Für Kreistags-/Regionsabgeordnete Ausgabe 10

Aktuelle rechtspolitische Entwicklung zu COVID-19

Beschränkung sozialer Kontakte dreimal neu geregelt

Binnen weniger Tage ist die ursprünglich vom 27. März stammende niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie dreimal novelliert worden.

Für erhebliche öffentliche Diskussionen sorgte § 1 Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2020. Er sah vor, dass Kontakte innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes beschränkt werden müssen. Nur wenige Stunden nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 3. April 2020 erklärte die Landesregierung, hier sei man über das „Ziel hinausgeschossen“. Das Sozialministerium verkündete in einer Pressemitteilung „selbstverständlich“ würden Verstöße bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nicht geahndet.

NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer hat diese Vorgehensweise gegenüber dem NDR und der Neuen Osnabrücker Zeitung kritisiert. Was im Gesetz- und Verordnungsblatt stehe, gelte. Jede Bürgerin, jeder Bürger, aber auch die für den Verwaltungsvollzug verantwortlichen Beamten der Polizei und der Landkreise müssten durch Blick in die Verordnung erkennen können, was erlaubt ist und was nicht. Auch die Landesregierung könne nicht zwölf Stunden nach Inkrafttreten erklären, so sei es nicht gemeint und bei Verstößen würde niemand belangt. Gerade in diesem Bereich, der politisch alle Menschen persönlich betreffe, brauche es klarer und verlässlicher Regelungen. Ein solches Vorgehen dürfe sich bei allem Verständnis für die große Hektik nicht wiederholen. Sonst werde das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger gefährdet, die durch ihr besonnenes Verhalten die Eindämmung der Corona-Pandemie prima unterstützten.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte nach der Ankündigung des Sozialministeriums, die Verordnung kurzfristig überarbeiten zu wollen, noch am Wochenende eine Reihe von Änderungsbedarfen signalisiert. Diesbezüglich würden unter anderem die Thematik der häuslichen Besuche, der Teilnahme an Beerdigungen, der Zulassung von Autowaschanlagen sowie weiterer Änderungsbedarf zusammengetragen. Am 7. April 2020 wurde nach einer erneut nur wenige Stunden umfassenden Anhörungsfrist für die kommunalen Spitzenverbände eine Neufassung der Kontaktverordnung verkündet. Änderungen betreffen unter anderem die Streichung des genannten Kontaktverbotes in häuslicher Gemeinschaft, die Nutzung von Autowaschanlagen (die nunmehr grundsätzlich möglich ist), die Begrenzung von Hochzeitsfeiern und Beerdigungen auf nunmehr zehn Personen statt des Abstellens auf den formalen Verwandtschaftsgrad sowie die gesonderte Regelung der Begleitung Sterbender. Zudem ist der außer-Haus-Verkauf auch von Cafés möglich. Nach der hierzu im Interministeriellen Krisenstab erzielten Übereinkunft sind davon auch Eiscafés erfasst. Auch diese sind damit grundsätzlich geschlossen, aber der außer-Haus-Verkauf ist unter den Bedingungen des § 6 der Verordnung zulässig. 

Am 8. April 2020 ist § 5 der Verordnung erneut geändert worden. Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen, haben sich danach grundsätzlich abzusondern. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Einreise und auf direktem Weg zu ihrer Wohnung, dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der während des Aufenthalts geplanten Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, unverzüglich die Gesundheitsämter zu kontaktieren und unterliegen während der Zeit der Quarantäne der Beobachtung durch das Gesundheitsamt. Die Änderung der Verordnung soll heute im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden und tritt dann am morgigen Karfreitag in Kraft.

Bußgeldkatalog veröffentlicht

Am 8. April 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) den vom NLT dem Grunde nach bereits mit Pressemitteilung vom 2. April 2020 geforderten landesweiten Bußgeldkatalog veröffentlicht. Er soll den zuständigen kommunalen Behörden und der Polizei Orientierung geben, wie mit Verstößen gegen die Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte umgegangen werden soll. Der unseres Wissens zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe bisher nicht an die zuständigen Behörden übersandte Bußgeldkatalog ist auf der homepage des MS aufrufbar.

