nlt-schul-und-kulturausschuss

Stimmen die herkömmlichen Annahmen zur Lastenverteilung im Schulbereich zwischen dem Land und den kommunalen Schulträgern im Zeitalter der Digitalisierung noch? Dieser Fragestellung diskutierten die Mitglieder des neu gewählten Schul- und Kulturausschusses des Landes heute in einer Sitzung in Hannover mit Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Verwaltungs- und Schulrechtsexperte an der Ruhr-Universität in Bochum.

Erheblich aufwachsende Kosten verursacht die Systemadministration der technischen Geräte, die von Seiten der Schülerinnen und Schüler und den Schulen vorgehalten werden müssen. Land und Kommunen haben sich im Jahr 2021 darauf verständigt, eine Überprüfung der Kostenentwicklung in den Jahren 2022/2023 vorzunehmen. Der Schul- und Kulturausschuss forderte die Evaluierung durch einen neutralen Gutachter vornehmen zu lassen. „Das wäre zum Beispiel beim Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) nicht der Fall. Nur wenn der Gutachter unabhängig ist, können die ermittelten Zahlen aber eine verlässliche Basis für die künftige Lastenverteilung zwischen Land und Kommunen bilden,“ stellte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer fest.

Zum neuen Vorsitzenden des Schul- und Kulturausschusses der 36 Landkreise und der Region Hannover wurde einstimmig der neue Peiner Landrat Henning Heiß gewählt. Er vertritt den NLT damit künftig auch im Parallelgremium auf der Ebene des Deutschen Landkreistages.

2022-02

Die neueste Ausgabe unserer Verbandszeitschrift NLT-Information (April 2022) wurde soeben veröffentlicht und kann hier als PDF-Datei gelesen werden.

Themenschwerpunkte dieser Ausgabe sind:

• COVID-19 in Niedersachsen

• Landtag ändert Katastrophenschutzgesetz in Rekordtempo

• 9-Euro-Ticket für den ÖPNV

• 82. Landkreisversammlung

• Friesländer Landrat Ambrosy neuer Präsident des Landkreistages

• NLT startet eigene Smartphone-App

jugend-und-sozialausschuss-am-26042022-als-videokonferenz

Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover fordern vom Land Niedersachsen einen vollständigen Kostenausgleich des Mehraufwands, der durch das neue Betreuungsrecht verursacht wird. „Wir gehen von 120 – 150 neuen Stellen in unseren Verwaltungen aus. Das ist wahrlich kein Pappenstiel. Für uns ist daher völlig unverständlich, dass der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, der morgen im Fachausschuss des Landtages beraten wird, lapidar davon ausgeht, die finanziellen Auswirkungen seien unerheblich. Davon kann keine Rede sein, da muss der Landtag nachbessern,“ forderte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach einer Sitzung des Jugend- und Sozialausschusses des Niedersächsischen Landkreistages (NLT).

Neuer Vorsitzender des Jugend- und Sozialausschusses des kommunalen Spitzenverbandes ist der Verdener Landrat Peter Bohlmann. Das zwölfköpfige Gremium aus Landrätinnen /Landräten und ehrenamtlichen Vertretern der Kreistage wählte ihn heute einstimmig in diese Funktion. Er vertritt damit künftig auch die Interessen der niedersächsischen Landkreise sowie der Region Hannover im Sozialausschuss des Deutschen Landkreistages. Neuer stellvertretender Vorsitzender des NLT-Fachausschusses ist der Landrat des Landkreises Osterholz, Bernd Lütjen.

Inhaltlich beschäftigte sich der Ausschuss ferner mit der integrativen Betreuung im Kindergarten und den Heilpädagogischen Kindergärten sowie verschiedenen Fragen der Arbeitsmarktpolitik.

Cover-NLT-Aktuell-14

Beschlüsse des Bundeskabinetts („Osterpaket“)

Das Bundeskabinett hat am 6. April 2022 ein erstes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegtes Gesetzespaket zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien verabschiedet („Osterpaket“). Bundesminister Dr. Habeck hatte diese Vorgehensweise in seiner Eröffnungsbilanz vom Januar 2022 angekündigt. Ein zweites, ursprünglich für den Sommer 2022 angekündigtes Gesetzespaket („Sommerpaket“), das auch ein Windenergie-an-Land-Gesetz enthalten soll, könnte nach zwischenzeitlichen Aussagen des Bundesministers aufgrund des Krieges in der Ukraine vorgezogen werden.

Mit dem nun vom Bundeskabinett verabschiedeten „Osterpaket“ sollen u.a. folgende Energiegesetze umfassend novelliert werden:

  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • Windenergie-auf-See-Gesetz
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
  • Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)
  • Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Das „Herzstück“ des Gesetzespakets ist laut dem BMWK die geplante Festschreibung des Grundsatzes im EEG, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien bezogen werden.

Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

Das Bundesfinanzministerium hat den DLT über einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energie-steuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe informiert. Durch die befristete Gesetzesänderung sollen die Energiesteuersätze für Kraftstoffe ab dem 1. Juni 2022 für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden.

Mit der kurzfristigen Gesetzesänderung soll laut dem BMF der Beschluss der Regierungskoalition vom 23. März 2022 umgesetzt werden, die Energiesteuersätze für Kraftstoffe (Benzin, Diesel, Erd- und Flüssiggas) für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und der Logistikbranche durch die gestiegenen Preise für Kraftstoffe abzufedern (siehe das Bezugsrundschreiben). Die Entlastung soll erfolgen, indem der steuerliche Vorteil an die Endkunden durch entsprechende Preis-senkungen weitergegeben wird.

Die geplante Entlastung betrifft auch den kreiskommunalen Bereich (Entsorgungsbetriebe, ÖPNV etc.). Das BMF weist begleitend darauf hin, dass teilweise im Energiesteuerrecht bereits bestehende Steuerentlastungen für einzelne Bereiche grundsätzlich unverändert fortgelten. Eine Ausnahme soll allerdings für die Entlastungsnormen betreffend den ÖPNV und den Eigenverbrauch im Herstellerbetrieb gelten. Diese Entlastungsnormen sollen für die o. g. Kraftstoffe während des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden sein, da laut dem BMF anderenfalls die europarechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersätze unterschritten würden. Das Gesetz soll laut dem BMF bereits zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und auf drei Monate befristet sein.

Fortsetzung der Neubauförderung für energieeffiziente Gebäude

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat bekannt gegeben, dass ab dem 20. April 2022 wieder Anträge für die EH40-Neubauförderung gestellt werden können. Allerdings seien modifizierte Förderbedingungen zu beachten und es stehe bis zum 31. Dezember 2022 nur ein Budget in Höhe von 1 Milliarde Euro zur Verfügung, das voraussichtlich schnell ausgeschöpft sein werde. In diesem Fall werde bis Jahresende eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen gewährt. Ab 2023 wird laut dem BMWK ein gänzlich neues Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ gelten.

Windenergieausbau: Ergebnis der Befassung im DLT-Umwelt- und Planungsausschuss

Der Umwelt- und Planungsausschuss des Deutschen Landkreistages hat sich in seiner Sitzung vom 28./29. März 2022 gegen die gesetzliche Festlegung eines Flächenziels für den Ausbau der Windenergie ausgesprochen. Anstelle eines Flächenziels sollten der Bund und die Länder technologieoffene Mengenziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien vereinbaren. Die Hauptgeschäftsstelle hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gebeten, vor der angekündigten Vorlage eines Entwurfs für ein Windenergie-an-Land-Gesetz in einen ergebnisoffenen Austausch zu dieser Thematik einzutreten.

Naturverträglicher Ausbau der Windenergie

Das BMWK und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) haben am 4. April 2022 das beigefügte Eckpunktepapier zur Beschleunigung des „naturverträglichen“ Ausbaus der Windenergie an Land vorgelegt.

In dem Papier werden u.a. erstmals bundeseinheitliche Standards für die Prüfung und Bewertung geregelt, inwieweit eine Windenergieanlage das Kollisionsrisiko für gefährdete Vogelarten signifikant erhöht (sog. Signifikanzprüfung). Diese Standards sollen in das Bundesnaturschutzgesetz überführt werden. Die artenschutzrechtliche Ausnahme für die Genehmigung von Windenergieanlagen soll konkretisiert werden. Das Repowering soll erleichtert werden, indem bestehende Vereinfachungen aus dem Immissionsschutzrecht in das Naturschutzrecht überführt und konkretisiert werden. Ferner sieht das Papier eine verstärkte Nutzung von Landschaftsschutzgebieten für die Windenergie vor. Bis das von der Bundesregierung beabsichtigte Flächenziel für Windenergie an Land in Höhe von zwei Prozent erfüllt ist, sollen Windenergieanlagen nach dem Willen von BMWK und BMUV grundsätzlich auch innerhalb dieser Gebiete zulässig sein.

