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Landrat Kohlmeier neuer Vorsitzender des Verfassungs- und Europaausschusses

Verbesserung des Katastrophenschutzes und das neue Aufenthaltsrecht des Bundes standen auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung des Verfassungs- und Europaausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT). „Einmütig wurde die Stärkung des Katastrophenschutzes durch das in dieser Woche vom Landtag beschlossene Katastrophenschutzgesetz begrüßt. Wir waren uns aber einig: Die Abrechnung der Einsätze mit dem Land muss viel einfacher werden und das aktuelle Einsatzgeschehen besser berücksichtigt werden“, fasste NLT-Präsident Sven Ambrosy zusammen.

Durchaus kritisch beriet der Ausschuss den aktuellen Gesetzentwurf eines Chancen-Aufenthaltsrechts, den das Bundesinnenministerium jüngst vorgelegt hatte. „Das Meinungsbild war eindeutig: Wir dürfen trotz der wünschenswerten Auflösung der Ketten-Duldungen keine Fehlanreize setzen. Wer bisher nicht bereit ist, bei der Klärung seiner Identität mitzuwirken, darf nicht vom Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren. Hier muss der Bund auf die kommunale Praxis hören“, forderte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach der Sitzung.

Neuer Vorsitzender des Verfassungs- und Europaausschusses des kommunalen Spitzenverbandes ist der Nienburger Landrat Detlev Kohlmeier. Zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden wurde Landrat Jens Grote, Landrat des Heidekreises, gewählt.

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Landkreise kritisieren Abbau der Teststrukturen

„Die Planungen des Bundes zum Auslaufen der kostenlosen Bürgertests sind im hohen Maße verantwortungslos. Die Coronalage stellt sich selbst in diesen sommerlichen Tagen weit ernster dar als noch im Frühjahr vermutet. Für den Herbst wird die nächste Welle erwartet. Deswegen werden die Impfstrukturen sinnvoller Weise weiter finanziert. In dieser Situation die Teststrukturen auslaufen zu lassen führt zu einem Blindflug mitten in die Gefahrenzone,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer.

Nach einer Konferenz der Landrätin und Landräte im Raum Lüneburg-Stade stellte er fest, dass der öffentliche Gesundheitsdienst angesichts der immensen Belastungen der vergangenen zwei Jahre nicht in der Lage sein werde, sicher zu erwartende Lücken der Testinfrastruktur zu schließen. „Auch die heute zur Anhörung vorliegende Verlängerung der sog. Absonderungsverordnung des Landes setzt nach unserer Auffassung die Fortgeltung der Testverordnung des Bundes im bisherigen Umfang voraus. Andernfalls können wir uns nicht vorstellen, wie die Pflicht zur Bestätigung von positiven Schnelltests durch die sicheren PcR-Tests gewährleistet werden soll,“ sagte Meyer. Er appellierte daher an den Bund, seine Pläne im Zuge der Corona-Herbststrategie zu überdenken. „Die kostenlosen Schnelltests sind ein zentrales Element der Pandemiebekämpfung und müssen erhalten bleiben.“

Ergänzende Anhörung zum Niedersächsischen Klimagesetz

Am 15. Juni 2022 ist der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ein Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen zur Änderung des NKlimaG übersendet worden. Dieser Änderungsantrag enthält folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zum bisherigen Gesetzentwurf:

  • Eine Klimaneutralität soll in Niedersachsen nunmehr bereits im Jahr 2040 (bisher: 2050) erreicht werden.
  • Flächenziele für die Nutzung von Windenergie und solarer Strahlungsenergie sollen nunmehr als Klimaziel festgelegt und an die entsprechenden Gesetzgebungsvorhaben des Bundes angepasst werden.
  • Die energetischen Anforderungen an landeseigene oder angemietete Gebäude der Landesverwaltung sollen abgesenkt werden.
  • Die Mindestanforderungen bei der Aufstellung kreislicher Klimaschutzkonzepte sollen verbindlich im Gesetz festgelegt werden (bisher: Gesetzesbegründung).
  • Der Kostenausgleich für die Erstellung kreislicher Klimaschutzkonzepte und Durchführung kreislicher Klimaschutzberatungen soll erst mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gezahlt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) hat gegenüber dem Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages am 20. Juni 2022 mündlich und schriftlich zum Änderungsantrag der Regierungsfraktionen Stellung genommen. Dabei ist insbesondere kritisiert worden, dass das Land stets neue, ambitioniertere Ziele etwa für die Erreichung der Klimaneutralität, die Ausweisung von Vorranggebieten oder die kommunale Wärmeplanung in das NKlimaG schreibt, gleichzeitig aber keine konkreten Wege dorthin festlegt, nur unzureichende Finanzmittel für die Erreichung dieser Ziele vorsieht, die Verantwortung für diese Ziele im Wesentlichen Dritten überträgt und die eigenen Anstrengungen reduziert.

Weiterhin hat die AGKSV massiv kritisiert, dass der Änderungsvorschlag den erforderlichen und vom Land dem Grunde nach anerkannten Kostenausgleich für die kommunalen Aufgaben nach § 8a des Gesetzentwurfes nunmehr – im Vergleich zur bisher vorgesehen Regelung – um eineinhalb Jahre nach hinten verschiebt. Dieses Signal halten wir politisch und in Anbetracht der bekannten Lage bei der Erreichung der Klimaschutzziele für falsch. In der aktuellen Form des Änderungsantrages ist damit auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Konnexitätsprinzip verbunden.

Erste Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf für ein Wind-an-Land-Gesetz

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Entwurf für ein Wind-an-Land-Gesetz (vgl. NLT-Aktuell 20/2022, S. 6) abgegeben. Aufgrund der extrem kurzen Stellungnahmefrist des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz handelt es sich nur um eine erste Einschätzung zu dem Gesetzentwurf. Die kommunalen Spitzenverbände sind sich u. a. darin einig, dass ein ungesteuerter Ausbau der Windenergie als Folge eines Verfehlens der Flächenziele in den Ländern nicht akzeptabel ist, dass das Raumordnungsgesetz mit den Zielen des Wind-anLand-Gesetzes in Einklang zu bringen ist und dass es als Ausgleich für die Belastungen des Windenergieausbaus insbesondere in den ländlichen Räumen einer verpflichtenden finanziellen Teilhabe der betroffenen Kommunen bedarf.

Das Bundeskabinett hat den als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen im Bundestag verfassten Gesetzentwurf am 15. Juni 2022 verabschiedet. Das parlamentarische Verfahren dürfte dem Vernehmen nach in Kürze beginnen, da eine Verabschiedung noch vor der parlamentarischen Sommerpause angestrebt wird.

Bodenschutz: Eckpunkte für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat den Deutschen Landkreistag über einen laufenden Prozess zur Anpassung des nationalen Bodenschutzrechts informiert. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist verabredet worden, das Bodenschutzrecht zu evaluieren und an die Herausforderungen des Klimaschutzes, der Klimaanpassung und den Erhalt der Biodiversität anzupassen. Das BMUV hat zusammen mit dem Umweltbundesamt und Ländervertretern dazu ein Eckpunktepapier für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts erarbeitet.

Im Rahmen seiner Arbeiten an der Novellierung des Bodenschutzrechts bittet das BMUV insbesondere um Rückmeldungen, ob sich bestimmte Normen des Bodenschutzrechts in der Praxis besonders bewährt haben, ob sich bei bestimmten Normen Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten gezeigt haben und welche Themen und Sachverhalte bisher unzureichend im Bodenschutzrecht abgebildet werden.

Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hatte im Mai 2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorgelegt. Der Gesetzentwurf sollte der Umsetzung von Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie in Bezug auf die Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten sowie in Bezug auf die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Trinkwasser-Entnahmestellen dienen.

Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben nunmehr am 17. Juni 2022 eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gegenüber dem BMUV abgegeben. In die Stellungnahme sind maßgeblich die Rückmeldungen aus der kreislichen Praxis eingeflossen. Darin wurde vor allem auf den erheblichen Erfüllungsaufwand der geplanten Regelungen in § 50 Abs. 1 und Abs. 5 WHG für die kreislichen Wasser- und Gesundheitsbehörden hingewiesen. Aus Sicht der gemeindlichen Wasserversorger werden in der Stellungnahme die geplanten Vorgaben zur Errichtung öffentlicher Trinkwasserbrunnen als eine zu weitgehende Umsetzung der Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie kritisiert.