Konzept des Landes zur Erweiterung der Krankenhauskapazitäten

Am Sonntag, den 5. April 2020 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) den kommunalen Spitzenverbänden das vielfach angemahnte Konzept zur Erweiterung der Krankenhauskapazitäten zur Sicherstellung der stationären Versorgung von an COVID-19 erkrankten Patienten übermittelt. Das medizinische Konzept fußt auf dem sogenannten Schalenmodell und beschreibt die Versorgungsstufen in den Plankrankenhäusern und ertüchtigten Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie nötigenfalls auch anderen geeigneten Beherbergungsbetrieben. Neben den Plankrankenhäusern sind sogenannte Ersatzkrankenhäuser, Hilfskrankenhäuser und Krankenpflegezentren vorgesehen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich am 7. April 2020 an die Niedersächsische Sozialministerin gewandt und um ein Gespräch zur Klärung der vielfach offenen Fragen gebeten. Insbesondere wurde vom Land ein klares Bekenntnis zur Übernahme der Investitionskosten für alle Einrichtungen, die vorsorglich zur Entlastung der Plankrankenhäuser geschaffen werden, gefordert sowie belastbare Aussagen zur Refinanzierung des laufenden Betriebes durch die gesetzlichen Krankenkassen oder das Land Niedersachsen. Darüber hinaus wurden zahlreiche aus dem Bereich der Landkreise und der Region Hannover angezeigte inhaltliche Probleme und dringende Klärungsbedarfe, vor allem zur Inanspruchnahme der Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen und der regionalen Belegungssteuerung signalisiert.

Schreiben AG KSV an Ministerpräsident Weil

Mit Schreiben vom 7. April 2020 hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens an Ministerpräsident Stephan Weil gewandt und um ein zeitnahes Gespräch gebeten.

Inhaltlich wurde zunächst auf eine nicht unerhebliche Förderlücke bei den Hilfen des Landes und des Bundes für die mittelständische Wirtschaft hingewiesen. Zudem bleiben nach Rückmeldungen unserer Mitglieder einzelne Leistungen des Landes hinter denen von Nachbarbundesländern zurück. Kritisiert wurde zudem, dass Vereine nur dann Anträge auf Soforthilfe stellen können, wenn sie wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Im Schwerpunkt hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aber ihre erheblichen Sorgen im Hinblick auf die kommunalen Finanzen angemeldet. Wie bereits gegenüber dem Landtag im Zuge der Stellungnahme zum Nachtragshaushalt 2020 signalisiert, hält die Arbeitsgemeinschaft einen weiteren Nachtragshaushalt des Landes für notwendig. In diesem Rahmen müsse auch eine gemeinsame Lösung für die Zeit nach der unmittelbaren Krisensituation gefunden werden. Insbesondere gelte es, die auf Land und Kommunen zukommenden Lasten gerecht zu verteilen und die derzeit noch nicht völlig abzuschätzenden Folgenden für die Kommunen abzufedern. Es wurden deshalb Programme zur Stabilisierung der kommunalen Finanzen gefordert.

Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen im Rahmen von Entschuldungs- und Stabilisierungsverfahren

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat in einem Erlass vom 3. April 2020 Hinweise zum Umgang der aus der aktuellen Pandemiesituation entstehenden haushaltswirtschaftlichen Belastungen in den laufenden Entschuldungs- und Stabilisierungsverfahren nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich herausgegeben.

Danach sind die haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der aktuellen Pandemielage aus zusätzlichen Aufwendungen oder verminderten Erträgen ergeben, als unvorhersehbare Ereignisse zu werten und von der Kompensationsverpflichtung in Fällen der Gewährung von Bedarfszuweisungen, der Umsetzung von Zukunftsverträgen und Stabilisierungsvereinbarungen ausgenommen. Die im laufenden Haushaltsjahr 2020 wirksam werdenden haushalts- und wirtschaftlichen Belastungen sind im Vorbericht zum Haushaltsplan 2020 gesondert darzustellen. Darüber hinaus wird der Termin zur Abgabe des standardisierten Berichts über den Verlauf der Entschuldungsverfahren im Jahr 2019 auf den 30. September 2020 verschoben.