Gesetzentwurf zur Änderung von § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat der DLT-Hauptgeschäftsstelle kurzfristig den Gesetzentwurf zur Änderung von § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) übermittelt. Der Entwurf sieht die Aufhebung der dort geregelten Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen vor. Bereits landesgesetzlich geregelte Mindestabstände bleiben von der geplanten Änderung des § 249 Abs. 3 BauGB unberührt. Laut der Begrün- dung des BMWSB soll der Neuerlass solcher Regelungen in den Ländern verhindert werden. Die Länder, die von der Länderöffnungsklausel bereits Gebrauch gemacht haben, sind auch künftig nicht gehindert, die landesgesetzlichen Regelungen einzuschränken oder ganz bzw. teilweise zu streichen. Der Gesetzentwurf ist laut dem BMWSB vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine grundlegende Neuordnung der BauGB-Regelungen zur planerischen Steuerung von Windenergieanlagen geplant ist.

Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Klimagesetzes und anderer Gesetze in den Landtag eingebracht

Die regierungstragenden Fraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG) sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Artikelgesetz) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/11015). Eine öffentliche Anhörung ist für den 9. Mai 2022, die endgültige Beschlussfassung für das Juni- oder Juli-Plenum vorgesehen.

Aus kommunaler, insbesondere kreislicher Sicht ist auf folgende wesentliche Regelungen des Artikelgesetzes (in der Reihenfolge des Gesetzes) hinzuweisen:

  • § 4b (Landesziele Windenergie/PV): Der Gesetzesvorschlag ist bereits leicht abgeschwächt worden, widerspricht aber dennoch den aktuellen NLT-Präsidiumsbeschlüssen zu PV (kein Flächenziel statuieren, kein Planungszwang auf Regionalplanungsebene) und Wind sowie der gemeinsamen Abschlusserklärung des Runden Tisches zur Windenergie. Zudem erhöht sich der Flächenbedarf nochmals bei „Rotor-out“-Regelung.
  • § 4c (PV-Pflicht bei Neubauten) sowie § 9 Nds. Denkmalschutzgesetz (Artikel 2). Tendenziell ist die Regelung zu begrüßen, weil sie den Ausbau auch auf überformte Flächen sowie BAB/Schienenstrecken lenkt. Absatz 5 sieht eine Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden für die Überwachung vor. Hierzu bedarf es einer Berechnung des Mehraufwandes.
  • § 8a (Übertragung von Klimaschutzaufgaben auf die Landkreise/kreisfreie Städte): Der Entwurf sieht die Übertragung von zwei Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis vor: Erstellung und (bei Bedarf) Fortschreibung von Klimaschutzkonzepten für die eigene Verwaltung sowie Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Fördermittelinanspruchnahme. Dafür enthält Absatz 3 Regelungen für eine dauerhafte Finanzierung von zwei Stellen der EG 12 sowie jährlich 30.000 Euro für Sachmittel (Büro etc.) je Landkreis/Region Hannover. Bei kommunalen Zusammenschlüssen werden die Ansätze addiert (Seite 23). Die organisatorische Ausgestaltung obliegt im eigenen Wirkungskreis vollständig den Landkreisen. Auch bestehende Strukturen sind nutzbar (Seite 40). Lt. Finanzübersicht (Seite 19) sind insgesamt 9,5 Millionen Euro jährlich (davon 8,14 Millionen p.a. für die Landkreise) vorgesehen.
  • Artikel 4 (Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes): Vorgesehen ist ein neuer § 96a NWG zur möglichen Einstellung von Kosten für die Starkregenvorsorge in die Schmutzwassergebühren. Nach umfangreichen Vorschlägen anderer Akteure geht die jetzige Fassung wesentlich auf Anregungen der kommunalen Spitzenverbände – insbesondere der Geschäftsstelle des NLT – zurück.

Wechsel des Leistungsanspruchs ukrainischer Kriegsflüchtlinge ab 1. Juni 2022

In einer Videokonferenz zwischen Bund und Ländern wurden unter anderem durch das BMAS die Fragen zur vorgesehenen Veränderung der Leistungsberechtigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge ab 1. Juni 2022 erörtert. Die offenen Fragen werden nun sehr kurzfristig von den Ländern und den Kommunalen Spitzenverbänden gebündelt und an das BMAS herangetragen.

Das BMAS hat außerdem folgende Informationen gegeben:

   – Die Überführung ins SGB II zum 1.6. wird über Änderungsanträge an das bereits im Verfahren

    befindliche Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz angedockt. Verabschiedung Ende

    Mai, verkürzte Verfahren werden notwendig.

   – Zu den bislang noch ungeklärten Einzelfragen gehören die Voraussetzungen

    Registrierung/Fiktionsbescheinigung, was man im BMAS als hohe Hürden ansieht.

   – Auch der Stichtag 1.6. ist problematisch, da das zu einer Belastungsspitze führen wird, die

    bewältigt werden muss.

   – Für die Frage einer notwendigen Datenübernahme der Flüchtlinge aus dem AZR bzw. der IT

    Systeme der Ausländerbehörden ist noch keine Lösung in Sicht. BMI und BMAS sehen sich hier

    gegenseitig in der Verantwortung, so dass ggf. eine politische Entscheidung getroffen werden

    muss.

   – Weiteres Problem ist die qualifikationsgerechte Vermittlung (Anerkennung von Abschlüssen

    bzw. notfalls Eigeneinschätzung – jedenfalls nicht lediglich Vermittlung in Helfertätigkeiten).

    Dazu befindet sich das BMAS in Abstimmung mit der BA, was in ein

    Weisungskonsultationsverfahren münden wird.

   – KdU wird in entspannten Wohnungsmärkten kein Problem, weil bis 31.12.2022 noch der

    erleichterte Zugang für das SGB II gilt und daher die tatsächlichen KdU übernommen werden.

    Wenn allerdings kein ausreichender Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt verfügbar ist, wird

    es schwierig, so dass dann möglicherweise doch wieder die Notunterbringung durch die

    Gemeinden (bei Kostentragung durch die Jobcenter) eine Rolle spielt.

Informationen für Menschen aus der Ukraine, die hier Opfer einer Straftat geworden sind

Der Landespräventionsrat hat darüber informiert, dass die Fachstelle Opferschutz mit einem neuen Flyer Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine bereitstellt, die in Deutschland Opfer einer Straftat geworden sind. Der Flyer ist sowohl in ukrainischer als auch in deutscher Sprache auf der Website der Fachstelle Opferschutz unter dem Menüpunkt „Downloads für Fachkräfte“ abrufbar (www.opferschutz-niedersachsen.de) und enthält Informationen darüber, wo Betroffene im Bedarfsfall persönlich sowie telefonisch Hilfe und Unterstützung finden können.

COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen 2022 im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht

Die Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen im Jahr 2022) wurde nach Zustimmung des Niedersächsischen Landtags im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12/2022 vom 7. April 2022 auf S. 227 f. veröffentlicht und ist damit zum 8. April 2022 in Kraft getreten.

Die Verordnung ermöglicht es Parteien und Wählergruppen bei den in diesem Jahr vereinzelt anstehenden kommunalen Wahlen, die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die in diesem Jahr durchzuführenden einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen notfalls auch ohne Präsenzversammlungen durchzuführen.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung in Kraft

Am 13. April 2022 ist die am Vortag online verkündete Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung vom 12. April 2022 in Kraft getreten, die ausschließlich eine Verlängerung der Geltungsdauer der bisherigen Absonderungsverordnung i. d. F. vom 18. März 2022 zum Inhalt hat.

Im Zuge der Anhörung hatten wir im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens auch in Anbetracht der auf Bundesebene offenbar noch nicht abgeschlossenen Diskussion über den notwendigen Inhalt künftiger Regelungen bzw. Empfehlungen keine Einwände gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung vorgetragen.

Digitale Veranstaltung der LAG FW zum Abschlussbericht der Enquete-Kommission Ehrenamt

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (LAG FW) lädt unter dem Motto „Ehrenamt stärken ist unverzichtbar!“ am 3. Mai 2022 ab 17:00 Uhr zur Teilnahme an der Digitale Veranstaltung zum Abschlussbericht der Enquetekommission Ehrenamt (EKE) ein.

