Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 12

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Rechtsverordnung des Landes lässt erweiterte Notbetreuung in Kitas zu

Wie bereits in NLT-Aktuell 11/2020 angekündigt, ist am 17. April 2020 die novellierte Niedersächsische Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus veröffentlicht worden. Sie ersetzt die bisherige Kontakt-Verordnung des Landes und eine Reihe fachaufsichtlicher Weisungen des Landes, die durch die Landkreise/Region Hannover durch Allgemeinverfügungen umzusetzen waren. Für erhebliche Irritationen hat eine äußerst kurzfristig am 17. April 2020 in die Verordnung eingefügte Neufassung zur Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen geführt. Sie wurde im Vorfeld mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, die am Vortag innerhalb kürzester Frist zu verschiedenen Varianten der Verordnung Stellung genommen hatte, nicht abgestimmt.

Nach dieser Vorschrift ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten sowie von erlaubnispflichtiger Kindertagespflege weiterhin untersagt. Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das Notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen und dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte/ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemein öffentlichem Interesse tätig ist. Weiterhin sollen Kinder aus Familien aufgenommen werden, in denen ein besonderer Härtefall vorliegt.

In einem erläuternden Schreiben des Kultusministeriums (MK) vom 17. April 2020, das erst am Nachmittag des 17. April mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und den Verbänden der Leistungsanbieter erörtert wurde, werden unter anderem auch Hinweise zur Auslegung der betroffenen Berufsgruppen gegeben. Erziehungsberechtigte in den genannten Bereichen sollen danach die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zurückzugreifen. Auch wenn den orientierenden Hinweisen des MK keine rechtliche Bindung zukommt, haben die kommunalen Spitzenverbände durch die öffentlich angekündigte Ausweitung der systemrelevanten Gruppen und der Härtefallregelung eine deutlich erhöhte Nachfrage prognostiziert.

Massive Kritik der kommunalen Spitzenverbände

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und der NLT haben die in keiner Weise zu akzeptierenden Umstände und die aus ihrer Sicht deutlich über das Ziel einer moderaten Ausweitung der Notbetreuung hinausschießenden Öffnung am Freitag und Samstag in mehreren Gesprächen mit Vertretern der Landesregierung scharf kritisiert. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat noch am Freitag in einer gemeinsamen Presseerklärung darauf hingewiesen, das unabgestimmte Vorgehen über das Wochenende stelle die Kommunen bei der Umsetzung der Notbetreuung vor schwer lösbare Probleme. Minister Tonne habe zwar in einer Pressemitteilung anerkannt, dass die Neuregelung nicht bereits am 20. April, sondern erst im Laufe der darauffolgenden Woche sukzessive vor Ort umgesetzt werden könne. Gleichwohl sei es aus Sicht der Kommunen, die nach wie vor mit aller Kraft für eine Eindämmung der Corona-Epidemie kämpften, ein falsches und gefährliches Signal, am Freitagnachmittag ohne Abstimmung alle Dämme für eine Notbetreuung in den Kitas und Schulen einzureißen.

Am Dienstag, den 21. April 2020 hat es zu dieser Thematik eine Telefonkonferenz zwischen Kultusminister Grant Hendrik Tonne, Staatssekretärin Gaby Willamowius, dem Chef der Staatskanzlei sowie den Hauptgeschäftsführern des NST und NLT sowie dem Präsidenten des NSGB gegeben. Seitens der Landesregierung wurde eingeräumt, dass die zeitlichen Abläufe im Hinblick auf die Verordnung für die kommunale Ebene nicht akzeptabel gewesen seien. In einer am 21. April 2020 veröffentlichten gemeinsamen Pressemitteilung von Kultusministerium und Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat Kultusminister Tonne betont, die Hinweise ständen nach wie vor unter der Prämisse, dass die Einrichtungsträger Spielraum hätten, die Notbetreuung vor Ort konkret umzusetzen. Dies gelte auch für den Hinweis aus dem Kultusministerium, dass mit Blick auf den Infektionsschutz nicht mehr als 5 Kinder in einer Notbetreuungsgruppe untergebracht werden sollen. Zudem sei die beispielhafte Nennung von Berufsgruppen weder abschließend, noch begründe sie einen Rechtsanspruch. Es könne Eltern in anderen Berufsgruppen geben, die Notbetreuung benötigten und erhalten; es könne auch Eltern aus den genannten Berufsgruppen geben, die keinen Platz in einer Notbetreuung erhielten.