Wasserrecht: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung (GrwV) übermittelt.

Die geplante Änderung der GrwV steht im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Kritikpunkte der Europäischen Kommission am deutschen Düngerecht. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hatte dazu kürzlich schon einen Entwurf zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vorgelegt. Mit der Neufassung sollte auf die Kritikpunkte der Kommission an der bisherigen Praxis der Ausweisung von „roten Gebieten“ in den Ländern reagiert werden. Der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthält dabei auch eine Regelung zur Berücksichtigung der Denitrifikation im Grundwasser. Ein entsprechender Grenzwert unter Berücksichtigung der Denitrifikation soll nun mit dem vorgelegten Änderungsentwurf in der GrwV festgelegt werden. Dabei sind laut dem BMUV die Erfahrungen aus dem Vollzug in den Ländern mit der Denitrifikation im Grundwasser eingeflossen.

Niedersachsen schafft fast 300 neue Stellen im Öffentlichen Gesundheitsdienst

Die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte und das Land Niedersachsen haben im Zuge der Corona-Pandemie in den vergangenen zwei Jahren 295 neue unbefristete Stellen im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) geschaffen. Dies hat eine Ländererhebung des Statistischen Bundesamts im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ergeben. Damit wurden in Niedersachsen mehr als doppelt so viele neue Stellen besetzt wie im Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst („ÖGD-Pakt“) vom Bund vorgesehen. Danach sollte Niedersachsen im Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 insgesamt 144 unbefristete Stellen schaffen und besetzen.

Insgesamt wurden in den örtlichen Gesundheitsämtern bis Ende 2021 30 neue Stellen für Ärztinnen/Ärzte sowie Zahnärztinnen/-ärzte, 85 Stellen für sonstiges Fachpersonal (zum Beispiel Hygienekontrolleure oder Laborkräfte) und 180 Stellen in der Verwaltung neu geschaffen und besetzt. 235 der 295 neuen Stellen wurden demnach mit Mitteln aus dem ÖGD-Pakt finanziert. Insgesamt stehen Niedersachsen aus dem Pakt für den Personalaufbau im ÖGD bis 2026 rund 300 Millionen Euro zur Verfügung.

Niedersachsen und Bremen setzen Zusammenarbeit mit Breitbandzentrum (BZBN) fort – BZBN berät weiterhin Kommunen beim Ausbau der digitalen Infrastruktur

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen setzen beim Ausbau der digitalen Infrastruktur weiterhin auf die erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen (BZNB). Mit der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landkreistag und dem Landkreis Osterholz als Gesellschafter der für das Breitbandzentrum zuständigen NETZ Zentrum für innovative Technologie Osterholz GmbH am Donnerstag verpflichteten sich alle Parteien zur weiterhin engen Kooperation. Die Länder sicherten darüber hinaus die finanziellen Mittel für das BZNB zu.

In Niedersachsen und Bremen wurde bereits früh erkannt, dass sich die Mammutaufgabe „Ausbau der digitalen Infrastruktur“ mit Fördermitteln alleine nicht lösen lassen würde. Das Breitbandzentrum war deutschlandweit eines der ersten Beratungszentren für die Kommunen in diesem Bereich. Das BZNB ist darüber hinaus unter anderem Veranstalterin des jährlichen Breitbandgipfels Niedersachsen-Bremen. Die durch das BZNB kostenfrei veröffentlichten Atlanten zeigen aktuelle Daten zur Verfügbarkeit von Breitband Niedersachsen und Bremen sowie von Mobilfunk. Durch das Baustellen- und Leerrohrkataster des BZNB können Kosten und Verkehrsbeschränkungen durch Ausbauvorhaben reduziert werden, indem Maßnahmen gebündelt und bereits verlegte Leerrohre genutzt werden.

Prof. Dr. Hubert Meyer, Hauptgeschäftsführer des NLT erklärte dazu: „Wir sind sehr erleichtert, dass die Fortführung nun gesichert ist. Die exzellente Vernetzung und das herausragende Expertenwissen des BZNB ist für die niedersächsischen Kommunen sowohl bei Verhandlungen mit Kommunikationsanbieter als auch bei der Akquise von Fördermitteln unverzichtbar. Dank der guten Zusammenarbeit in Niedersachsen konnten wir bereits mehrfach auch der Bundespolitik in Berlin zeigen, wie pragmatischer Breitbandausbau in der Fläche gelingen kann.“

Das 2008 mit maßgeblicher Unterstützung des Landkreises Osterholz gegründete BZNB berät und unterstützt insbesondere die Kommunen bei allen Fragen rund um Breitband, Mobilfunk und WLAN-Ausbau.

Erlassentwurf des Bauministeriums zur vorrübergehenden Nutzung von Räumen als Versammlungsräume

Kurzfristig hat uns der Entwurf des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) für einen Runderlass „Bauaufsicht; vorrübergehende Nutzung von Räumen als Versammlungsräume (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 NBauO)“ erreicht.

Mit unserer Stellungnahme haben wir die Zielrichtung des Erlasses, für das Jahr 2022 entsprechende Veranstaltungen kurzfristig und relativ unbürokratisch ermöglichen zu können, grundsätzlich begrüßt. Zugleich haben wir jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Land nach unserer Auffassung zu Lasten der kommunalen Ebene weitgehend aus der Verantwortung zieht. Angemahnt haben wir insofern weitere Hinweise bspw. zu den Mindestanforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz sowie zum erforderlichen Prüfungsumfang im vom MU vorgesehenen „aktiven Duldungsverfahren“. Das MU hat diese Hinweise in dem endgültigen Erlass nicht aufgegriffen.

Entwurf Förderrichtlinie „Unterstützung der Gebietskörperschaften im Standortauswahlprozess“

Das Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat uns den Entwurf einer Förderrichtlinie „Unterstützung der Gebietskörperschaften im Standortauswahlprozess“ übermittelt.

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der niedersächsischen Landkreise/kreisfreien Städte, deren Gebiet von der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) als grundsätzlich geeignet für den Standort eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle betrachtet wird. Mit der Unterstützung soll die Transparenz des Standortauswahlprozesses, die fachliche Expertise in den Landkreisen sowie die Einbeziehung der Einwohnerschaft und der relevanten lokalen Interessengruppen gefördert werden. Konkret können die Landkreise z.B. die Kostenübernahme für geologische Gutachten, Expertenanhörungen und Informationsveranstaltungen zu diesem Thema beim MU beantragen. Das MU hat bereits im Haushaltsjahr 2021 Zuwendungsverträge mit einigen interessierten Kommunen geschlossen und diverse Maßnahmen gefördert. Oftmals musste die beabsichtigte Durchführung öffentlicher Informationsveranstaltungen zu dem Thema zunächst zurückgestellt werden, da die bekannten Rahmenbedingungen diese nicht zuließen. Um die sinnvolle Fortführung der bereits in 2021 mit den Zuwendungen angestoßenen Maßnahmen zu ermöglichen, wird seitens des MU eine zeitnahe Umsetzung der Förderrichtlinie angestrebt.

Landrat Jens Grote in den Landespersonalausschuss nachberufen

Die Landesregierung hat am 20. Juni 2022 auf Vorschlag des NLT Landrat Jens Grote (Landkreis Heidekreis) als stellvertretendes nicht ständiges Mitglied des Landespersonalausschusses nachberufen. Er folgt auf Landrat a.D. Hermann Luttmann. Dieser war nach der Kommunalwahl 2021 in den Ruhestand getreten und damit aus dem Landespersonalausschuss ausgeschieden. Die Berufung des Landrates Jens Grote erfolgt für den verbleibenden Zeitraum der am 13. Oktober 2024 endenden Amtszeit.

Jagdsteuer – Steuersätze für das Jagdjahr 2022/2023

Von den 36 Landkreisen in Niedersachsen und der Region Hannover erheben 21 Landkreise und die Region Hannover die Jagdsteuer. Die Abfrage des Niedersächsischen Landkreistages ergab, dass auch im Jagdjahr 2022/2023 die festgesetzten Steuersätze zwischen 5 Prozent und 20 Prozent liegen. Fünfzehn Landkreise erheben keine Jagdsteuer mehr.