Neben der Vorstellung der Ergebnisse des Abschlussberichtes durch die Ausschussvorsitzende Petra Tiemann (MdL) und einem Zwiegespräch mit Boris Pistorius, Minister für Inneres und Sport sowie dem Vorsitzenden der LAG FW, Marco Brunotte, ist auch eine Diskussionsrunde mit Politikerinnen und Politikern, Praktikerinnen und Praktikern sowie Verbandsvertretern vorgesehen. Anmeldung bitte bis zum 29. April 2022 unter https://bit.ly/3xmTJ95.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wistleblower-Richtlinie

Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr den seit langem erwarteten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower-Richtlinie) vorgelegt. Über das europäische Recht hinausgehend werden alle Verstöße in den sachlichen Anwendungsbereich einbezogen, die strafbewehrt sind, sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Institutionelles Kernstück des vorgesehenen Hinweisgeberschutzsystems sind interne und externe Meldestellen, die hinweisgebenden Personen für die Meldung zur Verfügung stehen. Die in diesem Kontext vorgesehene Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen soll den gesamten öffentlichen Sektor, und damit auch die Landkreise nach entsprechender Aufgabenübertragung durch die Länder betreffen. Der Gang an die Öffentlichkeit ist nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen. Das Justizministerium geht bei den Kommunen von einem einmaligen Aufwand zur Einrichtung der Meldestellen von über 46 Millionen Euro und einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 170 Millionen Euro aus.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes zur Umsetzung der EU-Hafenauffangrichtlinie veröffentlicht

Der Landtag hat das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen beschlossen. Das Artikelgesetz, welches der Umsetzung der EU-Hafenauffangrichtlinie dient und damit einer Verschmutzung der Meere entgegenwirkt, ist am 29. März 2022 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden (Nds. GVBl. 2022, S. 206 ff.).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte am 17. Januar 2022 schriftlich gegenüber dem zuständigen Umweltausschuss des Landtages Stellung zum Gesetzentwurf genommen. Im Rahmen der darauf folgenden Beratungen ist (auch) auf einen entsprechenden Hinweis der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die Regelung zu den Kostendeckungssystemen und der Entgeltordnung (§ 38 NAbfG) dahingehend klargestellt worden, dass weder die (kommunalen) Hafenbehörden noch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger näher bestimmte Kosten der Entsorgung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen zu tragen haben. Diese werden entweder über das pauschalierte Entgelt vom Reeder, Eigner oder Charterer eines einlaufenden Schiffes (vgl. § 38 Abs. 1 NAbfG) oder als direktes Entgelt des Entgeltschuldners des jeweiligen Schiffes (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 2 NAbfG) in Rechnung gestellt. Nähere Einzelheiten können bei Bedarf dem Schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/10988, S. 14 ff.) entnommen werden.

Kommissionsvorschläge zu Neufassungen der Richtlinien zu Kommunalwahlen und Wahlen zum EU-Parlament für mobile Unionsbürger

Die EU-Kommission hat Neufassungen der Richtlinien zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für mobile Unionsbürger sowie zu Wahlen zum EU-Parlament vorgelegt, die eine stärkere Gleichbehandlung mit inländischen Wahlberechtigten gewährleisten sollen. Mit der Zielsetzung, die Wahlbeteiligung der Unionsbür- ger zu erhöhen, werden den zuständigen Behörden zusätzliche Verpflichtungen zur Information sowie Berichterstattung auferlegt. Diese betreffen auch die Landkreise. Zu den Einzelheiten teilt der Deutsche Landkreistag (DLT) Folgendes mit:

Ziel und Absicht beider Vorschläge ist es, die Beteiligung der sog. „mobilen EU-Bürgerinnen und Bürger“ (Unionsbürger mit Wohnsitz in einem nicht ihrer Staatsangehörigkeit entsprechenden Mitgliedstaat) an den Kommunal- und Europawahlen zu erleichtern und zu steigern. Dazu schlägt die Kommission eine Reihe von Änderungen vor, die auf eine stärkere Gleichbehandlung der EU-Bürgerinnen und -Bürger mit inländischen Wahlberechtigten abzielt. So sollen die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die die betreffenden Personen proaktiv über ihr Wahlrecht informieren (Art. 12 RL-Kommunalwahl/RL-Europawahl), wobei die Informationen zusätzlich zu den Sprachen des Aufnahmemitgliedsstaates in mindestens einer anderen Amtssprache der EU mit-geteilt werden sollen (Art. 12 Abs. 3 RL-Kommunalwahl/RL-Europawahl). Dies könnte auch die Bereitstellung von Informationen und den Einsatz von Kommunikationsmitteln umfassen, die an bestimmte Wählergruppen, wie z. B. junge Wähler, angepasst sind.

Zu den Informationen, die den Wählern bereitgestellt werden sollen, zählen vor allem der Status ihrer Registrierung, das Datum der Wahl, wie und wo sie wählen können, die einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wähler und Kandidaten, einschließlich Verbote und Unvereinbarkeiten sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Wahlordnung und die Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Liste der Kandidaten.

Adressaten der RL-Kommunalwahl sind wie bisher die „lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe“ (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a RL-Kommunalwahl). Hierzu gehören auch die Landkreise, vgl. Anhang I der RL-Kommunalwahl.

Vergaberecht – Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine – Hinweise des Bundeswirtschaftsministeriums

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in Abstimmung mit dem Bundesbauministerium auf die im Vergaberecht bestehenden Möglichkeiten für Dringlichkeitsvergaben und andere vergaberechtliche Erleichterungen hingewiesen, um im Zusammenhang mit den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gleichwohl schnell und effizient beschaffen zu können.

Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte wird auf die Möglichkeit von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hingewiesen.

Die Hinweise zu vergaberechtlichen Erleichterungen betreffen dabei nicht nur Leistungen zur Unterstützung der Ukraine oder der Versorgung und Unterbringung von dort geflüchteter Menschen, sondern auch vielfältige weitere Beschaffungsmaßnahmen, die der Sicherheit Deutschland und seiner Verbündeten und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dienen. Als nicht abschließende Beispiele werden dabei u.a. auch die Abwehr potentieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit so-wie die Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes sowie der Versorgungssicherheit (inkl. Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten) genannt.

Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen, weist das Schreiben ebenfalls hin.

Für Vergaben mit Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte verweist das Schreiben auf die Möglichkeit des Direktauftrages. Für die Vergabestellen des Bundes hat das Bundeskabinett am 13. April 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2023 bereits eine Erhöhung des Schwellenwerts auf 8.000 Euro (Bauaufträge) bzw. 5.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) beschlossen, soweit die (Direkt-)Aufträge im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen.

Cover-NLT-Aktuell-13

Innen- und Finanzministerium bringen Ad-hoc-Paket zum Katastrophenschutz auf den Weg

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat mit Finanzminister Reinhold Hilbers am 6. April 2022 ein Ad-hoc-Paket im Umfang von 40 Millionen Euro für den Katastrophenschutz in Niedersachsen auf den Weg gebracht. Diese Mittel werden zusätzlich zu den knapp 18 Millionen Euro bereitgestellt, die regulär jährlich für den Katastrophenschutz eingeplant sind.

Mit den 40 Millionen Euro werden notwendige Investitionen ermöglicht und beschleunigt, beispielsweise in hochleistungsfähige Notstromaggregate (Netzersatzanlagen), Spezialfahrzeuge oder in die Erweiterung von Betreuungskapazitäten, auch zur Notunterbringung. Ferner kann in Trinkwassernotversorgung und mobile Sanitätseinrichtungen sowie moderne Kommunikationstechnologie wie Satellitentelefone investiert werden, die auch bei einem Zusammenbruch der herkömmlichen Kommunikationswege funktionsfähig sind. Daneben werden planerische und technische Maßnahmen umgesetzt, um Fähigkeiten, Meldewege und Abläufe des Zivil- und Katastrophenschutzes weiter an die Lage anzupassen, etwa die Reaktionsfähigkeit bei feindlichen Cyber-Angriffen auf Kritische Infrastrukturen (KRITIS) oder bei einer Mangellage bei Treib- und Brennstoffen.

Die Stärkung des Bevölkerungsschutzes für die neuen Herausforderungen durch Klimawandel, Pandemie und die veränderte Bedrohungslage ist eine mittel- und langfristige Aufgabe. Das Ad-hoc-Paket ermöglicht die Finanzierung kurzfristiger und mittelfristiger Maßnahmen. Das Innenministerium setzt sich zudem zum Ziel, auch langfristig weitere wichtige Investitionen im Katastrophenschutz auf den Weg zu bringen.

Landkreise erwarten weitere Maßnahmen zur Stärkung des Zivil- und Katastrophenschutzes

„Wir begrüßen, dass durch Umschichtungen im Haushalt auch kurzfristig mehr Gelder für den Zivil- und Katastrophenschutz zur Verfügung stehen. Zusätzliche Notstromaggregate, sichere Notfall-Kommunikationstechnologie, Tankfahrzeuge für die Treibstoffversorgung oder Investitionen zur Sicherung der Trinkwassernotversorgung sind dringend notwendig. Die Landkreise und die Region Hannover als zuständige Katastrophenschutzbehörden vor Ort wissen genau, wie die Bedarfe aussehen,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, anlässlich der Ankündigung von Innenminister Boris Pistorius und Finanzminister Reinhold Hilbers am 6. April 2022, auch noch im Doppelhaushalt 2022/23 weitere Mittel für den Bevölkerungsschutz zu mobilisieren.

