Änderung der Abfallrahmenrichtlinie soll Lebensmittelverschwendung reduziert werden. Für das Jahr 2022 wird ein Vorschlag zur Harmonisierung der Systeme der Getrenntsammlung von Abfällen angekündigt.

Coronavirus – Ergänzende Verfahrenserleichterungen in der Nds. Wertgrenzenverordnung #

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) beabsichtigt kurzfristig die Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung – NWertVO) um Regelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu ergänzen. Zunächst bis zum 30. September 2020 befristet sollen folgende Wertgrenzen festgesetzt werden:

          – Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschrei-

           bung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3.000.000 Euro (Wertgrenze bisher je nach

           Gewerk zwischen 50.000 und 150.000 Euro)

          – Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis

           1.000.000 Euro (Wertgrenze bisher 25.000 Euro)

          – Freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lie-

           ferleistungen bis zum Erreichen der EU-Schwellenwerte

          – Direktkauf (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) von Dienstund

           Lieferleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19

           Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214.000 Euro (EUSchwellenwert)

Weitere Verfahrenserleichterungen für den Baubereich betreffen die Möglichkeit der Aussetzung öffentlicher Submissionstermine sowie eine größere Flexibilität der öffentlichen Auftraggeber bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bietern für die Ausführung eines Auftrages.

Erlass zum bauordnungsrechtlichen Vorgehen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat an die unteren Bauaufsichtsbehörden einen Erlass zum bauordnungsrechtlichen Vorgehen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gerichtet. Dieser Erlass ging auch auf Initiative des Niedersächsischen Landkreistages zurück. Der Erlass hat das Ziel, die Bemühungen um die schnelle Schaffung von Behelfskrankenhäusern und dergleichen auch bauaufsichtlich abgesichert zu unterstützen. So kann von der formalen Erteilung von Baugenehmigungen weitgehend abgesehen und im Wege der Duldung vorgegangen werden. Vorbild ist das seinerzeitige Vorgehen in der Flüchtlingskrise.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AGKSV) hatte zum ursprünglichen Erlassentwurf eine sehr kurze Stellungnahmefrist von lediglich einem Tag. Die Stellungnahme der AGKSV führte dazu, dass nochmals stärker hervorgehoben wird, nicht nur von einer Baugenehmigung, sondern ggf. auch vom Erlass eines Duldungsverwaltungsaktes absehen zu können, sofern Voraussetzungen wie der Brandschutz und die Standsicherheit gegeben sind.

Akzeptanz des Mobilfunkausbaus: Informationen des Bundesverkehrsministeriums und Bundesumweltministeriums

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit haben einen FAQ-Katalog mit Informationen zum Mobilfunkausbau und zu 5G entwickelt. Ein Schwerpunkt der Ausführung betrifft den Aspekt der Akzeptanz des Mobilfunkausbaus. In Kürze soll es darüber hinaus eine weitergehende Informationsinitiative des Bundes geben.

Der FAQ-Katalog ist unter der Internetadresse https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/kommunikationsinitiative-mobilfunkausbau.html abrufbar.

Wettbewerb „Kommune bewegt Welt“

Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) schreibt den Wettbewerb „Kommune bewegt Welt“ aus. In drei Kategorien wird das entwicklungspolitische Engagement von deutschen Kommunen mit migrantischen Organisationen ausgezeichnet. Einsendeschluss ist am 28. Juni 2020.

Der seit 2014 im Rhythmus von zwei Jahren von der SKEW ausgeschriebene Wettbewerb „Kommune bewegt Welt“ zeichnet das gemeinsame entwicklungspolitische Engagement von deutschen Landkreisen, Städten und Gemeinden mit migrantischen Organisationen aus. Die Schirmherrschaft für den Wettbewerb hat Dr. Gerd Müller, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, übernommen.

Prämiert werden Kooperationen, die in der jeweiligen Kommune vor allem strukturell wirken, hierzu zählen unter anderem Kooperationsprojekte und Nord-Süd-Partnerschaften, die Migranten aktiv mitgestalten, entwicklungspolitische Bildungs- und Informationsarbeit, politische Beschlüsse und strukturelle Maßnahmen, wie z.B. die Gründung eines Migrationsbeirates, und die Entwicklung von kommunalen Strategien und Leitbildern mit dem Fokus Migration und Entwicklung. In drei Kategorien werden jeweils zwei Preise verliehen, wobei die Kategorien nach Einwohnerzahl gestaffelt sind: bis 20.000, von 20.000 bis 100.000 und mehr als 100.000 Einwohner. Das Preisgeld beträgt insgesamt 135.000 Euro und wird gleichmäßig auf alle Kategorien verteilt. Die Gewinnerkommunen können ihr Preisgeld gemeinsam mit ihren zivilgesellschaftlichen Partnerorganisationen für die Weiterentwicklung gemeinsamer Projekte der kommunalen Entwicklungspolitik verwenden.

Eine Bewerbung ist bis Sonntag, 28. Juni 2020 möglich. Die Bewerbungsunterlagen sowie weitere Informationen auch zu Ansprechpartnern bei Rückfragen können unter folgendem Link abgerufen werden: https://skew.engagement-global…-kommune-bewegt-welt.html.

                             Angesichts der Dynamik dieser Tage können wir nicht

                        ausschließen, uns in der nächsten Woche nochmals mit einer

                                    Ausgabe „NLT-Aktuell“ zu melden.

                        Vorsorglich wünscht die Geschäftsstelle allen Leserinnen und

                           Lesern bereits auf diesem Wege trotz aller widrigen und

                               ungewohnten Umstände ein frohes Osterfest!