Entwurf für Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Deutschen Landkreistag den Entwurf für einen umfassenden Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung übersandt. Inhaltlicher Schwerpunkt ist der Ausbau der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz). Neben der von kommunaler Seite kritisch bewerteten Schaffung einer zentralen Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt sieht der Verordnungsentwurf vor, dass erstmals auch juristische Personen Zugang zum Verfahren erhalten. Zudem soll das Vertrauensniveau für die Identifizierung des Antragsstellers gesenkt, die vollautomatisierte Antragsbescheidung zum Regelfall und ein „sofortiges Losfahren“ ermöglicht werden. Kritisch zu prüfen sein werden die geplanten Anpassungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), die internetbasierte Zulassungsverfahren im Vergleich zum Verfahren in der Behörde vor Ort für Bürger und Wirtschaft „deutlich kostengünstiger“ machen sollen.

Von kommunaler Seite kritisch bewertet wurde bereits in der Vergangenheit die Schaffung einer zentralen Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt. Aus kommunaler Sicht sprechen verfassungsrechtliche und verwaltungspraktische Gründe gegen eine zentrale Großkundenschnittstelle. Ein kommunales Alternativkonzept für eine dezentral verankerte Großkundenlösung hatte Anfang 2021 zunächst keine mehrheitliche Unterstützung in der Verkehrsministerkonferenz bekommen. Im weiteren Verlauf hatte das BMDV allerdings einräumen müssen, dass wegen des „Verbots der Mischverwaltung“ über die zentrale Großkundenschnittstelle beim KBA dauerhaft nur eine elektronische Antragsübermittlung an die zuständigen Zulassungsbehörden erfolgen kann, während vollautomatisierte Zulassungsentscheidungen und ein sofortiges Losfahren nur über die dezentralen i-KfzPortale der Zulassungsbehörden realisiert werden können.

SGB II – 11. Änderungsgesetz einschließlich Sanktionsmoratorium verkündet

Das 11. SGB II-Änderungsgesetz mit dem darin enthaltenen, einjährigen Sanktionsmoratorium im SGB II ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am 1. Juli 2022 in Kraft (BGBl. I S. 921, Anlage). Darin enthalten ist vor allem das Sanktionsmoratorium im SGB II, das für ein Jahr gilt. Im Zuge dessen werden Pflichtverletzungen nach der neu eingefügten Regelung des § 84 SGB II bis zum 1. Juli 2023 nicht mehr nach § 31a SGB II sanktioniert. Darüber hinaus sind Leistungskürzungen nach § 32 SGB II erst nach dem zweiten Meldeversäumnis binnen eines Jahres möglich. Bei mehreren Meldeversäumnissen wird die Leistungskürzung auf insgesamt 10 Prozent begrenzt. Der Deutsche Landkreistag steht dem Sanktionsmoratorium aus den bekannten Gründen sehr kritisch gegenüber und hat dies im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens an verschiedener Stelle verdeutlicht.

Stellungnahme des DLT zum Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts

Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistags (DLT) hat auf der Grundlage zahlreicher Hinweise aus den Landesverbänden und Landkreisen eine kritische Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts abgegeben. Im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen werden insbesondere der mögliche Verzicht auf eine Klärung der Identität kritisiert. Es wird betont, dass derartige Bleiberechtsregelungen als Pull-Faktor wirken können und bezweifelt, ob sich aus den vorgeschlagenen Regelungen tatsächlich verstärkte Integrationsanreize für den betroffenen Personenkreis ergeben. Jede Vermischung von Asylrecht und dem Recht der Fachkräfteeinwanderung sollte vermieden werden.

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„Die Planungen des Bundes zum Auslaufen der kostenlosen Bürgertests sind im hohen Maße verantwortungslos. Die Coronalage stellt sich selbst in diesen sommerlichen Tagen weit ernster dar als noch im Frühjahr vermutet. Für den Herbst wird die nächste Welle erwartet. Deswegen werden die Impfstrukturen sinnvoller Weise weiter finanziert. In dieser Situation die Teststrukturen auslaufen zu lassen führt zu einem Blindflug mitten in die Gefahrenzone,“ erklärte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer.

Nach einer Konferenz der Landrätin und Landräte im Raum Lüneburg-Stade stellte er fest, dass der öffentliche Gesundheitsdienst angesichts der immensen Belastungen der vergangenen zwei Jahre nicht in der Lage sein werde, sicher zu erwartende Lücken der Testinfrastruktur zu schließen. „Auch die heute zur Anhörung vorliegende Verlängerung der sog. Absonderungsverordnung des Landes setzt nach unserer Auffassung die Fortgeltung der Testverordnung des Bundes im bisherigen Umfang voraus. Andernfalls können wir uns nicht vorstellen, wie die Pflicht zur Bestätigung von positiven Schnelltests durch die sicheren PcR-Tests gewährleistet werden soll,“ sagte Meyer. Er appellierte daher an den Bund, seine Pläne im Zuge der Corona-Herbststrategie zu überdenken. „Die kostenlosen Schnelltests sind ein zentrales Element der Pandemiebekämpfung und müssen erhalten bleiben.“

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„Wir können nicht nachvollziehen, warum die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erst ab 2024 von der Fördermittelberatung der Landkreise und der Region Hannover profitieren sollen. Dies ist, wenn man gleichzeitig das Vorziehen der ambitionierten Klimaziele und den Druck seitens des Landes hinsichtlich der kommunalen Wärmeplanung betrachtet, höchst widersprüchlich.“, erklärte Präsident Dr. Marco Trips vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund, derzeit Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände anlässlich der heutigen Beratungen von Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen zum Niedersächsischen Klimagesetz im Umweltausschuss des Landtags.

Mit dem neuen Änderungsvorschlag der Fraktionen der SPD und CDU sollen neue kommunale Klimaschutzaufgaben wie die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und die Fördermittelberatung erst ab dem Jahre 2024 finanziert werden, weil offenbar keine Mittel in den Haushalt eingeplant worden sind.

„Den Herausforderungen im Klimaschutz müssen wir uns jetzt stellen und wollen als Kreisebene hier auch umgehend noch stärker aktiv werden. Den Start der wichtigen kreislichen Pflichtaufgaben und deren Finanzierung aber jetzt wieder anderthalb Jahre nach hinten zu schieben, passt überhaupt nicht zur aktuellen Lage: Wir müssen vor Ort jetzt handeln, jetzt Konzepte erstellen, Gemeinden, Bürger und Unternehmen beraten. Das muss auch sofort und nicht erst 2024 finanziert werden.“, verdeutlichte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy.

„Wenn es schwierig wird, verweist das Land gerne auf die Rolle der Kommunen, wie gerade letzte Woche in einer Pressemitteilung zur Hitzewelle geschehen. Die eigenen Ziele zum Beispiel für die energetischen Standards landeseigener Gebäude schraubt man aber still und heimlich herunter. Damit muss Schluss sein, wir brauchen mehr sofort wirksame finanzielle Unterstützung beim Thema Klimaschutz“, betonte Präsident Frank Klingebiel vom Niedersächsischen Städtetag.

Ansprechpartner: 

  • NSGB: Dr. Stephan Meyn, Tel: +4951130285-44, Mobil: +491639623705, meyn@nsgb.de  
  • NLT: Milan Kohlus/Cara Loth, Tel: +495118795311, Mobil: +491726342466, medien@nlt.de  
  • NST: Stefan Wittkop, Tel: +4951136894-13, Mobil: +491725397513, wittkop@nst.de  
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Novelle des Nds. Katastrophenschutzgesetzes – Stellungnahme der AGKSV gegenüber dem Nds. Landtag

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wurde am 2. Juni 2022 im Rahmen der Novellierung des Nds. Katastrophenschutzgesetzes vor dem Ausschuss für Inneres und Sport des Nds. Landtages (LT-Drs. 18/11126) angehört.

Im Rahmen dieser Anhörung hat die AGKSV eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Dabei wurde sich im Wesentlichen an den Punkten und Forderungen der Stellungnahme vom 16. März 2022 (s. NLT-Aktuell 10/2022 vom 18. März 2022) orientiert. Es wurde insbesondere die Notwendigkeit einer situationsgerechten und vertrauensvollen Abrechnung der Einsätze im Katastrophenschutz mit dem Land entsprechend den gesetzlichen Regelungen dargelegt. Darüber hinaus waren Kernpunkte der Stellungnahme die Ablehnung des dreistufigen Verwaltungsaufbaus im Hinblick auf die durch den Gesetzentwurf vorgesehene Übertragung der Fachaufsicht auf das Nds. Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz sowie die nachdrückliche Erneuerung der Forderung eines Sondervermögens für diesen Bereich in Höhe von mindestens 100 Millionen Euro jährlich.

