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Niedersachsens Kommunen sind zutiefst bestürzt, dass Russland einen Angriffskrieg auf die Ukraine begonnen hat. Sie verurteilen die militärische Gewalt auf das Schärfste. Der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, sowie die Hauptgeschäftsführer von NLT und NST, Prof. Dr. Hubert Meyer und Dr. Jan Arning, erklären gemeinsam für die niedersächsischen Kommunen Aufnahmebereitschaft und Unterstützung für Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland fliehen.

„Wir werden alles in unserer Verantwortung Mögliche tun, um Unterbringung, Versorgung und Sicherheit aller ukrainischer Vertriebenen zu gewährleisten. Wir erwarten dabei eine enge Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Ein erstes Gespräch am vergangenen Freitag mit unserem Innenminister war insoweit sehr zielführend.

Wir begrüßen, dass die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht hat und weitere Schritte prüft, um die Ukraine im Zusammenwirken mit unseren westlichen Partnern zu unterstützen und deutsche Verteidigungsbereitschaft und Energieversorgung zu sichern. Auch das Land muss jetzt seine Verantwortung wahrnehmen. Wir appellieren an die Landesregierung und den Landtag, vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse den Brand-, Bevölkerungs- und Katastrophenschutz kurzfristig und nachhaltig zu stärken. Unsere Vorschläge dazu liegen auf dem Tisch. Zu Gesprächen hierüber stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Wir unterstützen das Engagement der Zivilgesellschaft und die von den vielen Kundgebungen auch in niedersächsischen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden ausgehenden starken Signale. Wir hoffen, dass dieser friedliche Protest gegen den russischen Aggressor auch in den nächsten Tagen und Wochen bis zu einem möglichst baldigen Ende der Auseinandersetzungen andauert.“

Ansprechpartner:

NSGB: Dr. Marco Trips, Tel: 0511 30285-51, Mobil: 0160 93977337, E-Mail: trips@nsgb.de

NLT: Dr. Stephan Meyn, Tel: 0511 8795318, Mobil: 0172 6342466, E-Mail: meyn@nlt.de

NST: Stefan Witkop, Tel: 0511 36894-13, Mobil: 0172 5397513, E-Mail: wittkop@nst.de

Cover-NLT-Aktuell-07

Landtag verlängert Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 IfSG und damit auch von § 182 NKomVG

Am 7. Dezember 2021 hatte der Niedersächsische Landtag durch einen entsprechenden Beschluss die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) gem. § 28 a Abs. 8 IfSG festgestellt. Damit sind entsprechend der ebenfalls am gleichen Tage erfolgten Änderung von § 182 Abs. 1 NKomVG die kommunalverfassungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Sonderregelungen zur Pandemiebewältigung des § 182 NKomVG seitdem anwendbar. Der entsprechende Landtagsbeschluss war seinerzeit vorbehaltlich seiner Verlängerung durch den Landtag gültig bis zum 6. März 2022, würde also an diesem Tag auslaufen.

Die Niedersächsische Landesregierung hat daher unter dem Datum 8. Februar 2022 einen Antrag beim Niedersächsischen Landtag gestellt, die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 IfSG gem. § 28 a Abs. 8 IfSG weiter feststellen zu lassen. In der Antragsbegründung wird auf eine nach wie vor bedrohliche infektiologische Lage abgestellt, die es erfordere, diesen Beschluss zu verlängern. Auch wenn der Scheitelpunkt der Omikron-Infektionswelle für Mitte Februar 2022 erwartet werde, werde sich diese nach Einschätzung der Landesregierung ebenso wie die Auswirkungen auf das Gesundheitssystem und die kritische Infrastruktur bis weit über den 6. März 2022 hinaus erstrecken.

Den entsprechenden Beschluss hat der Niedersächsische Landtag am 23. Februar 2022 mit den Stimmen der Regierungskoalition von SPD und CDU bei Ablehnung der Fraktion der FDP und einiger fraktionsloser Abgeordneter sowie Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gefasst. Mit der entsprechenden Beschlussfassung des Niedersächsischen Landtags steht fest, dass nach § 182 Abs. 1 Satz 1 NKomVG die Abs. 2 – 4 von § 182 NKomVG auch über den 6. März 2022 hinaus weiter Anwendung finden können. Nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG gilt die Feststellung des Landtags dann als aufgehoben, wenn der Beschluss nicht spätestens 3 Monate nach der Feststellung erneut durch den Landtag bestätigt wird, würde also zunächst bis 22. Mai 2022 gelten. Allerdings bleibt abzuwarten, welche diesbezüglichen Regelungen die angekündigte Neufassung des IfSG auf Bundesebene enthalten wird.

Neue Corona-Verordnung in Kraft

Am gestrigen Tag ist eine vollständig neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten. Diese enthält in zwei umfangreichen Artikeln die Umsetzung der auf dem letzten Treffen des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vereinbarten Lockerungsschritte. Die erste Lockerungsstufe greift seit gestern und schafft das bisherige System der drei Warnstufen und ein Anknüpfen an die Inzidenzen, die Hospitalisierung und die Intensivbettenbelegung insgesamt ab. Während die allgemeinen Regelungen zum Abstandhalten und zur Maskenpflicht weitgehend unverändert bleiben, sind die Pflichten zur Kontaktdatenerhebung nunmehr entfallen. Veranstalter und Betreiber müssen nur noch eine Registrierung ihrer Kunden über die Corona-Warn-App des RKI ermöglichen. Auch die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich für geimpfte und genese Personen entfallen vollständig; für ungeimpfte Personen bleiben sie bestehen. Weitere Lockerungen betreffen beispielsweise Veranstaltungen, Beherbergungen und den Bereich der Gastronomie, wo nun 2G statt 2G-plus gilt.

Die Regelungen gelten nur knapp über eine Woche, denn zum 4. März 2022, also nächsten Freitag, tritt bereits die zweite Lockerungsstufe in Kraft, die in der jetzigen Verordnung in einem Artikel 2 bereits mitgeregelt ist. Dann wird auch der Betrieb der bisher geschlossenen Clubs, Diskotheken, Shisa-Bars und ähnlicher Betriebe wieder gestattet. Für Hotellerie, Gastronomie, Kino, Theater, Kultur usw. wird weitgehend die 3-G-Regelung gelten, für Sportanlagen besteht nur noch eine Maskenpflicht. Diese Regelungen sollen bis 19. März 2022 gelten. Voraussichtlich erst am 18. März 2022 werden Bundestag und Bundesrat über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes entscheiden, die auch Auswirkungen auf die Frage haben wird, ob es nach dem 19. März 2022 noch allgemeine Regelungen durch eine Corona-Verordnung des Landes geben wird.

Scharf kritisiert haben die kommunalen Spitzenverbände nach zahlreichen kritischen Rückmeldungen der Landkreise in ihrer Stellungnahme eine in Tatbestand und Rechtsfolge sehr unscharfe Notbremsenklausel in § 3 der neuen Verordnung. Danach soll der jeweilige Landkreis bei einer konkreten „Gefährdung der Gesundheitsversorgung“ die (alle?) Instrumente der gestern außer Kraft getretenen Corona-Verordnung weiter anwenden. Die Landesregierung hat trotz der detailliert vorgetragenen Kritik der kommunalen Praxis weder den unklaren Wortlaut präzisiert noch in der Begründung oder an anderer Stelle erläutert, wie der Vollzug dieser Vorschrift erfolgen soll.

