Cover-NLT-Aktuell-25

Dauerhaftes 365-Euro-Ticket für den ÖPNV bei fairen Rahmenbedingungen machbar

„Der Niedersächsische Landkreistag schlägt vor, in Nachfolge des erfolgreichen 9-EuroTickets, ein deutschlandweit einheitliches und zentral finanziertes 365-Euro-Ticket zu prüfen. Durch das 9-Euro-Ticket sind erfreulicherweise viele Menschen animiert worden, stärker den ÖPNV zu nutzen. Diese Bereitschaft der Menschen zum praktischen Klimaschutz müssen wir durch dauerhafte einfachere verbundübergreifende Tickets verstärken. Nötig ist dafür kein Strohfeuer, sondern ein längerfristig stärkeres finanzielles Engagement von Bund und Land in die Finanzierung der Fehlbeträge und den Ausbau des ÖPNV, einschließlich moderner Bedien- und Angebotsformen, gerade auch für den ländlichen Raum“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistags, Landrat Sven Ambrosy.

„In Niedersachsen setzen wir gerade als Kraftakt, mit hohen finanziellen Eigenleistungen der Landkreise und der Region Hannover, die regionalen 365-Euro-Schüler- und Azubitickets um, die vielerorts zum 1. August 2022 starten. Ein wünschenswertes einheitliches, verkehrsverbundübergreifendes Schüler- und Azubiticket konnte in dieser Legislatur das Land nicht finanzieren. Aus Sicht der Landkreise sollte als erster Schritt umgehend nach der Wahl ein landesweites 365-Euro-Ticket für Schüler und Azubis eingeführt und vom Land finanziert werden. Der massive Ausbau des ÖPNV bleibt ein wichtiger Beitrag zur Klimawende im Verkehrsbereich“, ergänzte NLTHauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

SGB II – Erste Eckpunkte zum Bürgergeldgesetz

Bundesarbeitsminister Heil hat die wesentlichen Eckpunkte des Bürgergeldgesetzes vorgestellt. Der Referentenentwurf soll in Kürze vorliegen. Im Einzelnen hat uns der DLT hierzu u. a. wie folgt informiert:

Zweijährige Karenzzeit: In den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs soll keine Angemessenheitsprüfung der Unterkunfts- und Heizkosten erfolgen. Vermögen soll nur angerechnet werden, soweit es erheblich ist (Regelung wie beim erleichterten Zugang: 60.000 Euro, weitere 30.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft).

Verbesserungen beim Schonvermögen: Erhöhung des Freibetrags auf 15.000 Euro, keine Angemessenheitsprüfung bei Kfz, fast vollständige Freistellung von Altersvorsorge, Erhöhung der qm-Zahlen bei selbstgenutztem Wohneigentum.

Verbesserungen bei den Einkommensgrenzen: Erhöhung der Freibeträge für Schüler, Studenten und Auszubildende auf 520 Euro, Erhöhung des Selbstbehalts bei ehrenamtlichem Engagement, keine Anrechnung von Mutterschaftsgeld.

– Zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten soll ein ‚Kooperationsplan‘ (nicht mehr „Teilhabevereinbarung“) geschlossen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten soll ein Schlichtungsmechanismus greifen, der vom Jobcenter unter Hinzuziehung Unabhängiger geschaffen werden soll (Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung durch das jeweilige Jobcenter).

– Die Sanktionsregelungen sollen nach den Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 überarbeitet werden. Die unterschiedliche Behandlung von Personen unter und über 25 Jahren soll entfallen.

Sechsmonatige ‚Vertrauenszeit‘ ohne Sanktionierung von Pflichtverletzungen (nur Sanktionierung von Meldeversäumnissen). Nach den sechs Monaten können Sanktionen ausgesprochen werden. Nach anschließenden drei Monaten ohne Pflichtverletzungen soll eine Rückkehr in die Vertrauenszeit möglich sein.

Höhe der Regelsätze: Minister Heil möchte die Regelsätze erhöhen, auch um den gestiegenen Energiekosten Rechnung zu tragen.

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat sich mit den im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP vorgesehen Inhalten des Bürgergelds befasst und insbesondere die zweijährige Karenzzeit abgelehnt. Das Präsidium hat aber begrüßt, dass der Bund in der von ihm beabsichtigten SGB II-Reform mehrere DLT-Forderungen aufgreift, namentlich das uneingeschränkte Beibehalten der Jobcenter, insbesondere der kommunalen Jobcenter, die Einführung einer verwaltungsvereinfachenden Bagatellgrenze, das Festhalten an Sanktionen, die Entfristung von § 16i SGB II („Teilhabe am Arbeitsmarkt“) und die Einführung der vertikalen Einkommensanrechnung.

7. Sitzung zum „Impfpakt für Niedersachsen“

Auf Einladung und unter Vorsitz von Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Montag, den 25. Juli 2022 die 7. Sitzung des sogenannten „Impfpaktes für Niedersachsen“ stattgefunden. Ministerin Behrens berichtete zur aktuellen Lage. Sie hob besonders hervor:

– Niedersachsen weise hinsichtlich der ersten Auffrischungsimpfung eine besonders hohe Quote auf.

– Niedersachsen weise auch bei der zweiten Booster-Impfung der über 70jährigen eine gute Quote auf. Sie, Ministerin Behrens, erwarte möglicherweise noch in dieser Woche eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission für eine weitere Impfung auch für die über 60jährigen.

– Die Landkreise und kreisfreien Städte setzten die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Niedersachsen sehr gut um.

– Die Zahl der Testungen sei innerhalb von vier Wochen, aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen des Bundes, fast auf ein Drittel des ursprünglichen Niveaus gesunken. Im Vergleich zu anderen Bundesländern werde dennoch relativ viel getestet. Vermutlich resultiere die hohe Inzidenz in Niedersachsen im Vergleich zu einigen anderen  Bundesländern auch darauf, dass dort deutlich weniger Testungen stattfänden und Infektionen möglicherweise nicht gemeldet würden.

– Bedenklich stimme, dass nunmehr die Krankenhausbelegungen auch deutlich ansteigend seien. Die sogenannte  Hospitalisierungsquote sei von der 25. Kalenderwoche von 5,5 auf nunmehr 14,5 in der 30. Kalenderwoche gestiegen. Ähnliches gelte für die Intensivbettenauslastung: sie sei von 2,6 in der 25. Kalenderwoche auf 5,0 in der 30. Kalenderwoche angestiegen.

– Zur Fortschreibung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes des Bundes hätte die Gesundheitsministerkonferenz klare Erwartungen für das Zurverfügungstellen weiterer Schutzinstrumente für den Herbst formuliert. Es habe auch Forderungen für Maßnahmen abseits des Infektionsschutzgesetzes gegeben.

– Der von der Firma BioNTech angekündigte adaptierte Impfstoff für die Omikronvariante sei nunmehr für September angekündigt. Ministerin Behrens zeigte sich skeptisch, ob dieser Termin zu halten sei.

– Schließlich forderte Ministerin Behrens stärkere Anstrengungen zur finanziellen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2 Absonderungsverordnung

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen (AG KSV) den Entwurf einer Verordnung zum Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung übermittelt. Der Verordnungsentwurf sieht erneut ausschließlich eine Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Absonderungsverordnung i. d. F. vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 431) um vier Wochen bis zum 27. August 2022 sowie geringfügige redaktionelle Änderungen vor.

Die Fortgeltung der Absonderungsverordnung ist nach unserer Auffassung, angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens und auch zur Arbeitsentlastung der öffentlichen Gesundheitsdienste, weiterhin dringend erforderlich und insofern zu begrüßen. Ohnehin hatten wir bekanntlich bereits im Zuge der Anhörung zu der letzten Änderungsverordnung eine Verlängerung der Geltungsdauer der Absonderungsverordnung über die Sommerferien hinaus bis zum 31. August 2022 angeregt, was allerdings leider nicht aufgegriffen wurde.

EU-Biodiversitätsstrategie – Planung der erneuten Ausweitung des Schutzgebietsnetzes auf Grund europäischer Vorgaben

Im Rahmen des Austausches bei den Niedersächsischen Naturschutztagen (NNT) 2022 wurde auch der Blick auf die Planungen zur „Biodiversitätsstrategie 2030 der EU-Kommission“ gelenkt. So sollen nach dem Willen der EU Kommission, begrüßt von der Bundesregierung, 30 Prozent der europäischen Landfläche unter Schutz gestellt werden, wobei davon 10 Prozent einen solch strengen Schutzstatus haben soll, dass dort eine Bewirtschaftung noch schwerlich(er) möglich sein würde. Umweltminister Lies hat in dieser Sache seine Sorge gegenüber der Bundesumweltministerin Lemke vorgetragen. In der Erwiderung der Bundesministerin wurde diese nicht geteilt.

Nach Einschätzung der NLT-Geschäftsstelle würde die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie nach bisherigem Planungsstand erhebliche Folgewirkungen entfalten. Es bestehen zu Recht Zweifel, ob – eingedenk der Erfahrungen mit der Implementation von Natura 2000 – eine Umsetzung überhaupt möglich ist. Zudem ist die Finanzierung derzeit noch gänzlich ungeklärt. 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus Regionaler Versorgungszentren in Niedersachsen (RVZ Richtlinie)

Das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB) hat der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) im Rahmen der Verbandsbeteiligung Gelegenheit gegeben, zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus Regionaler Versorgungszentren in Niedersachsen Stellung zu nehmen. Zum Hintergrund führt das MB u. a. Folgendes aus:

„Niedersachsen besteht zu einem Großteil aus ländlich geprägten Räumen. In diesen zeigen sich bei aller Diversität nicht zuletzt aufgrund des demografischen Wandels vielfach Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorgeinfrastruktur. Ein Teilaspekt davon ist die flächendeckende hausärztliche Versorgung. In dem Modellprojekt zur Errichtung Regionaler Versorgungszentren, das 2020 gestartet ist, wurden bzw. werden bereits fünf Zentren errichtet. Dort wird auch die Errichtung kommunaler Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) als Bestandteil der Regionalen Versorgungszentren (RVZ) erprobt. Die in den Modellen gewonnen Erkenntnisse bilden die Basis für ein nunmehr niedersachsenweites Förderangebot für Kommunen.

Die RVZ Richtlinie fördert Konzeptionierung und Aufbau der RVZ. Mit den RVZ soll eine Infrastruktur zur Bündelung von Angeboten der Daseinsvorsorge geschaffen werden, um die ländlichen Räume als attraktive Orte zum Leben und Arbeiten zu erhalten. Dafür bündeln sie an einem gut erreichbaren Ort ein MVZ und weitere gesundheitsnahe Angebote der Daseinsvorsorge. Welche das sind, entscheiden grundsätzlich die Kommunen vor Ort. In Betracht kommen z.B. Apotheken, Ergotherapie-, Logopädie-, Physiotherapie- und Hebammenpraxen, kommunale Beratungsangebote, Ernährungsberatung, Sozialstationen, betreutes Wohnen, Hospize oder Sanitätshäuser. Gleichzeitig sollen mit den RVZ auch über die Integration eines MVZ mit hausärztlichem Schwerpunkt insbesondere Angebote für junge Ärzt*innen mit flexiblen Arbeitszeiten im Anstellungsverhältnis gemacht werden, um eine Tätigkeit in ländlichen Regionen für sie attraktiv zu gestalten.

Die RVZ Richtlinie ergänzt für die davon begünstigten Kommunen die Konzept- und Infrastrukturförderung aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE). Daher sind Maßnahmen, die bereits nach der ZILE Richtlinie förderfähig sind, nach dieser Richtlinie nicht förderfähig. Das betrifft zum einen die Erstellung von Konzepten und Machbarkeitsstudien, zum anderen aber auch Maßnahmen zum Aufbau der Infrastruktur wie Grundstückserwerb oder Bautätigkeiten. Die RVZ Richtlinie ist in ihrem Anwendungsbereich allerdings weiter und begrenzt die Förderung nicht auf Kommunen, die für die ZILE Richtlinie antragsberechtigt sind.“

Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. Personalvertretungsgesetzes

Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU im Niedersächsischen Landtag beabsichtigen dem Wunsch einzelner Personalvertretungen und Gewerkschaften nachzukommen und die Möglichkeit zur Durchführung von Personalratssitzungen als Telefon- oder Videokonferenz bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Während der COVID 19-Pandemie wurden 2020, durch Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes, (NPersVG) Sitzungen der Personalvertretungen und der Einigungsstellen per Telefon- oder Videokonferenzen und Beschlüsse der Personalvertretungen im Umlaufverfahren zugelassen (§§ 29 Abs. 4, 31 Abs. 4, 72 Abs. 2 und 107 d Abs. 2 NPersVG). Nach Verlängerung im Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 sind diese Regelungen nunmehr kürzlich ausgelaufen. Mit dem Gesetzesentwurf ist eine temporäre Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 beabsichtigt.