„Wir verstehen dies als ersten Schritt. Parallel müssen nun die Gespräche zwischen der Landesregierung, den kommunalen Spitzenverbänden und den Hilfsorganisationen im Landesbeirat Katastrophenschutz über die konzeptionelle Stärkung des gesamten Zivilund Katastrophenschutzes aufgenommen werden. Wir müssen insbesondere auch den Bereich der kritischen Infrastrukturen stärker konzeptionell in den Blick nehmen. Ferner sollten wir ein Programm zur zentralen Fahrzeugbeschaffung auflegen, das stärkt Kreisfeuerwehrbereitschaften und Hilfsorganisationen in der Fläche. Ziel muss es sein, dass die neue Landesregierung in einem sicher notwendigen Nachtragshaushalt für das Jahr 2023 schon die finanzielle Absicherung der konkret erforderlichen Maßnahmen gewährleisten kann,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Gespräch zwischen der Bundesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden zu Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine in den Kommunen

Am Nachmittag des 1. April 2022 fand im Bundeskanzleramt ein gut 2 1 /2-stündiges Gespräch zwischen Vertretern der Bundesregierung und Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der kommunalen Spitzenverbände statt. Teilnehmer seitens der Bundesregierung waren u.a. Bundeskanzler Scholz sowie die Bundesminister Lindner, Faeser, Spiegel, Geywitz, Lauterbach und Schmidt.

Hinsichtlich der Aufnahme, Verteilung und Unterbringung bestand nach Angaben des Deutschen Landkreistages Einvernehmen über die Notwendigkeit einer umgehenden technikunterstützen Registrierung, die allerdings rechtlich nicht unmittelbar eingefordert werden könne. Gegenwärtig ist eine Konzentration der Geflüchteten in den großen Städten festzustellen. Angestrebt wird eine Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel. Unabhängig vom anzuwendenden Rechtsregime soll eine Wohnsitzauflage durchgesetzt werden, die allerdings die Vertriebenen nicht daran hindern darf, Ausbildungsplätze andernorts ebenso wahrzunehmen wie sozialversicherungspflichtige Arbeitsangebote, um auf diese Weise die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu vermeiden. Der Bundeskanzler betonte zum Abschluss dieses ausführlichen Erörterungsteils, dass allseits verdeutlicht werden müsse, dass eine Arbeitsaufnahme der Geflüchteten unabhängig von der Erfüllung von Formalitäten erfolgen könne und solle, und an die Arbeitgeber zu appellieren sei, Geflüchtete aus der Ukraine möglichst umgehend einzustellen.

Auch die Finanzierung nahm einen breiten Raum in der Erörterung ein. Nach Angaben von Bundesminister Lindner ist der Bund bereit, mit einer Gesetzesänderung ukrainische Geflüchtete – aber auch nur diese – vom AsylbLG in das SGB II zu überführen und diese Regelung nach ihrem Inkrafttreten sofort, aber ohne jedwede Rückwirkung, zur Geltung kommen zu lassen. Geschieht dies, sind aber auch anderen Bereiche des SGB anwendbar, z.B. das SGB XII und das SGB IX. Zudem ist für weitere Leistungen eine Pauschale an die Länder vorgesehen.

Von Seiten des Deutschen Landkreistages wurde demgegenüber deutlich gemacht, dass es auch gute Gründe für die Anwendung des auf diese Konstellation ja eigentlich zugeschnittenen AsylbLG gebe, das Probleme bei der Wohnsitzauflage und beim Niveau bei weiteren Sozialleistungen sowie bei der Gleichbehandlung mit anderen Geflüchteten vermeide. Komme das AsylbLG zur Anwendung, sei das Land ausgleichspflichtig und der Bund müsse gegenüber den Ländern einen Umsatzsteuerausgleich erbringen. Außerdem forderte der Deutsche Landkreistag statt der Erbringung von Pauschalzahlungen an die Länder Finanzmittel im Wege der Umsatzsteuerverteilung unmittelbar an die Kommunen ein.

Abschlussbericht der Enquetekommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ vorgelegt

Anderthalb Jahre nach Einsetzung durch den Landtag hat die Enquetekommission „Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“ (EKE) am 11. März 2022 einen 160-Seiten umfassenden Abschlussbericht vorgelegt. Der EKE gehörten neben Mitgliedern des Landtages auch Sachverständige, Wissenschaftler unterschiedlicher Profession sowie die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, vertreten durch Frau Dagmar Hohls, ehemals Kreistagsvorsitzende aus Hildesheim, an. Der Bericht enthält die Ergebnisse der von der EKE durchgeführten großen Ehrenamtsbefragung, stellt Verbesserungspotentiale und Hindernisse für ehrenamtlich Tätige dar. Zur strukturellen Verbesserung in Niedersachsen empfiehlt die EKE die Einrichtung einer zentralen Service- und Koordinierungsstelle. Der gesamte Bericht steht unter https://link.nlt.de/eke zum Download zur Verfügung. Zudem wird in der nächsten Ausgabe 2/2022 unserer Verbandszeitschrift „NLT-Information“ eine Zusammenfassung der Ergebnisse erscheinen.

Muster für Erklärungen zu Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten aktualisiert

Das Kommunalverfassungsgesetz verlangt in § 81 Abs. 5 NKomVG, dass die Hauptverwaltungsbeamten der Vertretung, also dem Kreistag oder der Regionsversammlung, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit mitteilen, „welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten“ sie ausüben. In der Mitteilung müssen nach der sehr detaillierten gesetzlichen Regelung die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, Auftragoder Arbeitgeber sowie die Höhe der erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände nach einem Entwurf des NLT bereits im Mai 2017 ein entsprechendes unverbindliches Muster herausgegeben, dem auch Hinweise und Erläuterungen zum Vorgehen zu entnehmen sind.

Nach der entsprechenden Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an den Kreistag bzw. die Regionsversammlung ist es nach der Vorschrift des § 81 Abs. 5 Satz 4 NKomVG sodann Verpflichtung der jeweiligen Kommune, die Art der Nebentätigkeit – also keine Einzelheiten zur zeitlichen Inanspruchnahme oder zur Höhe der erlangten Entgelte – ortsüblich bekanntzumachen. Auch zur Erfüllung dieser Verpflichtung hatten wir seinerzeit ein unverbindliches Muster herausgegeben.

Beide Muster sind nun auf den Stand 4. April 2022 aktualisiert worden, da wegen des Neubeginns zahlreicher Amtszeiten von Bürgermeistern und Landräten zum 1. November 2021 die entsprechenden Verpflichtungen zu Beginn des nächsten Jahres in vielen Kommunen zu erfüllen sein werden. Die Aktualisierung beider Muster betrifft lediglich bei den Erläuterungen zum Vorgehen eine Anpassung des Textes an eine durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Übergangsvorschrift. Zum anderen ist in Abstimmung mit dem Innenministerium explizit in die Erläuterung zum Vorgehen aufgenommen worden, dass bei einer erfolgten Wiederwahl eines Hauptverwaltungsbeamten eine entsprechende Mitteilung erneut nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu machen ist. Diesbezüglich ist die gesetzliche Regelung nicht ganz eindeutig.

Beide aktualisierten Muster sind im Internetangebot des NLT unter www.nlt.de→Information→Arbeitshilfen→Kommunalrecht abrufbar.

Gesetzentwurf zur Änderung der Niedersächsischen Klimagesetzes und anderer Gesetze in den Landtag eingebracht

Die regierungstragenden Fraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG) sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Artikelgesetz) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/11015). Der Entwurf basiert in wesentlichen Teilen auf den Eckpunkten des Niedersächsischen Umweltministeriums. Er ist direkt an den federführenden Ausschuss für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz des Landtages überwiesen und dort bereits in der Sitzung am 28. März 2022 vorgestellt worden. Eine öffentliche Anhörung ist für den 9. Mai 2022, die endgültige Beschlussfassung für das Juni- oder Juli-Plenum vorgesehen.

Wesentliche Schwerpunkte des Artikelgesetzes für die Kreisebene sind Regelungen, die zwei konkrete Pflichtaufgaben für die Landkreise und die Region Hannover vorsehen: Für die Aufstellung und Fortentwicklung von Klimaschutzkonzepten für die Kreisverwaltungen sowie die Beratung der kreis- und regionsangehörigen Gemeinden im Hinblick auf Klimaschutzfördermittel ist im Entwurf ein finanzieller Ausgleich für jeweils zwei Stellen der Entgeltgruppe 12 sowie Sachmittel von jährlich 30.000 Euro vorgesehen. Daneben sind umfangreichere Regelungen für den Ausbau der Wind- und Solarenergie geplant. Als weitere, die Gemeindeebene betreffenden Pflichtaufgaben sind die Aufstellung eines Entsiegelungskatasters sowie die kommunale Wärmeplanung im Gesetzentwurf enthalten. Als Beitrag zur Erreichung der niedersächsischen Klimaschutzziele soll zudem ein Sondervermögen „Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen“ eingerichtet werden, dessen Mittel jedoch nur „nach Maßgabe des Haushalts“ ausgebracht werden.