EU-Kommission genehmigt Bundesregelung für Beihilfen

Die EU-Kommission hat am 2. April 2020 die von Deutschland angemeldete „Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrig verzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – Bundesregelung Beihilfen für niedrig verzinsliche Darlehen 2020“ genehmigt. Mit der angenommenen Regelung werden zinsvergünstigte Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Unterstützung der Wirtschaft nach Ausbruch des Coronavirus erweitert. Nach der nunmehr genehmigten Bundesregelung können Unterstützungsmaßnahmen auch von Landesbehörden und Förderbanken gewährt werden.

EU-Kommission gewährt weitere beihilferechtliche Erleichterungen

Die EU-Kommission hat am 3. April 2020 den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfe zur Stützung der Wirtschaft“ angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 geändert und um weitere Erleichterungen erweitert. Hierzu zählt insbesondere die nunmehr zu- sätzliche mögliche Gewährung von zinslosen Darlehen, Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos oder der Bereitstellung von Eigenkapital in Höhe von maximal 800.000 Euro pro Unternehmen. Erleichterungen für Beihilfemaßnahmen sind vorgesehen im Hinblick auf Erforschung, Erprobung und Herstellung coronavirusrelevanter Produkte sowie zur gezielten Steuerstundung, Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnzuschüssen für die am härtesten vom Ausbruch getroffenen Unternehmen.

Bundesregierung beschließt KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Die Bundesregierung hat am 6. April 2020 beschlossen, auf Basis des am 3. April 2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilferahmens (sogenannter Temporary Framework) umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand einzuführen. Der KfW-Schnellkredit, bei dem der Staat 100 Prozent der Kreditrisiken übernimmt, tritt neben die bereits bestehenden Angebote und wendet sich an kleinere und mittlere Firmen und Betriebe, die jetzt sehr rasche Unterstützung benötigen.

Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro pro Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

BAMF setzt Einbürgerungstest aus

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mitgeteilt, dass ab sofort und bis auf Weiteres keine Einbürgerungstests mehr stattfinden. Sollte im Rahmen von laufenden Einbürgerungsverfahren ein dringender Testbedarf bestehen, kommt eine Einzelfalllösung in Betracht.

Allgemeinverfügung des MS zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) mit einer Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG erlassen.

Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird vom MS abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bewilligt. Dies könnte im kommunalen Bereich insbesondere die medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz-, Hilfs- und Labortätigkeiten betreffen. Hierzu wird abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.

Weiterhin kann abweichend von § 3 ArbZG bei den unter Abschnitt A.I genannten Tätigkeiten sowie insbesondere

               – bei Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,

               – zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

               – in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und

                 Betreuung von Personen,

               – in Verkehrs- und Hafenbetrieben,

               – in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und

                 Abwasserentsorgungsbetrieben

die zulässige tägliche Arbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag verlängert werden. Die Arbeitszeit soll 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Die vorgenannten Regelungen gelten befristet bis zum 31. Mai 2020. Die Allgemeinverfügung ist nach ihrer Bekanntmachung am 27. März 2020 in Kraft getreten. Die Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

Zensus 2021: Verlegung der Durchführung des Zensus 2021

Die kommunalen Spitzenverbände haben mit Schreiben vom 2. April 2020 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat aufgrund der Corona-Pandemie, die sich derzeit in allen europäischen Staaten weiter ausbreitet, darum gebeten, den Zensus 2021 nach Möglichkeit auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben dargelegt, dass zu bezweifeln ist, dass sich unter den gegebenen Umständen der Pandemie eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Zensus 2021, aber auch die Durchführung im Jahr 2021 mit den notwendigen Erhebungsbeauftragten für die Befragungen von Privathaushalten und in Heimen realisieren lasse.

Ein Großteil der Verwaltungsmitarbeiter der Landkreise sei gegenwärtig für die Bekämpfung der Corona-Krise gebunden bzw. abgeordnet, so dass die notwendigen ordnungsgemäßen Vorbereitungen, z.B. für die Einrichtung von Erhebungsstellen, wahrscheinlich nicht fristgemäß erfolgen können. Da auch nicht absehbar sei, wann und inwieweit dieser Personaleinsatz enden werde, sei eine zeitliche Verlegung des Zensus 2021 angezeigt. Auch mit Blick auf die sich abzeichnende wirtschaftliche Lage und den allein für Deutschland geschätzten Kosten in Höhe von 1,2 Milliarden Euro für den Zensus sei es fraglich, ob diese Ressourcen nicht an anderer Stelle dringender benötigt werden.