SGB II – Zusätzliche Mittelausstattung der Jobcenter im Jahr 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat über die Verteilung zusätzlicher Verwaltungskosten in Höhe von 100 Millionen Euro auf die Jobcenter informiert. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Wechsel der ukrainischen Geflüchteten in den Rechtskreis SGB II. Zu den Einzelheiten hat der DLT Folgendes mitgeteilt: Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 informiert das BMAS nun, dass zusätzliche Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro zur Deckung von Mehrausgaben bei den Verwaltungskosten genutzt werden können. Die Verteilung erfolgt auf Grundlage der geltenden Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 nach den Maßstäben der Mittel für Verwaltungskosten. Das Schreiben des BMAS enthält eine Übersicht mit den zusätzlichen Mitteln je Jobcenter. Der Deutsche Landkreistag setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass auch ausreichend Eingliederungsmittel zur Verfügung stehen.

Erneuter Austausch mit Bundeswirtschaftsminister Habeck zur EnergiesparKampagne sowie zur Situation der Gasversorgung in Deutschland

Angesichts der weiter stark angespannten Situation bei der Versorgung mit Gas hat Bundeswirtschaftsminister Habeck erneut einen Austausch mit den Akteuren der im Juni gestarteten Energiespar-Kampagne durchgeführt. Neben unmittelbaren Aktivitäten im Rahmen der Kampagne selbst waren auch die jüngsten Beschlüsse und Maßnahmenpakete der Bundesregierung zur Gasversorgung Gegenstand des Gesprächs. Vorgestellt wurde das Energiesicherungspaket. Im Mittelpunkt des neuen Pakets stehen Gaseinsparungen und die Befüllung der Speicher, da auch nach der Wartung der Nord Stream 1 Pipeline die Gasflüsse aus Russland deutlich reduziert sind und Vorsorgemaßnahmen für den Winter getroffen werden müssen. Insofern knüpft das Paket an zahlreiche Maßnahmen der Bundesregierung aus den vergangenen Monaten an, um die Abhängigkeit vom russischen Gas zu reduzieren und die Versorgungssicherheit zu stärken.

Dritter Fortschrittsbericht Energiesicherheit

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 20.Juli 2022 einen dritten Fortschrittsbericht Energiesicherheit vorgelegt. Der Bericht gibt einen Überblick über die Maßnahmen der Bundesregierung zur Reduktion der Energieabhängigkeit und zur Stärkung der Vorsorge und geht insbesondere auf die seit dem letzten Bericht vorangetriebenen Maßnahmen ein. Hervorgehoben werden u.a. die Gesetzesnovellen im Energiepaket zum Ausbau Erneuerbarer Energien, das LNG-Beschleunigungsgesetz und der Arbeitsplan Energieeffizienz.

Neue Radverkehrssicherheitsaktion

Im März 2021 wurden das Fahrradmobilitätskonzept vom Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) veröffentlicht. Ein wichtiges Ziel innerhalb dieses Konzeptes ist die Reduktion der getöteten und verletzten Radfahrer um mindestens 20 Prozent bis zum Jahr 2025. Das MW hat uns in diesem Zusammenhang über eine neue Radverkehrssicherheitsaktion informiert. Geplant ist auf mehrere Radwegen Piktogramme aufzubringen, um auf bestimmte Gefahrensituationen aufmerksam zu machen.

EU-Verordnung zur Anerkennung ukrainischer Führerscheine

Die EU-Verordnung zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente (Richtlinie 2022/1280 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juli 2022) ist am 27.Juli 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt unmittelbar und ersetzt die in den Mitgliedstaaten in dieser Angelegenheit ergangenen Übergangs-bzw. Vorgriffsregelungen (z.B. Allgemeinverfügungen).

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie werden alle von der Ukraine ausgestellten, gültigen Führerscheine im EU-Gebiet anerkannt bei Personen, die dem Schutzstatus unterliegen. Dieser endet spätestens am 6. März 2025.In diesen Fällen ist weder von den Fahrerlaubnisbehörden, noch von den Betroffenen etwas zu veranlassen.

Hinsichtlich der Anerkennung digitaler Führerscheine, sowie der Verfahrensweise bei verlorenen oder gestohlenen Führerscheinen, erfolgen derzeit Abstimmungsgespräche zwischen Bund und Ländern.

Zur weiteren Umsetzung der EU- Verordnung, insbesondere der Art. 4 (Fahrerqualifizierungsnachweise und Fahrerbescheinigungen) und 5 (Verlängerung der Gültigkeit von von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumenten, die abgelaufen sind), ist seitens des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Erstellung einer befristeten nationalen „Ukraine-Verordnung“ beabsichtigt.

Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Vorschlag für ein europäisches Datengesetz (Data Act)

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat gegenüber dem BMWK eine Stellungnahme zum Vorschlag für ein europäisches Datengesetz übermittelt. Durch die Vorgaben soll der Zugang von Nutzern zu Daten verbessert werden, die bei der Nutzung von Produkten oder verbundenen Dienstleistungen erzeugt werden und sich im Besitz von Unternehmen befinden. Die Verordnung sieht im Falle einer „außergewöhnlichen Notwendigkeit“ vor, dass Kommunen auf Daten privatwirtschaftlicher Unternehmen zugreifen können. In der Stellungnahme fordern die kommunalen Spitzenverbände insbesondere eine Konkretisierung der Vorgaben, um die praktische Anwendung zu erleichtern.

Förderung von Drohnen zur Rehkitzrettung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat ein Programm zur Förderung von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rettung von Wildtieren, insbesondere von Rehkitzen, auf den Weg gebracht. Eine Antragstellung ist bis zum 1. September 2022 möglich. Antragsberechtigt sind eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine) gehören. Weitere Informationen sowie das Antragsportal der BLE sollen demnächst erreichbar sein über www.bmel.de/rehkitze und www.ble.de/rehkitzrettung.

Holzeisenbahn

„Der Niedersächsische Landkreistag schlägt vor, in Nachfolge des erfolgreichen 9-Euro-Tickets ein deutschlandweit einheitliches und zentral finanziertes 365-Euro-Ticket zu prüfen. Durch das 9-Euro-Ticket sind erfreulicherweise viele Menschen animiert worden, stärker den ÖPNV zu nutzen. Diese Bereitschaft der Menschen zum praktischen Klimaschutz müssen wir durch dauerhafte einfachere verbundübergreifende Tickets verstärken. Nötig ist dafür kein 

Strohfeuer, sondern ein längerfristiges stärkeres finanzielles Engagement von Bund und Land in die Finanzierung der Fehlbeträge und den Ausbau des ÖPNV einschließlich moderner Bedien- und Angebotsformen, gerade auch für den ländlichen Raum“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistags, Landrat Sven Ambrosy.

„In Niedersachsen setzen wir gerade als Kraftakt mit hohen finanziellen Eigenleistungen der Landkreise und der Region 

Hannover die regionalen 365-Euro-Schüler- und Azubitickets um, die vielerorts zum 1. August 2022 starten. Ein wünschenswertes einheitliches, verkehrsverbundübergreifendes Schüler- und Azubiticket konnte in dieser Legislatur das Land nicht finanzieren. Aus Sicht der Landkreise sollte als erster Schritt umgehend nach der Wahl ein landesweites 365-Euro-Ticket für Schüler und Azubis eingeführt und vom Land finanziert werden. Der massive Ausbau des ÖPNV bleibt ein wichtiger Beitrag zur Klimawende im Verkehrsbereich“, ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. 

Verbandszeitschriften-3-2022

Die Ausgabe 3/2022 unserer Verbandszeitschrift NLT-Information (Juli 2022) wurde soeben veröffentlicht und kann hier als PDF-Datei gelesen werden.

Die aktuelle Themen des Heftes:

  • Kommunale Auswirkungen der Betreuungsrechtsreform
  • Steuerschätzung 2022- 2026: Erhebliche Mehreinnahmen erwartet
  • 38. Landräteseminar des NLT
  • Mit Digital-Lotsen die Verwaltung in Richtung Zukunft führen

Zur Ausgabe

Cover-NLT-Aktuell-24

Energierechtliche Gesetze und Verordnungen vom Bundesrat verabschiedet

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2022 eine Reihe von energierechtlichen Gesetzen und Verordnungen („Energiepaket“) verabschiedet. Die diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren wurden unter dem Eindruck der energiepolitischen Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine durchweg mit großer Eile betrieben. Der Bundestag hatte u. a. das Windenergie-an-Land-Gesetz sowie die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zugunsten der Windenergie, die beide von erheblicher Relevanz für die Planungs- und Genehmigungsbehörden der Landkreise sind, erst am Vortag der abschließenden Bundesratsbefassung beschlossen.

Folgende Gesetze und Verordnungen hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 verabschiedet:

  • Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (BR-Drs. 292/22)

  • Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BR-Drs. 314/22)

  • Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (BR-Drs. 315/22). Zur Beschleunigung des Ausbaus wird im Erneuerbare-Energien Gesetz der Grundsatz verankert, dass die Nutzung aller erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

  • Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (BR-Drs. 316/22)

  • Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (BR-Drs. 317/22)

  • Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (BR-Drs. 318/22). Der Bundestag hat in seinen Beratungen über dieses Windenergie-an-Land-Gesetz eine für die Planungspraxis relevante Änderung im Windenergieflächenbedarfsgesetz beschlossen: Während in der Entwurfsfassung noch vorgesehen war, dass die erste Stufe der Flächenbeitragswerte in den einzelnen Ländern zum 31. Dezember 2026 zu erreichen ist, müssen diese Werte nunmehr erst bis zum 31. Dezember 2027 erreicht werden. Die zweite Stufe der Flächenbeitragswerte ist jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2032 zu erfüllen.

  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (BR-Drs. 321/22).

Ausbau der Windenergie in Niedersachsen

In Umsetzung der im vorstehenden Beitrag benannten Gesetze braucht es nun auch ein entschlossenes Handeln des Landes. Hinsichtlich der Planung muss das Land schnell entscheiden, ob es selbst zukünftig die Windplanung durchführen will oder diese systemisch weiterhin auf Ebene der Träger der Regionalplanung belässt. Sollen die Träger der Regionalplanung agieren, muss das Land zügig das bundesgesetzlich für Niedersachsen statuierte Flächenziel von 2,2 (2032) bzw. 1,7 (2027) Prozent der Landesfläche auf diese herunterbrechen und regionale Teilflächenziele für das Gebiet jeden Trägers der Regionalplanung festlegen. Hinsichtlich der Genehmigungen braucht es schnell belastbare Aussagen der zuständigen obersten Behörden (insbesondere des Umweltministeriums) zum Umgang mit den neuen (artenschutzrechtlichen) Vorgaben.

Nach Beratungen im Präsidium hat sich der NLT auf Initiative von Präsident Landrat Sven Ambrosy in einem Schreiben vom 15. Juli 2022 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gewandt. Wir haben schnelle Entscheidungen und ein schnelles Handeln der Landesregierung eingefordert. Die zuletzt in der Debatte von Landesvertretern eingeforderte „neue Deutschlandgeschwindigkeit“ müsse auch für das Land selbst gelten.

Das NLT-Präsidium hat aus gesamtstaatlicher Verantwortung heraus angeboten, weiterhin die Windplanung auf Kreisebene trotz der großen Herausforderungen angehen zu wollen. Voraussetzung dafür ist,

– dass das Land zügig die regionalen Teilflächenziele festlegt,

– bei Erreichen des jeweiligen Teilflächenziels die Ausschlusswirkung nach der neuen gesetzlichen Systematik greift, auch wenn beispielsweise das Landesflächenziel nicht erreicht worden ist und

– das Land zügig seine Verwaltung auf die Zielerreichung ausrichtet und den Prozess fachlich fundiert und rechtlich belastbar begleitet.

Zudem haben wir in dem Schreiben weitere Potentiale für eine Beschleunigung aufgezeigt und deren Umsetzung angemahnt.

Verbändegespräch mit der Umweltministerkonferenz 2022

Am 7. Juli 2022 fand in Berlin das jährliche Gespräch der Umweltministerkonferenz mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Umwelt- und Naturschutzverbänden statt. Im Rahmen des Gespräches wurde insbesondere über die aktuellen Herausforderungen der Energiesicherheit und den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien diskutiert.

Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände wiesen u. a. darauf hin, dass es in den Gesetzgebungsverfahren zum Ausbau der erneuerbaren Energien an einer hinreichenden Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände gefehlt habe. Da die kommunale Ebene aber für die Umsetzung zahlreicher Maßnahmen gebraucht werde, wie etwa für die Ausweisung von neuen Flächen für die Windenergie, müsse nun in den Ländern der Dialog mit der kommunalen Ebene gesucht werden. Seitens des Deutschen Landkreistages wurde unterstrichen, dass beim Ausbau der erneuerbaren Energien auf einen fairen Lastenausgleich zwischen ländlichen und städtischen Räumen geachtet werden müsse. Für die Akzeptanz von Windenergie- und Freiflächensolaranlagen in der Bevölkerung sei es wichtig, dass es verbindliche Regelungen für eine finanzielle Teilhabe gibt. Überlegungen zur Einrichtung von „Go-to-Gebieten“ für erneuerbare Energien, in denen naturschutzrechtlich der Populationsschutz über den Individualschutz gestellt werden soll, wurden ausdrücklich begrüßt.

Veranstaltung zum kommunalen Energiemanagement auf Kreisebene am 30. August 2022 in Hannover

Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) führt am 30. August 2022 in Kooperation mit dem Niedersächsischen Landkreistag eine Veranstaltung „Kommunales Energiemanagement auf Kreisebene – Aktuelle Entwicklungen und Praxisbeispiele“ durch. Veranstaltungsort ist das St. Joseph Tagungshaus, Isernhagener Str. 63, 30163 Hannover. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist bis zum 25. August 2022 über den Link „www.klimaschutz niedersachsen.de/kem30082022“ möglich.

Neben einem Grußwort von Herrn Staatssekretär Frank Doods aus dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie des Niedersächsischen Landkreistages erfolgen Fachbeiträge zur Etablierung des Energiemanagements und den Fördermöglichkeiten für ein Energiemanagement in Kommunen. Abgerundet werden diese Fachvorträge durch Praxisbeispiele zum kommunalen Energiemanagement und einer intelligenten Wärmeverteilung aus den Landkreisen Harburg, Schaumburg und Osnabrück.

Ukraine-Krise: Innenminister verlängert Feststellung des außergewöhnlichen Ereignisses nach Katastrophenschutzrecht

Der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius hat am 14. Juli 2022 durch ein Schreiben an alle Landkreise und kreisfreien Städte die weitere Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite wegen der Bewältigung der Auswirkungen durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine bis auf Widerruf förmlich mitgeteilt. Mit dieser besonderen Maßnahme nach Katastrophenschutzrecht wird insbesondere die gesetzliche Freistellung der Helferinnen und Helfer von Einheiten des Katastrophenschutzes der Hilfsorganisationen dauerhaft rechtlich abgesichert. Eine entsprechende Feststellung war bereits am 1. April 2022 auf Grundlage eines Vorstoßes des Niedersächsischen Landkreistages zur kurzfristigen Änderung des Katastrophenschutzgesetzes erfolgt. Diese Regelung war aber bis zum 15. Juli 2022 befristet und wäre damit ausgelaufen. Da das in der letzten Sitzung des Niedersächsischen Landtags umfangreich geänderte Katastrophenschutzgesetz nunmehr eine unbefristete Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite erlaubt, hat der Innenminister nunmehr festgestellt, dass das außergewöhnliche Ereignis bis auf Widerruf fortbesteht.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Katastrophenbekämpfung sind damit weiterhin gegeben. Die Leitung der entsprechenden Einsätze vor Ort verbleibt wie bisher bei den Katastrophenschutzbehörden, weil das Land zur Vermeidung der Kostenfolgen die förmliche zentrale Leitung des Einsatzes weiterhin nicht übernommen hat.

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage

Das Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 12. Juli 2022 in Kraft getreten. Maßgeblicher Regelungsinhalt ist die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem Ziel, maßgeblich die Bundesnetzagentur in die Lage zu versetzen, im Falle der Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe auf Grundlage der europäischen Verordnung über Maßnahmen der Gewährleistung der sicheren Gasversorgung verschiedene Maßnahmen wie die Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und die Flexibilisierung der Gasbelieferung regulatorisch abzusichern.

Verlängerung der Vergabeerleichterungen zur Bewältigung der Folgen des Ukraine-Krieges

Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben mit der Ausführungsbestimmung vom 15. Juli 2022 die derzeit bis zum 31. Juli 2022 gültigen Vergabeerleichterungen um sechs Monate bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, die

  1. der Aufnahme, Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Beratung, Versorgung und Betreuung von Schutzsuchenden,
  2. dem Katastrophenschutz, dem Zivilschutz oder der Gefahrenabwehr (soweit nicht ohnehin von der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften ausgenommen),
  3. der Verbesserung der IT- und Cyber-Sicherheit oder
  4. der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§102 GWB)

dienen und deren Vergabeverfahren vor dem 1. Februar 2023 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen weiterhin im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

CARE-Maßnahmen in Niedersachsen – Unterstützung Geflüchteter aus der Ukraine

Das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten (MB) hat uns über die Freisetzung und vorgesehene Verwendung von Fördermitteln für ukrainische Kriegsvertriebene informiert. Mit Unterzeichnungsakt am 06.04.2022 hat die EU die Verordnungen für die Strukturfonds so angepasst, dass Mittel aus ESF/EFRE der Förderperiode 2014 bis 2020 auch für Maßnahmen zur Unterstützung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine genutzt werden können. Diese Verordnungsänderung heißt „CARE“. CARE steht für „Cohesion’s Action for Refugees in Europe“. CARE beinhaltet keine zusätzlichen Mittel. Vielmehr können die Mitgliedstaaten freie Strukturfondsmittel flexibler für Maßnahmen zur Unterstützung Geflüchteter nutzen. Dazu gehören auch die Mittel aus REACT-EU. Das MB hat nach Abfrage aller Ressorts aus den bereits Niedersachsen zur Verfügung stehenden Mitteln 8 Millionen Euro freigemacht. Ebenso hat das MB in Bund/Länder-Verhandlungen von freien Bundes-REACT-Mitteln die Hälfte der dortigen Mittel nach Niedersachsen holen können, so dass insgesamt 15,5 Millionen Euro für Maßnahmen mit einer 100Prozent-Finanzierung eingesetzt werden können.

Wenn Projekte aus CARE gefördert werden, kann dies rückwirkend für entsprechende Vorhaben ab dem 24. Februar 2022 erfolgen. Die maximale Projektlaufzeit endet allerdings bereits am 31. März 2023, in absoluten Ausnahmefällen am 30. Juni 2023.

Nach Auskunft des MB sind derzeit geplant:

Landkreise fordern Anpassung der Wegstreckenentschädigung für Mitarbeitende

Die niedersächsischen Landkreise fordern angesichts der steigenden Energiepreise eine Anpassung des niedersächsischen Reisekostenrechts. „Die Landkreise als Verwaltungen in der Fläche sind in besonderer Weise darauf angewiesen, dass die Mitarbeitenden bereit sind, ihr Privatfahrzeug für Dienstreisen einzusetzen. Bei vielen Kolleginnen und Kollegen ist daher ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des privateigenen Fahrzeugs anerkannt. Die seit langem in der Niedersächsischen Reisekostenverordnung vorgesehenen 30 Cent pro Kilometer decken den tatsächlichen Aufwand aber nicht mehr ab. Die Niedersächsische Landesregierung muss daher die Verordnung dringend anpassen,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, nach einer Sitzung des Präsidiums des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover.

„Sechs andere Bundesländer haben längst gehandelt und eine Erhöhung auf Dauer beschlossen. Das Nachbarland Schleswig-Holstein hat eine zunächst befristete Erhöhung eingeführt. Auch das wäre ein Weg. Unverantwortlich ist es aber, sich weiter auf das „beobachten“ zu beschränken, wie die Landesregierung das zu einer kleinen Anfrage im Landtag ausgeführt hat. Es sind oftmals gerade die niedrigen Einkommensgruppen, die im Außendienst die Lasten der nun schon länger währenden hohen Energiepreise zu tragen haben,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Rechtskreiswechsel Ukraine: Im Einzelfall bleiben AsylbLG-Leistungen möglich

Nach Hinweis des Deutschen Landkreistag ist es unbeschadet des vorgesehenen Rechtskreiswechsels von Geflüchteten aus der Ukraine in das SGB II möglich, dass die Betroffenen weiterhin nicht nur vorübergehend Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, wenn sie auf den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG verzichten und ein Asylgesuch stellen.

Für den Rechtskreiswechsel der Ukrainer sehen §§ 74 Abs. 5 SGB II, 146 Abs. 5 SGB XII bis 31. August 2022 vor, dass der Antrag nach dem jeweiligen SGB als gestellt gilt. Wenn Geflüchtete aus der Ukraine nach dem 1. September 2022 keinen Antrag stellen oder wenn sie (zuvor) explizit keine solchen Leistungen beziehen möchten, ist der Anwendungsbereich des AsylbLG eröffnet, wenn die Betroffenen auf den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG verzichten und um Asyl nachsuchen.

Arbeitshilfe für Stoffpreisgleitklauseln

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem Deutschen Landkreistag eine Arbeitshilfe übersandt, die die Prüfung, ob die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel angezeigt ist, ebenso erleichtern soll wie die Abrechnung dabei entstehender Mehr-/Minderkosten. Die Arbeitshilfe soll mit der nächsten Aktualisierung des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) offiziell eingeführt werden. Aufgrund der besonderen Aktualität und Dringlichkeit stellt das BMWSB die Arbeitshilfe bereits vorab zur Verfügung.

Katastrophenschutz

Zu dem Themenblock Katastrophenschutz sind diverse Aktivitäten erfolgt:

  1. Das Bundeskabinett hat die „Deutsche Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen“ verabschiedet.
  2. Bundesinnenministerin Faeser hat das Programm „Neustart im Bevölkerungsschutz“ vorgestellt.
  3. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hat ein Gutachten vorgelegt, in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass die Übertragung von Koordinierungskompetenzen auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) im Sinne einer „Zentralstelle“ eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich machen würde.

Der DLT hat zu Recht die Unverbindlichkeit der Papiere hervorgehoben. Auch aus Sicht der NLT-Geschäftsstelle gibt es eher keine Wissensdefizite über die Dinge, die aktuell angegangen werden müssen, sondern Defizite bei der Umsetzung des bisherigen Wissens in adäquate und denen angepasste Handlungen. Ein Ansatz könnte dabei „Lösungsorientierung vor Perfektionismus“ sein. Von daher gilt es weiter zu beobachten und zu begleiten, inwieweit hier tatsächlich zielführende Aktivitäten des Bundes entstehen.

Kreisumlage 2022

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise und der Region Hannover 2022 (Stand: 1. Juli 2022) übersandt. Der gewogene landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz stieg erstmalig seit über zehn Jahren gegenüber dem Vorjahr um 0,2 Prozentpunkte auf nunmehr 45,2 Prozentpunkte. Gleichwohl ist seit dem Jahr 2011 ein Rückgang um 6 Prozentpunkte zu verzeichnen. Das Umlagesoll stieg um rund 111 Millionen Euro auf 4.218,6 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Hintergrund sind die erneut gestiegenen Umlagegrundlagen und damit die Steuern und Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die sich um 211 Millionen Euro erhöht haben. Die einzelnen Kreisumlagesätze sind in Heft 3/2022 der NLT-Information veröffentlicht.

Regierungsentwurf für einen „Masterplan Ladeinfrastruktur II“ zum Ausbau der Elektromobilität

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf für einen „Masterplan Ladeinfrastruktur II“ zur Stellungnahme übersandt. Er umfasst 62 Maßnahmen und soll als Gesamtstrategie der Bundesregierung den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland vorantreiben, um bis 2030 eine Million öffentlich zugängliche Ladepunkte zu schaffen und Deutschland mit 15 Mio. Elektroautos zum globalen Leitmarkt für Elektromobilität zu machen. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag (DLT) u. a. wie folgt informiert:

„Der nun übersandte „1. Regierungsentwurf“ für einen Masterplan Ladeinfrastruktur II umfasst 62 Einzelmaßnahmen, die sich auf die folgenden Handlungsbereiche verteilen:

  • Maßnahmen zur Kooperation und Koordination
  • Bedarf, Ausbau und Nutzung datenbasiert überwachen und steuern
  • Finanzielle Unterstützung des Bundes effektiver gestalten
  • Kommunen als Schlüsselakteure befähigen und stärker einbinden
  • Mehr Flächen verfügbar machen
  • Ladeinfrastruktur durch Digitalisierung verbessern
  • Ladeinfrastruktur in das Stromsystem integrieren
  • Straßen-, Bau- und Immissionsschutzrecht für das Laden weiterentwickeln
  • Laden an Gebäuden einfacher möglich machen

Gegenüber dem früheren Entwurf vom März d. J. lässt der neue Entwurf inhaltliche Akzentverschiebungen erkennen. Am augenscheinlichsten ist, dass nicht mehr von einer „kommunalen Gewährleistungsverantwortung“ die Rede ist, sondern dass der Bund nun prüfen will, inwieweit eine „Gewährleistungsverantwortung der Länder“ gesetzlich verankert werden kann.