Einvernehmlich wurde festgehalten, dass die Entscheidung, wie es bei den Kindertagesstätten weitergehe, etwa alle zwei Wochen in Anbetracht der Infektionslage neu bewertet werden muss. Der Infektions- und Gesundheitsschutz hat Vorrang. Die kommunalen Spitzenverbände haben ihr Interesse und ihre Bereitschaft signalisiert, die weiteren Schritte in Richtung einer Öffnung der Kitas in dem genannten 14-tägigen Rhythmus konstruktiv zu besprechen und zu begleiten.

Schrittweise Wiedereröffnung der Schulen

Bereits mit Pressemitteilung vom 16. April 2020 hat das Niedersächsische Kultusministerium (MK) über die schrittweise Wiedereröffnung der Schulen unterrichtet. Seit dem 22. April 2020 findet „Homelearning“ statt. Am 27. April sollen die Schulen zunächst für die Abschlussklassen 13 sowie 9/10 für die Schülerinnen und Schüler, die sich auf ihre Prüfung vorbereiten, geöffnet werden. Schülerinnen und Schüler der Klasse 9/10, die 2020 keine Abschlussprüfung ablegen, starten am 18. Mai 2020. Die Grundschüler-/innen der Klasse 4 sollen am 4. Mai 2020 wieder mit dem Unterricht beginnen.

Für die Zeit bis zu den Sommerferien ist ein umschichtiges Verfahren im Präsenzunterricht vorgesehen. Auch zur Entlastung der Schülerbeförderung sollen alle Klassen und Lerngruppen für die Organisation eines umschichtigen Unterrichts im täglichen oder wöchentlichen Wechsel in je zwei Gruppen aufgeteilt werden. Das Modell hierfür sollen die Schulen bestimmen und einen entsprechenden Plan erstellen.

Um den Infektionsschutz und die Hygiene- und Abstandsregelungen besser einhalten zu können, wurde zur Wiedereröffnung ein angepasstes Hygienekonzept für die Schulen angekündigt. Das Verfahren für dieses Hygienekonzept sowie zahlreiche mit der Umsetzung der Öffnung verbundene Fragen des Schulunterrichts und der Schülerbeförderung waren in dieser Woche Gegenstand zahlreicher Besprechungen auf Arbeits- und politischer Ebene. Das abgestimmte Konzept wurde Schulen und Kommunen am 23. April 2020 übermittelt.

NLT fordert landesweite Regelung zu Schutzmasken im ÖPNV

„Eine Pflicht für Schutzmasken nur, wo es Sinn macht, dort aber konsequent und landesweit. Die schrittweise Öffnung der Schulen ab kommenden Montag erfordert eine schnelle Rechtsverordnung des Landes“, forderte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Prof. Dr. Hubert Meyer, am 22. April 2020 in Hannover.

„Die bisher zurückhaltende Position der Landesregierung zur Maskenpflicht war richtig. Masken sind eine Notlösung und können Abstands- und Hygieneregeln nicht ersetzen. Durch die schrittweise Wiederöffnung der Schulen ab kommenden Montag entsteht aber eine neue Situation. Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und insbesondere bei der Schülerbeförderung wird trotz aller Maßnahmen zur Ausdünnung des Verkehrs die Einhaltung der Abstandsregeln eine große Herausforderung. Deswegen muss das Land jetzt handeln. Wir fordern das Land auf, umgehend den Entwurf einer landesweiten Verordnung vorzulegen, die zum kommenden Montag wirksam wird. Es wäre unzweckmäßig, wenn die Landkreise erst wieder mit Allgemeinverfügungen für ihr jeweiliges Kreisgebiet vorarbeiten müssten“, erklärte Meyer.

(Erneute) Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen

Am 23. April 2020 hat die Niedersächsische Landesregierung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vorgelegt. Mit der neuen Verordnung sollten folgende Ziele verfolgt werden:

  • In Artikel 1 wird das Sitzungsverbot ausdrücklich auch für kommunale Ausschüsse aufgehoben und klargestellt, dass auch Landtagssitzungen besucht werden können. Damit sind nur Klarstellungen verbunden.
  • Mit Artikel 2 wird die sogenannte Maskenpflicht eingeführt. Es handelt sich um die Forderung nach einer einfachen Mund-Nase-Bedeckung beim Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens usw. und bei den Einzelhandelsgeschäften sowie Fahrgästen in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und den entsprechenden Einrichtungen. Ausgenommen werden sollen Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Personen, denen eine Maskenpflicht wegen des Gesundheitszustandes nicht zuzumuten ist.
  • In einer weiteren Regelung in Artikel 2 wird die Präsenz-Unterrichtsuntersagung in allgemeinbildenden Schulen an die geplante Schulöffnung angepasst und weitere Änderungen vorgenommen.
  • Schließlich wird in einer weiteren Ziffer mit Geltung ab dem 4. Mai 2020 die Öffnung der Frisöre geregelt. Ein Mindestabstand wird dabei nicht zwingend gefordert, sondern in einer „Insbesondere-Regelung“ erwähnt. Zudem muss eine Kundendokumentation erfolgen.