Erlassentwurf zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat in dieser Woche den seit längerem angekündigten Entwurf eines Erlasses mit handlungsleitenden Hinweisen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gem. § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur kurzfristigen Stellungnahme vorgelegt.

Wir haben im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zu dem fast 40 Seiten umfassenden Erlassentwurf am 24. Februar 2022 unter Einbeziehung der dazu übermittelten Rückäußerungen der kommunalen Gesundheitsbehörden ausführlich Stellung genommen.

Mit Blick auf die ab Mitte März d. J. geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht gehen wir von einer kurzfristigen Überarbeitung der Entwurfsfassung und Übermittlung der handlungsleitenden Hinweise an die kommunalen Gesundheitsbehörden aus.

Landtag stimmt COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen im Jahr 2022 zu

Die Landesregierung hat den Entwurf der Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen unter den Bedingungen der COVID-19- Pandemie (COVID-19 Bewerberaufstellungsverordnung für kommunale Wahlen im Jahr 2022) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10688).

Mit der Verordnung soll es den Parteien und Wählergruppen bei den in diesem Jahr vereinzelt anstehenden kommunalen Wahlen zeitnah ermöglicht werden, die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die in diesem Jahr durchzuführenden einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen notfalls auch ohne Präsenzversammlungen durchzuführen.

Der Niedersächsische Landtag hat dem Antrag der Landesregierung auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 10702) am 24. Februar 2022 gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes zugestimmt. Die Verordnung kann dementsprechend im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden und wird zeitnah in Kraft treten.

Stellungnahme zum zweiten Beteiligungsverfahren zum Entwurf einer Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP)

Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AG KSV) zum zweiten Beteiligungsverfahren zum Entwurf einer Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) Stellung genommen. Darin wurden zunächst die beabsichtigten Regelungen zur Öffnung des Waldes für die Erzeugung von Windenergie kritisiert. Diese entsprechen nicht den Vereinbarungen der Abschlusserklärung des Runden Tisches zur Zukunft der Windenergie in Niedersachsen, die eine behutsame Öffnung vorgesehen hatten. Im Bereich der Windenergie wurde sich zudem kontrovers mit dem Zwang zur Windplanung und den Voraussetzungen für ein Repowering auseinandergesetzt. 

Ferner wurde problematisiert, dass sich das Land aus der Steuerung des Solarenergieausbaus zurückzieht. Die geplante Herabstufung des Ausschlusses der Erzeugung von Solarenergie in (Vorrang- und) Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft von einer Ziel- zu einer Grundsatzfestlegung dürfte dabei die Flächenkonkurrenz in landwirtschaftlich geprägten Gebieten verschärfen. Gefordert wurde stattdessen, den Ausbau der Solarenergie auf technisch überformte Flächen und Dächer zu lenken. Andernfalls droht ein Wegfall von landwirtschaftlichen Flächen als Ernährungsgrundlage sowie eine weitere Preissteigerung insb. im Bereich der Pachtgrundstücke.

Neben der ausführlichen Auseinandersetzung mit der erneuerbaren Energieerzeugung hat die AG KSV zu Detailregelungen in den Themenbereichen Flächenversiegelung, Kulturlandschaften, ökologische Landwirtschaft, Wald, Trinkwasserschutz, Radverkehr und Energieinfrastruktur Stellung genommen und Anregungen gegeben.

Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft in den Landtag eingebracht

Die Landesregierung hat einen im Vergleich zur Anhörung durch das Landwirtschaftsministerium (ML) nur leicht veränderten Gesetzentwurf über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (Drs. 18/10699). Neu ist insbesondere die vorgesehene Privilegierung von Naturschutzverbänden für konkrete Naturschutzprojekte, die für ihre Zwecke für den Grundstückserwerb unterhalb eines Hektars keiner Genehmigung des Grundstücksverkehrsausschusses bedürfen.

Nach der schriftlichen Stellungnahme hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ihre Hinweise und Bedenken zum Gesetzentwurf auch im Rahmen eines Gesprächstermins mit ML-Staatssekretär Prof. Ludwig Theuvsen vorgetragen. Bei diesem Gespräch wurde abermals auch die Sorge hinsichtlich des zu erwartenden deutlich erhöhten Verwaltungsaufwandes thematisiert. ML hat jedoch bislang daran festgehalten, dass der Mehraufwand nicht konnexitätsrelevant ist. Die Arbeitsgemeinschaft wird die bisherigen Positionen auch im Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Niedersächsischen Landtag weiter vertreten.

Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung in den Bundesrat eingebracht

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 12. Januar 2022 einen auch von Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast unterstützten Gesetzentwurf zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung (BR-Drs. 10/22 (neu)) in den Bundesrat eingebracht. Ziel ist eine Umstellung der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft auf tierwohlgerechte Haltungsformen. Vor dem Hintergrund bestehender rechtlicher Probleme sei es erforderlich, Anpassungen im Naturschutzrecht und im Bauplanungsrecht mit dem Ziel vorzunehmen, eine Zulassung von entsprechenden Vorhaben zu ermöglichen und zu erleichtern. In einem eigenständigen Gesetz („Tierwohlgesetz“) solle zudem der Begriff „Tierwohl“ näher bestimmt werden. Eine Rechtsverordnungsermächtigung ermögliche es, die Anforderungen an das Tierwohl für einzelne Nutztierarten näher zu bestimmen.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) hat uns den Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Nach Ziffer 1.1 des Richtlinienentwurfs ist es Ziel der Förderung, klimabezogene Projekte von Kinder- und Jugendgruppierungen, -organisationen und -initiativen zu ermöglichen und zu unterstützen, um das Wissen über die Notwendigkeit des Klimaschutzes sowie über die Folgen des Klimawandels zu vermitteln und zu verbreiten. Mit dem wettbewerblichen Charakter soll ein wirkungsvoller Anreiz geschaffen werden, um Interesse zu wecken, zu einer Teilnahme zu motivieren und die Projekte sowie die damit verbundenen allgemeinen Thematiken des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken.

