Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 11

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Leopoldina-Forscher legen konkreten Fahrplan für Ende der Kontaktsperren vor

Eine Arbeitsgruppe der Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften hat am 12. April 2020 eine Stellungnahme „Coronavirus-Pandemie – Die Krise nachhaltig überwinden“ vorgelegt, in der sie Empfehlungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie abgibt. Empfohlen wird u. a. eine schrittweise Öffnung des Bildungsbereichs, beginnend mit Grundschulen und der Sekundarstufe I. In höheren Stufen des Bildungssystems sollte eine Rückkehr zum gewohnten Unterricht wegen der besseren Möglichkeiten des Fernunterrichts später erfolgen. Das öffentliche Leben könne schrittweise unter folgenden Voraussetzungen wieder normalisiert werden:

a) Die Neuinfektionen stabilisieren sich auf niedrigem Niveau.

b) Es werden notwendige klinische Reservekapazitäten aufgebaut und die Versorgung der anderen Patienten wieder regulär aufgenommen.

c) Die bekannten Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-Nasen-Schutz, Distanzregeln, zunehmende Identifikation von Infizierten) werden diszipliniert eingehalten. Vorgeschlagen wird zunächst, den Einzelhandel und das Gastgewerbe wieder zu öffnen sowie den allgemeinen geschäftlichen und behördlichen Publikumsverkehr wieder aufzunehmen. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sollte als zusätzliche Maßnahme in bestimmten Bereichen wie dem ÖPNV Pflicht werden.

Die Stellungnahme setzt sich insgesamt mit psychologischen, sozialen, rechtlichen, pädagogischen und wirtschaftlichen Aspekten der Pandemie auseinander. Bundes- und Landespolitik sind den Empfehlungen am 15. April 2020 im ersten Schritt nur zum Teil gefolgt.

Verabredungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder

Am 15. April 2020 hat die Bundeskanzlerin in einer Telefonschaltkonferenz mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder über die weitere Fortgeltung der Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie beraten. In ihrem einvernehmlich gefällten Beschluss stellen die Regierungschefs fest, man habe durch die bisherigen Beschränkungen erreicht, dass die Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland abgenommen habe. Es müsse alles getan werden, um die Erfolge der letzten Wochen zu sichern. Man werde in kleinen Schritten daran arbeiten, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und die gestörten Wertschöpfungsketten wieder herzustellen. Der Maßstab dabei müsse bleiben, dass die Infektionsdynamik so moderat bleibe, dass das Gesundheitswesen jedem Infizierten die bestmögliche Behandlung ermöglichen könne und die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe minimiert werde.

Als wichtigste Maßnahme stellen die Regierungschefs heraus, auch in der kommenden Zeit müsse es dabei bleiben, Abstand zu halten. Die Kontaktbeschränkungen sollten daher aufrechterhalten werden und Verstöße von den Ordnungsbehörden sanktioniert werden.

Bei den konkreten Maßnahmen heißt es, vor Öffnung von Kindergärten, Schulen und Hochschulen sei ein Vorlauf notwendig, damit vor Ort die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen und zum Beispiel Schülerbeförderung organisiert werden könne. Die Notbetreuung solle fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet werden. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen eines Schuljahres sollten nach entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden können. Ab dem 4. Mai 2020 könnten prioritär auch die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Jahrgänge der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen, sowie die letzte Klasse der Grundschule beschult werden. Die Kultusministerkonferenz wurde beauftragt, bis zum 29. April 2020 ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen.

Weit über die zeitliche Geltung der ansonsten diskutierten Maßnahmen hinaus einigten sich die Regierungschefs darauf, dass Großveranstaltungen mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt bleiben. Was im Einzelnen unter Großveranstaltung zu verstehen ist, wurde offen gelassen.

Zu erheblichen Diskussionen führte auf der Landesebene die Verabredung, unter Auflagen zur Hygiene alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie unabhängig davon KfzHändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder zu öffnen. 

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Bundesländer einigten sich darauf, die in den gemeinsamen Beschluss beschriebenen Schritte zunächst bis zum 3. Mai 2020 zu befristen. Rechtzeitig vor dem 4. Mai solle die Entwicklung des Infektionsgeschehens sowie die wirtschaftliche und soziale Lage in Deutschland gemeinsam erneut bewertet und im Lichte der Ergebnisse weitere Maßnahmen beschlossen werden.