Ferner wurde zu zahlreichen Einzelvorschriften umfangreich Stellung genommen, unter anderem hinsichtlich der Möglichkeit einer Aufwandsentschädigung für Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz (§ 17) sowie der geplanten Übertragung von Aufgaben der zivilen Alarmplanung (§ 32a).

Zivile Alarmplanung und Planungssicherheit für kommunale KatS-Behörden

Nach der Auftaktveranstaltung des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport (MI) zur zivilen Alarmplanung hat der NLT über die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenver- bände Staatssekretär Manke angeschrieben und auf die organisatorischen Herausforderungen hingewiesen, die auf die kommunalen KatS-Behörden zukommen sollen, aber auch derzeit bereits bestehen. Bereits anlässlich eines Erlass-Entwurfes des Innenministeriums zur Jodblockade hatten wir auf ein gemeinsames und abgestimmtes Vorgehen zwischen Land und KatS-Behörden gedrängt.

Das Konzept und die Auswirkungen der zivilen Alarmplanung bestätigen in dem aktuellen Kontext aus Sicht der Geschäftsstelle des NLT erneut die dringende Notwendigkeit, angesichts der immensen Herausforderungen eine bessere Planungssicherheit und Priorisierung bei der aktuellen Aufgabenfülle für die kommunalen Katastrophenschutz-Behörden herzustellen. Dies beinhaltet auch explizit die geeignete Koordinierung innerhalb der Landesverwaltung durch eine zentrale Stelle.

Rechtsprechung zur Besetzung von Ausschüssen nach Verteilungsverfahren nach d’Hondt

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 30. Mai 2022 (Az. 5 A 16/22) eine Klage der örtlichen FDP-Fraktion gegen den Rat der Gemeinde Wallenhorst betreffend die Besetzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde und des Aufsichtsrats der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH für die Wahlperiode 2021 bis 2026 abgewiesen.

Der Rat hatte bei der Ermittlung der Besetzung der Sitze jeweils § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG in der Fassung vom 13. Oktober 2021 angewandt, also das durch die NKomVGNovelle 2021 wenige Wochen vor Beginn der Kommunalwahlperiode eingeführte Verteilungsverfahren nach d’Hondt. Danach wurde die Klägerin im Verwaltungsausschuss lediglich mit einem beratenden Mitglied, im Aufsichtsrat gar nicht berücksichtigt. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, trug verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Neufassung von § 71 Abs. 2 Satz 2 NKomVG vor und regt die Vorlage gegenüber dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof an.

Diese Bedenken teilte das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere sei der Grundsatz der sogenannten „Spiegelbildlichkeit“ gewahrt. Dieser erfordere eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenden Fraktionen. Er verlange keine optimale Abbildung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, sondern lediglich eine „Berücksichtigung“ der Fraktionen nach ihrer Stärke. Geringfügige Abweichungen von dem exakten Stärkeverhältnis der Fraktionen im Plenum, die bei „normaler“ Ausschussgröße durch Auf- oder Abrundungen bei der Sitzverteilung durch die Anwendung der anerkannten Proportionalverfahren entstünden, seien unvermeidlich und deshalb bereits durch den Effizienzge- winn des Parlaments bzw. der kommunalen Vertretung bei der Einrichtung von Ausschüssen gerechtfertigt. Die Zuweisung von Ausschusssitzen nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bedürfe nämlich, da nur ganze Sitze verteilt werden könnten, des Einsatzes von Zählverfahren, die in eingeschränktem Umfang zu Abweichungen im Zuweisungsergebnis führen könnten.

Insgesamt falle die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Parlaments. Es bestehe kein Anspruch einer Fraktion auf Anwendung eines „bestmöglichen“ Zählverfahrens. Die Gesetzesänderung verstoße auch nicht gegen das Willkür- bzw. Missbrauchsverbot. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf eine Formulierung des BVerfG: „Auch ein Wechsel zu einem anderen Zählverfahren kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen“. Es komme mithin darauf an, ob die getroffene Regelung objektiv sachlich gerechtfertigt sei und kein Missbrauch zu Lasten parlamentarischer Minderheiten vorliege. Zwar sei das Gesetz erst nach der Kommunalwahl am 12. September 2021 beschlossen worden, während die Wahlperiode am 1. November 2021 begonnen habe, aus diesem objektiven zeitlichen Ablauf könne jedoch nicht auf einen solchen Missbrauch geschlossen werden. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Gesetzgebungsverfahren variabel sei und politischen Überlegungen unterliege, die lediglich einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden könnten. Ein Vertrauensschutz der Wähler könne es jedenfalls bei der Frage der Besetzung der Ausschüsse nicht geben, weil bei der Besetzung der Ausschüsse auch die Funktionsfähigkeit der Vertretung und ihrer Ausschüsse als Kriterien für die Besetzung herangezogen werden könne und müsse. Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung daher die vom Geschäftsführer des NLT in dieser Frage vertretene Position (vgl. Schwind, NdsVBl. 2022 S. 65 [73 f.], aA Fontana/Otter, NdsVBl. 2022, 81 ff.). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines „Chancen-Aufenthaltsrechts“

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz) vorgelegt. Maßgeblicher Regelungsinhalt ist es, Menschen, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, ein einjähriges Chancen-Aufenthaltsrecht zu ermöglichen (Nr. 11, § 104c neu) mit dem die Möglichkeit eröffnet werden soll, in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach den ebenfalls zu ändernden Regelungen der §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse und Identitätsnachweise). Das Chancen-Aufenthaltsrechts soll sich auch auf Ehegatten, Le- benspartner und minderjährige ledige Kinder erstrecken, selbst wenn diese sich am 1. Januar 2022 noch nicht mindestens fünf Jahre ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Das BMI begründet diese Regelungen damit, positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für die geordnete Integration wesentliche Identitätsklärung setzen zu wollen. Gleichzeitig wird auf den Fachkräftemangel und die ungünstige demographische Entwicklung abgehoben. Die dargelegten Regelungen werden als moderate Weiterentwicklung der geltenden Bleiberechtsregelungen beschrieben.

Parallel dazu werden zur besseren Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten praktikablere Regelungen zur Abschiebungshaft von Straftätern vorgesehen und zur Steigerung der Attraktivität der Bundesrepublik als Einwanderungsziel für ausländische Fachkräfte diejenigen Normen, die im Fachkräfteeinwanderungsgesetz nur befristet in Kraft gesetzt wurden, entfristet und damit dauerhaft anwendbar. Zudem soll der Familiennachzug für Familienangehörige von Fachkräften erleichtert werden, in dem vor der Erteilung eines Visums an die Familienangehörigen künftig auf das Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgelegt, mit dem den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) Rechnung getragen und die bestehende Schutzpflicht aus Artikel 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) umgesetzt werden soll. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt nicht ausreichender, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu verhindern.

Auf folgende Inhalte des Gesetzentwurfs hat das BMG besonders hingewiesen:

  • Anwendungsbereich des Regelungsentwurfs bezieht sich ausschließlich auf den Fall der pandemiebedingten Knappheit intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten und gilt für alle intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten, unabhängig von der Ursache der intensivmedizinischen Behandlungsbedürftigkeit;
  • Klarstellung, dass auch im Rahmen der Entscheidungsfindung das allgemeine Benachteiligungsverbot gilt;
  • Entscheidung über die Zuteilung darf nur unter Berücksichtigung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit erfolgen;
  • Komorbiditäten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern;
  • Ausdrücklicher Ausschluss des Abbruchs einer bereits begonnenen Behandlung zugunsten einer neuen Patientin oder eines neuen Patienten, solange die intensivmedizinische Behandlung noch indiziert ist und von dem Patientenwillen getragen wird (sog. Ex-post Triage);
  • Regelung eines Mehraugen-Prinzips;
  • Regelung von Dokumentationspflichten und
  • Verpflichtung der Krankenhäuser, sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten und die Verfahrensabläufe festgelegt und eingehalten werden.

Die kommunalen Spitzenverbände haben Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf bis Mitte Juli 2022 gegenüber dem BMG Stellung zu nehmen.

BVerfG urteilt personenabhängigen Verwertungsschutz für selbst bewohntes Wohneigentum im SGB II als verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am 2. Juni 2022 veröffentlichten Beschluss bestätigt, dass § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 i. V. m. S. 2 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 28. April 2022 – 1 BvL 12/20). Mithin steht selbst bewohntes Wohneigentum einem Bezug von SGB II-Leistungen (nur dann) nicht entgegen, wenn die Immobilie eine angemessene Größe hat. Das Bundessozialgericht hatte dies zuvor in ständiger Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses differenziert nach der Anzahl der dort lebenden Personen zu bestimmen sei.