Online-Veranstaltungsreihe „Grüne Wärme für Dörfer und Städte“

Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) bietet im Lauf des Jahres 2022 für Landkreise, Städte und Gemeinden die vierteilige Online-Veranstaltungsreihe „Grüne Wärme für Dörfer und Städte“ an. Die Veranstaltungsreihe soll Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Landkreisen, Städten und Gemeinden fachliche Einblicke in Lösungen für eine erneuerbare Wärmeversorgung in Dörfern und Städten unter Einbeziehung von regional nachhaltig verfügbarer Biomasse geben. Die Auftaktveranstaltung findet am 9. März 2022 statt und widmet sich der Fragestellung „Wie werden in Stadt und Gemeinde die Weichen auf die Energiewende gestellt?“. Weitere Veranstaltungen, die sich jeweils mit Teilaspekten der erneuerbaren Wärmeversorgung befassen, werden am 12. April., 3. Mai und 21. Juni 2022 folgen. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenlos, allerdings ist eine vorherige Anmeldung bei der FNR erforderlich. Weitere Informationen zur Veranstaltungsreihe und zur Anmeldung können unter https://veranstaltungen.fnr.de/gruenewaerme/ abgerufen werden

Umfrage im Auftrag der Bundesregierung zu Digitaler Gremienarbeit 

Das Statistische Bundesamt von Bund und Ländern (DESTATIS) führt im Rahmen des Projekts „Digitale Gremienarbeit erleichtern“ eine Online-Umfrage bei Kreistagsmitgliedern und Regionsabgeordneten durch. Dieses Projekt geht auf eine Initiative der Bundesregierung zurück, ein erläuterndes Schreiben dazu kann unter https://link.nlt.de/vr45 abgerufen werden. Ziel der Umfrage ist es, die Erfahrungen mit der Nutzung verschiedener Medien bei der Gremienarbeit zu beleuchten und die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand aufgrund vermehrt digitaler Sitzungen zu prüfen.

Während der Pandemie wurden auf Basis von Ausnahmeregelungen Telefon- und Webkonferenzen anstelle von Präsenzveranstaltungen durchgeführt, um zumindest kurzfristig den neuen Anforderungen zu begegnen. Auf die so aufgebauten Kompetenzen sollte auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Digitalisierung der Gesellschaft zukünftig zurückgegriffen werden dürfen.

Die Umfrage richtet sich sowohl an Gremien, die in der Zeit der Pandemie digitale Medien genutzt haben und die diese nun ggfs. weiterhin auch ohne pandemische Notlage nutzen wollen, als auch an Gremien, die bisher noch keine Erfahrung mit digitalen Systemen haben, zukünftig diese aber einsetzen möchten.

Um die Beantwortung des Fragebogens bis zum 11. März 2022 wird unter dem Link: https://survey.lamapoll.de/Gremienarbeit_erleichtern-2/ gebeten.

19. Tourismustag in Niedersachsen

Der 19. Tourismustag Niedersachsen 2021 findet am 5. und 6. Mai 2022 im Weltkulturerbe Rammelsberg in Goslar statt. Alle zwei Jahre erhalten Akteure aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung beim Tourismustag Niedersachsen die Möglichkeit zum Austausch über aktuelle Branchen-Themen. Beim Branchentreffen Anfang Mai in Goslar steht das Thema „Bleibt alles anders? – Tourismus nach Corona“ im Mittelpunkt.

Das zweitägige Programm behandelt in verschiedenen Formaten die Corona-Pandemie und die Trends, die diese mit sich gebracht bzw. verstärkt hat. Um die Stadt Goslar ein bisschen besser kennenzulernen, wird auch wieder ein touristisches Rahmenprogramm angeboten.

Kooperationspartner des 19. Tourismustags Niedersachsen sind der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Niedersachsen, die TourismusMarketing Niedersachsen GmbH, der Heilbäderverband Niedersachsen und der Tourismusverband Niedersachsen. Ideell unterstützt wird die Veranstaltung von den kommunalen Spitzenverbänden.

Nähere Informationen zum 19. Tourismustag Niedersachsen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung sind auf der Internetseite www.tourismustag-niedersachsen.de abrufbar.

Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 23. Februar 2022

Der Koalitionsausschuss von SPD, Grünen und FDP hat am 23. Februar 2022 das Papier „10 Entlastungsschritte für unser Land“ beschlossen. Damit will die Koalition insbesondere auf die gestiegenen Energiepreise sowie die anhaltenden Belastungen durch die CoronaPandemie reagieren und zugleich einzelne Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Es handelt sich zum Teil um neue Verabredungen, zum Teil um Vorhaben, die sich bereits im Gesetzgebungsverfahren befinden und über die der DLT zusammenfassend u.a. wie folgt informiert:

  1. Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll bereits zum 1. Juli 2022 entfallen. Zuletzt hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Wegfall der EEG-Umlage ab 2023 angekündigt.
  2. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend ab 1. Januar 2022.
  3. Erhöhung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab 1. Januar 2022.
  4. Erhöhung der Fernpendlerpauschale: Die für 2024 vorgesehene Anhebung auf 38 Cent wird rückwirkend auf den 1. Januar 2022 vorgezogen. Dies greift eine Forderung des Deutschen Landkreistages auf und unterstützt insbesondere Menschen in ländlichen Räumen.
  5. Erneuter einmaliger Coronazuschuss in Höhe von 100 Euro für erwachsene Bezieher von existenzsichernden Leistungen. Neben Arbeitslosengeld II-Empfängern und Beziehern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sollen auch Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII den Zuschlag erhalten.
  6. Einführung eines Sofortzuschlags für von Armut betroffene Kinder in Höhe von monatlich 20 Euro ab 1. Juli 2022. Dies soll im Vorgriff auf die im Koalitionsvertrag verabredete Kindergrundsicherung erfolgen. Der Sofortzuschlag soll für Kinder im Bezug von Leistungen des SGB II und des SGB XII sowie weiterer Leistungen gezahlt werden.
  7. Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns auf 12 Euro: Hierzu hat das Bundeskabinett am 23. Februar 2022 das Mindestlohnerhöhungsgesetz beschlossen.
  8. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
  9. Verlängerung des Kurzarbeitergeldes: Hierzu befindet sich ein Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eines Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes bereits im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs.20/688).
  10. Einmaliger Heizkostenzuschuss für Wohngeldbezieher, Studierende, BAföG-Empfänger sowie Bezieher der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III. Hierzu haben die Regierungsfraktionen gleichfalls bereits den entsprechenden Entwurf eines Heizkostenzuschussgesetzes eingebracht (BT-Drs. 20/689).
Cover-NLT-Aktuell-06

Kommunen: Landtag muss wichtige Fragen der Krankenhausentwicklung öffentlich diskutieren und selber entscheiden

„Das künftige Krankenhausgesetz betrifft wichtige Fragen, die alle Bürgerinnen und Bürger unmittelbar berühren. Es geht darum, wo und in welcher Qualität stationäre Krankenversorgung vorgehalten werden soll. Der Gesetzentwurf enthält gravierende Veränderungen zum geltenden Recht. Für die Kommunen ist nicht nachvollziehbar, dass derart tiefgreifende Veränderungen vom Landtag nicht in einer öffentlichen Anhörung diskutiert werden sollen,“ kritisierte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, das Verfahren zur Beratung der Novelle des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes.

Der Gesetzentwurf sieht vor, wesentliche Entscheidungen auf den Verordnungsgeber zu delegieren. „Das halten wir für politisch falsch und verfassungsrechtlich problematisch. Den Zuschnitt der künftigen Versorgungsregionen und die Zuordnung eines Krankenhauses in die geplanten drei Versorgungsstufen muss der Gesetzgeber selber regeln. Wir vermissen auch Aussagen darüber, nach welchen zukunftsorientierten Kriterien die Krankenhausplanung künftig erfolgen soll,“ kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer.

„Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nicht nur für die Sicherstellung des Angebotes verantwortlich. Längst finanzieren sie deutlich mehr, als die im Gesetz angelegten 40 Prozent der Investitionskosten. Sie müssen daher auch stärkeren Einfluss im Planungsausschuss des Landes haben, der die entscheidenden Weichenstellungen vornimmt. Dieses Gremium muss verkleinert auf die tatsächlich Verantwortlichen und nicht aufgebläht werden. Im Übrigen werden viele Zielsetzungen des Gesetzentwurfs nur umzusetzen sein, wenn das Land seine jährlichen Investitionsmittel erhöht und in der nächsten Wahlperiode ein Sonderinvestitionsprogramm auflegt,“ ergänzte für den Niedersächsischen Städtetag Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning.

Zum Hintergrund: Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat am heutigen 18. Februar 2022 gegenüber dem Sozialausschuss des Landtages eine umfangreiche Stellungnahme zum Entwurf der Fraktionen von SPD und CDU für ein neues Krankenhausgesetz des Landes abgegeben. Die kommunalen Spitzenverbände beklagen übereinstimmend mangelnde Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens, das Aussparen wichtiger Entscheidungen oder deren Verlagerung auf den Verordnungsgeber, eine weitere Bürokratisierung des schon heute überregulierten Krankenhaussektors und das Fehlen der finanziellen Rahmenbedingungen, um die Zielsetzungen des Gesetzentwurfs zu erreichen.

6. Stellungnahme des COVID-19 Expertenrats der Bundesregierung

In seiner 6. Stellungnahme setzt sich der Expertenrat der Bundesregierung mit den Auswirkungen der Omikron-Variante auf das Pandemiegeschehen auseinander. Der Rat rechnet damit, dass sich die Zahl der Neuinfektionen zunächst auf einem hohen Niveau einpendeln und dann zurückgehen wird. Nach Auffassung des Rates müsse die 7-Tagesinzidenz als Bemessungsgrundlage für Infektionsschutzmaßnahmen in den Hintergrund treten und durch andere Werte wie die Hospitalisierungsinzidenz sowie die Auslastung der Intensivstationen ersetzt werden. Der Rat gibt zu bedenken, ob die nationale Teststrategie überarbeitet werden und so geändert werden sollte, dass künftig nur noch symptomatische Personen getestet werden, ergänzt um eine stichprobenartige Überwachung auch Symptomfreier, um Änderungen im Infektionsgeschehen rechtzeitig erfassen zu können. Wichtig sei es nach wie vor, die Immunitätslücke weiter zu schließen. Erstinfektionen mit Omikron würden Ungeimpfte nicht wirksam gegen die Folgen einer Infektion mit sonstigen Varianten schützen. Deshalb bleibe die zumindest dreifache Impfung das effektivste Instrument der Pandemiebekämpfung. Der Rat hält eine besonnene Rücknahme einzelner Infektionsschutzmaßnahmen in den kommenden Wochen für möglich. Gleichzeitig sollte dabei aber auch kommuniziert werden, dass im Winter solche Maßnahmen einschließlich der Maskenpflicht ggf. wieder notwendig werden könnten.

Erneute Bund-Länder-Verständigung über Corona-Schutzmaßnahmen

Unter Berücksichtigung der jüngsten (6.) Stellungnahme des COVID-19-Expertenrates der Bundesregierung haben sich der Bundeskanzler sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 16. Februar 2022 erneut zum weiteren Vorgehen zur Eindämmung von COVID-19 verständigt.

Konkret beschlossen wurde insbesondere, dass alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen in drei Schritten bis zum 19. März 2022 zurückgenommen werden. In einem ersten Schritt sollen die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte/Genesene entfallen, allerdings für Ungeimpfte bzw. für Zusammentreffen von Geimpften und Ungeimpften fortbestehen bleiben. Ferner soll die 2G-Regelung für den Einzelhandel bundesweit aufgehoben werden. Ab dem 4. März 2022 soll in der Gastronomie und der Hotellerie die 3G-Regelung gelten und sollen Diskotheken und Clubs unter Beachtung der 2Gplus-Regelung wieder öffnen dürfen. Auch die Vorgaben für überregionale Großveranstaltungen sollen gelockert werden, wobei zwischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien differenziert wird. Ab dem 20. März 2022 sollen dann auch alle verbleibenden, tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, einschließlich der verpflichtenden Homeoffice-Regelungen.

Basisschutzmaßnahmen sollen auch über den 19. März 2022 hinaus in Kraft bleiben. Die Länder sollen überdies durch die Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen in die Lage versetzt werden, auf lokale Ausbruchsgeschehen angemessen reagieren zu können.

BVerfG lehnt Eilantrag gegen einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch eine Entscheidung seines Ersten Senats aufgrund einer Folgenabwägung einen Eilantrag gegen die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht des § 20a IfSG abgelehnt. Das Gericht gibt in seinem Beschluss zu erkennen, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nachweispflicht nicht bestehen, macht aber auch deutlich, dass es verfassungsrechtlich zweifelhaft ist, die Konkretisierung der Anforderungen an die Impf- und Genesenennachweise dem Paul Ehrlich- bzw. dem Robert Koch-Institut zu überlassen. Unmittelbare Hinweise darauf, welche Aspekte die Gesundheitsämter bei ihren Ermessensentscheidungen zur Umsetzung der angegriffenen Regelungen beachten sollten, lassen sich dem Beschluss nicht entnehmen.

Gesetzentwurf und Antrag zu einer möglichen Impfpflicht im Bundestag

Nach Mitteilung des Deutschen Landkreistages (DLT) liegen die Entwürfe eines von Abgeordneten der Koalition im Bundestag einzubringenden Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 (SARSCovImpfG) sowie eines Antrags der Fraktion der CDU/CSU für ein Impfvorsorgegesetz vor. Der Entwurf des SARSCovImpfG sieht vor, dass alle Volljährigen, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- bzw. Genesenennachweis verfügen und diesen auf Anforderung den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie den Krankenkassen vorlegen müssen. Personen, die diesen Nachweis nicht erbringen können bzw. Nachweise vorlegen, deren Echtheit zweifelhaft ist, sollen Zwangsmittel drohen. Der Antrag zum Impfvorsorgegesetz sieht dagegen zunächst die Errichtung eines Impfregisters vor. Ferner sollte das Gesetz die rechtlichen Grundlagen für einen im Bedarfsfall durch Beschluss des Bundestages zu aktivierenden, gestuften Impfmechanismus schaffen. Beide Entwürfe sehen darüber hinaus Schritte zur Intensivierung der Impfkampagne vor.

Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II und SGB XII bis zum 31. Dezember 2022

Zuletzt sind § 67 SGB II und §§ 141 f. SGB XII mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert worden. Darin wird die Bundesregierung ermächtigt, den bis zum 31. März 2022 festgelegten erleichterten Zugang zum SGB II/SGB XII durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Von dieser Verordnungsermächtigung will die Bundesregierung nunmehr Gebrauch machen und den Zeitraum des erleichterten Zugangs bis zum 31. Dezember 2022 ausdehnen. In der Folge verlängert sich gem. § 20 Abs. 6a S. 3 BKGG auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag.