Weitere Themen

Aktualisierte Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Auftreten der Geflügelpest

Vor dem Hintergrund des inzwischen auch in einem Putenbetrieb und zwei gemischten Kleinhaltungen in Deutschland aufgetretenen Geflügelpestgeschehens hat das FriedrichLoeffler-Institut seine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland aktualisiert.

Im Einzelnen werden die aktuellen Meldungen insbesondere aus Polen und Bulgarien, die sich einschließlich der vorgenommenen Bestandsräumungen auf bisher ca. 1,2 Millionen Vögel summieren, angepasst. Im Rahmen der Einschätzung der Situation und des Risikos finden sich insbesondere zusätzliche Ausführungen zu den phylogenetischen Analysen in Bezug auf die drei Ausbrüche in Geflügelhaltungen in Deutschland sowie bei Wildvögeln. Danach bestätigen die genetischen Vollgenom-Analysen, dass eine Genomsegment-Vermischung verschiedener hoch- und niedrigpathogener aviärer Influenzaviren zur Entstehung der aktuellen Viren führten. Die Viren aller fünf aktuellen Ausbrüche in Deutschland seien mit den Viren der in Mittel- und Osteuropa aufgetretenen Ausbrüche sehr eng verwandt. Sie repräsentierten einen neuen Genotyp, der erstmalig im Rahmen dieser Ausbrüche detektiert wurde.

Eine Veränderung der konkreten Risikobewertung geht damit nicht einher. Nach wie vor wird das Risiko eines Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen durch direkte Kontakte zwischen Wildvögeln und gehaltenen Vögeln ebenso als mäßig eingestuft wie das Risiko eines mittelbaren Eintrags durch kontaminierte Gegenstände.

NLT-Modell zu Ersatzzahlungen für Windenergieanlagen erneut bestätigt

Auf eine Anfrage der Grünen im Landtag (LT-Drs. 18/5843) hat die Landesregierung das NLT-Modell für die Bemessung der Ersatzzahlung für Windenergieanlagen erneut bestätigt. Wegen des Eingriffs in das Landschaftsbild muss für jede Anlage ein Ausgleich gezahlt werden, der für Naturschutzmaßnahmen verwendet wird. In Niedersachsen hat der NLT eine bundesweit beachtete Bemessungsmethode erarbeitet und in Arbeitshilfen beständig fortentwickelt.

Im Rahmen der Beantwortung der Anfrage hat die Landesregierung ausgeführt, dass das durch die NLT-Arbeitshilfe bekanntgemachte Modell ein maßgeblicher Stützpfeiler für einen einheitlichen Vollzug ist. Seitens der Landesregierung bestehen ausdrücklich keine Bedenken gegen die Anwendung in der Vollzugspraxis.

In der Antwort der Landesregierung findet sich zudem der Satz: „Der Erlass einer abschließenden Regelung zur Bemessung der Ersatzzahlung ist derzeit nicht Gegenstand der Novellierung des Windenergieerlasses.“ Dafür hat sich der NLT in den zurückliegenden Jahren beständig eingesetzt. Denn mit dem rechtssicheren und vollzugstauglichen NLT-Modell für die Bemessung der Ersatzzahlungen wird gewährleistet, dass die Windbranche einen angemessenen Ausgleich für den Naturschutz leistet. Das hilft letztlich auch der Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie. Wir werden genau beobachten, dass die Landesregierung ihrer Aussage zur Novellierung des Windenergieerlasses Folge leistet.

Strategische Ausrichtung des Landes für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027

In NLT-Aktuell 29/2019 haben wir die im Dezember vom Kabinett beschlossene und unter den Ressorts abgestimmte Niedersächsischen Strategie für die EU-Förderung 2021/27 sowie unsere Stellungnahme hierzu übersandt. In einer Presseinformation wurde Anfang April berichtet, dass das Kabinett nunmehr die strategische Ausrichtung des Lands für die neue EU-Förderperiode 2021 bis 2027 gegenüber der im Dezember versandten Fassung unverändert beschlossen hat.