Für die Frage der angemessenen Größe von Wohnraum auf die aktuelle Bewohnerzahl Bezug zu nehmen, sei zur Realisierung des Bedarfsdeckungsprinzips auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich. Dabei komme es auf die familiäre Vorgeschichte nicht an; die daraus für Eltern ausgezogener Kinder resultierende Ungleichbehandlung finde ihren sachlichen Grund im diesbezüglichen Regelungszweck und sei verhältnismäßig. Insbesondere würden Betroffenen keine Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten. Denn sie könnten ihr Wohneigentum dazu einsetzen, um ihren Bedarf selbst zu sichern.

Ausbau der Windenergie: Entwürfe für ein Wind-an-Land-Gesetz und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Baugesetzbuches und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Im Zusammenhang mit dem angestrebten Ausbau der Windenergie an Land sind dem Deutschen Landkreistag mehrere Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit kürzesten Anhörungsfristen übermittelt worden. Ein Wind-an-Land-Gesetz soll sicherstellen, dass bis 2032 bundesweit mindestens 2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie zur Verfügung stehen. Hierzu sollen den Ländern individuelle Flächenziele vorgebeben werden. Für Niedersachsen sind insofern 2,2 Prozent vorgesehen. Durch Änderungen im Baugesetzbuch sollen dazu die planerischen Grundlagen für die Umsetzung dieser Flächenvorgaben geschaffen werden. Dafür sollen u.a. die Regelungen zur Konzentrationsflächenplanung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) suspendiert werden. Die Länder können bestimmte Mindestabstände zur zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken festlegen, wobei der Mindestabstand höchstens 1.000 Meter betragen darf.

Durch Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz sollen die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen beschleunigt werden, indem u. a. die artenschutzrechtliche Prüfung mit bundesweit geltenden Maßgaben (§ 45 b BNatSchG) vereinfacht werden. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet (außerhalb von Natura 2000-Gebieten) nicht verboten ist. § 45 c BNatSchG sieht zudem Erleichterungen für das Repowering von Windenergieanlagen vor. Im Gegenzug soll § 16 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wieder gestrichen werden.

Windenergieausbau: Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land in Deutschland

Das Bundes-Klimaschutzgesetz gibt das Ziel vor, bis zum Jahre 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Dieses erfordert den Ausbau erneuerbarer Energien. Die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land soll laut Regierungsentwurf zum EEG 2023 von aktuell 56 GW (Stand Ende 2021) auf 115 GW in 2030, 157 GW in 2035 und auf 160 GW im Jahr 2040 steigen, sich im Ergebnis also knapp verdreifachen. Der Ampel-Koalitionsvertrag sieht insofern vor, 2 Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel soll gesetzlich in einem Windflächenbedarfsgesetz verankert werden.

Im Auftrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hat nunmehr ein Beratungsunternehmen eine Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land vorgelegt, mit der ein Verteilungsschlüssel für das 2 Prozent-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotenziale der Länder dargestellt wird. Danach sollen grundsätzlich ausreichend geeignete Flächen mit vertretbaren Konfliktrisiken für die Windenergie in Deutschland verfügbar sein. Freilich ist die Kriterientiefe der Studie noch überschaubar.

Die Untersuchung des Flächenpotenzials ist in zwei Schritten erfolgt. In einem ersten Schritt wurde eine flächendeckende Raumbewertung hinsichtlich der Vereinbarkeit vorliegender Nutzungs- und Schutzbelange mit der Windenergienutzung an Land vorgenommen. Dabei wird unterschieden zwischen Flächen, auf denen eine Windenergienutzung kategorisch ausgeschlossen ist (Ausschlussflächen) und solchen, auf denen Restriktionen bestehen, also Flächen, die keine uneingeschränkte Windenergienutzung erlauben, bei denen Konfliktrisiken mit anderen Nutzungs- und Schutzbelangen bestehen (Restriktionsflächen).

Untersucht wurden insgesamt zehn Szenarien, ein Basisszenario und neun alternative Szenarien, die sich in einzelnen Kriterien vom Basisszenario unterscheiden. Betrachtet werden Szenarien mit 900 Metern (höhere Siedlungsabstände), 1.000 Metern (höhere Siedlungsabstände) und 600 Metern Siedlungsabständen zu Wohngebäuden im Innenbereich sowie 1.000 Metern zu Wohngebäuden im Innen- und Außenbereich. Weiterhin betrachtet wird ein Szenario, in dem Flächen bereits mit weniger als 7 m/s durchschnittlicher Windgeschwindigkeit in 150 m Höhe über Grund ausgeschlossen werden (Szenario Windhöffigkeit). Außerdem wird ein vollständiger Ausschuss aller Waldflächen sowie eine vollständige Nutzung aller Waldflächen, sofern dem keine anderen Konfliktrisiken entgegenstehen, ein vollständiger Ausschluss von Landschaftsschutzgebieten und die Berücksichtigung des Landschaftsbildes untersucht.

Je nach Auswahl bestimmter Kriterien wird das Flächenpotenzial für die Länder unterschiedlich ermittelt. Im Basisszenario liegt das Flächenpotenzial bei 4,5 Prozent. Rechnet man zusätzlich geringe Anteile der Flächen mit Konfliktrisikowert ein, liegt das Potenzial bei 5,4 Prozent. Am geringsten und unter 2 Prozent liegt die Flächenverfügbarkeit in den Szenarien höherer Siedlungsabstände bzw. Ausschluss Wald.

Hinsichtlich der möglichen Verteilungsschlüssel wird auf das Jahr 2032 für das 2 ProzentZiel bezogen eine Aufschlüsselung nach Bundesländern vorgenommen. Auffällig mit Blick auf die Gesamtbewertung ist, dass größeres Potenzial nicht zwingend in den bisher im Bereich der Windenergie stark betrachteten norddeutschen Küstenländern gesehen wird, sondern in Thüringen, Brandenburg und Hessen sowie unter Berücksichtigung der Windhöffigkeit auch in Sachsen-Anhalt. Vergleichsweise gering ist in der Bundesländerbetrachtung das Flächenpotenzial in Nordrhein-Westfalen.

Diese Studie „Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030 – Ermittlung eines Verteilungsschlüssels für das 2-Prozent-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotenziale der Bundesländer“ ist den Mitgliedern des NLT per Rundschreiben übermittelt worden. 

Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023)

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf zur Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023) nebst verschiedenster Bewertungsschemata im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Die Neufassung enthält anstelle von bisher zehn noch fünf Teilinterventionen (zuvor Maßnahmen genannt) und konzentriert sich damit bei einer deutlich verringerten EU-Mittelausstattung für die integrierte ländliche Entwicklung (ILE) auf Schwerpunkte, insbesondere zur Sicherung der Grundversorgung und zur Unterstützung bei der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

In der neuen EU-Förderperiode senkt die KOM die Beteiligungssätze in den stärker entwickelten Regionen von 53 Prozent auf 43 Prozent ab, in der Übergangsregion (ehemaliger Regierungsbezirk Lüneburg) von 63 Prozent auf 60 Prozent. Sogenannte EU-Umschichtungsmittel der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die keiner nationalen Kofinanzierung bedürfen, stehen für ILE künftig nicht mehr zur Verfügung. Das bedeutet, dass nahezu jedes Vorhaben demnächst mit GAK-Mitteln kofinanziert werden muss. Dadurch entfallen in den Maßnahmen Dorfentwicklung und Basisdienstleistungen einige Fördertatbestände, die bisher ausschließlich mit EU-Mitteln bewilligt werden durften. Die Anzahl der in der laufenden EU-Förderperiode nach diesen Tatbeständen geförderten Vorhaben ist allerdings sehr gering. Für andere Fördertatbestände ist es gelungen, sie unter die Beschreibungen des GAK-Rahmenplans zu fassen.

Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt. Damit sollen die Rahmenbedingungen im BEHG geschaffen werden, um ab 2023 auch Kohleund Abfallbrennstoffe in das nationale CO2-Bepreisungssystem miteinzubeziehen. Bei der Abfallverbrennung sollen die gesetzlichen Pflichten den Betreibern der Abfallverbrennungsanlagen auferlegt werden.