NLT begrüßt behutsame Lockerungen in der Coronakrise

„Das sind behutsame erste Lockerungen der stringenten Verbote. Sie scheinen sehr viel näher am wahren Leben orientiert als manche gut gemeinten Ratschläge der Wissenschaft, die in den vergangenen Tagen zu hören waren. Aus Sicht der Gesundheitsämter ist das zu begrüßen. Wir müssen das öffentliche Leben in sorgfältig erwogenen Schritten wieder normalisieren. Sonst drohen erhebliche Rückschläge, die für viele Menschen gefährlich werden können und das bisher gut funktionierende deutsche Gesundheitssystem überfordern“, kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Prof. Dr. Hubert Meyer die politische Verständigung zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer.

Für die Bürger und die Kommunen sei es wichtig, die jetzt verabredeten Schritte kurzfristig rechtssicher umzusetzen. Meyer erinnerte daran, dass die bisherigen Verbote nur bis zum nächsten Wochenende gelten. Er unterstützte ausdrücklich Bestrebungen der Landesregierung, alle Regelungen, die landesweite Geltung beanspruchen, in eine zentrale Rechtsverordnung des Landes zu überführen. Die bisherigen Allgemeinverfügungen der Landkreise, die auf Weisungen des Gesundheitsministeriums beruhen, sollten nur noch die Sachverhalte erfassen, die regionale Besonderheiten aufweisen, beispielsweise in den touristischen Zentren. „Da die entsprechenden Rechtsakte vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden müssen, besteht aber inzwischen ein erheblicher Zeitdruck. Die kommunalen Spitzenverbände müssen die Chance haben, sich wegen der einschneidenden Folgen mit der Praxis abzustimmen“, forderte Meyer.

Landesregierung legt Neufassung der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte vor

Am späten Abend des 15. April 2020 hat die Niedersächsische Landesregierung einen ersten Entwurf zur Fortschreibung der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte vorgelegt. Er dient auch dazu, die bisher geltenden Allgemeinverfügun- gen der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover aufgrund fachaufsichtlicher Weisungen für alle Regelungen, die landesweite Bedeutung beanspruchen, in einem einheitlichen Regelungswerk zusammenzufassen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten erneut lediglich die Möglichkeit, innerhalb weniger Stunden zu dem Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Gleichwohl hat die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landkreistages aufgrund einer sofortigen Vorinformation über die erste Fassung eine Vielzahl von Hinweisungen und Anregungen der Landkreise erreicht.

Diese sind eingeflossen in die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, die am Abend des 16. April 2020 gegenüber der Niedersächsischen Staatskanzlei abgegeben wurde. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat erneut darauf hingewiesen, dass angesichts des engen zeitlichen Vorlaufs weder die kommunale Praxis noch die Gremien in angemessener Weise beteiligt werden konnten. Dies sei sehr zu bedauern, da angesichts des Unmuts vor Ort über die ständig wechselnden Regelungen und die zahlreichen Rückfragen aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft die Erfahrung der kommunalen Praxis dringend in den Rechtssetzungsprozess des Landes hätten eingespeist werden müssen.

Ungeachtet dessen wurde zu einer Vielzahl einzelner Regelungsmodalitäten Stellung genommen. Kritik wurde an der Absicht geäußert, unter Großveranstaltungen im Sinne von § 1 Ab. 6 der Verordnung erst Veranstaltungen ab 1.000 Teilnehmern zu verstehen. Dies werde zu erheblichen Problemen in der kommunalen Praxis führen. Die Arbeitsgemeinschaft hat stattdessen vorgeschlagen, die Zahl auf 100 Personen zu reduzieren.

Weiteren Gesprächsbedarf hat die Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der auf Bundes- und Landesebene in Aussicht gestellten Erweiterung der Möglichkeit zur Notbetreuung in Kindertagesstätten und Schulen signalisiert.

Auf Kritik in den Rückmeldungen der Praxis stieß insbesondere die vorgesehene Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung, wonach Einzelhandelsgeschäfte mit einer tatsächlich genutzten Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern geöffnet werden sollen. Aus der Praxis wurden zahlreiche Rückmeldungen registriert, die Unsicherheiten im Hinblick auf die Abgrenzung der 800 Quadratmeter, die Sachgerechtigkeit der Differenzierung zwischen größeren und kleineren Geschäften sowie die Frage signalisierten, wie mit Einzelhandelsgeschäften unter dem gemeinsamen Dach eines Einkaufszentrums umgegangen werden solle. Schließlich hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gebeten, die Geltung der neuen Landesverordnung nicht auf den 4. Mai 2020 zu begrenzen, da die mögliche Fortschreibung andernfalls über das verlängerte Wochenende nach dem Feiertag des 1. Mai vorgenommen werden müsste.