Der bundesweite Ausbaubedarf soll allerdings weiterhin auf Bundesebene über ein „StandortTool“ des Bundes ermittelt werden. Der Masterplan bezeichnet die Kommunen weiterhin als „Schlüsselakteure“ und sieht weiterhin „Kommunale Masterpläne für den Ausbau der Ladeinfrastruktur vor Ort“ vor. Entfallen ist aber eine Verpflichtung: Die Kommunen werden nunmehr um die Erstellung solcher Pläne bis Ende Q3/2023 „gebeten“.

Der Bund will weiterhin keine „Elektromobilitätsmanager“ auf kommunaler Ebene unterstützen, sondern nur 30 „regionale Ladeinfrastrukturmanager/innen“ zentral bei der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur, die „in ausgewählten Regionen die Kommunen vor Ort bei den multiplen Herausforderungen unterstützen und hierbei den „Instrumentenkasten“ an Beratungs-, Planungs- und Wissenstools in die Regionen tragen.“

Entwurf eines GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) vorgelegt. Durch das Gesetz soll die drohende, erhebliche Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung beseitigt werden. Hierzu sind Maßnahmen vor allem in folgenden Bereichen vorgesehen:

  1. Erhöhung des Bundeszuschusses für 2023 um 2 Milliarden Euro
  2. Zusätzliches Darlehen des Bundes an den Gesundheitsfonds in Höhe von 1 Milliarden Euro
  3. Heranziehung der Finanzreserven der Krankenkassen
  4. Begrenzung des Anstiegs der sächlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen für 2023 auf 3 Prozent und Verringerung der Zuweisung der Krankenkassen für Verwaltungsausgaben
  5. Preisdämpfende Maßnahmen bei der Arzneimittelversorgung
  6. Aufhebung der Extravergütung für Patienten, die zusätzlich bzw. erstmals seit drei Jahren in einer Arztpraxis behandelt werden
  7. In den Krankenhäusern sollen ab 2024 nur noch die Pflegekosten qualifizierter Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung im Pflegebudget berücksichtigt werden können
  8. Begrenzung der Steigerung für die vertragszahnärztliche Behandlung.

Insbesondere die unter Nr. 7 vorgesehene Änderung ist für die kommunalen Krankenhäuser von erheblicher Bedeutung. Eine Begrenzung der für das Pflegepersonalbudget heranzuziehenden Fachkräfte würde eine erhebliche zusätzliche Last für die Krankenhäuser bedeuten, da alle nunmehr nicht erfassten Personalkräfte dann wieder durch die allgemeinen Fallpauschalen zu finanzieren wären. Diese sind aber in einem aufwendigen Verfahren in den vergangenen Jahren aus dem Budget der Fallpauschalen herausgerechnet und in das Pflegebudget überführt worden. Daher ist diese Neuregelung nachdrücklich abzulehnen.

EU-Konsultation zur auslaufenden allgemeinen De-minimis-Verordnung

Die EU-Kommission hat zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zu einer möglichen Verlängerung der am 31. Dezember 2023 auslaufenden De-minimis-Verordnung im Rahmen von staatlichen Beihilfen aufgerufen. Nach der (allgemeinen) De-minimis-Verordnung liegen für Ausgleichszahlungen unter aktuell 200.000 Euro keine tatbestandlichen staatlichen Beihilfen vor. Die Kommission plant nun, den Schwellenwert zu erhöhen sowie die Einführung eines verbindlichen Registers.

De-minimis-Beihilfen liegen vor, wenn ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 200.000 Euro (Höchstbetrag) erhält. Abweichende Höchstbeträge bestehen für Straßengüterverkehrsunternehmen (100.000 Euro) sowie Unternehmen der Primärerzeugung und Landwirtschaft. Derzeit können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Transparenzanforderungen wählen, ob sie mit einem Register arbeiten oder eine Eigenerklärung der Empfänger über bereits empfangene De-minimis-Beihilfen einholen. In Deutschland gilt die Eigenerklärung. Gegenstand der jetzigen Initiative ist eine Überprüfung der Beihilferegelungen und eine eventuelle Anpassung an die Dynamik des Binnenmarktes, um die Auswirkungen der Inflation aufzufangen und mehr Transparenz zu gewährleisten. Dementsprechend sollen die Beträge erhöht und Transparenzanforderungen geändert werden. Die aktuell bestehende Obergrenze von 200.000 Euro existiert seit 2006 und wurde in der letztmaligen Änderung der Verordnung 2013 weiter übernommen. Die Kommission selbst hält eine Anpassung für wünschenswert, um die wirtschaftliche Entwicklung und die herrschende Inflation stärker berücksichtigen zu können. Die Änderungen der Transparenzanforderungen betreffen hauptsächlich die Möglichkeiten der Überprüfung, ob ein Unternehmen bereits De-minimis-Beihilfen im fraglichen Zeitraum erhalten hat.

Richtlinie zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder

Die Landesregierung setzt die finanzielle Unterstützung von Schulen, Tagesbildungsstätten, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bei der Beschaffung von Geräten und Anlagen zum infektionsschutzgerechten Lüften fort. Den öffentlichen und freien Trägern werden auch weiterhin bestimmte Zuschüsse zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie zur Verfügung stehen.

Gefördert werden CO2-Ampeln, Fensterventilatoren und Luftreinigungsgeräte für Räume, die sich nicht ausreichend lüften lassen. 80 Prozent der Gesamtkosten werden durch die Förderung übernommen. Hierfür stehen für das laufende Jahr noch insgesamt 12 Millionen Euro an Haushaltsmitteln zur Verfügung. Anträge ohne Höchstbetrag können bis zum 31. Oktober 2022 gestellt werden, ein Verwendungsnachweis muss bis 31. Juli 2023 vorliegen. Die neuen Förderrichtlinien ersetzen die bisherigen Richtlinien, aus denen keine Antragstellung mehr möglich ist.

Neben einer Fortsetzung bereits bestehender Zuwendungen beinhaltet die Förderrichtlinie auch neue Maßnahmen. So wurden weitere Räume mit in die Förderung aufgenommen. Als förderfähig gelten neben Unterrichts- und Betreuungsräumen jetzt auch Lehrerzimmer oder Aufenthalts- und Besprechungsräume. Darüber hinaus wird die Förderung auf die Kindertageseinrichtungen ausgeweitet.

Nachhaltigkeit: Indikatorenkatalog zur nachhaltigen Entwicklung von Kommunen veröffentlicht

Unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wurde ein neuer Katalog mit 118 Indikatoren erarbeitet, der die Kommunalverwaltungen dabei unterstützen soll, in Anknüpfung an die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele die nachhaltige Entwicklung vor Ort sichtbar zu machen.

Im Rahmen des Projektes „Agenda 2030 – Nachhaltige Entwicklung vor Ort“, einem Folgeprojekt des Projektes „Monitor Nachhaltige Kommune“, befassen sich die kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit der Bertelsmann Stiftung, dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu), dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, dem Europasekretariat von ICLEI sowie der deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas mit der nachhaltigen Entwicklung in den Landkreisen, Städten und Gemeinden.

Nunmehr wurde in der dritten Auflage eine aktualisierte Broschüre „SDG-Indikatoren für Kommunen“ veröffentlicht. Insgesamt enthält der neue Katalog 118 SDG-Indikatoren zu allen 17 SDGs. Zudem finden sich in der Broschüre tabellarische Übersichten mit Definitionen, Beschreibungen, Datenquellen, Zuordnungen zu den SDGs und Ergebnissen von Datenanalysen. Jede Kommune kann und soll auf Basis der jeweiligen Rahmenbedingungen und Schwerpunktsetzungen vor Ort entscheiden, ob und welche Indikatoren sie zur Abbildung des jeweiligen Nachhaltigkeitsengagements, beispielsweise in kommunalen Nachhaltigkeitsberichten, Nachhaltigkeitsstrategien oder Nachhaltigkeitshaushalten, heranziehen möchte. Die ausführlichen Beschreibungen der Indikatoren stellen hierfür eine Arbeitshilfe dar.

Neben der neuen Broschüre wird erstmals auch eine Access-Datenbank zur Verfügung gestellt, die Erläuterungen zu den Indikatoren enthält und flexibel ausgewertet werden kann. Darüber hinaus sind auf der Website unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/agenda-2030-nachhaltige-entwicklung-vor ort/projektnachrichten/sdg-indikatoren-fuer-kommunen-dritte-auflage#link-tab-217829-12 Steckbriefe für alle SDG-Indikatoren, die aus der Access-Datenbank generiert worden sind, zu finden. In den kommenden Wochen sollen außerdem die Daten zu den neuen SDG-Indikatoren im SDG-Portal unter https://sdg-portal.de/de bereitgestellt werden. Das SDG-Portal beinhaltet Informationen zu den 17 SDGs und ermöglicht allen Landkreisen einen Zugriff auf die verfügbaren statistischen Daten zu den SDG-Indikatoren.

ESF Plus-Bundesprogramm „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“

Das ESF Plus-Förderprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“ will dazu beitragen, Barrieren beim Zugang zur Berufsausbildung zu überwinden. Das Programm soll eingewanderte junge Menschen beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung motivieren und begleiten. Dabei wird ein struktureller Ansatz verfolgt, indem wichtige Bezugspersonen aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der jungen Menschen in ihrer Rolle als Ratgeber geschult und gestärkt sowie für ihre besondere Rolle sensibilisiert werden. Das können z. B. Eltern, Verwandte, Sozialarbeiter oder Sportlehrer sein.

Die Richtlinie zum Bundesprogramm ist am 8. Juli 2022 veröffentlicht worden (BAnz AT B2, S. 1 ff., Anlage). Gefördert werden Projekte in den Handlungsschwerpunkten „Bezugspersonen stärken“ und „Träger vernetzen“. Das Programm hat eine Laufzeit vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2027. Antragsberechtigt sind u. a. auch Landkreise.

Anträge können bis zum 21. September 2022 eingereicht werden. Einzelheiten sowie weitere Dokumente sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.esf.de/portal/DE/E…ramme/bmas/rat_geben.html

Niedersächsischer Wettbewerb „Klima kommunal 2022“: Preisverleihung

Am 12. Juli 2022 hat die Preisverleihung des Wettbewerbes „Klima kommunal 2022“ stattgefunden. Dieser Wettbewerb wird vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) und den kommunalen Spitzenverbänden getragen. Seit dem Jahr 2010 werden erfolgreiche Klimaschutzprojekte alle zwei Jahre gewürdigt.

Den diesjährigen Titel „Niedersächsische Klimakommune 2022“ erhielten der Landkreis Göttingen und die Gemeinde Wahrenholz. Des Weiteren wurde ein Zukunftspreis vergeben und fünf Leuchtturmprojekte prämiert. Die insgesamt acht Preisträgerinnen erhielten Preisgelder in Höhe von insgesamt 100.000 Euro.

Näheres zu den Projekten kann der Internetpräsens der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen unter: https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/WettbewerbKlimaKommunal.php sowie unter https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/aktuelles/Kommunale-Vorreiter-im-Klimaschutz-ausgezeichnet-Gemeinde-Wahrenholz-und-Landkreis-Goettingen-duerf-2480 entnommen werden.

Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen 2022

Das Statistische Bundesamt hat erstmals eine Statistik der untergebrachten wohnungslosen Personen vorgelegt. Zum Stichtag 31.01.2022 waren bundesweit 178.000 Personen wegen Wohnungslosigkeit in Not- und Gemeinschaftsunterkünften oder vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeiten untergebracht. Nach Ländern aufgeschlüsselte sowie kreisscharfe Tabellen machen große regionale Unterschiede deutlich. Auf der Straße lebende Menschen sowie bei Angehörigen oder bekannten untergekommene Personen sind in dieser Statistik nicht erfasst.

Zapfpistole mit Auto an Tankstelle

Die niedersächsischen Landkreise fordern angesichts der steigenden Energiepreise eine Anpassung des niedersächsischen Reisekostenrechts.

Die niedersächsischen Landkreise fordern angesichts der steigenden Energiepreise eine Anpassung des niedersächsischen Reisekostenrechts. „Die Landkreise als Verwaltungen in der Fläche sind in besonderer Weise darauf angewiesen, dass die Mitarbeitenden bereit sind, ihr Privatfahrzeug für Dienstreisen einzusetzen. Bei vielen Kolleginnen und Kollegen ist daher ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des privateigenen Fahrzeugs anerkannt. Die seit langem in der Niedersächsischen Reisekostenverordnung vorgesehenen 30 Cent pro Kilometer decken den tatsächlichen Aufwand aber nicht mehr ab. Die Niedersächsische Landesregierung muss daher die Verordnung dringend anpassen,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, nach einer Sitzung des Präsidiums des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover.