Umweltminister Olaf Lies und HGF Hubert Meyer stellen Niedersächsisches Landschaftsprogramm vor

Am 4. April 2022 hat Umweltminister Olaf Lies gemeinsam mit NLT-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hubert Meyer in Warpe, Landkreis Nienburg, das neue Niedersächsische Landschaftsprogramm vorgestellt. Damit hat Niedersachsen das aktuellste Programm in Deutschland. Dieses liefert mit detaillierten Karten und umfangreichen textlichen Ausführungen ein Konzept für den Umgang mit Natur und Landschaft. Das Landschaftsprogramm gilt als das zentrale Planungsinstrument für den Umwelt- und Naturschutz in Niedersachsen, es stellt unter anderem auch Bezüge zu nationalen und internationalen Strategien her. Es hilft für die strategische Arbeit der Naturschutzbehörden und bildet eine Grundlage für die Erarbeitung der verpflichtend von der Kreisebene aufzustellenden Landschaftsrahmenpläne.

Hubert Meyer sagte anlässlich der Vorstellung: „Das neue Landschaftsprogramm ist ein echter Meilenstein für den Naturschutz in Niedersachsen. Die Aktualisierung nach 30 Jahren ist für die Landkreise und ihre Landschaftsrahmenpläne von hoher Bedeutung. Jetzt kommt es darauf an, dass vieles aus dem Programm auch umgesetzt wird. So sollten etwa Eingriffsausgleichsmaßnahmen stärker in den Biotopverbund als Lebensader der Natur gelenkt werden. Das Landschaftsprogramm ist gerade auch für den Ausbau der Windund Solarenergie eine wichtige Leitplanke, um die vielfältigen Zielkonflikte auszugleichen.“

Landrat Detlev Kohlmeier und die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde des Landkreises erläuterten dem Minister und der Presse bei einer Exkursion anhand des Bückener Mühlenbachs die Ziele des Nienburger Landschaftsrahmenplans, der das Landschaftsprogramms des Landes konkretisiert.

Ergebnisse der Kassenstatistik für das Jahr 2021

Nach den Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes für die kommunale Kassenstatistik hat die kommunale Ebene (Kernhaushalte) unter Einschluss der z.T. auch 2021 erfolgten Steuerkompensationen durch verschiedene Länder das Jahr 2021 mit einem Überschuss von 3,04 Milliarden Euro und damit im Vorjahresvergleich um 300 Millionen Euro verbessert abgeschlossen. Ursächlich ist vor allem die Entwicklung der Steuereinnahmen (+15,2 Prozent) und hier insbesondere der Gewerbesteuereinnahmen (netto: +34,6 Prozent).

Die Kreishaushalte verzeichneten hierbei allerdings 2021 ein Defizit in Höhe von 503 Millionen Euro. Die Situation der Kreisfinanzen hat sich damit gegenüber dem Vorjahr um deutliche -2,1 Milliarden Euro verschlechtert. Der Stand der Kassenkredite betrug zum Ende des Jahres 30,47 Milliarden Euro, 2,07 Milliarden Euro weniger als 2020. Bei den Landkreisen wuchs der Kassenkreditbestand leicht um 48 Millionen Euro auf 2,087 Milliarden Euro auf.

In einer länderweisen Betrachtung weisen die Landkreise in 5 von 13 Ländern Überschüsse auf. Einzig in Bayern hat sich die Finanzlage der Landkreise im Vorjahresvergleich um rund 57 Millionen Euro sogar verbessert. Das höchste Defizit wiesen die Landkreise in Hessen mit – 450 Millionen Euro auf. Umgerechnet in Pro-Kopf-Werte zeigt sich für die Landkreisebene 2021 bei den Finanzierungssalden folgendes Bild:

Ein positives Ergebnis verzeichneten dagegen 2021 die kreisangehörigen Gemeinden. Bei ihnen verdoppelte sich der Finanzierungsüberschuss von 1,637 Milliarden Euro um 1,841 Milliarden Euro auf 3,478 Milliarden Euro. In MV, LSA und SH fand eine Ergebnisverschlechterung statt.

Mittelfristige Planung Niedersachsen 2022 bis 2026

Die niedersächsische Landesregierung hat am 1. März 2022 die mittelfristige Planung Niedersachsen 2022 bis 2026 (MiPla) beschlossen und am 22. März 2022 den Niedersächsischen Landtag hierüber unterrichtet (LT-Drs. 18/10993). In diesem Jahr sind die Zahlen allerdings aufgrund mehrerer Umstände bereits heute weitgehend bedeutungslos:

–  Bereits im Vorwort (auf S. 5) wird darauf hingewiesen, dass eine neue Situation jetzt mit dem

   russischen Angriffskrieg auf die Ukraine entstanden sei. Der Krieg werde enorme Auswirkungen

   auf die Weltwirtschaft, die gesamtstaatlichen Finanzen und auch auf Niedersachsen haben.

   Diese mittelfristige Planung bilde den Finanzstatus des Landes zum Ende der 18.

   Legislaturperiode vor der Ukraine-Krise ab.

–  Wegen des beschlossenen Doppelhaushaltes des Landes 2022/2023 wird diese MiPla keine

   Auswirkungen auf die Haushaltsplanung des Landes haben. Nach der Landtagswahl wird in der

   nächsten Legislaturperiode vor der Aufstellung des Landeshaushaltes 2024 eine neue MiPla mit

   aktualisierten Daten Grundlage für die Planung sein.

–  Mit der frühzeitigen Vorlage enthält die MiPla auch noch nicht die Aktualisierung der Daten

   aufgrund der Steuerschätzung vom Mai des Jahres, die Grundlage für die weitere

   Haushaltsplanung insbesondere der Kommunen ist.

Gleichwohl weisen wir auf die MiPla hin, weil zum Teil hiermit – insbesondere hinsichtlich der Investitionsoffensive und höheren Planungen für Krankenhausinvestitionen – bereits politisch argumentiert wird. Tatsächlich bleibt aber abzuwarten, welche neuen Schwerpunktsetzungen finanzpolitisch nach der Landtagswahl stattfinden.

VerfGH Rheinland-Pfalz erklärt Teile des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie des Corona-Sondervermögensgesetzes für verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat Teile des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 sowie des Corona-Sondervermögensgesetzes für unvereinbar mit der Landesverfassung Rheinland-Pfalz erklärt. Die Verwendung einiger Mittel des Sondervermögens – konkret in den Bereichen Breitbandausbau und Unternehmensförderung im Umweltbereich mit einem Gesamtvolumen von ca. 172 Millionen Euro – sei mit der Schuldenregel der Landesverfassung unvereinbar. Er knüpft dabei zwar mehrfach an das Urteil des StGH Hessen vom 27. Oktober 2021 an, bleibt aber vielfach in der Subsumtion dahinter zurück und betont vielmehr den dem Land zustehenden Einschätzungsspielraum.

Wie der StGH Hessen betont der VerfGH RP, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LVerf ergebe, dass die Verfassung einen sachlichen Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang) zwischen Notlage und Kreditaufnahme voraussetze. Nicht für jede Kreditaufnahme, die zeitlich mit der Pandemie zusammenfällt bzw. währenddessen erfolgt, erweise sich die Notsituation als ursächlich. Die Kreditaufnahme müsse vielmehr dazu bestimmt und geeignet sein, die Notsituation zu beseitigen. Eine Beschränkung auf Maßnahmen, die unmittelbar oder direkt der Überwindung der Notsituation dienen – im Falle der Pandemie vornehmlich Mittelverwendungen etwa zur zeitnahen Beschaffung von Impfstoff und Schutzausrüstungen sowie zur Finanzierung von Personal im Gesundheitswesen – lasse sich aber Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LVerf nicht entnehmen. Auch Folgekosten und Nebenzwecke, die einen mittelbaren Zusammenhang zu der Pandemie aufweisen, etwa Hilfsmaßnahmen im wirtschaftlichen Bereich, Steuersenkungen und Bereitstellungen von Garantien, erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen einer notsituationsbedingten Kreditaufnahme, sofern sie nicht im Wesentlichen andere Zwecke als solche der Überwindung der konkreten Notsituation verfolgen, namentlich sofern gleichsam bei Gelegenheit der Aussetzung der Schuldenregel Mittel für allgemeinpolitische Maßnahmen bereitgestellt werden.

Anders im Tenor als der StGH Hessen betont der VerfGH RP, dass keine verfassungsrechtliche Pflicht bestehe, vorrangig vor einer Kreditaufnahme alle innerhalb des Haushalts denkbaren Möglichkeiten zur Konsolidierung vollständig auszuschöpfen. Allerdings sei eine Kreditaufnahme nachrangig gegenüber Finanzierungsbeiträgen, die durch die rechtlich mögliche und zumutbare haushaltsmäßige Auflösung bestehender Rücklagen realisiert werden können.