Um die Bepreisung fossiler Emissionen aus den abfallstämmigen Brennstoffen vollzugstauglich zu halten, soll bei diesen Brennstoffen – entgegen der sonstigen Systematik des BEHG – nicht auf das Inverkehrbringen abgestellt werden, sondern es sollen die Betreiber der Abfallverbrennungsanlagen als Verantwortliche in den Blick genommen werden. Auf diese Weise will das BMWK nach eigener Aussage eine unverhältnismäßig hohe administrative Belastung des Bepreisungssystems vermeiden, die sich ansonsten aus der Einbeziehung einer Vielzahl von kommunalen und privaten Abfallverursachern in der Vorkette ergeben würde. Dabei sollen nun im BEHG erst einmal die Rahmenbedingungen für die Einbeziehung der zusätzlich erfassten Brennstoffe geschaffen werden. Die Ausgestaltung der konkreten Berichterstattungsregeln für die einzelnen Brennstoffe soll laut dem BMWK der parallel erfolgenden Fortschreibung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vorbehalten bleiben.

Der Deutsche Landkreistag hat eine Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf abgegeben. Darin wird die geplante Einbeziehung der Abfallverbrennung in das nationale CO2-Bepreisungssystem u. a. wegen der fehlgehenden Lenkungswirkung und Unwägbarkeiten für die Gebührenkalkulationen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kritisiert.

Düngerecht: Entwurf einer Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat einen Entwurf zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vorgelegt. Mit der Neufassung soll auf die Kritikpunkte der EU-Kommission an der bisherigen Praxis der Ausweisung von „roten Gebieten“ in den Ländern reagiert werden.

Nach Aussage des BMEL haben erste Berechnungen der Länder ergeben, dass sich infolge dieser Änderungen die Gebietskulisse deutschlandweit bei Nitrat von derzeit rund 2,0 Millionen auf etwa 2,9 Millionen Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche vergrößern werde. Dies entspreche einer Zunahme der Fläche der „roten Gebiete“ um rund 45 Prozent.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes

Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes vorgelegt, mit welchem die während der Covid-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Regelungen des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden sollen. Das Gesetz beinhaltet im Ausgangspunkt für eine Reihe von Fachgesetzen aus den Bereichen Umwelt, Bauen und Planung die Möglichkeit der formwahrenden Nutzung von digitalen Alternativen für bestimmte Verfahrensschritte.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts – Zuständigkeiten in Küstenhäfen

Seit mehr als einem Jahrzehnt bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob die unteren Wasserbehörden oder der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für die Genehmigung von Anlagen im Gewässer sowie die Schadstoffunfallbekämpfung in Küstenhäfen zuständig ist.

Nunmehr hat das Umweltministerium den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Damit sollen die Zuständigkeiten in den an der Küste gelegenen Häfen klar definiert werden, indem die Wasserflächen der entsprechenden Häfen noch neben dem Begriff der „Küstengewässer“, für die unstreitig eine Zuständigkeit des NLWKN besteht, aufgeführt werden. Zudem soll die Zuständigkeit für das Führen des Verzeichnisses nach § 58 Abs. 1. Satz 2 NWG (sogenannte „trockenfallende Gewässer“ im Sinne der Regelungen des Niedersächsischen Weges) nunmehr auch formal dem NLWKN übertragen werden.

Erfreulich ist, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in der Begründung und Verordnungsfolgenabschätzung ermittelten Kosten zukünftig bei den betroffenen Landkreisen rechtssicher vermieden werden. Gleiches gilt für die Kosten für den Aufbau und das Führen des Gewässerverzeichnisses, dessen Zuständigkeit vom MU ursprünglich auch bei den unteren Wasserbehörden angesiedelt werden sollte.

Entwurf einer Verordnung über die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt bei der Nutzung von Feldmieten

Die mit der letzten Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) eingeführte Regelung zu Feldmieten (§ 87 NWG) sieht eine Verordnungsermächtigung vor, Anforderungen an die Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern, sonstigen Gärresten und silierten Futter- oder Energiepflanzen, die auf einer unbefestigten oder umgedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten erfolgten, zu regeln. Damit soll die Einhaltung der zum Gewässerschutz erforderlichen Sorgfalt gewährleistet werden. Die Anforderungen sollen sich insbesondere auf die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe, die Gestaltung der Lager sowie Ort und Dauer der Lagerung beziehen.

Das MU hat zur Ausgestaltung dieser Verordnungsermächtigung nunmehr den Entwurf einer entsprechenden Verordnung über die zum Gewässerschutz erforderliche Sorgfalt bei der Nutzung von Feldmieten im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt. Das Grundproblem einer im Gesetzgebungsverfahren intensiv diskutierten, aber im Ergebnis vom Landtag aus Konnexitätsgründen nicht in das Gesetz aufgenommenen Anzeigepflicht kann nach Auffassung des NLT nicht im Rahmen dieses Verordnungsverfahrens gelöst werden. Mit dem Entwurf sollen vielmehr die seit 1999 (für Wirtschaftsdünger) bzw. seit 2007 (für Silage) in Erlassform geregelten fachlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Gestaltung der Feldmieten nunmehr durch Verordnung ausgestaltet werden, um die Rechtssicherheit im Vollzug zu erhöhen.

Energiespar-Kampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gestartet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine bundesweite Energiespar-Kampagne gestartet. Die Kampagne, die vom Deutschen Landkreistag sowie weiteren Verbänden und Akteuren unterstützt wird, soll bis zum Jahresende die gesamte Gesellschaft zum Energiesparen motivieren. Die Landesverbände und Landkreise können das Kampagnen-Logo des BMWK im Rahmen ihrer Öffentlichkeits- und Beratungsarbeit nutzen. Die Energiespar-Kampagne ist die erste Phase einer breiter angelegten Energiewechsel-Kampagne („80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“) des BMWK, die mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten bis Ende 2025 fortgeführt werden soll. Das übergreifende Thema ist der schnelle Systemwechsel von den fossilen Energieträgern hin zu den erneuerbaren Energien.

9-euo-tickets-juni-juli-und-august-2022-b

Aus Anlass von Medienberichten, dass in anderen Bundesländern – insbesondere Bayern – die JobCenter wegen der Geltung des 9-Euro-Tickets Rückforderungen bei Leistungsbeziehern planen, bei denen Schülerbeförderungskosten bewilligt wurden, erklärt der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages, Landrat Sven Ambrosy: „Wir haben uns als Präsidenten von Landkreistag und Städtetag sehr schnell mit Ministerpräsident Stephan Weil verständigt: In Niedersachsen soll es eine solche Rückforderung nicht geben. Ziel des 9-Euro-Tickets ist eine Attraktivitätssteigerung des ÖPNV und eine Entlastung der Menschen mit geringem Einkommen. Das soll nicht untergraben werden“.

Der Präsident des Niedersächsischen Städtetages, Oberbürgermeister Frank Klingebiel, betonte: „Wir haben schnell Einigkeit erzielt: Eine Rückforderung wäre nicht nur sehr verwaltungsaufwändig, sondern würde auch das Ziel, alle Menschen in Deutschland auf Grund der aktuellen Situation mit stetig steigenden Energiepreisen zu entlasten, konterkarieren. Diese Problemlage hatte der Bund offensichtlich bei der Konzeption des 9-Euro-Tickets vergessen.“

Ministerpräsident Weil, der Präsident Ambrosy wegen dieses Themas angerufen hatte, begrüßte die klare und schnelle Positionierung der beiden Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände: „Wir sind gemeinsam der Überzeugung, dass das 9-Euro-Ticket von möglichst vielen Menschen unkompliziert genutzt werden und die Menschen in der aktuellen Situation nicht noch durch mögliche Rückforderungen der Behörden belastet werden sollen.“

Ansprechpartner:

NLT: Dr. Joachim Schwind, Mobil: 0173 600 6205, E-Mail: dr.schwind@nlt.de

NST: Stefan Wittkop, Tel: 0511 / 36894-13, Mobil: 0172/5397513, E-Mail: wittkop@nst.de

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Landkreise fordern Stärkung der Funktion als Krisenbekämpfungs-, Gesundheits- und Bevölkerungsschutzbehörden.d

„Über zwei Jahre Corona-Bekämpfung und die aktuellen Herausforderungen des UkraineKrieges zeigen in aller Deutlichkeit den Wert der Landkreise und der Region Hannover als zentrale Krisenbekämpfungs-, Gesundheits- und Bevölkerungsschutzbehörden. Wir erwarten, dass das Land Niedersachsen unsere kommunalen Krisenaufwendungen verlässlich und fair erstattet. Das gilt aktuell für das unbürokratische Engagement für die Vertriebenen aus Ukraine, das muss perspektivisch auch für die kommende Wahlperiode gelten. Es ist schon nicht akzeptabel, dass die Kommunen in Niedersachsen den geringsten Anteil aller Bundesländer an den Landeseinnahmen erhalten. Angesichts der aktuellen Einnahmenentwicklung des Landes erwarten wir zudem, dass die Einschnitte in die kommunale Finanzausstattung in Höhe von 142 Millionen Euro pro Jahr umgehend zurückgenommen werden.“ Diese Erwartung brachte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Sven Ambrosy (Landkreis Friesland), anlässlich der diesjährigen Klausurtagung der Landrätinnen und Landräte in Göttingen gegenüber Ministerpräsident Stephan Weil und den Vorsitzenden der vier Fraktionen im Niedersächsischen Landtag zum Ausdruck.