Aufgrund der Weiterführung des vereinfachten Zugangs erhalten laut Entwurf 12.000 zusätzliche Bedarfsgemeinschaften SGB II-Leistungen, was zu Mehrausgaben in Höhe von rund 110 Millionen Euro im laufenden Jahr führen soll (davon entfallen 10 Millionen Euro auf die Kommunen). 2023 würden sich Mehrausgaben von rund 45 Millionen Euro ergeben (davon entfallen 5 Millionen Euro auf die Kommunen). Die finanziellen Folgen im SGB XII seien demgegenüber gering und ließen sich nicht quantifizieren

Das Bürgergeld soll voraussichtlich zum 1. Januar 2023 eingeführt werden, weshalb die Regelungen für das vereinfachte Verfahren ausweislich der Begründung im Referentenentwurf bis zum 31. Dezember 2022 auch dazu dienen sollen, einen nahtlosen Anschluss zu ermöglichen.

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft

Mit Verkündung im Bundesanzeiger am 11. Februar 2022 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung am 12. Februar 2022 in Kraft getreten. Diese konzentriert sich insbesondere auf die Aussetzung einer regelhaften bestätigenden PCRTestung. Im Einzelnen führt der Deutsche Landkreistag wie folgt aus: Im Vergleich zum zuvor vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übersandten Referentenentwurf wurden einige Regelungen nicht mit aufgenommen. Hierzu zählt insbesondere die vorrangige Untersuchungspflicht für das Körpermaterial von vulnerablen Personengruppen und Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Diese wurde mit der veröffentlichten Verordnung nicht in § 6 TestV aufgenommen. Auch die im Referentenentwurf vorgesehene vorübergehende Erhöhung der Vergütung bei Nutzung von PoC-NAT-Testsystemen auf 43,56 Euro wurde leider nicht in § 9 TestV übernommen.

Die veröffentlichte Verordnung konzentriert sich damit insbesondere auf die Aussetzung einer regelhaften bestätigenden PCR-Testung sowie der virusvariantenspezifischen PCRTestung. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wurde außerdem gestrichen, dass der Anspruch auf Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates an eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis geknüpft ist.

FAQ-Liste zu Testnachweis in der Kindertagesbetreuung

Ab dem 15. Februar 2022 gilt gemäß § 15 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung ein Zutrittsverbot für geschlossene Räume einer Kindertageseinrichtung für alle Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung, wenn nicht ein Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nds. Corona-Verordnung im Umfang von drei Tests pro Woche erbracht wird. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 der Nds. Corona-Verordnung dürfen die Erziehungsberechtigten der Kinder bei der Durchführung eines Selbsttests die Dokumentation des Testergebnisses erbringen. Das Nds. Kultusministerium hat (MK) nunmehr seine FAQ-Liste aktualisiert und informiert hierüber zu mit der Umsetzung der Testpflicht verbundenen Fragen: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/faq-194362.html.

Entscheidungen der Niedersächsischen OVG im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 11. Februar 2022 (Az. 14 MN 144/22) die Festsetzung einer absoluten Obergrenze von 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern für Veranstaltungen unter freiem Himmel bei Geltung der Warnstufe 3 in § 11 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Stand 1.2.2022) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Mit dieser Regelung habe der Verordnungsgeber die Grenzen der rechtlich zulässigen Pauschalierung überschritten. Sie berücksichtige nicht im gebotenen Maße die doch ganz erheblichen Unterschiede hinsichtlich Kapazität und Größe, Lage sowie Gestaltung der verschiedenen Veranstaltungsorte unter freiem Himmel. Ob sich jemand mit dem Coronavirus infiziert hänge maßgeblich auch von den Abständen zwischen den Menschen ab. Zur Beurteilung der Infektionsgefahr müssten insofern auch die Größe des Veranstaltungsortes, die vorhandenen Plätze für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die An- und Abreisemöglichkeiten und die am Veranstaltungsort herrschenden Möglichkeiten zur Kontaktreduzierung mit in die Beurteilung einbezogen werden. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 500 möge für einen kleinen Veranstaltungsort aktuell verhältnismäßig sein, für Fußballstadien, in denen zum Teil mehrere zehntausend Menschen Platz finden könnten und die zudem über entsprechend viele Zu- und Aufgänge verfügten, könne dies dagegen kaum als angemessen betrachtet werden.

Etliche weitere Beschlüsse des OVG Lüneburg haben hingegen die Regelungen der geltenden Corona-Verordnung des Landes bestätigt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 (Az. 14 MN 143/22) hat das OVG Lüneburg einen Antrag gegen die in § 7a Abs. 4 der Nds. Corona-Verordnung (Stand 1. Februar 2022) geregelte Beschränkung der Teilnehmerzahl für private Feiern auf zehn (geimpfte oder genesene) Personen abgelehnt.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 (Az. 14 MN 142/22) hat das OVG Lüneburg einen Antrag gegen die Nds. Corona-Verordnung (Stand 1.2.2022), „soweit diese auf § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verweist und den durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutz auf einen Zeitraum begrenzt, der von der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt“, als unzulässig verworfen.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2022 (Az. 14 MN 139/22) hat das OVG Lüneburg einen Antrag gegen die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 5 Satz 1, 3a, 7a Abs. 1 Satz 1, 8b Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung (Stand 1. Februar 2022) abgelehnt. Hinsichtlich der Regelungen mit Maßgaben zur Feststellung der Warnstufe fehle dem (weder geimpften noch genesenen) Antragsteller bereits die Antragsbefugnis. Im Übrigen werde sich die Verlängerung der sog. Winterruhe bis zum 23. Februar 2022 aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Gleiches gelte für die in § 7a Abs. 1 Satz 1 angeordnete Kontaktbeschränkung.

Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende Juni 2022

Bund und Länder haben am 16. Februar 2022 beschlossen, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Rahmenverträge zur Eingliederungshilfe

Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Niedersachsen ist einen wichtigen Schritt vorangekommen. Die Vertragsparteien haben unter Mitwirkung der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter der Menschen mit Behinderungen Rahmenverträge zur Eingliederungshilfe unterzeichnet. Durch die Rahmenverträge, die rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten, werden unter anderem bereits bestehende Regelungen in das neue System überführt. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben sich zudem darauf verständigt, innerhalb des Befristungszeitraums von drei Jahren über weitere wichtige Schritte zur Umsetzung des BTHG zu verhandeln. Eine Arbeitsstruktur und ein Zeitplan wurden bereits beschlossen.

Im maßgeblich unter Mitwirkung des NLT verhandelten Rahmenvertrag für Kinder und Jugendliche konnte mit der Aufnahme einer einheitlichen Regelleistungsvereinbarung für die „Leistungen zur Schulassistenz für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Schulbildung nach SGB IX“ ein großer Erfolg für einheitliche Leistungsstandards in Niedersachsen verzeichnet werden.