Entschließung des Landtags „Den öffentlichen Gesundheitsdienst als unverzichtbare Säule des niedersächsischen Gesundheitswesens nachhaltig stärken!“

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner 134. Sitzung am 23. März 2022 auf Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU die Entschließung „Den Öffentlichen Gesundheitsdienst als unverzichtbare Säule des niedersächsischen Gesundheitswesens nachhaltig stärken!“ angenommen (LT-DRs. 18/11009). Sie enthält in Kurzfassung folgende Bitten gegenüber der Landesregierung:

  1. den öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen strukturell zu stärken und weiterzuentwickeln,
  2. die digitale und technische Modernisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Landes- und Bundesebene voranzutreiben,
  3. die Personalaufstockung in allen Bereichen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gemäß den Regelungen des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ weiterhin in Niedersachsen umzusetzen,
  4. den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Niedersachsen gemeinsam mit allen dafür verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren weiterzuentwickeln und dabei die Herausforderungen pandemischer Lagen zukünftig stärker zu berücksichtigen,
  5. sich bei den verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren für die Wiedereinführung eines einheitlichen Ärztetarifs bzw. einer arztspezifischen tariflichen und besoldungsrechtlichen Regelung für angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte im ÖGD einzusetzen,
  6. sich bei den verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren für eine stärkere Berücksichtigung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Planung und Gestaltung regionaler und kommunaler Versorgungskonzepte einzusetzen,
  7. geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung in niedersächsischen Schulen und Kindertagesstätten umzusetzen und zu unterstützen,
  8. eine gesetzliche Grundlage zur Wiedereinführung der Verordnungsmöglichkeit für Ärztinnen und Ärzte des sozialpsychiatrischen Dienstes zu schaffen,
  9. sich für die Stärkung der Fort-, Weiter- und Ausbildung für die Fachberufe im Öffentlichen Gesundheitsdienst einzusetzen und dafür erforderliche Maßnahmen umzusetzen, soweit diese in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Landes Niedersachsen fallen, und
  10. sich für die Verankerung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in der medizinischen Aus- und Weiterbildung einzusetzen und dafür erforderliche Maßnahmen umzusetzen, soweit diese in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Landes Niedersachsen fallen.

aufbau-von-notunterkunften-in-turnhalle

„Wir begrüßen, dass durch Umschichtungen im Haushalt auch kurzfristig mehr Gelder für den Zivil- und Katastrophenschutz zur Verfügung stehen. Zusätzliche Notstromaggregate, sichere Notfall-Kommunikationstechnologie, Tankfahrzeuge für die Treibstoffversorgung oder Investitionen zur Sicherung der Trinkwassernotversorgung sind dringend notwendig. Die Landkreise und die Region Hannover als zuständige Katastrophenschutzbehörden vor Ort wissen genau, wie die Bedarfe aussehen,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland, heute anlässlich der Ankündigung von Innenminister Boris Pistorius und Finanzminister Reinhold Hilbers, auch noch im Doppelhaushalt 2022/23 weitere Mittel für den Bevölkerungsschutz zu mobilisieren.

„Wir verstehen dies als ersten Schritt. Parallel müssen nun die Gespräche zwischen der Landesregierung, den kommunalen Spitzenverbänden und den Hilfsorganisationen im Landesbeirat Katastrophenschutz über die konzeptionelle Stärkung des gesamten Zivil- und Katastrophenschutzes aufgenommen werden. Wir müssen insbesondere auch den Bereich der kritischen Infrastrukturen stärker konzeptionell in den Blick nehmen. Ferner sollten wir ein Programm zur zentralen Fahrzeugbeschaffung auflegen, das stärkt Kreisfeuerwehrbereitschaften und Hilfsorganisationen in der Fläche. Ziel muss es sein, dass die neue Landesregierung in einem sicher notwendigen Nachtragshaushalt für das Jahr 2023 schon die finanzielle Absicherung der konkret erforderlichen Maßnahmen gewährleisten kann,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer.

Cover-NLT-Aktuell-12

Landkreise fordern Entlastung der Gesundheitsämter

„Die Inzidenzen bewegen sich auf Rekordniveau, der Bund ermöglicht aber keine wirksamen Schutzmaßnahmen mehr. Kontaktnachverfolgungen im ursprünglichen Sinn haben keinen praktischen Wert, verursachen aber ebenso wie die Verarbeitung der durch die Option der Freitestung sprunghaft angestiegenen Meldedaten einen hohen Aufwand. Die Gesundheitsämter arbeiten nach zwei Jahren Höchstbelastung in Teilen nur noch für die Statistik. Das ist unverantwortlich und muss schnellstens geändert werden. Die Bundeswehr hat ihre Soldatinnen und Soldaten weitgehend abgezogen, übermorgen läuft die Unterstützung der Gesundheitsämter durch das Landespersonal aus. Es ist höchste Zeit zum Handeln,“ fordert der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, am 21. März 2022 in Hannover.

„Das Robert-Koch Institut muss seine fachlichen Hinweise endlich der tatsächlichen Situation anpassen. Dafür steht der Bund in der Verantwortung. Wenn das nicht passiert, brauchen wir eine fachaufsichtliche Weisung des Gesundheitsministeriums in Hannover, die den Realitäten Rechnung trägt. Die Gesundheitsämter sind mit der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, den Einreiseregelungen, der Testverordnung, dem Ausbruchmanagement und den Entschädigungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz auch ohne die überflüssigen Routineverpflichtungen weiterhin im höchsten Maß zur Eindämmung der Pandemie gefordert,“ ergänzte NLT-Präsident Landrat Sven Ambrosy, Landkreis Friesland.

Coronavirus: Neue Corona-Verordnung ab 3. April 2022

Die Staatskanzlei hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung mit Geltung ab 3. April 2022 übermittelt. Die Verordnung soll wohl diesen Freitag (1. April 2022) verkündet werden. Es bleiben nach dem aktuellen Entwurf bei den bisherigen allgemeinen Regelungen nur die generellen Definitionen zur Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2) und zur Testung (§ 3) in Kraft; wann diese Regelungen im konkreten Fall anwendbar sind, richtet sich künftig allein nach dem Besonderen Teil. Alle generellen Regelungen zum Beispiel zum Abstandhalten und zur Maskenpflicht entfallen. Im Besonderen Teil (§§ 4 bis 10) werden nur noch Sonderregelungen für bestimmte Einrichtungen wie

  • Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen (§ 4)
  • Heime usw. (§ 5)
  • Kindertagesstätten (§ 6)
  • Schulen (§ 7)
  • Justizvollzugsanstalten usw. (§ 8)
  • bestimmte Gemeinschaftsunterkünfte (§ 9) und den
  • ÖPNV (§ 10)

getroffen. Nach unserer vorläufigen Einschätzung reduziert die Landesregierung damit wegen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) den Bestand der Corona-Verordnung des Landes im Kern auf diejenigen Bereiche, in denen Maßnahmen ohne den ansonsten nach Bundesrecht erforderlichen Landtagsbeschluss nach § 28a Abs. 8 IfSG getroffen werden können.

Kommunaler Finanzausgleich 2022 – Berechnungsgrundlagen des LSN

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Berechnungsgrundlagen für den kommunalen Finanzausgleich 2022 mit den Grundbeträgen bekannt gegeben. Der kommunale Finanzausgleich 2022 beläuft sich danach – unter Berücksichtigung einer Steuerverbundabrechnung von 365 Millionen Euro (rund 44 Millionen Euro weniger als in den vorläufigen Grundbeträgen vom Dezember 2021) auf 5.158 Millionen Euro. Dies sind gut 180 Millionen Euro mehr als im Jahr 2021. Der Grundbetrag für Gemeindeschlüsselzuweisungen unter Einbeziehung der Finanzausgleichsumlage beträgt 1.221,62 Euro (Vorjahr: 1.187,78 Euro). Der Grundbetrag für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben einschließlich der Zuweisungen nach § 14i NFAG beläuft sich auf 612,32 Euro (Vorjahr: 586,69 Euro).

Das LSN hat darüber hinaus die Ergebnisse der Finanzausgleichsumlage 2022 sowie den Vergleich der Steuerkraftmesszahlen für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben übersandt. Danach sind die Steuerkraftmesszahlen 2022 landesweit um 1,03 Prozent gestiegen, obwohl im Wert für 2021 814 Millionen Euro Gewerbesteuerersatzzahlungen enthalten war.

Die zugrundeliegenden Steuereinnahmen der Städte und Gemeinden haben insoweit im Bemessungszeitraum eine deutliche Steigung erfahren.

Bei den Landkreisen ist hinsichtlich der interkommunalen Verteilung auf die Regelung nach § 24 Abs. 4 NFAG hinzuweisen. Danach werden abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 NFAG ab dem Jahr 2022 bis zur endgültigen Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der maßgeblichen Soziallasten im Bedarfsansatz bei den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben den maßgeblichen Soziallasten auch Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem IX Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet. Nicht hinzugerechnet werden dabei 50 Prozent der Beträge, die sich aus der gegenseitigen Beteiligung nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Nds. AG SGB IX und SGB XII für die Jahre 2020 und 2021 ergeben. Die einzelnen Daten hat das LSN auf seiner Homepage veröffentlicht.