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe von NLT-Aktuell stand nicht fest, ob und welche der kommunalen Anregungen aufgegriffen werden würden. Die Veröffentlichung der neuen Verordnung ist für den heutigen Freitag, den 17. April 2020 vorgesehen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme ein Inkrafttreten wenigstens derjenigen Regelungen, die die bis zum 18. April 2020 geltenden Allgemeinverfügungen der Landkreise/Region Hannover ersetzen sollen, zum 19. April 2020 gefordert.

Vorschlag der EU-Kommission für ein EU-Instrument zur Kurzarbeit („SURE“)

Die EU-Kommission hat den Vorschlag für ein neues europäisches Instrument zur Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise ( Support mitigating Unemployment Risks in Emergency, SURE) vorgelegt. „SURE“ soll die Kurzarbeit-Modelle der Mitgliedstaaten vorübergehend mit dem Ziel unterstützen, durch die Corona-Pandemie bedrohte Arbeitsplätze zu erhalten. Gestützt auf freiwillige Garantien der Mitgliedstaaten im Umfang von 25 Milliarden Euro will die EU-Kommission Kredite in Höhe von maximal 100 Milliarden Euro aufnehmen. Dieses Geld soll in Form von EU-Darlehen zu günstigen Bedingungen jenen Ländern geliehen werden, deren Kurzarbeitergeldprogramme infolge des COVID-19-Ausbruchs von der Überlastung bedroht sind. Auf diese Weise sollen die mitgliedstaatlichen Modelle weiterhin funktionieren können.

EU-Finanzminister einigen sich auf ein Corona-Rettungspaket einschließlich „SURE“

Die EU-Finanzminister haben sich am 9. April 2020 auf ein Corona-Rettungspaket geeinigt und stimmten darin unter anderem dem Kommissionsvorschlag zur Kurzarbeit „SURE“ zu. Die Minister betonen hierzu die nationalen Zuständigkeiten im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit und dass die vorliegende Einigung nicht künftigen Vorschlägen im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung vorgreift. Neben der Einigung über das Instrument „SURE“ enthält das Rettungspaket die Absicherung von Unternehmenskrediten durch die Europäische Investitionsbank (EIB) bis zu einem Gesamtvolumen von 200 Milliarden Euro sowie die Bereitstellungstellung vorsorglicher Kreditlinien des Euro-Rettungsschirms Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM) mit einem Kreditvolumen von bis zu 240 Milliarden Euro. Auf die Kreditlinien können bedürftige Mitgliedstaaten mit einem Betrag von bis zu je zwei Prozent ihres Bruttoinlandsprodukts zugreifen. Die sonst für ESMKredite üblichen strikten wirtschaftspolitischen Auflagen – wie etwa die Verpflichtung der Empfängerstaaten zu Reformen des Steuer- oder Rentensystems – werden zum großen Teil ausgesetzt. Stattdessen müssen sich diese Staaten verpflichten, die ESM-Mittel allein zur Deckung „direkter und indirekter Gesundheitskosten“ einzusetzen, die im Zusammenhang mit der Pandemie entstanden sind.

Darüber hinaus vereinbarten die Finanzminister einen zeitlich befristeten WiederaufbauFonds für besonders betroffene EU-Staaten, über dessen Finanzierung und Höhe die Staats- und Regierungschefs im weiteren Verlauf entscheiden werden. Die Entscheidung über die in diesem Zusammenhang sehr umstrittenen Corona-Bonds wurde damit vertagt.

Die Zustimmung der EU-Finanzminister zu dem Instrument „SURE“ ist aus Sicht des Deutschen Landkreistages zu begrüßen. Sie ist Zeichen der europäischen Solidarität und des europäischen Zusammenhalts in der gegenwärtigen außergewöhnlichen Notfallsituation. Die Betonung der Minister, dass mit dieser Einigung nicht die Zustimmung zu Vorschlägen einer europäischen Arbeitslosenversicherung einhergeht, entspricht der hierzu ebenso vom DLT vertretenen kritischen Haltung.

Vorschläge der Europäischen Kommission für eine COVID-19-Investitionsoffensive

Die Europäische Kommission hat am 2. April 2020 einen Vorschlag für eine „Investitionsoffensive Plus zur Bekämpfung der Coronavirus-Krise“ (CRII+) vorgelegt. Darin enthalten sind insbesondere legislative Änderungen der Dachverordnung zu den Strukturfonds. Mitgliedstaaten können Kofinanzierungssätze von 100 Prozent für das Geschäftsjahr 2020- 2021 beantragen. Ein flexibler Transfer zwischen EFRE und ESF sowie zwischen den Regionenkategorien ist ebenfalls möglich. Die Vorgaben zur thematischen Konzentration gelten nur noch sehr eingeschränkt. Bereits am 13. März 2020 hatte die Kommission angekündigt, dass ca. 8 Milliarden Euro für die Vorfinanzierung der Strukturfondsförderung nicht an die EU zurückgezahlt werden müssen und damit den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Bei der Verwaltungsbehörde im Niedersächsischen Ministerium für Bundesund Europaangelegenheiten und regionale Entwicklung haben wir angefragt, ob Niedersachsen beabsichtigt, von den Möglichkeiten der Anpassung der operationellen Programm Gebrauch zu machen. Sobald uns eine Antwort vorliegt, werden wir berichten.