Niedersachsens Sozialministerin Daniela Behrens erklärte: „Die jetzt unterzeichneten Rahmenverträge sind ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des BTHG und zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Ich danke der Freien Wohlfahrtspflege, den privat-gewerblichen Leistungsanbietern, den Kommunalen Spitzenverbänden und nicht zuletzt den Menschen mit Behinderungen für die intensiven und trotz der unterschiedlichen Interessen vertrauensvollen und konstruktiven Verhandlungen.“

Dr. Marco Trips, Präsident des Nds. Städte- und Gemeindebundes für die kommunalen Spitzenverbände: „Die neuen Landesrahmenverträge schaffen die Rechtssicherheit für die künftige Leistungsgewährung im Bereich der Eingliederungshilfe nach SGB IX in Niedersachsen. Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover sind überzeugt, dass mit dem kommunalen Rahmenvertrag die Lebenssituation der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen weiter verbessert wird und die Leistungen künftig noch stärker inklusiv ausgerichtet werden können.“

Vorschlag der Pflegemindestlohnkommission

Die Pflegekommission, die paritätisch aus Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, so auch der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, zusammengesetzt ist, hat sich am 5. Februar 2022 einstimmig für höhere Mindestlöhne in der Altenpflege ausgesprochen. Ab 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte, gestaffelt nach den Qualifikationsstufen der Beschäftigten, in drei Schritten steigen:

Für Pflegehilfskräfte:

ab 1. September 2022 13,70 Euro

ab 1. Mai 2023 13,90 Euro

ab 1. Dezember 2023 14,15 Euro

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte:

ab 1. September 2022 14,60 Euro

ab 1. Mai 2023 14,90 Euro

ab 1. Dezember 2023 15,25 Euro

Für Pflegefachkräfte:

Ab 1. September 2022 17,10 Euro

ab 1. Mai 2023 17,65 Euro

ab 1. Dezember 2023 18,25 Euro

Zudem empfiehlt die Pflegekommission für Beschäftigte in der Altenpflege einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Mehrurlaub. Dieser soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage umfassen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat angekündigt, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne und den Mehrurlaub im Wege einer Verordnung festzusetzen. Damit würden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich, ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerden gegen Landesklimaschutzgesetze nicht zur Entscheidung an

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen bereits bestehende Landesklimaschutzgesetze (darunter auch das Nds. Klimagesetz) und zum Teil gegen das Unterlassen einiger Landesgesetzgeber, einen Reduktionspfad für Treibhausgase gesetzlich zu normieren, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführenden hatten unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG vom 24. März 2021 zum Bundes-Klimaschutzgesetz vergleichbare grundrechtliche Beeinträchtigungen auch durch die Landesgesetzgeber geltend gemacht. Das BVerfG ist dem maßgeblich mit dem Argument entgegengetreten, dass den einzelnen Landesgesetzgebern weder aus dem Grundgesetz noch aus dem Bundesrecht landesspezifische Gesamtreduktionsmaßgaben vorgegeben seien, die sie – auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit – einzuhalten hätten. Es bestünde anders als auf Bundesebene deshalb nicht eine in gleicher Weise rechtlich vermittelte Grundrechtsvorwirkung.

Niedersachsen muss düngerechtliche Meldepflichten anpassen

Die Landesregierung hat am 16. Februar 2022 eine Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Meldepflichten beschlossen. Insbesondere werden die bisherigen Meldepflichten in der sogenannten „ENNI-Verordnung“ im Zusammenhang mit dem Nährstoffvergleich nach dessen Streichung in der Düngeverordnung des Bundes im Jahr 2020 durch Meldepflichten zu den Düngungsmaßnahmen und zum betrieblichen Nährstoffeinsatz ersetzt. Der Grund hierfür: Als Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur unzureichenden Umsetzung der Nitratrichtlinie in Deutschland erfolgte 2020 eine Änderung der Düngeverordnung auf Bundesebene. Damit änderte sich auch die rechtliche Grundlage für die Erfassung der Nährstoffdaten auf Landesebene. Daher ist nun die erforderliche Anpassung der Landesverordnung an die aktuelle (Bundes-) Ermächtigungsgrundlage erfolgt.

Ab 2023 erfolgen nach einer Pressemitteilung der Staatskanzlei die Meldungen landesweit durch die Landwirte in die Meldedatenbank „ENNI“ (Elektronische Nährstoffmeldung Niedersachsen). Dabei gilt: Die Neuerung ist lediglich für Betriebe relevant, die in einem so genannten „Grünen Gebiet“ liegen. Für Betriebe, die in einem mit Nitrat oder Phosphat belasteten Gebiet liegen (also in sogenannten Roten oder Gelben Gebieten), gilt die Meldeverpflichtung über ENNI bereits durch die im Mai 2021 in Kraft getretene Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO).

Ein weiterer Baustein der geänderten Verordnung: Die Meldepflicht für Wirtschaftsdünger wird in die Wirtschaftsdünger-Meldedatenbank Niedersachsen um die Angaben zu den bei der Wirtschaftsdüngerverbringung beteiligten Dritten erweitert. Das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern ist bereits seit 2012 zu melden. Dies geschieht im Rahmen des per Landesverordnung geregelten Meldeprogramms ‚Wirtschaftsdünger Niedersachsen‘. Diese Meldepflicht wird künftig ergänzt um Angaben zu den bei der Verbringung beteiligten Dritten (zum Beispiel Vermittler, Güllebörsen oder Händler). Nur durch diese Ergänzung wird die Dokumentation vollständig und damit die Überwachung der gesamten Kette gewährleistet.

Europäische Kommission legt Leitlinien zu Naturschutzgebieten vor

Die Europäische Kommission hat nach Auskunft des DLT am 28. Januar 2022 Leitlinien zur Ermittlung, Ausweisung und Verwaltung von Naturschutzgebieten vorgelegt. Die Leitlinien liegen nur in englischer Fassung vor. Die EU hat sich im Rahmen der Biodiversitätsstrategie verpflichtet, bis 2030 mindestens 30 Prozent der Land- und Meeresflächen der EU unter Schutz zu stellen, 10 Prozent der Flächen sollen streng geschützt werden. Das derzeitige Netzwerk gesetzlich geschützter Gebiete ist aus Sicht der Kommission nicht groß genug, um die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu ermöglichen und die gesetzten Ziele zu erfüllen. Zusätzliche Ausweisungen sollen entweder zur Vervollständigung des Natura-2000-Netzes beitragen oder unter nationale Schutzsysteme fallen.

Die vorgelegten Leitlinien enthalten ausführliche Angaben zu Kriterien zur Identifikation von geschützten Gebieten (30 Prozent-Ziel). Die Kommission führt aus, dass die enthaltenen Kriterien insbesondere zur Bewertung der Qualität nationaler Schutzsysteme herangezogen werden sollen. U.a. soll untersucht werden, ob die nationalen Systeme zur Vervollständigung des Natura-2000-Netzwerkes oder zur Förderung des Klimaschutzes beitra- gen. Darüber hinaus müssen alle Gebiete über die notwendigen Mechanismen zur Überwachung und Überprüfung der Maßnahmen verfügen. Zudem sind in dem Dokument auch konkrete Vorgaben zur Ausweisung von entsprechenden Gebieten unter nationalen Systemen und zur Beteiligung von Interessenträgern enthalten. Das Dokument enthält vergleichbare Vorgaben auch hinsichtlich der Identifikation von streng geschützten Gebieten (10 Prozent-Ziel) und zur Kohärenz des transeuropäischen Netzwerks.

Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (LT-Drs. 18/10734) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Zur Begründung heißt es u. a. vor allem die am Rettungsdienst beteiligten Verbände und Organisationen hätten die Bitte geäußert, zeitnah weitere Änderungen im Gesetz vorzunehmen. Entsprechende Bitten seitens der Verbände der Aufgabenträger sind hingegen nicht erfolgt, da die bisherigen Vorschläge aus ihrer Sicht einer tieferen Beratung bedürfen.

Dieser Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

–     die Einführung der Kategorie des „Notfallkrankentransports“ als vierte Säule des

      Rettungsdienstes neben der Notfallrettung, dem Intensivtransport und dem qualifizierten

      Krankentransport durch Änderung des § 2,

–     die Regelung der Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeugs und des Notfallkrankenwagens in

      § 10,

–     die Schaffung eines neuen § 10, in dem Vorgaben zum Ärztlichen Personal

      zusammengefasst werden,

–     die Neuregelung in § 10b zur Ärztlichen Leitung Rettungsdienst,

–     die der Rechtssicherheit dienende Erlaubnis zur Durchführung von heilkundlichen

      Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan) in § 10c

Wegweiser Krankenhaus / Klinik

„Das künftige Krankenhausgesetz betrifft wichtige Fragen, die alle Bürgerinnen und Bürger unmittelbar berühren. Es geht darum, wo und in welcher Qualität stationäre Krankenversorgung vorgehalten werden soll. Der Gesetzentwurf enthält gravierende Veränderungen zum geltenden Recht. Für die Kommunen ist nicht nachvollziehbar, dass derart tiefgreifende Veränderungen vom Landtag nicht in einer öffentlichen Anhörung diskutiert werden sollen,“ kritisierte der Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips, das Verfahren zur Beratung der Novelle des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes.

Der Gesetzentwurf sieht vor, wesentliche Entscheidungen auf den Verordnungsgeber zu delegieren. „Das halten wir für politisch falsch und verfassungsrechtlich problematisch. Den Zuschnitt der künftigen Versorgungsregionen und die Zuordnung eines Krankenhauses in die geplanten drei Versorgungsstufen muss der Gesetzgeber selber regeln. Wir vermissen auch Aussagen darüber, nach welchen zukunftsorientierten Kriterien die Krankenhausplanung künftig erfolgen soll,“ kritisierte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Sicherstellung des Angebotes verantwortlich. Längst finanzieren sie deutlich mehr, als die im Gesetz angelegten 40 % der Investitionskosten. Sie müssen daher auch stärkeren Einfluss im Planungsausschuss des Landes haben, der die entscheidenden Weichenstellungen vornimmt. Dieses Gremium muss verkleinert auf die tatsächlich Verantwortlichen und nicht aufgebläht werden. Im Übrigen werden viele Zielsetzungen des Gesetzentwurfs nur umzusetzen sein, wenn das Land seine jährlichen Investitionsmittel erhöht und in der nächsten Wahlperiode ein Sonderinvestitionsprogramm auflegt,“ ergänzte für den Niedersächsischen Städtetag Hauptgeschäftsführer Dr. Jan Arning.

Zum Hintergrund: Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat heute gegenüber dem Sozialausschuss des Landtages eine umfangreiche Stellungnahme zum Entwurf der Fraktionen von SPD und CDU für ein neues Krankenhausgesetz des Landes abgegeben. Die kommunalen Spitzenverbände beklagen übereinstimmend mangelnde Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens, das Aussparen wichtiger Entscheidungen oder deren Verlagerung auf den Verordnungsgeber, eine weitere Bürokratisierung des schon heute überregulierten Krankenhaussektors und das Fehlen der finanziellen Rahmenbedingungen, um die Zielsetzungen des Gesetzentwurfs zu erreichen. Jan Arning, Hubert Meyer und Marco Trips waren Mitglied der Enquetekommission „Sicherung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen“, die 2021 ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.

Die gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände kann hier aufgerufen werden.

Ansprechpartner:

  • NSGB: Dr. Marco Trips, Tel: 0511 / 30285-51, Mobil: 0160/93977337, E-Mail: trips@nsgb.de
  • NLT: Dr. Stephan Meyn, Tel: 0511 / 8795318, Mobil: 0172/6342466, E-Mail: meyn@nlt.de
  • NST: Stefan Wittkop, Tel: 0511/36894-13, Mobil: 0172/5397513, E-Mail: wittkop@nst.de
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Landkreise fordern Nachbesserungen beim Krankenhausgesetz

Der von den Koalitionsfraktionen SPD und CDU vorgelegte Gesetzentwurf für ein neues Krankenhausgesetz stößt bei den für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung zuständigen Landkreisen auf scharfe Kritik. „Der Gesetzentwurf setzt die mit breiter Mehrheit verabschiedeten Empfehlungen der Enquetekommission des Landtages nur unzureichend um. Wesentliche Entscheidungen wie die Anzahl und der Zuschnitt der künftigen Versorgungsregionen werden auf den Verordnungsgeber delegiert. Vorausschauende Planungskriterien, eine Bedarfsprognose oder die dringend notwendige länderübergreifende Abstimmung mit den Stadtstaaten Hamburg und Bremen bleiben offen. Statt der erhofften zukunftsweisenden Weichenstellungen enthält der Entwurf weitere Berichts- und Anzeigepflichten für die an Bürokratie erstickenden Krankenhäuser,“ erklärte Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, nach einer Sitzung des Gesundheitsausschusses des kommunalen Spitzenverbandes am 10. Februar 2022.

Mit Unverständnis und Bedauern hat der NLT die Fokussierung der Diskussion auf die Schließung von Krankenhausstandorten anlässlich der Vorstellung des Entwurfs vor wenigen Wochen zur Kenntnis genommen. „Mehr Qualität erfordert Investitionen in die Zukunft. Allein für die Umsetzung der bekannten, auf breite Zustimmung stoßenden Zentralisierungsvorhaben einzelner Landkreise sowie die notwendigen Erhaltungs- und Strukturmaßnahmen bei bestehenden Krankenhäusern erfordern über 2 Milliarden Euro Investitionsmittel. Ohne eine deutliche Anhebung der von Land und Kommunen gemeinsam zu tragenden jährlichen Investitionen und ein aus Landesmitteln finanziertes Sonderprogramm von wenigstens einer Milliarde Euro bringt das neue Gesetz für die Praxis keinen Nutzen,“ stellte Meyer fest.

Angesichts der immensen Bedeutung des Gesetzgebungsvorhabens für die Fortentwicklung der Gesundheitsversorgung der Menschen in Niedersachsen erwartet der NLT eine mündliche Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch den zuständigen Ausschuss des Niedersächsischen Landtages.