„Sechs andere Bundesländer haben längst gehandelt und eine Erhöhung auf Dauer beschlossen. Das Nachbarland Schleswig-Holstein hat eine zunächst befristete Erhöhung eingeführt. Auch das wäre ein Weg. Unverantwortlich ist es aber, sich weiter auf das „beobachten“ zu beschränken, wie die Landesregierung das zu einer kleinen Anfrage im Landtag ausgeführt hat. Es sind oftmals gerade die niedrigen Einkommensgruppen, die im Außendienst die Lasten der nun schon länger währenden hohen Energiepreise zu tragen haben,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

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Kommunen kritisieren Umweltminister: Windenergie wird dringend gebraucht, soll aber trotzdem gesteuert werden!

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens unterstützt den schnellen Ausbau weiterer regenerativer Energien, insbesondere auch Windkraft und Photovoltaik. Auch das Bestreben nach einer deutlichen Beschleunigung des Ausbaus wird von den Kommunen begrüßt.

Jedoch kritisieren die Landkreise, Städte und Gemeinden den von Umweltminister Olaf Lies und einigen Wirtschaftsverbänden vorgebrachten Vorschlag zum Wind-an-Land-Gesetz, bestehende Konzentrationsplanungen für Windenergieanlagen sofort auszusetzen. Eine Abkehr von den demokratisch beschlossenen und bestandskräftigen kommunalen Planungen lässt alte Wunden um die Verspargelung der Landschaft und den ungesteuerten Windkraftausbau wieder aufreißen.

„Es ist vollkommen inakzeptabel, die kommunale Planung zur Steuerung der Windenergie überstürzt außer Kraft setzen zu wollen. Flächennutzungspläne sorgen dafür, dass Windenergieanlagen an geeigneten Standorten gebaut werden und Flächen für andere Zwecke wie die Nahrungsmittelerzeugung, Rohstoffgewinnung oder Land- und Forstwirtschaft erhalten bleiben“, mahnt NSGB-Präsident Dr. Marco Trips.

„Einfachere Regelungen für den Umgang mit Windenergie in den Raumordnungsprogrammen und Bauleitplänen sind sehr wünschenswert, insbesondere die Rechtsprechung hat hier viel zu hohe und zu komplizierte Anforderungen gesetzt. Hier sind Bundes- und Landesgesetzgeber in der Tat gefordert! Eine völlige Freigabe in der Landschaft wäre aber sicher der falsche Weg“, verdeutlicht NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy.

„Die vergangenen Jahre haben uns gezeigt, zu welchen Konflikten der Ausbau der Erneuerbaren Energien führen kann. Schon das Wind-an-Land-Gesetz führt zu einer umfangreichen Beschleunigung. Der neue Vorschlag aus Niedersachsen könnte zu neuem, massiven Widerstand in der Bevölkerung führen, den wir jetzt überhaupt nicht gebrauchen können“, führt NST- Vizepräsident Oberbürgermeister Jürgen Krogmann an.

Bericht des Corona-Sachverständigenausschusses vorgelegt

Der Sachverständigenausschuss nach § 5 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat seinen 160-seitigen Bericht „Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik“ vorgelegt. Der Ausschuss zieht sowohl mit Blick auf das Datenmanagement sowie die Risikokommunikation während der Pandemie als auch hinsichtlich der Mehrzahl der ergriffenen Schutzmaßnahmen eine ausgesprochen kritische Bilanz. Er empfiehlt eine grundlegende Reform des IfSG. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag (DLT) hierzu u. a. Folgendes aus:

Sehr kritisch setzen sich die Sachverständigen auch mit dem Datenmanagement auseinander. Künftig bedürfe es eines digitalen Echtzeitlagebildes sowie eines flächendeckenden Surveillance-Systems. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens müsse durch die Einführung einer Telematik-Infrastruktur, der elektronischen Patientenakte sowie durch Maßnahmen wie ein nationales Impfregister vorangetrieben werden. Für die weitere Einführung und Nutzung von digitalen Werkzeugen sollte bei den föderalen Strukturen mit ihren unterschiedlichen digitalen Strategien und Ausstattungen noch stärker auf eine Interoperabilität und Schnittstellen der verschiedenen Systeme geachtet werden, so dass die Daten möglichst effizient gesammelt und Aufgaben wie die Nachverfolgung so weit wie möglich automatisiert werden könnten.

Die Sachverständigen betonen ferner die Bedeutung einer stringenten Risikokommunikation, deren Potenzial in Deutschland allerdings weitgehend ungenutzt geblieben sei. Eine wirkungsvolle Risikokommunikation vermittele dem Stand des Wissens entsprechende und entscheidungsrelevante Sachinformationen so, dass sie für die unterschiedlichen Zielgruppen verständlich und für ihren Alltag anschlussfähig sind.

Im Hinblick auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen betonen die Sachverständigen wiederholt, dass es entscheidend (auch) darauf ankomme, in welcher Phase einer Pandemie eine Maßnahme zum Einsatz komme. So könne ein Lockdown insbesondere am Anfang einer Pandemie sinnvoll sein. Der Effekt von 2G/3G Maßnahmen erweise sich aktuell nur in den ersten Wochen nach einer Boosterimpfung oder Genesung als hoch. Auch die Kontaktnachverfolgung sei in der Frühphase unbestreitbar sinnvoll, während sich für spätere Phasen die Frage nach ihrem Mehrwert gegenüber dem Anraten des „Zuhausebleibens“ stelle, was näher untersucht werden müsse. Auch hinsichtlich der Wirksamkeit von Schulschließungen seien weitere Untersuchungen notwendig, zumal gerade in diesem Bereich auch die nicht-intendierten Auswirkungen der Maßnahme besonders zu berücksichtigen seien. Eine Maskenpflicht in Innenräumen sei dagegen grundsätzlich wirksam, wobei es allerdings sehr darauf ankäme, dass die Masken korrekt getragen würden. Ob FFP2-Masken spürbar besser schützten als (einfache) medizinische Masken, sei offen, so dass eine generelle Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken aus den bisherigen Daten nicht ableitbar sei.

Für das IfSG sehen die Sachverständigen einen erheblichen Reformbedarf. Dass Maßnahmen von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite abhängen sollen, sehen sie ebenso kritisch wie die Ausweitung der Befugnisse der Bundesexekutive durch § 5 Abs. 2 IfSG. Auch die Schaffung eines Corona-Sonderrechts wird kritisch beurteilt. Wichtiger als ständige Rechtsänderungen seien ausreichend konkrete bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen, die durch Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder konkretisiert werden könnten.

Landkreise und Landwirtschaftskammer fordern Änderungen im Baurecht für Ställe

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) fordern politische Initiativen zur Änderung des Baurechts für Ställe zur Förderung des Tierwohls.

„Viele tierhaltende Betriebe sind bereit, ihre Ställe umzubauen, um noch mehr für das Wohl der Tiere zu tun. Dies scheitert aber oftmals am geltenden Baurecht, weil in diesen Fällen der Bestandsschutz der erteilten Baugenehmigung gefährdet ist. Die Landwirte haben aber langfristig investiert und brauchen Planungssicherheit,“ erläuterte der Präsident der LWK, Gerhard Schwetje, nach einem Spitzengespräch mit der teilweise neu formierten Verbandsspitze des NLT.

„Die Landkreise würden gerne helfen, ihnen sind aber die Hände gebunden. Das ist nicht weiter akzeptabel. Den wortreichen Bekenntnissen zu mehr Tierschutz müssen im Baurecht nunmehr auch Taten folgen. Wir wollen die Wertschöpfung der Landwirtschaft erhalten und gleichzeitig den Tierschutz verbessern. Das muss jetzt auf der Bundesebene in Angriff genommen werden. Das Agrarland Niedersachsen kann dafür Initiativen über den Bundesrat ergreifen“, ergänzte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy.

Übereinstimmend stellten die Vertreter des NLT und der LWK fest, dass der tierwohlgerechte Stallumbau ein zentrales Thema der Zukunft sei, bei dem im Konsens der Betroffenen auf Augenhöhe ein neuer Rechtsrahmen entwickelt werden muss.

Studie zum Wanderungsgeschehen der letzten zehn Jahre in Deutschland

Im vergangenen Jahrzehnt hat sich nach einer am 28. Juni 2022 veröffentlichten Studie des Berlin-Instituts für Bevölkerung und Entwicklung und der Wüstenrot Stiftung das Wanderungsgeschehen in Deutschland verändert. Die Ausarbeitung mit dem Titel „Landlust neu vermessen. Wie sich das Wanderungsgeschehen in Deutschland gewandelt hat“ bereitet die diesbezüglichen Daten kompakt auf und stützt sich dabei auf die Wanderungsstatistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Die Analyse vergleicht die durchschnittlichen jährlichen Gesamtwanderungssalden pro tausend Einwohner der Jahre 2008 bis 2010 mit denen der Jahre 2018 bis 2020. Die wesentlichen Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Im aktuellen Zeitraum erzielten deutschlandweit rund zwei von drei Landgemeinden Wanderungsgewinne – ein Jahrzehnt zuvor galt dies nur für rund jede vierte Landgemeinde.

  • Eine ähnliche Entwicklung erlebten die Kleinstädte. Auch sie können mittlerweile über einen Zuzug von fünf je tausend Einwohnern verzeichnen. Für die kleinen Gemeinden und Städte spielt es dabei kaum noch eine Rolle, ob sie in der Nähe einer Großstadt oder in der Peripherie liegen. Auch zwischen Ost- und Westdeutschland hat sich das Wanderungsgeschehen weitgehend angeglichen.

  • Diese Entwicklung geht zulasten der Großstädte, deren Wanderungssaldo seit 2016 sinkt. Dörfer und Kleinstädte waren damit zuletzt relativ gesehen beliebter als die Großstädte, die von 2018 bis 2020 im Schnitt nur jährliche Wanderungsgewinne von 2,5 je tausend Einwohner verbuchten.

  • Dieser Trend begann nicht erst mit der Corona-Pandemie. Die Entwicklung deutet sich schon länger an und hat seit 2017 an Dynamik aufgenommen. Corona hat diese Entwicklung noch einmal verstärkt.

  • Dennoch gilt weiterhin, dass der demografische Wandel voranschreitet: Die Wanderungsgewinne können vielerorts die Sterbeüberschüsse nicht ausgleichen. Viele ländliche Gemeinden bleiben auf demografischem Schrumpfkurs und die Alterung der Bevölkerung schreitet voran.

Unter https://neuelandlust.de besteht ein interaktives Webangebot, in dem die zentralen Analyseergebnisse anschaulich zusammengefasst und grafisch aufbereitet worden sind.

Änderungsentwurf der Niedersächsischen Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder

Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (E-Maileingang 19 Uhr) hat das Niedersächsische Kultusministerium (MK) ohne vorherige Information den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder zur Verbandsbeteiligung zur Verfügung gestellt. Bedingt durch die extrem kurze Rückäußerungsfrist zum 1. Juli 2022 war eine Beteiligung unserer Mitglieder nicht möglich. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hat diese Praktik gegenüber dem MK in Ihrer Stellungnahme deutlich gerügt (aufgrund der Kritik wurde die Frist nachträglich verlängert).

Weiterhin wurde die komplizierte Ausgestaltung der Regelungen bemängelt, die nicht nur Schwierigkeiten für Verständnis und Umsetzbarkeit vor Ort erwarten lässt, sondern möglicherweise noch nicht einmal die Voraussetzungen für die hinreichende Bestimmtheit einer Rechtsnorm erfüllt.

Inhaltlich fordert die AG KSV in ihrer Stellungnahme unter anderem die Ausweitung der Frist zur erstmaligen Einrichtung von größeren Gruppen auf den 31. Juli 2023, um eine weitere Neuaufnahme von Flüchtlingskindern ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen.

Entwurf der Gigabitstrategie der Bundesregierung

Das Bundesministerium für digitale Infrastruktur und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Gigabitstrategie der Bundesregierung übermittelt. Darin wird das Ziel einer flächendeckenden Glasfaserversorgung bis 2030 bekräftigt; bis Ende 2025 soll die Glasfaserversorgung auf 50 Prozent erhöht werden. Auch im Mobilfunkbereich werden bis 2025 deutliche Verbesserungen angestrebt. Dazu sollen Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Alternative Verlegeverfahren sollen verstärkt genutzt und die Förderung des Glasfaserausbaus optimiert werden. Die Aufgreifschwelle entfällt zum 1. Januar 2023, einen Priorisierungsmechanismus wird es zunächst nicht geben. Allerdings soll evaluiert werden, ob es zu einer Verdrängung des eigenwirtschaftlichen durch den geförderten Ausbau kommt. Zur Höhe der Fördermittel verhält sich der Entwurf nicht, der am 13. Juli 2022 vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll.

Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße und Verkehrslenkungsmaßnahmen für die Hauptreisezeit 2022

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat darauf hingewiesen, dass die Fahrzeitenbeschränkung für die in § 1 der Ferienreiseverordnung genannten Fahrzeuge und Autobahnen/Bundesstraßen auch in diesem Jahr vom 1. Juli 2022 bis 31. August 2022 gelten.

Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger dürfen deshalb an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten nicht geführt werden. Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 24. Juni 2022 mit den neuen, geänderten Verbotsstrecken wurde am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten.

Fortschreibung der Standardisierten Bewertung: Inkraftsetzung der aktualisierten Verfahrensanleitung Version 2016+ zum 1. Juli 2022

Die sog. Standardisierte Bewertung dient der gesamtwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Bewertung von ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen und war mit Blick auf die neuen Anforderungen und Fördertatbestände des novellierten Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fortzuschreiben. Überlegungen hierzu wurden im Rahmen eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) beauftragten Forschungsvorhabens entwickelt und in einem projektbegleitenden Arbeitskreis vorgestellt und diskutiert. Nun hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Verfahrensanleitung in der Version 2016+ zum 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt.

Die aktualisierte Verfahrensanleitung stellt damit ab sofort die Grundlage für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit für alle zur anteiligen Förderung im Rahmen des Bundesprogramms nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG-Bundesprogramm) vorgesehenen Vorhaben dar (Ausnahmen: § 2 Abs. 3 GVFG: Vorhaben der Grunderneuerung sowie § 11 Abs. 1 S. 2 und §11 Abs. 2: Nahverkehrsvorhaben, die Bestandteil von Knotenmaßnahmen und des Deutschlandtaktes sind und bereits im Rahmen des BVWP bewertet wurden). Inwieweit die Verfahrensanleitung auch für Vorhaben der ÖPNV-Länderprogramme angewendet werden soll, obliegt der Entscheidung des jeweiligen Landes.

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung verkündet

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung ist im Bundesanzeiger vom 29. Juni 2022 veröffentlicht worden. Sie ist in ihren wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Der Verordnungsentwurf war der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistags mit einer Stellungnahmefrist von drei Stunden durch das Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt worden; vor diesem Hintergrund wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Regelungen der TestV setzen die kostenlosen Bürgertestungen weitgehend aus, nunmehr sind kostenlose Tests nur noch klar definierten Anspruchsberechtigtengruppen zugänglich. Weiterhin besteht für Personen, die ein erhöhtes Risiko in der Corona-Warn-App ausgewiesen bekommen, sowie für Personen, die eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen oder Kontakt zu gefährdeten Personen haben werden, die Möglichkeit, einen Test mit einem Eigenanteil von 3 Euro in Anspruch zu nehmen.

Die NLT-Geschäftsstelle hat die im Nachgang vielfach kritisierte Neuregelung auf Anfrage der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung schon am 24. Juni 2022 kritisch kommentiert.

Landrat Dr. Blume erneut Vorsitzender des NLT-Finanzausschusses

Der Landrat des Landkreises Uelzen, Dr. Heiko Blume, wurde am 7. Juli 2022 durch den neu konstituierten Finanzausschuss des Niedersächsischen Landkreistages in seinem Amt als Vorsitzender des Fachausschusses, das er bereits in der vergangenen Wahlperiode innegehabt hatte, bestätigt. Dies gilt auch für seinen Stellvertreter, Landrat Jörg Farr, Landkreis Schaumburg.

Internetbasierte Kfz-Zulassung: Kritische Stellungnahme vom DLT und DST

Parallel zu der laufenden Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf für einen Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) haben der Deutsche Landkreistag (DLT) und der Deutsche Städtetag (DST) zum Fachkonzept für eine zentrale Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kritisch Stellung genommen. Das Fachkonzept, das die rechtlich-konzeptionelle Grundlage für den Neuerlass der FZV darstellt, ist in mehreren Punkten weiterhin rechtlich nicht tragfähig.

Im Wesentlichen sind u.a. zu kritisieren:

– Die dem Prüfmodul des KBA zugedachte umfassende „Vorprüfung“ von Zulassungsanträgen und die vorgesehenen eigenständigen „Rückmeldungen“ des KBA gegenüber dem Großkunden/Antragssteller zur fehlenden Bescheidungsfähigkeit eines Antrags verstoßen gegen die föderale Zuständigkeits- und Verantwortungsverteilung und sind mit dem Verbot der Mischverwaltung nicht vereinbar. Sie führen zudem zuunnötigen Doppelstrukturen und Doppelprüfungen, weil sich die Zulassungsbehörden diese „Validierungen“ durch eine sachlich unzuständige Behörde nicht zu eigen machen können.

– Eine direkte Kommunikation zwischen Zulassungsbehörden und Großkunden/Antragstellern darf nicht durch Vorgabe eines neu einzurichtenden „Rückkanals“ über das KBA unterbunden werden. Auch hier sind unnötige und aufwendige Doppelstrukturen zu vermeiden. Es muss eine Möglichkeit geschaffen werden, direkt aus den dezentralen iKfz-Portalen an die Postfach-Funktion des Nutzerkontos Bund anzubinden. Es ist weder nutzerfreundlich noch für die Digitalisierung der Verwaltung zielführend, wenn im iKfz-Verfahren und in jedem weiteren Verwaltungsverfahren jeweils neue „Rückkanäle“ einzurichten wären. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in den Landtag eingebracht

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AG TierGesG in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/11459). Der Gesetzentwurf ist am 6. Juli 2022 bereits im federführenden Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz behandelt worden. Der Ausschuss hat beschlossen, dass die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände schriftlich zum Gesetzentwurf angehört wird. Ziel ist es, das Gesetz in der letzten Sitzung der aktuellen Legislaturperiode in der Zeit vom 21. bis 23. September 2022 im Landtag zu beschließen.

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat eine Reihe der Vorschläge und Anmerkungen aus der ersten Anhörung bei der Überarbeitung des Gesetzesentwurfs berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Klarstellungen beim geltenden Recht (§ 1), das Verfahren bei der Wertermittlung nach Tierverlusten (§ 12) und die Vorschriften für die Geldanlagen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (§ 14). Die bisher nicht berücksichtigten Punkte werden wir im Gesetzgebungsverfahren weiterverfolgen.

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Unter den weitergehenden Vorschlägen zum Wind-an-Land-Gesetz leiden sinnvolle Planungen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens unterstützt den schnellen Ausbau weiterer regenerativer Energien, insbesondere auch Windkraft und Photovoltaik. Auch das Bestreben nach einer deutlichen Beschleunigung des Ausbaus wird von den Kommunen begrüßt.

Jedoch kritisieren die Landkreise, Städte und Gemeinden den von Umweltminister Olaf Lies und einigen Wirtschaftsverbänden vorgebrachten Vorschlag zum Wind-an-Land-Gesetz, bestehende Konzentrationsplanungen für Windenergieanlagen sofort auszusetzen. Eine Abkehr von den demokratisch beschlossenen und bestandskräftigen kommunalen Planungen lässt alte Wunden um die Verspargelung der Landschaft und den ungesteuerten Windkraftausbau wieder aufreißen.

„Es ist vollkommen inakzeptabel, die kommunale Planung zur Steuerung der Windenergie überstürzt außer Kraft setzen zu wollen. Flächennutzungspläne sorgen dafür, dass Windenergieanlagen an geeigneten Standorten gebaut werden und Flächen für andere Zwecke wie die Nahrungsmittelerzeugung, Rohstoffgewinnung oder Land- und Forstwirtschaft erhalten bleiben“, mahnt NSGB-Präsident Dr. Marco Trips.

„Einfachere Regelungen für den Umgang mit Windenergie in den Raumordnungsprogrammen und Bauleitplänen sind sehr wünschenswert, insbesondere die Rechtsprechung hat hier viel zu hohe und zu komplizierte Anforderungen gesetzt. Hier sind Bundes- und Landesgesetzgeber in der Tat gefordert! Eine völlige Freigabe in der Landschaft wäre aber sicher der falsche Weg“, verdeutlicht NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy.

„Die vergangenen Jahre haben uns gezeigt, zu welchen Konflikten der Ausbau der Erneuerbaren Energien führen kann. Schon das Wind-an-Land-Gesetz führt zu einer umfangreichen Beschleunigung. Der neue Vorschlag aus Niedersachsen könnte zu neuem, massiven Widerstand in der Bevölkerung führen, den wir jetzt überhaupt nicht gebrauchen können“, führt NST- Vizepräsident Oberbürgermeister Jürgen Krogmann an.

Ansprechpartner: NSGB: Dr. Stephan Meyn, Tel: 0511 / 30285-44, Mobil: 0163/9623705, E-Mail: meyn@nsgb.de

NLT: Milan Kohlus/Cara Loth, Tel: 0511 / 8795311, Mobil: 0172/6342466, E-Mail: medien@nlt.de

NST: Stefan Wittkop, Tel: 0511 / 36894-13, Mobil: 0172/5397513, E-Mail: wittkop@nst.de

Cover-NLT-Aktuell-22

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner vermutlich vorletzten Plenarwoche der Wahlperiode eine Vielzahl von Gesetzen beschlossen, die für die Landkreise und die Region Hannover von Bedeutung sind. Über die Entwürfe hatten wir in NLT-Aktuell jeweils berichtet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:

Gesetz zur Neufassung des Nds. Krankenhausgesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 29. Juni 2022 das Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes in der Beschlussfassung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15. Juni 2022 beschlossen (LT-Drs. 18/11357, vgl. auch den schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/11398). Das Gesetz setzt im Wesentlichen die konsensual erarbeiteten Ergebnisse der im März 2021 abgeschlossenen Arbeit der Enquetekommission „Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen“ um. Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf (vgl. LT-Drs. 18/10578) hat zahlreiche redaktionelle und materielle Anpassungen erfahren. Das Präsidium des NLT hatte sich trotz der grundsätzlichen Zustimmung äußerst kritisch zu einzelnen Bestimmung des Gesetzentwurfs eingelassen. Diese Kritik ist in die schriftliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) eingeflossen. Die dort vorgetragenen Hauptanliegen sind indes nicht aufgegriffen worden.

So sind die Mitspracherechte der Kommunalen Spitzenverbände im Krankenhausplanungsausschuss nicht gestärkt worden und es ist bei der Aufblähung des Krankenhausplanungsausschusses (PA) um weitere Mitwirkende geblieben. Neu wurde in § 4 Abs. 1 NKHG stattdessen die Anzahl der unmittelbar Beteiligten des PA nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG gesetzlich geregelt und im Vergleich zu der jetzigen bislang in der Geschäftsordnung des PA festgelegten Anzahl deutlich reduziert. Die AG KSV hat künftig nur noch drei statt wie bisher fünf Sitze. Neu aufgenommen ist weiter die Vorgabe, dass die unmittelbar Beteiligten ausdrücklich nur einheitlich ein Votum abgeben können. Das ist bisher nicht immer der Fall gewesen. Weiterhin ist in § 5 Abs. 3 Satz 6 NKHG die Möglichkeit eröffnet worden, dass ein bestehendes Allgemeinkrankenhaus zur kurzstationären Versorgung mit einer per Verordnung festzulegenden maximalen Bettenzahl als regionales Gesundheitszentrum oder in Zusammenhang mit einem solchen in den Krankenhausplan ohne Zuordnung zu einer Versorgungsstufe aufgenommen werden kann.

Der von der AG KSV geforderten gesetzlichen Zuordnung der kommunalen Sicherstellungsträger zu den einzelnen acht Versorgungsbezirken ist der Gesetzgeber nicht erfolgt, sondern hat dies dem Verordnungsgeber überlassen (§ 5 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 NKHG). Auch die Voraussetzungen für das Ausscheiden eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan sind nur marginal entschärft worden (§ 7 Abs. 1 NKHG). Den Bedenken der AG KSV hinsichtlich der Verlagerung der Aufsichtspflichten des Fachministeriums wurde im Grundsatz nicht gefolgt. Die Ermächtigung ist lediglich dahingehend konkretisiert worden, dass eine Übertragung der Aufsicht – nun auch einzelner Aufsichtsbefugnisse – nur auf eine nachgeordnete Behörde des Geschäftsbereiches zulässig ist und diese dabei der Fachaufsicht unterliegt.