COVID-19-Arbeitszeitverordnung in Kraft getreten

Die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie vom 7. April 2020 ist verkündet worden und am 10. April 2020 in Kraft getreten. Sie stützt sich auf eine Ermächtigungsgrundlage, die mit dem sog. „Sozialschutz-Paket“ in das Arbeitszeitgesetz eingefügt wurde. Die Verordnung sieht in § 1 für bestimmte Berufsgruppen die Verlängerung der werktäglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf bzw. auf bis zu 60 Stunden vor. Die wöchentliche Arbeitszeit kann ggf. auch darüber hinaus verlängert werden. Voraussetzungen ist jeweils, dass die Verlängerung wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist. Die Verlängerungsmöglichkeit betrifft außerdem nur bestimmte Berufsgruppen. Dazu gehören unter anderem medizinisches Personal (§ 1 Abs. 2 Nr. 2), das Personal der Not- und Rettungsdienste einschließlich der Feuerwehren (§ 1 Abs. 2 Nr. 3), Personal, das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Behörden benötigt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) sowie das Personal in Abfallentsorgungsbetrieben u.a. (§ 1 Abs. 2 Nr. 5).

Unter den genannten Voraussetzungen sind für die betroffenen Berufsgruppen ferner Abweichungen von der Ruhezeit (§ 2) und eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen möglich (§ 3). Die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie die beiden zuletzt genannten Maßnahmen sind nur bis zum 30. Juni 2020 zulässig (§ 4). Die Verordnung insgesamt tritt am 31. Juli 2020 außer Kraft (§ 7).

Anordnungen und Verordnungen des BMF im Zusammenhang mit COVID-19

Der Deutsche Landkreistag hat auf die Veröffentlichung von zwei Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aufmerksam gemacht, mit denen das BMG zum einen Krankenhäuser verpflichtet, ihre intensivmedizinischen Kapazitäten offenzulegen, und zum anderen Unternehmen untersagt, im Auftrag eingeführte Medizinprodukte und Schutzausrüstung in den freien Verkauf zu bringen. Die ebenfalls veröffentlichten Anordnungen des BMG zielen ferner insbesondere darauf ab, Daten von Personen, die nach Deutschland einreisen, zu erfassen und zu speichern.

Weitere Themen

Strategische Ausrichtung des Landes für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027

Im Februar 2020 hat der Niedersächsische Landkreistag Stellung genommen zur strategischen Ausrichtung des Landes für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027. Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und regionale Entwicklung (MB) hat uns mit Schreiben vom 7. April 2020 unterrichtet, dass es eine Anpassung des Strategietextes aufgrund der Stellungnahme für nicht erforderlich angesehen und deshalb die Landesregierung die Förderstrategie am 31. März 2020 unverändert beschlossen hat. Als erfreulich wird es angesehen, dass wir die im operativen Ziel formulierte Steigerung der regionalen Gestaltungskompetenz besonders begrüßt haben. Diesbezüglich gibt es im MB Überlegungen für eine konzeptionelle Ausgestaltung. Hierzu haben wir eine schnellstmögliche Unterrichtung und Beteiligung der kommunalen Ebene durch MB erbeten.

EuGH rügt Weigerung zur Umsiedlung von Flüchtlingen als Verstoß gegen das Unionsrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil der Klage der Kommission gegen Polen, Ungarn und die Tschechische Republik stattgegeben und bestätigt, dass die drei Länder wegen ihrer Weigerung zur Umsiedlung von Flüchtlingen gegen EU-Recht verstoßen haben. Diese Mitgliedstaaten können sich laut Auffassung des EuGH weder auf ihr Recht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit noch auf ein angebliches Nichtfunktionieren des Umsiedlungsmechanismus berufen. Das Urteil hat vor allem politische Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil der Klage der Kommission gegen Polen, Ungarn und die Tschechische Republik stattgegeben und bestätigt, dass die drei Länder wegen ihrer Weigerung zur Umsiedlung von Flüchtlingen gegen EU-Recht verstoßen haben. Diese Mitgliedstaaten können sich laut Auffassung des EuGH weder auf ihr Recht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit noch auf ein angebliches Nichtfunktionieren des Umsiedlungsmechanismus berufen. Das Urteil hat vor allem politische Bedeutung.