EU-Beihilferecht: Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggressionen Russlands gegen die Ukraine

Die Europäische Kommission hat am 24. März 2022 die Mitteilung für einen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 131 I/1). Mit dem Vorschlag sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine aufgefangen werden. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 107 Abs. 3b AEV (Gewährung von Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der EU – vgl. Rn.34 ff. der Mitteilung). Nach der Mitteilung können die Mitgliedsstaaten insbesondere folgende Maßnahmen gewähren:

        – Vorrübergehende Liquiditätshilfen für alle Unternehmen (vgl. Rn. 45 ff.), die von der

         derzeitigen Krise betroffen sind. Die Unterstützung könnte in Form von Garantien und

         zinsverbilligten Darlehen erfolgen.

        – Beihilfen für zusätzliche Kosten aufgrund der außergewöhnlich hohen Gas- und

         Strompreise (vgl. Rn. 51 ff.). Diese Unterstützung könnte auch in Form von begrenzten

         Zuschüssen gewährt werden, um Unternehmen, insbesondere Intensivnutzer von

         Energie, teilweise für Energiepreissteigerungen zu entschädigen.

Beide Arten von Maßnahmen können auch von Unternehmen in Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden, da sie aufgrund der derzeitigen Umstände einen akuten Liquiditätsbedarf haben können. Sanktionierte und russisch kontrollierte Unternehmen sind vom Anwendungsbereich dieser Maßnahmen ausgeschlossen (vgl. Rn. 33).

Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten

Der Koalitionsausschuss von SPD, Grünen und FDP hat ein erneutes „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ beschlossen. Hervorzuheben sind eine über den Arbeitgeber auszuzahlende Energiepreispauschale für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Höhe von 300 Euro, die Verdoppelung der Einmalzahlung für bedürftige Erwachsene auf 200 Euro, ein monatliches ÖPNV-Ticket in Höhe von 9 Euro für die Zeit von 90 Tagen sowie eine kommunale Wärmeplanung. Der Deutsche Landkreistag hat die Geschäftsstelle zu dem Thema „9 Euro-Ticket“ wie folgt informiert:

Für 90 Tage soll ein ÖPNV-Ticket für 9 Euro/Monat eingeführt werden. Dafür sollen die Regionalisierungsmittel so erhöht werden, „dass die Länder dies organisieren können“. Dieses Vorhaben wird aus kommunaler Sicht kritisch zu bewerten sein.

Durch diese Tarifmaßnahme droht ein enormer, kurzfristig kaum zu bewältigender Umsetzungsaufwand, zumal die Maßnahme von vornherein zeitlich befristet ist. Völlig unklar sind zudem die Auswirkungen auf die Einnahmesituation insgesamt (z.B. Umgang mit Abo-/Bestandskunden, „Kannibalisierungseffekte“ auch bzgl. Einzelfahrscheine etc.). Die eigentliche Herausforderung, nämlich die Sicherung des Angebots als solchem, da angesichts explodierender Energiepreise in den nächsten Wochen verbreitet die Einstellung von (insbesondere „eigenwirtschaftlichen“) Verkehren droht, wird dadurch noch zusätzlich verschärft.

Sonder-Verkehrsministerkonferenz zum Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten in Bezug auf den ÖPNV

Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) hat das Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten im Rahmen einer Sondersitzung in Bezug auf den ÖPNV im Wesentlichen begrüßt, gleichzeitig aber unterstrichen, dass in 2022 unabhängig davon zusätzliche Regionalisierungsmittel für die Fortführung des Corona-Rettungsschirms sowie weitere 750 Millionen Euro an Regionalisierungsmitteln für gestiegene Bau- , Energie- und Personalkosten im ÖPNV erforderlich sind. Die VMK hat ferner ihre Erwartung unterstrichen, dass der Bund die Kosten für die Einführung des umstrittenen „9 Euro/Monat für 90 Tage“-ÖPNV-Tickets selbst in voller Höhe trägt und vorfinanziert, um die Liquidität der Verkehrsunternehmen zu sichern, und dass alle noch offenen Umsetzungsfragen schnellstmöglich und bundeseinheitlich mit den Ländern, den ÖPNV-Aufgabenträgern, den Verkehrsverbünden und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Zur Minimierung des administrativen Aufwands empfiehlt die Verkehrsministerkonferenz, anstelle der 9 Euro-Lösung einen befristeten Nulltarif vollfinanziert durch den Bund umzusetzen.

Evaluationsbericht „Frau.Macht.Demokratie.“

Der inzwischen 6. Durchgang des Mentoring-Programmes „Frau.Macht.Demokratie.“ ist beendet. Trotz erschwerter Bedingungen durch die Pandemie konnte dieses nach Ansicht des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums erfolgreich durchgeführt werden. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat hierzu Folgendes mitgeteilt:

„Leider hat sich der Frauenanteil in den Kommunalparlamenten in der Gesamtbetrachtung dennoch wenig verändert. Bei insgesamt 29.536 zu vergebenden Sitzen lag der Anteil an Kandidatinnen durchschnittlich bei 27,3 Prozent. Insofern verwundert es nicht, dass die Zahl der gewählten Volksvertreterinnen entsprechend gering ausfällt. Die bekannte Tatsache, dass die Parteien den Schlüssel für einen höheren Frauenanteil in der Politik in der Hand haben, wurde erneut bestätigt.“

Die Ergebnisse des Projektes sind auf der Seite www.frau-macht-demokratie.de veröffentlicht.

Anhörung zum Entwurf des Niedersächsischen Kulturfördergesetz

Zum Entwurf des Niedersächsischen Kulturfördergesetz hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Niedersächsischen Landtag umfangreich Stellung genommen.

Der NLT hat im Rahmen der mündlichen Anhörung im federführenden Ausschuss für Wissenschaft und Kultur des Niedersächsischen Landtages am 28. März 2022 in seinem ergänzenden Vortrag zunächst die politischen Bemühungen zur Stärkung der Kulturförderung begrüßt. Der NLT hat aber darauf hingewiesen, dass die Parlamentsgesetze Normbefehle enthielten. Dem vorliegenden Entwurf lasse sich aber nicht ein konkreter Tatbestand entnehmen, an dem eine Rechtsfolge anknüpfe. Der Hinweis auf Art. 6 der Niedersächsischen Verfassung sei nicht zielführend, weil Land und Kommunen auch ohne das Gesetz bereits die Kultur in verschiedener Weise förderten, wenngleich die Landesförderung im Bundesvergleich relativ bescheiden ausfalle. Daran ändere dieses Gesetz aber nichts. Dies unterscheide den Entwurf vom Niedersächsischen Sportfördergesetz, das die Konkretisierung derselben Verfassungsnorm beabsichtige und die konkrete Landesförderung für den Landessportbund festlege. Im Kern würde die Verabschiedung des Gesetzes daher nur einige weitere bürokratische Verpflichtungen mit sich bringen.

Naturschutzgesetz kurz vor Beratung im Landtag

Die niedersächsische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des niedersächsischen Naturschutzrechtes in den Landtag eingebracht. Etliche der Bitten und Forderungen, welche die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der vorausgegangen Verbändeanhörung hierzu gegenüber der Landesregierung erhoben hatten, wurden erfüllt und finden sich nun im Gesetzentwurf wider. So soll das Gesetz wieder Niedersächsisches Naturschutzgesetz heißen. Zu begrüßen ist auch, dass nunmehr in § 32 Abs. 3 vorgesehen werden soll, den Düngedatenaustausch mit der Landwirtschaftskammer zu ermöglichen.

Im anstehenden Gesetzgebungsverfahren ist zu hoffen, dass insbesondere im Hinblick auf § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG noch die Klarstellung erreicht werden kann, dass Schutzgebietsverordnungen nach dem Regelungsregime des § 11 NKomVG auch ausschließlich über im Internet bereitgestellte elektronische amtliche Verkündungsblätter veröffentlicht werden können.

NLT-Präsidium berät über Solarenergieausbau

Das Präsidium des Niedersächsischen Landkreistages hat am 17. März 2022 unter anderem zum Solarenergieausbau beraten. Das Präsidium hat wie folgt beschlossen:

  • Das Präsidium betont die Notwendigkeit des Ausbaus der Solarenergienutzung. Es fordert Bund und Land nachdrücklich auf, den Solarenergieausbau maßgeblich auf die schon technisch überformten Flächen wie beispielsweise Dächer und Parkplätze zu lenken.
  • Das Präsidium fordert, den im Landes-Raumordnungsprogramm bisher mit Zielqualität statuierten Ausschluss von Anlagen zur Erzeugung solarer Energie in (Vorrang- und) Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft beizubehalten.
  • Das Präsidium weist die Überlegungen des Umweltministeriums zurück, gesetzlich oder mittels des Landes-Raumordnungsprogramms Flächenziele für die Solarenergie- gewinnung (im Außenbereich) festzulegen sowie deren verpflichtende Sicherung mittels Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten durch die Träger der Regionalplanung zu verlangen.