Das Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes verabschiedete nach ausführlicher Diskussion sechs Kernforderungen für die 19. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages. „Eine zentrale Herausforderung ist eine sichere medizinische Versorgung auch im ländlichen Raum. Dazu rechnet eine Auflösung des Investitionsstaus im Krankenhausbereich. Wir freuen uns, dass hierfür seitens der Landespolitik Verständnis signalisiert wurde, erwarten aber zu Beginn der neuen Wahlperiode konkrete Schritte für ein zusätzliches Investitionsprogramm im Umfang von mindestens einer Milliarde Euro,“ stellte Ambrosy fest.

„Klimaschutz und Klimafolgenanpassung bringen insbesondere für den ländlichen Raum in Niedersachsen erhebliche Herausforderungen mit sich. Die Landkreise stehen im Fokus, die vielfältigen Nutzungskonflikte in der Fläche zu ordnen. Dazu erwarten wir Rückenstärkung durch das Land. Was wir nicht brauchen sind neue reglementierende Vorgaben. Insgesamt ist in der Diskussion mit den Verwaltungschefinnen und –chefs deutlich geworden, wie schwierig es bereits heute ist, qualifiziertes Fachpersonal für die vielfältigen Aufgaben der Kreisverwaltungen zu gewinnen. Hier brauchen wir mehr Möglichkeiten als moderne Arbeitgeber,“ erläuterte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop, Landkreis Diepholz.

Steuerentlastungsgesetz 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet

Das vom Bund beschlossene Steuerentlastungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit ihm werden insbesondere die steuerlichen Maßnahmen der Ergebnisse des Koalitionsausschusses der Mehrheitsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2022 umgesetzt. Es enthält folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent.
  • Neu eingefügt wurde die sog. Energiepreispauschale. Sie beträgt in 2022 einmalig 300 Euro, soll im September 2022 von den Arbeitgebern ausgezahlt werden und ist steuerpflichtig.
  • Ebenfalls neu eingefügt wurde der „Kinderbonus“, mit dem das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 100 Euro erhöht wird.

Der Bundesrat hat eine Entschließung zum Steuerentlastungsgesetz 2022 gefasst, mit der er seine Erwartung äußert, dass der Bund die finanziellen Lasten des Kinderbonus und der Energiepauschale vollständig trägt und einen entsprechenden Ausgleich der Belastungen von Ländern und Kommunen vornehmen wird.

Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage in Kraft getreten

Das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Absenkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf null ab dem 1. Juli 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2022 vor. Durch das Gesetz werden zudem Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen, um die Stromlieferanten zur Weitergabe der Kostenentlastung an die Endkunden zu verpflichten.

LROP: Änderungsentwurf zur Kenntnis und Stellungnahme dem Landtag überstellt

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen dem Landtag zur Kenntnis und ggf. Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 NROG zugeleitet. Damit hat die Landesregierung ihren Änderungsentwurf soweit finalisiert, als dass nunmehr der Landtag zu diesem beraten kann. Dem Landtag steht die Möglichkeit zur Stellungnahme zu. Da es sich um eine Verordnung der Landesregierung handelt, muss dieser nicht förmlich zustimmen oder dergleichen. Aktuell steht noch nicht fest, ob der Landtag selbst nochmals eine eigene Anhörung zum Entwurf durchführen wird. Dies entscheidet sich wohl erst in der nächsten Woche. Die grundlegende (gesetzlich vorgegebene) Anhörung bzw. das Beteiligungsverfahren zum Entwurf wurde freilich schon seitens der Landesregierung durchgeführt.

Inhaltlich werden wir weiterhin darauf drängen, die Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft weiterhin mit Zielqualität für einen etwaigen Ausbau der Freiflächenphotovoltaik gesperrt zu lassen. Bis zuletzt waren im politischen Raum noch etliche Punkte des Änderungsentwurfes (z. B. Wind im Wald, Solarenergienutzung in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft, Gipsabbau) umstritten und werden absehbar auch noch weiter diskutiert werden. Dennoch hat der Entwurf im Vergleich zu dem der letzten Beteiligung inhaltlich in weiten Teilen keine Änderung erfahren. Es bleibt freilich offen, welche Änderungen der Entwurf noch im Zuge der Beteiligung des Landestages nehmen wird. Mit der Überstellung des Entwurfes in den Landtag ist allerdings die Wahrscheinlichkeit durchgreifend gestiegen, dass noch in dieser Legislatur das Landes-Raumordnungsprogramm geändert werden wird.

Entwurf für Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat dem DLT mit kurzer Frist den Entwurf für eine Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften übersandt. Der Gesetzentwurf soll Teil des Sommerpakets der Bundesregierung zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung werden und Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.

Mit dem Gesetzentwurf werden folgende Regelungsziele verfolgt:

  • Beschleunigung der Planung durch die weitere Digitalisierung des Beteiligungsverfahrens bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (§ 9 Absatz 2 bis 4 ROG),
  • Flexibilisierung der Planung durch Erleichterungen bei der Abweichung von Zielfestlegungen in Raumordnungsplänen (§ 6 Absatz 2),
  • Beseitigung von Redundanzen bei Änderungen von Planentwürfen (§ 9 Absatz 3),
  • Erhöhung der Planungs- und Investitionssicherheit durch erweiterte Regelungen zur Planerhaltung (§ 11 Absatz 3) und
  • Beschleunigung von Genehmigungsverfahren durch engere Verzahnung von Raumordnungs- und Zulassungsverfahren (§ 15); in diesem Zusammenhang soll das Raumordnungsverfahren in „Raumverträglichkeitsverfahren“ umbenannt werden.

Das Ministerium weist darauf hin, dass der Gesetzentwurf noch nicht ressortabgestimmt ist, insbesondere bestehe noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Änderungen in der Raumordnungsverordnung. Im Anschluss an die jetzt eingeleitete Länder- und Verbändeanhörung soll die abschließende Prüfung des Referentenentwurfs durch die Bundesministerien erfolgen.

Landesfinanzierung für Klimaberatung durch Landkreise im Klimagesetz verankern

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) drängt auf eine Nachbesserung des Niedersächsischen Klimagesetzes. „Neben den bereits den Kommunen auf Vorschlag des NLT zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Klimaschutzes fordern wir eine Landesfinanzierung der kommunalen Beratung und Unterstützung der Bürger und Unternehmen in Klimaschutzangelegenheiten,“ teilte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach einer Sitzung des Umweltausschusses des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover mit.

Überrascht zeigte sich der Ausschuss über jüngste Äußerungen in der Landespolitik zur Windenergie. „Es fehlt nicht an Sachverstand in den Fachbehörden der Landkreise. Wenn die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden sollen, mag die Politik die hochkomplexen Vorschriften ändern, die zwingend zu beachten sind. Arten-, Denkmal- und Brandschutz sind wichtig, stehen aber einer schnellen Entscheidungsfindung entgegen. Auch müssen sich die Behörden mit den Sorgen und Nöten der Bürger vor Ort auseinandersetzen,“ stellte Hubert Meyer fest.

Landrat Bielefeld als Vorsitzender des Umweltausschusses bestätigt – Landrat Groote neuer Stellvertreter

In seinem Amt bestätigt wurde der langjährige Vorsitzende des NLT-Umweltausschusses, Landrat Kai-Uwe Bielefeld, Landkreis Cuxhaven. In die Position des stellvertretenden Vorsitzenden wurde der Landrat des Landkreises Leer, Matthias Groote, gewählt. Beide Wahlen erfolgten einstimmig.