Novelle des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Der Landtag hat in dieser Woche mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der FDP eine Novelle des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes beschlossen. Entsprechend einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in der Landtagsanhörung Mitte März wurde der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen stark zusammengestrichen, da sich im Entwurf eine Reihe von Regelungen fanden, die fachlich problematisch waren. Der nun verabschiedete Gesetzentwurf führt in § 2 bei den Aufgaben des Rettungsdienstes eine neue Aufgabenkategorie des Notfalltransports ein. Sie umfasst die Durchführung medizinischer Maßnahmen am Einsatzort bei nicht lebensbedrohlich Verletzten, die Herstellung der Transportfähigkeit und den Weitertransport in eine Behandlungseinrichtung. Zusammen mit der seit längerem geplanten Novelle der entsprechenden Bedarfsverordnung, die seit 1992 in Niedersachsen unverändert gilt, erhofft man sich hiervon eine zielgerichtetere Steuerung der Ressourcen des Rettungsdienstes.

Als weitere Regelungen werden einige Personalvorgaben des Gesetzes stärker ausdifferenziert. So wird künftig durch Gesetz geregelt, dass das Notarzteinsatzfahrzeug neben einer Notärztin oder einem Notarzt in der Regel mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten zu besetzen ist. Hinsichtlich der Besetzung des Rettungs- wagens wird eine Übergangsfrist für den Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten wegen der Corona-Pandemie um ein weiteres Jahr verlängert. Neu ist auch eine gesetzliche Vorgabe für das Personal des erst im letzten Jahr in das Gesetz eingeführten Notfallkrankenwagens (NKTW): Hier wird als Anforderung an die Besetzung mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung durch mindestens 100 Notfallrettungseinsätze festgelegt. Alle weiteren Vorschläge des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktion sind nicht aufgenommen worden. Für die Einzelheiten wird auf die LT-Drs. 18/11368 sowie den Schriftlichen Bericht in LT-Drs. 18/11396 verwiesen.

Nds. Katastrophenschutzgesetz und Nds. Brandschutzgesetz beschlossen

Der Landtag hat am 28. Juni 2022 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses beschlossen (LT-Drs. 18/11421). Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Es wird im Bereich des Katastrophenschutzes in Niedersachsen der dreistufige Verwaltungsaufbau eingeführt. Die Aufgaben der Ämter für Brand- und Katastrophenschutz in den Polizeidirektionen wurden bereits zum 1. Januar 2021 in dem neu gegründeten Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz als obere Katastrophenschutzbehörde gebündelt. Um diese Änderung zu vollziehen, wurde das Gesetz an diversen Stellen redaktionell und inhaltlich angepasst. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) hatte eine Übertragung der Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte wiederholt abgelehnt. Der zweistufige Verwaltungsaufbau hat sich in Bereichen wie dem Corona-Geschehen (Federführung Nds. Sozialministerium), Tierseuchenkrisenlagen (Nds. Landwirtschaftsministerium) und Hochwasserlagen (Nds. Umweltministerium) bewährt. Die Fachaufsicht hätte aus unserer Sicht dem Nds. Innenministerium vorbehalten bleiben müssen, um auch mit den Strukturen der Kommunalaufsicht im Einklang zu stehen.

Das Niedersächsische Innenministerium wird im Rahmen der strategischen und konzeptionellen Planung und Vorbereitungen für den Ausfall kritischer Versorgungsinfrastrukturen die Aufgabe des zentralen Ansprechpartners des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für systembedeutsame KRITIS übernehmen. Durch eine Verordnung soll in Zukunft geregelt werden, welche Unternehmen als KRITIS identifiziert und bestimmt werden können. Diese Regelungen sind dem Grunde nach zu befürworten und seitens der AG KSV bereits seit Beginn der Corona-Pandemie angemahnt worden.

Die gesetzliche Aufgabe zur Vorhaltung von zentralen Landeseinheiten u.a. Logistik, Notfallkommunikation und mobile Stromversorgung wird nachvollzogen, die Bereitstellung und der Betrieb des Zentrallagers Katastrophenschutz werden gesetzlich geregelt. Ein Zentrallager des Landes wird sehr begrüßt. Gerade die Ukraine-Lage hat gezeigt, dass eine zentrale Materiallagerung und eine funktionierende Logistikkomponente gerade zu Beginn einer Krise unerlässlich sind. Alle diesbezüglichen Bestrebungen des Landes werden daher unterstützt.

Die Landkreise und kreisfreien Städte als Zivilschutzbehörden sollen künftig alarmkalenderführende Stelle im Sinne der Richtlinie für die zivile Alarmplanung sein. Nach einem neuen § 36 kann das Nds. Innenministerium diese Aufgaben durch Verordnung im übertragenen Wirkungskreis übertragen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme hatte die AG KSV darauf hingewiesen, dass diese Aufgabe in den 1990er Jahren im Rahmen der sog. Friedensdividende bei den Landkreisen und kreisfreien Städten entfallen ist. Die hier erfolgende Reaktivierung wird personell und finanziell zu hinterlegen sein, Art. 57 Abs. 4 Satz 2 NV. Insgesamt wird die Regelung allerdings für sinnvoll erachtet, auch wenn die entstehenden Verwaltungsaufwände vom MI noch detailliert zu untersuchen und zu beziffern sind. Zu den neuen Aufgaben gehören ggf. u.a. die Erstellung eines Zivilschutzplanes, eines Sirenenkonzeptes, die Ertüchtigung von Bunkeranlagen etc.

§ 20 und § 27a NKatSG waren bereits zuvor auf Anregung der Kommunalen Spitzenverbände in einem sehr kurzfristigen Verfahren geändert worden, um die Instrumente des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms auch für die aktuelle Ukraine-Lage nutzbar zu machen. Das Gesetz war bis zum 15. Juli 2022 befristet. Mit der jetzigen Novelle werden die beiden zusätzlichen Instrumente neben der förmlichen Feststellung des Katastrophenfalls dauerhaft geregelt. 

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Am 28. Juni 2022 hat der Landtag das Artikelgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) sowie weiterer Gesetze entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Umweltausschusses des Landtages (LT-Drs. 18/11419) beschlossen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die kreislichen Pflichtaufgaben sollen abweichend davon jedoch erst zum 1. Januar 2025 übertragen werden.

Die Regelungen zu den neuen Pflichtaufgaben der Landkreise und der Region Hannover befinden sich in § 18 NKlimaG (Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung). Dessen Absatz 1 sieht vor, dass die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen bis zum 31. Dezember 2025 verpflichtet sind, Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung zu erstellen, zu beschließen und bei Bedarf fortzuschreiben. Aufgrund eines Änderungsantrages der Regierungsfraktionen beginnt diese Verpflichtung nunmehr erst eineinhalb Jahre später als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, da im Doppelhaushalt des Landes keine Mittel für den erforderlichen Kostenausgleich eingestellt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzen-verbände Niedersachsens (AG KSV) hatte dies in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landtag am 20. Juni 2022 massiv kritisiert.

§ 18 Abs. 2 enthält die Verpflichtung der Landkreise und der Region Hannover, ab dem 1.1.2025 die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten und bei deren Beantragung zu unterstützen. Auch der Beginn dieser Aufgabe ist damit im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf um ein Jahr nach hinten verschoben worden.

In § 18 Abs. 3 Satz 1 ist der erforderliche Kostenausgleich für die kreislichen Pflichtaufgaben nunmehr ab dem 1. Januar 2024 vorgesehen. Damit steht eine ausreichende Zeit zur Verfügung, um den Aufgabenbeginn vorzubereiten. Den Landkreisen und der Region Hannover werden dafür jährlich Mittel in Höhe von zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich eine Betrages von 30.000 Euro (für Sachmittel) vom Land erstattet.

Niedersächsisches Kulturfördergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat am 28. Juni 2022 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den Gesetzentwurf zum Niedersächsischen Kulturfördergesetz in Form der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur vom 22. Juni 2022 beschlossen (LT-Drs. 18/11416). Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Gesetzentwurf hat lediglich redaktionelle Anpassungen erfahren. Die in der schriftlichen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AG KSV) sowie in der Anhörung in der 62. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur am 28. März 2022 von der AG KSV vorgetragenen Hauptanliegen sind nicht aufgegriffen worden.

Das Gesetz verfehlt das Ziel, die Kulturförderung im Land verlässlicher zu gestalten. Ein Kulturfördergesetz darf nicht nur theoretische Fördermöglichkeiten beinhalten, sondern es muss auch finanziell entsprechend abgesichert sein. Der Doppelhaushalt 2022/2023 sieht keine zusätzlichen Mittel für den Kulturbereich vor, so dass ein sinnvolles Ziel eines solchen Kulturgesetzes, die in besonderer Weise auf Kontinuität angewiesenen kulturellen Aktivitäten auch in Zeiten schwieriger Haushaltslagen abzusichern, nicht umgesetzt wird.

Durch das Gesetz wird weiterhin in keiner Weise dem eigenen Ziel der Landesregierung zum Bürokratieabbau gefolgt. Vielmehr wird zusätzliche Bürokratie für die Kulturschaffenden aufgebaut, die u.a. nach § 25 des Gesetzes nunmehr verpflichtet werden, an Evaluationsmaßnahmen in einer der jeweiligen Förderung mitzuwirken.

Das Gesetz ist durchgängig unverbindlich und stellt eine Aneinanderreihung von Absichtserklärungen dar. An keiner Stelle wird klar ein Tatbestand mit einer Rechtsfolge verknüpft. Das nunmehr beschlossene Kulturfördergesetz trägt weder dazu bei, die kulturpolitischen Prozesse noch die Rahmenbedingungen für den Kulturbereich zu verbessern.

Niedersächsisches Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft

Am 28. Juni 2022 hat der Landtag das Niedersächsische Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (LT-Drs. 18/11415 neu) beschlossen. Ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde seitens des Landtages abgelehnt.

Im Rahmen der Anhörung hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände umfassend vorgetragen. Unter anderem hatten wir gefordert, die Genehmigungsfreiheit für Grundstückskäufe durch Kommunen und kommunale Zweckverbände umfassend zu eröffnen. Zudem hatten wir uns u.a. schon im Rahmen der Verbändeanhörung der Landesregierung für ein späteres Inkrafttreten eingesetzt. Die Landesregierung hatte daraufhin dem Landtag vorgeschlagen, das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1. September 2022 festzulegen. Gegenüber dem Landtag hatten wir geäußert, dass wir ein noch späteres Inkrafttreten befürworten, da der Vollzug sich erst auf die Neuerungen einstellen müsse. Dieser Bitte ist der Landtag nicht gefolgt. Das Gesetz tritt insofern am 1. September 2022 in Kraft. Damit bleibt eine knapp bemessene Übergangszeit für die Verwaltungen.

Novellierung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 18/11362) beschlossen, mit dem vor allem das Niedersächsische Beamtengesetz novelliert wird. Gegenstand der Novellierung sind vor allem die Einführung eines besonderen Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung für die Beamtinnen und Beamten einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (sog. Regelanfrage) sowie Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.

Von kommunaler Relevanz sind insbesondere die Erhöhung des sog. Grenzbetrags des Angehörigeneinkommens in der Beihilfe durch eine Änderung von § 80 NBG von 18.000 Euro auf 20.000 Euro sowie Präzisierungen im Bereich der sog. Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen von Beamtinnen und Beamten nach § 83a NBG. Im Bereich des Beihilfeverfahrens wird durch das Land eine Digitalisierung angestrebt. Ziel ist die Entlastung der Sachbearbeitung sowie eine Sicherung und Steigerung der Qualitätsstandards in der Beihilfebearbeitung. Hierzu werden die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den §§ 89 ff. NBG geschaffen und weiter präzisiert.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte im Vorfeld während des parlamentarischen Verfahrens noch eine Stellungnahme abgegeben, in der sie sich für Regelungen betreffend die Gewährung eines Jobtickets sowie zur Ermöglichung des Fahrradleasings ausgesprochen hat. Diese Anregungen wurden nicht aufgegriffen.

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (LT-Drs. 18/11423) beschlossen. Mit dem Gesetz wird die Zuständigkeit für die Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII festgelegt. Nach § 3a sind hierfür die örtlichen Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis zuständig. Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft.

Nds. Landeswahlgesetz und Nds. Landeswahlordnung beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 29. Juni 2022 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und der Niedersächsischen Landeswahlordnung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 18/11425) beschlossen.