Die Landkreise und die Region Hannover sind schon jetzt durch den Solarenergieausbau u.a. im Rahmen der Beratung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei deren Bauleitplanung sowie ggf. auch der eigenen (Regional-)Planung betroffen. Sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene zeichnet sich zwar der Konsens ab, vorrangig die schon technisch überformten (versiegelten und vorbelasteten) Flächen, insbesondere auch (Gewerbe-)Dächer und Parkplätze, für den Solarenergieausbau nutzen zu wollen. Um den anstehenden Ausbau der Solarenergie auf diese Flächen durchgreifend zu lenken, fehlt es aber derzeit (noch) an entsprechend steuernden Regelungen und Förderungen.

Neunter Nährstoffbericht des Landes veröffentlicht

Am 16. März 2022 haben das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) den nunmehr Neunten Nährstoffbericht für Niedersachsen für den Berichtszeitraum 2020/2021 veröffentlicht. Der Dung- und Gärresteanfall aus den Tierhaltungsanlagen und den Biogasanlagen ist von 55,9 Millionen Tonnen weiter auf 54,6 Millionen Tonnen (und damit um rd. 1,3 Millionen Tonnen im Vergleich zum Vorbericht) gesunken. Die Bruttoabgabemenge von Wirtschaftsdüngern und Gärresten betrug im Auswertungszeitraum 37,8 Millionen Tonnen und ist damit nach mehreren Jahren steigender Mengen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (37,9 Millionen t) nahezu konstant geblieben. Die Menge der aus der Region Weser-Ems exportierten Wirtschaftsdünger und Gärreste ist mit 3,5 Millionen Tonnen ebenfalls konstant geblieben. Gegenüber dem vorherigen Nährstoffbericht haben sich die Tierplatzzahlen der Rinder (weiter) um rund 71.773 Tiere (-3 Prozent), der Schweine um rund 97.500 Tiere (-1 Prozent) und bei Geflügel um rund 647.000 Tiere (-0,6 Prozent) verringert.

Der Mineraldüngerabsatz ist im Berichtsjahr weiter auf etwa 186.000 Tonnen (- rd. 15.000 Tonnen) gefallen. Der Stickstoffüberschuss liegt im Gebiet von zwei Landkreisen (letzter Berichtszeitraum: einer) weiterhin über der gesetzlichen Obergrenze von 170 kg N/ha. Eine Überschreitung des Düngebedarfs nach § 4 der Düngeverordnung (DüV), d.h. einen positiver N-Düngesaldo, ist noch im Gebiet von 11 Landkreisen festgestellt worden. Landesweit betrachtet ergibt sich nach Berechnung der LWK – vor allem aufgrund der zum Teil erheblichen negativen N-Salden in Ost- und Südniedersachsen – ein Stickstoff-Düngesaldo von -3.655 Tonnen. Der Stickstoffsaldo ist damit landesweit erstmals negativ. Bezogen auf Phosphat ist für das Gebiet von (nur noch) insgesamt acht Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ein positiver Phosphorsaldo (also oberhalb der Abfuhr) festgestellt worden (Vorbericht: 22 Landkreise). Landesweit beträgt der Saldo etwa 12.064 t P2O5.

Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat dem Deutschen Landkreistag kurzfristig den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorgelegt. Der Verordnungsentwurf enthält vor dem Hintergrund des Krieges gegen die Ukraine eine Ausnahmeregelung für das Jahr 2022 zur Nutzung bestimmter ökologischer Vorrangflächen für landwirtschaftliche Futterzwecke.

Zu dem vorliegenden Verordnungsentwurf führt das BMEL aus, dass es aufgrund von Turbulenzen an den Agrarmärkten infolge des Kriegs in der Ukraine zu einem erheblichen Anstieg der Agrarpreise und damit auch der Futtermittelpreise gekommen ist. Daher sei es sinnvoll, das Potenzial an Grundfutter zu erhöhen, um einen Beitrag zur Verbesserung der Futterversorgung zu leisten. Als ökologische Vorrangflächen ausgewiesene Flächen dürfen nach der geltenden Rechtslage nur sehr eingeschränkt genutzt werden (Beweidung durch Schafe und Ziegen). Bei den durch Dürre oder Hochwasser verursachten Futterknappheiten in den Vorjahren war eine erweiterte Nutzung des Aufwuchses auf diesen Flächen zu Futterzwecken regional mittels Länderermächtigung zugelassen worden. Laut dem BMEL betreffen die aktuellen Probleme aber ganz Deutschland, sodass eine deutschlandweite Regelung angemessen erscheine. Anders als in den Vorjahren soll die Freigabe deshalb unmittelbar in der DirektZahlDurchfV erfolgen und nicht lediglich eine entsprechende Länderermächtigung geschaffen werden.

Fristverlängerung für Führerscheinpflichtumtausch bis 19. Juli 2022 und weitere Änderungen des Fahrerlaubnisrechts im Bundesgesetzblatt verkündet 

Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sind die Verlängerung der Frist für den Führerscheinpflichtumtausch bis zum 19. Juli 2022 sowie weitere Änderungen des Fahrerlaubnisrechts und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Mit Ausnahme der Fristverlängerung für den Führerscheinpflichtumtausch, die rückwirkend in Kraft gesetzt wird, treten die Änderungen im Wesentlichen zum 1. Juni 2022 in Kraft. Die Änderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (Artikel 4 der Änderungsverordnung) treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung zum Koalitionsvertrag auf Bundesebene für Bleiberechte

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hatte den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf eines Erlasses als Vorgriffsregelung im Vorfeld zur beabsichtigten Neuregelung der Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) und bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG) sowie der Aufenthaltsgewährung im Rahmen eines neuen „Chancen-Aufenthaltsrechts“ im Rahmen der Verbändeanhörung übersandt. Mit Schreiben vom 24. März .2022 hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport Stellung genommen und keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, aber auf einzelne Schwierigkeiten hingewiesen.

Regierungsentwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden Kinder im AsylbLG-Bezug in den Sofortzuschlag einbezogen. Die Erstattungsregelung, mit der der Bund den Ländern die Ausgaben für den Sofortzuschlag im SGB XII erstatten wollte, wurde gestrichen. Der vom Deutschen Landkreistag kritisierte unzulässige Aufgabendurchgriff des Bundes bei der Einmalzahlung für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt ist unverändert enthalten.

Gesetzentwurf zur Änderung von § 246 Baugesetzbuch zu Flüchtlingsunterkünften

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat den regierungstragenden Fraktionen im Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem erleichternde Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen werden sollen. Angestrebt wird laut dem BMWSB eine abschließende Befassung des Bundesrates am 8. April 2022.

Angesichts des Krieges in der Ukraine hatte der Bundesrat in einer Entschließung vom 11. März 2022 die Bundesregierung aufgefordert, den Ende 2019 ausgelaufenen § 246 Abs. 14 BauGB wieder in Kraft zu setzen, um den Kommunen und Ländern Handlungsund Umsetzungsfreiheit im Interesse der Schutzsuchenden zu gewähren. Die Regelung beinhaltete einen Sonderabweichungstatbestand für Flüchtlingsunterkünfte, der vorsah, dass bei dringendem Bedarf innerhalb einer Gemeinde von bauplanungsrechtlichen Vorschriften in dem erforderlichen Umfang abgewichen werden konnte. Nunmehr soll diese Abweichungsmöglichkeit bis Ende 2024 erneut eröffnet werden.

Jobcenter muss keine Privatschule bezahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird. Ausgangspunkt war ein Eilverfahren einer selbständigen Kampfsportlehrerin, die ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Ihren ältesten Sohn ließ sie auf einer Waldorfschule einschulen. Wegen psychischer Probleme und regelmäßiger körperlicher Auseinandersetzungen wechselte das Kind nach einem Jahr auf eine andere Privatschule. Das dortige Schulgeld zahlte die Frau zunächst selbst. Im Jahre 2021 beantragte sie die Übernahme beim Jobcenter, da sie wegen der Corona-Pandemie ihre selbständige Tätigkeit aufgeben musste und sich das Schulgeld nicht mehr leisten konnte. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab, da öffentliche Regelschulen den Ausbildungsbedarf decken würden und eine Ausnahme nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Junge nicht gleich auf eine öffentliche Schule gewechselt sei. Die Frau hielt einen weiteren Schulwechsel aus psychischen Gründen jedoch für unzumutbar. Eine Anmeldung auf der Regelschule sei absurd, da dort der Migranten- und Gewaltanteil überdurchschnittlich hoch sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Das Schulgeld sei kein unabweisbarer Mehrbedarf, denn durch die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen entstehe kein Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch begründen könnten. Die Frau habe keine Gründe glaubhaft gemacht, aus denen ein Wechsel auf die Regelschule unzumutbar sei. Zu dem Argument des hohen Migrantenund Gewaltanteils habe sie keine konkreten Angaben gemacht. Ebenso wenig habe sie genaue Gründe dargelegt, weshalb ein Schulwechsel bei ihrem Sohn zu Depressionen führe und seine Entwicklung gefährde. Bloße Vermutungen würden gerade nicht ausreichen. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2022 – L 11 AS 479/21 B ER, veröffentlicht bei www.juris.de; Vorinstanz: SG Hildesheim)