5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung verkündet

Die Fünfte Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 30. Mai 2022 V2) verkündet worden und tritt am 31. Mai 2022 in Kraft. Die Änderungsverordnung sieht vor, dass die Kategorie des Hochrisikogebiets entfällt. Ferner sind die Anforderungen an den Impfschutz für Einreisende modifiziert worden. Beförderer müssen Impf-, Genesenen- und Testnachweise nur noch stichprobenartig prüfen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Ausgaben und Empfänger 2021

Die Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrugen im Jahr 2021 bundesweit 8,13 Milliarden Euro. Das ist eine Steigerung um + 7,55 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Zahl der Empfänger ist um 2,2 Prozent auf gut 1,1 Millionen Personen gestiegen.

Aktion Biotonne Deutschland 2022

In diesem Jahr findet erneut mit Unterstützung des Bundesumweltministeriums, des Umweltbundesamtes und verschiedener Verbände die bundesweite Kampagne „Aktion Biotonne Deutschland“ statt. An der letztjährigen Kampagne haben zahlreiche Landkreise und kreisliche Abfallwirtschaftsbetriebe teilgenommen. Unter folgendem Link können einigeBeispiele für kreisliche Aktionen abgerufen werden: https://www.ab-kommunen.de/dokumentation-der-danke-aktion-2021/

Die diesjährige Kampagne wird im November 2022 als „28-Tage-Biotonnen-Challenge“ in Form einer Social-Media-Aktion stattfinden. Der Abfallberatung und der Öffentlichkeitsarbeit in den teilnehmen Landkreisen und Abfallwirtschaftsbetrieben wird im Rahmen der Kampagne ein individualisierbares Medienpaket zur Getrenntsammlung von Bioabfällen zur Verfügung gestellt, das dazu dienen soll, sowohl bisherige als auch neue (vor allem junge) Zielgruppen zu erreichen. Die ab 2025 geltenden Vorgaben der jüngst novellierten Bioabfallverordnung dürften vielerorts verstärkte Anstrengungen in diesem Bereich erforderlich machen.

Nähere Informationen zur diesjährigen „Aktion Biotonne Deutschland“ sowie eine Anmeldung sind bis zum 15. September 2022 unter http://www.ab-kommunen.de möglich. Die Teilnahme ist für die Landkreise und ihre Abfallwirtschaftsbetriebe kostenpflichtig.

Gesetz- und Verordnungsentwürfe zur Neuordnung des Tierarzneimittelrechts

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat Referentenentwürfe für drei Rechtssetzungsvorhaben zur Neuordnung des Tierarzneimittelrechts übermittelt. Enthalten sind der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zur Erhebung von Daten über antimikrobielle Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften, der Entwurf einer Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht sowie der Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften.

Kern der vorgelegten Neuordnung ist der Gesetzentwurf zur Änderung des TAMG, mit dem Vorschriften zur Erhebung von Antibiotikaanwendungsdaten bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten erlassen werden sollen. Diese Daten sind aufgrund einer europarechtlichen Verpflichtung ab 2024 an die Europäische Arzneimittelagentur zu übermitteln. Entsprechend soll die nationale Datenerfassung im Jahr 2023 beginnen. Als weitere Neuerung werden auf Grundlage der Auswertung der Stellungnahmen von Ländern und Ver- bänden zum BMEL-Eckpunktepapier „Eckpunkte für ein nationales Antibiotikaminimierungskonzept für die Tierhaltung“ die Vorschriften zur Antibiotikaminimierung auf neue Nutzungsarten erweitert. Ferner werden technische Regelungen zur Durchführung des Antibiotikaminimierungskonzepts aktualisiert und ergänzt (z. B. Änderung von Fristen, neue Regelung zur Dauer der Gültigkeit der bundesweiten Kennzahlen). 

                                       Die Geschäftsstelle des NLT wünscht schöne Pfingsten!

                          Die nächste Ausgabe NLT-Aktuell erscheint voraussichtlich am 17. Juni 2022.

umweltausschuss

Landrat Bielefeld als Vorsitzender des Umweltausschusses bestätigt – Landrat Groote neuer Stellvertreter

Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) drängt auf eine Nachbesserung des Niedersächsischen Klimagesetzes. „Neben den bereits den Kommunen auf Vorschlag des NLT zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Klimaschutzes fordern wir eine Landesfinanzierung der kommunalen Beratung und Unterstützung der Bürger und Unternehmen in Klimaschutzangelegenheiten,“ teilte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach einer Sitzung des Umweltausschusses des kommunalen Spitzenverbandes in Hannover mit.

Überrascht zeigte sich der Ausschuss über jüngste Äußerungen in der Landespolitik zur Windenergie. „Es fehlt nicht an Sachverstand in den Fachbehörden der Landkreise. Wenn die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden sollen, mag die Politik die hochkomplexen Vorschriften ändern, die zwingend zu beachten sind. Arten-, Denkmal- und Brandschutz sind wichtig, stehen aber einer schnellen Entscheidungsfindung entgegen. Auch müssen sich die Behörden mit den Sorgen und Nöten der Bürger vor Ort auseinandersetzen,“ stellte Hubert Meyer fest.

In seinem Amt bestätigt wurde der langjährige Vorsitzende des NLT-Umweltausschusses, Landrat Kai-Uwe Bielefeld, Landkreis Cuxhaven. In die Position des stellvertretenden Vorsitzenden wurde der Landrat des Landkreises Leer, Matthias Groote, gewählt. Beide Wahlen erfolgten einstimmig.

mp-nlt-prasidium

„Über zwei Jahre Corona-Bekämpfung und die aktuellen Herausforderungen des Ukraine-Krieges zeigen in aller Deutlichkeit den Wert der Landkreise und der Region Hannover als zentrale Krisenbekämpfungs-, Gesundheits- und Bevölkerungsschutzbehörden. Wir erwarten, dass das Land Niedersachsen unsere kommunalen Krisenaufwendungen verlässlich und fair erstattet. Das gilt aktuell für das unbürokratische Engagement für die Vertriebenen aus Ukraine, das muss perspektivisch auch für die kommende Wahlperiode gelten. Es ist schon nicht akzeptabel, dass die Kommunen in Niedersachsen den geringsten Anteil aller Bundesländer an den Landeseinnahmen erhalten. Angesichts der der aktuellen Einnahmenentwicklung des Landes erwarten wir zudem, dass die Einschnitte in die kommunale Finanzausstattung in Höhe von 142 Mio. Euro pro Jahr umgehend zurückgenommen werden.“ Diese Erwartung brachte der Präsident des Landkreis Friesland Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Sven Ambrosy, anlässlich der diesjährigen Klausurtagung der Landrätinnen und Landräte in Göttingen gegenüber Ministerpräsident Stephan Weil und den Vorsitzenden der vier Fraktionen im Niedersächsischen Landtag zum Ausdruck.

Das Präsidium des kommunalen Spitzenverbandes verabschiedete nach ausführlicher Diskussion sechs Kernforderungen für die 19. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages. „Eine zentrale Herausforderung ist eine sichere medizinische Versorgung auch im ländlichen Raum. Dazu rechnet eine Auflösung des Investitionsstaus im Krankenhausbereich. Wir freuen uns, dass hierfür seitens der Landespolitik Verständnis signalisiert wurde, erwarten aber zu Beginn der neuen Wahlperiode konkrete Schritte für ein zusätzliches Investitionsprogramm im Umfang von mindestens einer Milliarde Euro,“ stellte Ambrosy fest.

„Klimaschutz und Klimafolgenanpassung bringen insbesondere für den ländlichen Raum in Niedersachsen erhebliche Herausforderungen mit sich. Die Landkreise stehen im Fokus, die vielfältigen Nutzungskonflikte in der Fläche zu ordnen. Dazu erwarten wir Rückenstärkung durch das Land. Was wir nicht brauchen sind neue reglementierende Vorgaben. Insgesamt ist in der Diskussion mit den Verwaltungschefinnen und -chefs deutlich geworden, wie schwierig es bereits heute ist, qualifiziertes Fachpersonal für die vielfältigen Aufgaben der Kreisverwaltungen zu gewinnen. Hier brauchen wir mehr Möglichkeiten als moderne Arbeitgeber,“ erläuterte NLT-Vizepräsident Landrat Cord Bockhop, Landkreis Diepholz.

Die Kernforderungen des NLT sind in der Anlage beigefügt.

Kernforderungen des NLT für die 19. Wahlperiode