Mit dem Gesetz sollen die Kreiswahlleitungen bei der Organisation der Briefwahlen optional entlastet werden. Der Anteil der Briefwähler ist in den letzten Jahren, zuletzt verstärkt durch die Corona-Pandemie, kontinuierlich gestiegen. Daher wird mit dem Gesetz die Möglichkeit geschaffen, die Auszählung der Briefwahlstimmen auf einzelne Gemeinden zu verlagern. Eine vergleichbare Regelung ist schon seit längerer Zeit in § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes und § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vorhanden. Der wesentliche Unterschied der jetzigen Landesregelung besteht jedoch darin, dass die Aufgabenverlagerung ein Einvernehmen der jeweiligen Gemeinde erfordert.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Der Niedersächsische Landtag hat am 28. Juni 2022 den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung (LT-Drs. 18/11364) beschlossen. Wir hatten das Gesetz grundsätzlich im Rahmen der Anhörung begrüßt und die Gelegenheit genutzt, um zudem u.a. die Entbürokratisierung der Erhebung von Niederschlagswassergebühren zu fordern. Dieser Forderung ist der Landtag nicht gefolgt. In dieser Sache besteht weiterhin Uneinigkeit mit den gemeindlichen Spitzenverbänden.

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Der Niedersächsische Landtag hat den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auf eine entsprechende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport ohne Änderungen gebilligt. Mit dem Gesetz soll eine punktuelle Änderung betreffend die Zuständigkeit für das Führen der bundesweiten und spielformübergreifenden Spielersperrdatei erfolgen. Diese soll nunmehr beim Bundesland Hessen liegen, welches mit dem zentralen Sperrsystem bereits Erfahrung und Strukturen aufgebaut hat.

Weitere Themen:

Landkreise fordern praxistaugliche Ausgestaltung des neuen Aufenthaltsrechts

Verbesserung des Katastrophenschutzes und das neue Aufenthaltsrecht des Bundes standen auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung des Verfassungs- und Euro- paausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). „Einmütig wurde die Stärkung des Katastrophenschutzes durch das in dieser Woche vom Landtag beschlossene Katastrophenschutzgesetz begrüßt. Wir waren uns aber einig: Die Abrechnung der Einsätze mit dem Land muss viel einfacher werden und das aktuelle Einsatzgeschehen besser berücksichtigt werden“, fasste NLT-Präsident Sven Ambrosy zusammen.

Durchaus kritisch beriet der Ausschuss den aktuellen Gesetzentwurf eines Chancen-Aufenthaltsrechts, den das Bundesinnenministerium jüngst vorgelegt hatte. „Das Meinungsbild war eindeutig: Wir dürfen trotz der wünschenswerten Auflösung der Ketten-Duldungen keine Fehlanreize setzen. Wer bisher nicht bereit ist, bei der Klärung seiner Identität mitzuwirken, darf nicht vom Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren. Hier muss der Bund auf die kommunale Praxis hören“, forderte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach der Sitzung.

Landrat Kohlmeier neuer Vorsitzender des Verfassungs- und Europaausschusses

Neuer Vorsitzender des Verfassungs- und Europaausschusses des Niedersächsischen Landkreistages ist der Nienburger Landrat Detlev Kohlmeier. Zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden wurde Landrat Jens Grote, Landrat des Heidekreises, gewählt.

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO NKiTaG)

Das Niedersächsische Kultusministerium hat uns den Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO NKiTaG) mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Zum Anlass und dem Inhalt der Änderungsverordnung wird im allgemeinen Teil der Begründung folgendes ausgeführt:

Kurz vor der Verabschiedung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) am 7. Juli 2021 haben die Fraktion der SPD und die Fraktion der CDU den Änderungsvorschlag zu Drs. 18/8713 vorgelegt, mit der eine Regelung über die Einführung einer besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung vorgeschlagen worden ist. Der Niedersächsische Landtag hat den Gesetzentwurf mit dem Änderungsvorschlag angenommen. Mit der Einführung einer besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung zum Kindergartenjahr 2023/2024 gewährt das Land den Trägern von Kindertagesstätten auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von jährlich 20 000 Euro für regelmäßig tätige Kräfte in Kindergartengruppen oder altersstufenübergreifenden Gruppen mit überwiegend Kindergartenkindern, die sich in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach dem NKiTaG befinden. Mit der Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG) soll nun das Antrags- und Bewilligungsverfahren geregelt werden, da dies aufgrund der Kurzfristigkeit der Änderung des Gesetzesentwurfes zum NKiTaG im letzten Jahr nicht mehr in die zeitgleich novellierte DVO-NKiTaG aufgenommen werden konnte. Darüber hinaus erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Regelungen zu Kleinen Kindertagestätten in der DVO-NKiTaG. 

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung 

Die Landesregierung hat den Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung zur Verbandsbeteiligung freigegebenen. Zwei Bereiche sollen inhaltlich geregelt werden:

Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 wurden weitere Verbesserungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in die laufbahnrechtlichen Vorschriften aufgenommen. In § 7 Abs. 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung wurden mit der Änderung neue Regelungen zum Ausgleich von kinderbetreuungs- und pflegezeitbedingten Verzögerungen bei der beamtenrechtlichen Probezeit getroffen. Durch eine Ergänzung in § 7 Abs. 3 soll eine Klarstellung vorgenommen werden, wie Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten im Rahmen der beamtenrechtlichen Probezeit berücksichtigt werden.

Eine weitere vorgeschlagene Änderung betrifft die Bestimmungen für die Berufsausbildung in der Pflege. Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 sind das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz außer Kraft getreten. Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetz wurde die Pflegeausbildung neu strukturiert und eine hochschulische Pflegeausbildung gesetzlich geregelt. Nun ist eine Anpassung an die aktuelle Studienlandschaft und die zu verzeichnende Akademisierung beruflicher Tätigkeiten auf dem Sektor Gesundheit und Pflege geplant. Aufgenommen werden sollen weitere Studiengänge, die für das erste beziehungsweise das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste qualifizieren. Damit wird den speziellen Anforderungen in dieser Fachrichtung Rechnung getragen.

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vor

Das Land Niedersachsen hat sich in der laufenden Legislaturperiode bereits freiwillig an den Ausgaben der Tierseuchenkasse an vorbeugenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Geflügel und Ziegen beteiligt. Nun soll dies auch ausdrücklich rechtlich verankert werden. Das Kabinett hat dafür in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 der Einbringung eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) in den Landtag zugestimmt.

Für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe ist die Beteiligung des Landes Niedersachsen bereits im AGTierGesG festgelegt. Mit dem Änderungsgesetz soll nun in Niedersachsen die Aufnahme des Geflügels und der Ziegen im Hinblick auf eine Beteiligung des Landes an den Kosten der vorbeugenden Seuchenbekämpfung fest etabliert werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der erheblich gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung der Geflügelwirtschaft und einer Gleichbehandlung der Geflügel-, Rinder- und Schweinehalterinnen und -halter sieht die Landesregierung dies als einen notwendigen Schritt an.

Für eine effektive Überwachung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen soll außerdem eine Rechtsgrundlage zum Abruf von Daten im Fall der Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche von den kommunalen Veterinärbehörden und dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) geschaffen werden. Mit Blick auf die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Tierseuchenkasse im Seuchenfall wird eine Klarstellung zur Investition der Rücklagen nur in geschützten Geldanlagen vorgeschlagen.

Rechtssichere ELER-Förderung des ländlichen Raumes

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 beschlossen, einen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in den Landtag einzubringen.

Auf diesem Gebiet besteht Regelungsbedarf durch die Länder aufgrund einer Reform der Förderung durch die EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den Förderzeitraum ab 2023. Insbesondere hinsichtlich der Regelungen zum Umgang mit Verpflichtungsverstößen – beispielsweise zur Verhängung von Sanktionen – ist ein Parlamentsgesetz erforderlich, da Vorschriften auf EU-Ebene wegfallen. Das Niedersächsische Gesetz soll gewährleisten, dass im Förderzeitraum ab 2023 durch den ELER eine rechtssichere Förderung des ländlichen Raumes in Niedersachsen erfolgen kann.

Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorgelegt. Durch die Änderung soll aufgrund von Kapazitätsengpässen bei der Antragsbearbeitung eine ursprünglich bis zum 1. Januar 2023 geltende Übergangsfrist für die Prüfung der ordnungsgemäßen Registrierung von Geräteherstellern bzw. deren Bevollmächtigten um sechs Monate verlängert werden. Die Produkte von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern sollen auf elektronischen Plattformen erst ab dem 1. Juli 2023 nicht mehr angeboten werden dürfen.

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates wurde am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 920) und ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten. Der Gesetzentwurf sieht eine Übertragung der Zuständigkeit für den Nationalen Normenkontrollrat vom Bundeskanzleramt auf das Bundesministerium der Justiz vor. Darüber hinaus wird die bei der Berufung von Mitgliedern des Rates vorgesehene Karenzzeit von einem Jahr in Zukunft nicht mehr für Tätigkeiten in gesetzgebenden Körperschaften gelten. Zudem darf ein Mitglied zukünftig nur noch für maximal zwei Amtsperioden (von in der Regel 5 Jahren) zum vorsitzenden Mitglied bestimmt werden. Nicht zuletzt wird die Prüfbefugnis auf die Möglichkeit der digitalen Ausführung neuer Regelungen (Digitalcheck) erstreckt.

Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe

Vor dem Hintergrund der durch den Krieg in der Ukraine ausgelösten wirtschaftlichen Verwerfungen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit einem offiziellen Schreiben Hinweise zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) gegeben. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

Das Ministerium verweist auf die teils erheblichen Preissteigerungen bei bestimmten Produkten und Rohstoffen infolge der Kriegsereignisse in der Ukraine und der gegen Russland verhängten Sanktionen, die unmittelbaren Einfluss auch auf die Ausführung öffentli- cher Aufträge haben. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Preisschwankungen grundsätzlich vom Auftragnehmer zu tragen sind und die Leistung zum vereinbarten Preis zu erbringen ist, bedeute die aktuelle außergewöhnliche Situation für die Unternehmen ein schwer kalkulierbares Risiko, mit dem Auftraggeber wie Auftragnehmer umsichtig umzugehen haben.

Das Ministerium gibt vor diesem Hintergrund Hinweise, wie die bestehende Situation sowohl bei bereits bestehenden Verträgen (I. und II.) als auch bei anstehenden und laufenden Vergabeverfahren (III.) über Liefer- und Dienstleistungen einbezogen werden kann (u. a. Störung der Geschäftsgrundlage, Vertragsänderung, Vereinbarung von Preisgleitklauseln in neuen und laufenden Verträgen).

Das Ministerium unterstreicht dabei, dass jede Vergabestelle im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts selbst zu prüfen habe, was auf Grundlage des Haushaltsrechts (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) und des Vergaberechts eigenverantwortlich umsetzbar ist. Hierbei könnten die Auswirkungen der Ukrainekrise als ein außergewöhnliches Ereignis gewertet werden, das den Risikobereich beider Vertragsparteien überschreitet und im Einzelfall eine Vertragsanpassung im Rahmen laufender Verträge bzw. die Aufnahme von Preisgleitklauseln in anstehenden und laufenden Vergabeverfahren rechtfertigen kann. Auf eine entsprechende Dokumentation sei zu achten.

Geltung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung erneut verlängert

Am 2. Juli 2022 tritt die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2- Absonderungsverordnung vom 29. Juni 2022 in Kraft. Die Änderung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 30. Juli 2022.

Die Anregung der kommunalen Spitzenverbände, die Verlängerung der Geltungsdauer der Absonderungsverordnung mit Blick auf die niedersächsischen Sommerferien entsprechend der Regelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 31. August 2022 vorzusehen, ist nicht aufgegriffen worden.

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Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) fordern politische Initiativen zur Änderung des Baurechts für Ställe zur Förderung des Tierwohls.

„Viele tierhaltende Betriebe sind bereit, ihre Ställe umzubauen, um noch mehr für das Wohl der Tiere zu tun. Dies scheitert aber oftmals am geltenden Baurecht, weil in diesen Fällen der Bestandsschutz der erteilten Baugenehmigung gefährdet ist. Die Landwirte haben aber langfristig investiert und brauchen Planungssicherheit,“ erläuterte der Präsident der LWK, Gerhard Schwetje, nach einem Spitzengespräch mit der teilweise neu formierten Verbandsspitze des NLT.

„Die Landkreise würden gerne helfen, ihnen sind aber die Hände gebunden. Das ist nicht weiter akzeptabel. Den wortreichen Bekenntnissen zu mehr Tierschutz müssen im Baurecht nunmehr auch Taten folgen. Wir wollen die Wertschöpfung der Landwirtschaft erhalten und gleichzeitig den Tierschutz verbessern. Das muss jetzt auf der Bundesebene in Angriff genommen werden. Das Agrarland Niedersachsen kann dafür Initiativen über den Bundesrat ergreifen,“ ergänzte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy.

Übereinstimmend stellten die Vertreter des NLT und der LWK fest, dass der tierwohlgerechte Stallumbau ein zentrales Thema der Zukunft sei, bei dem im Konsens der Betroffenen auf Augenhöhe ein neuer Rechtsrahmen entwickelt werden muss.