Die kommunalen Spitzenverbände hatten am Nachmittag des 23. April 2020 eine Stellungnahmefrist von zweieinhalb Stunden. Neben einzelnen Anmerkungen zu den oben genannten Punkten hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände kritisiert, dass im Rahmen dieser Novellierung dringende weitere Anliegen, die von kommunaler Seite vorgetragen wurden (z. B. Erweiterung des Kreises der Teilnehmer bei Beerdigungen, Erleichterungen für den Besuch der Inseln für nahe Angehörige, Öffnung der Zoos und Safariparks; Wiedereröffnung des Sportbetriebs in bestimmten Sportarten) nicht aufgegriffen wurden. Die Landesregierung hat hierzu erklärt, all diese Regelungen würden der nächsten, umfassenden Novellierung vorbehalten, die nach der Absprache der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer Ende April mit Wirkung zum 7. Mai 2020 erfolgen solle. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe von NLT-Aktuell war die Verordnung noch nicht veröffentlicht.

Europäische Kommission legt Strategie zum Abbau von COVID-19-Beschränkungen vor

Nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages hat die Europäische Kommission am 15. April 2020 eine Strategie zur schrittweisen Aufhebung der Beschränkung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegt. Das Dokument ist als Empfehlung für ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu verstehen. Darin enthalten sind unter anderem Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Aufhebung/Lockerung anwenden können. Hierbei handelt es sich insbesondere um epidemiologische Indikatoren und solche zu den Kapazitäten der Gesundheits- und Testsysteme. Verschiedene Begleitmaßnahmen sollen parallel zur Aufhebung durchgeführt werden (insbesondere die Sammlung von Daten und der Ausbau von Testkapazitäten). Es werden konkrete Maßnahmen unter anderem für die Durchführung von Versammlungen und die Wiederaufnahme wirtschaftlicher Tätigkeiten vorgeschlagen. Um eine wirtschaftliche Erholung nach der Krise zu befördern, wollte die Kommission voraussichtlich noch Ende des Monats April einen überarbeiteten Haushalt für die kommenden sieben Jahre vorlegen.

Globalzustimmung der BA für die Beschäftigung von Erntehelfern

Das Niedersächsische Innenministerium hat im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die globale Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung in Betrieben der Landwirtschaft informiert. Danach hat vor dem Hintergrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausfälle von Erntehelfern die Bundesagentur für Arbeit eine globale Zustimmung für bestimmte, ausländische Personengruppen erteilt, damit deren Beschäftigung möglichst schnell und unbürokratisch ermöglicht werden kann. Nach den Rahmenbedingungen ist es erforderlich, dass es sich um eine Beschäftigung als Helfer in der Landwirtschaft (Erntehelfer) handelt, die Beschäftigung im Zeitraum vom 1. April bis längstens 31. Oktober 2020 erfolgt und der Arbeitgeber den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Das Innenministerium hat darüber hinaus darum gebeten, den besonderen Bedarf an Erntehelfern als positiven Ermessensgesichtspunkt zu berücksichtigen, soweit die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht.

EU-Kommission genehmigt geänderte Bundesregelungen zur Unterstützung der Wirtschaft

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und die „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ entsprechend geändert und bei der Kommission notifiziert. Damit dürften auch die beihilferechtlichen Voraussetzungen für den Start des KfW-Schnellkredites für mittelständische Unternehmen gegeben sein.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die Bundesregierung will am 29. April 2020 über die Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschließen. Unter anderem sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Einführung einer dauerhaften gesetzlichen Meldepflicht in Bezug auf COVID-19 und SARS-COV-2, zusätzlich auch zur Genesung und bei negativen Labortests.
  • Testungen zu COVID-19 sollen symptomunabhängig Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Dies gilt auch für durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) vorgenommene Testungen.
  • Unterstützung des ÖGD durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. 

Nach einem Beschluss des Kabinetts vom 20. April 2020 sollten folgende Ergänzungen vorgenommen worden (Bestandteil des von BM Spahn sogen. ‚Zehn-Punkte-Plans‘):

1. die Einrichtung einer Kontaktstelle beim Robert Koch-Institut für den öffentlichen Gesundheitsdienst;

2. Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Ländern sowie Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss an das elektronische Melde- und Informationssystem;

3. Regelungen, wonach die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Ländern unverzüglich die Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst beim Robert Koch-Institut informieren, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung die Durchführung notwendiger Ermittlungen oder Schutzmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist;

4. die durchgängige Erhebung und Verarbeitung folgender zusätzlicher Angaben im Meldewesen: wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Exposition wahrscheinlich stattgefunden hat und wahrscheinliches Infektionsrisiko; bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ferner: getroffene Ermittlungen und Schutzmaßnahmen;

5. die Entbehrlichkeit der BR-Zustimmung im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung für eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 8 Satz 1 IfSG, damit Vorgaben im Rahmen des elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) zeitnah verpflichtend festgelegt werden können. 

Der Bund will für Maßnahmen nach Nr. 2 zugunsten des ÖGD ca. 50 Millionen Euro zusätzlich bereitstellen. Für die 375 Gesundheitsämter sollen jeweils ca. 100.000 bis 150.000 Euro bereitgestellt werden.

Nach der abschließenden Verständigung zwischen dem Chef des Bundeskanzleramtes und den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 21. April 2020 über die Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfte es zu weiteren Modifizierungen der genannten Vorhaben kommen. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten. 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Das BMAS hat mit Billigung der Bundesregierung einen SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Darin wird betont, dass die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen der jeweilige Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung trägt. Darüber hinaus enthält der Standard eine Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzstandards.

Zu den besonderen technischen Maßnahmen gehört etwa eine Arbeitsplatzgestaltung, die die Wahrung eines Mindestabstandes erlaubt, wobei Büroarbeit nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen ist. Darüber hinaus sind Vorkehrungen für eine ausreichende Handhygiene und das Lüften zu treffen. Dienstreisen und Meetings sollten auf das absolute Minimum reduziert und möglichst ‚virtuell‘ durchgeführt werden. Auch in organisatorischer Hinsicht kommt der Sicherstellung ausreichender Schutzabstände eine besondere Relevanz zu. Arbeitsmittel sollen nach Möglichkeit personenbezogen verwendet werden. Arbeitszeit und Pausen sind möglichst kontaktreduzierend zu gestalten. Beschäftigte, die sich krank fühlen, sollen den Betrieb sofort verlassen bzw. zu Hause bleiben. Zu den besonderen personenbezogenen Maßnahmen gehört bspw. das Tragen von Schutzmasken.

Die Träger der Unfallversicherung und die Aufsichtsbehörden der Länder sind aufgefordert, den Standard branchenspezifisch zu konkretisieren und zu ergänzen.

Weitere Themen

Kommunaler Einfluss im Rahmen der Digitalisierung in den gemeinsamen Einrichtungen gesichert

Zum Ende des Jahres 2019 hat es verschiedene Diskussionen um die Sicherung des Einflusses der kommunalen Träger im Rahmen der Digitalisierung in den gemeinsamen Einrichtungen gegeben. Die Divergenzen bezogen sich auf die Einordnung der sogenannten „Zentralen IT“ als auch auf die künftigen, digitalen Entwicklungen für den Bereich des SGB II. Im Oktober 2019 hatte es hierzu ein Gespräch des NLT und der Region Hannover mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gegeben. Das Niedersächsische Sozialministerium als oberste Landesbehörde und das Niedersächsische Wirtschaftsministerium haben die hierbei artikulierten kommunalen Forderungen weitgehend aufgenommen und auf Bundesebene eingebracht. Auf der Grundlage des danach gefassten Beschlusses im Bund-Länder-Ausschuss zum SGB II hat die Arbeitsgruppe „Zentrale IT“ auf Bundesebene Vorschläge für ein Konzept zur angemessenen Berücksichtigung kommunaler Belange bei Digitalisierungsprozessen sowie bei Veränderungen und Einführung zentraler IT-Verfahren der Bundesagentur erarbeitet. Diese Konzeption hat der BundLänder-Ausschuss mit Stand vom 14. April 2020 einstimmig angenommen. Damit ist es aus Sicht des NLT gelungen, die kommunale Mitwirkung bei diesem sehr grundlegenden Prozess zu verankern. Die Geschäftsstelle wird den weiteren Umsetzungsprozess nachhaltig begleiten.

Broschüre „Landkreise gestalten kommunale Entwicklungspolitik“

Der Deutsche Landkreistag hat die Broschüre „Landkreise gestalten kommunale Entwicklungspolitik“ veröffentlicht. Sie befasst sich mit dem nationalen und internationalen entwicklungspolitischen Engagement deutscher Landkreise sowie mit der Organisation innerhalb der Verwaltung, den rechtlichen Aspekten und Fördermöglichkeiten. Dabei greift sie auch die Ergebnisse einer entsprechenden Umfrage des Deutschen Landkreistages sowie zahlreiche erfolgreiche Beispiele aus den Landkreisen auf.