NLT-Gesundheitsausschuss fordert politische und fachliche Unterstützung für die Umsetzung des § 20a IfSG

Der Gesundheitsausschuss des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) hat sich sehr irritiert über einzelne Äußerungen aus der Politik gezeigt, die vom Gesetzgeber beschlossene berufsbezogene Impfplicht (§ 20a IfSG) nicht umzusetzen. Die Akzeptanz notwendiger staatlicher Maßnahmen zum Schutz gesundheitlich gefährdeter Gruppen leide massiv darunter und erschwere die ohnehin mühsame Arbeit in den Gesundheitsämtern weiter, erklärte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer nach der Sitzung. „In Niedersachsen erwarten die Landkreise aber dringend Unterstützung durch das Land. Im Interesse eines einheitlichen Vollzuges bedarf es eines Erlasses des Sozialministeriums, wie die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe ausgelegt werden sollen. Auch das vom Land versprochene elektronische Meldeportal und praktische Hilfestellungen wie Mustervordrucke sind unverzichtbar. Schließlich müssen wir gemeinsam mit dem Land die zeitlichen Abläufe zum Beispiel im Hinblick auf die Möglichkeit der Betroffenen klären, sich noch mit dem neuen Impfstoff Novavax zu immunisieren. Die Politik muss die Arbeit der Gesundheitsämter unterstützen und die Menschen nicht durch das in Frage stellen rechtsstaatlicher Entscheidungen verunsichern,“ erläuterte Meyer auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.

Entwurf der COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung kommunale Wahlen 2022

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den kommunalen Spitzenverbänden im Rahmen der Verbandsbeteiligung den Entwurf einer Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung kommunale Wahlen 2022) zukommen lassen.

Mit dem Verordnungsentwurf soll den Parteien und Wählergruppen auch für die kommunalen Wahlen im Jahr 2022 ermöglicht werden, die Kandidatenaufstellungen und die Delegiertenwahl für anstehende einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen angesichts der weiterhin bestehenden Beschränkungen der COVID-19-Pandemie abweichend von den wahlrechtlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) auch im Wege elektronischer Kommunikation und somit ohne Präsenz-Versammlungen durchführen zu können. Die Verordnungsregelungen erweitern die Handlungsoptionen der Wahlvorschlagsträger angesichts der anhaltenden Pandemielage. Die Inanspruchnahme der in der Verordnung vorgesehenen Abweichungsbefugnisse liegt dabei in der Entscheidung der Parteien. Durch die Verordnung werden abweichende Verfahren der Wahlbewerberaufstellung zugelassen, aber nicht vorgeschrieben.

Die Verordnung entspricht dem Wortlaut der COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung vom 22. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 75), die für die Vorbereitung der kommunalen Wahlen am 12. September 2021 erlassen worden war. Sie soll spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft treten, wenn das Fachministerium nicht zuvor festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 NLWG nicht mehr vorliegen.

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes – Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirms für 2022

Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (LT-Drs. 18/10631) zur Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für das Jahr 2022 kurzfristig in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Mit der Gesetzvorlage werden umfangreiche Änderungen der Finanzregelungen des § 9 Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) zur Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirms vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Fortsetzung des ÖPNV-Rettungsschirms für den straßengebundenen ÖPNV und den Schienenpersonennahverkehr für das Jahr 2022. Das Land Niedersachsen beabsichtigt für den ÖPNV im Jahr 2022 Haushaltsmittel aus dem Corona-Sondervermögen in Höhe von 120 Millionen Euro für den Corona Rettungsschirm zur Gewährung einer Sonderfinanzhilfe zur Verfügung zu stellen. Zudem werden durch den Gesetzentwurf auch für das Jahr 2022 Mittel zur Gewährung einer weiteren Sonderfinanzhilfe bereitgestellt, die die Verkehrsunternehmen wie in den beiden Vorjahren für Maßnahmen zum Infektionsschutz und zur Ausweitung von Platzkapazitäten insbesondere im Hinblick auf die Schülerbeförderung nutzen können.

Die zudem für die weitere Sonderfinanzhilfe aus Landesmitteln für 2020 und 2021 bereitgestellten Finanzmittel in Höhe von 30 Millionen Euro aus dem COVID-19-Sondervermögen sollen auch für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt werden, da die Mittel bisher nur zum Teil von den einzelnen ÖPNV-Aufgabenträgern abgerufen und verausgabt wurden.

Die Gesetzesänderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der ÖPNV-Rettungsschirm zur Aufrechterhaltung der Verkehrsleistungen in Form eines gesetzlichen Anspruchs ab Jahresbeginn gilt. Ferner soll die weitere Sonderfinanzhilfe ebenfalls ab diesem Zeitpunkt zur Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zur Ausweitung von Platzkapazitäten, zur Durchführung zusätzlicher Beförderungsleistungen oder zur Verbesserung des Infektionsschutzes für die Fahrgäste aufrechterhalten werden.

Landesregierung bittet Landtag erneut um Feststellung der Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 hat der Niedersächsische Landtag gemäß § 28 a Abs. 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) auf Antrag der Landesregierung festgestellt, dass die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Niedersachsen besteht und § 28 a Abs. 1 bis 6 IfSG nach den Maßgaben des § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG anwendbar ist. Dieser bis zum 6. März 2022 befristete Beschluss bildet zusammen mit § 28 a Absatz 7 IfSG die Grundlage für die derzeit geltenden Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus. Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 8. Februar 2022 beschlossen, einen Antrag an den Landtag zu richten, die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten des Infektionsschutzes vorsorglich weiter aufrechtzuerhalten. Dies entspricht einer Forderung des Niedersächsischen Landkreistages.

Von den Schutzmaßnahmen in der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung beruht das Verbot von Clubs und Diskotheken auf dem Landtagsbeschluss in Verbindung mit § 28 a Abs.8 IfSG.

Ein Landtagsbeschluss im Sinne des § 28 a Abs. 8 IfSG ist aber auch die Grundlage für die Anwendbarkeit einiger Sonderregelungen für die Kommunen, § 182 Abs. 2-4 NKomVG, also beispielsweise die Beschlussfassung durch Umlaufverfahren, die Ermöglichung einer Teilnahme an Sitzungen durch Videokonferenz, Verlängerungen der Fristen für Bürgerbegehren sowie die Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage für die kommunale Haushaltswirtschaft. Auch diese Möglichkeiten sollen über den 6. März hinaus fortbestehen.

Impfquote von bis zu 95 Prozent in der Pflege

Mit einer Quote von bis zu 95 Prozent ist die überwiegende Mehrheit der etwa 90.000 in der Pflege beschäftigen Menschen in Niedersachsen vollständig geimpft. Das hat nach einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Sozial- und Gesundheitsministeriums (MS) vom 8. Februar 2022 eine aktuelle Umfrage der kommunalen Heimaufsichtsbehörden im Auftrag des MS bei niedersächsischen Pflegeeinrichtungen ergeben.

Eine kürzlich von der deutschen Krankenhausgesellschaft durchgeführte Abfrage in Kliniken ergab, dass der Anteil vollständig geimpfter Beschäftigter ebenso bei überdurchschnittlichen 95 Prozent liegt (siehe https://www.dkgev.de/dkg/presse/details/umfragekrankenpflegekraefte-zu-95-prozent-geimpft/)

Im Vergleich: der Anteil vollständig geimpfter Bürgerinnen und Bürger der niedersächsischen Gesamtbevölkerung beträgt heute 76 Prozent Niedersachsen.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. 

Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sollen u.a. folgende steuerliche Maßnahmen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden:

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

BVerfG unterstreicht Persönlichkeitsschutz von Personen des öffentlichen Lebens und von Amtsträgern

Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 19. Dezember 2021 (Az. 1 BvR 1073/20) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG Entscheidungen von Fachgerichten aufgehoben, mit denen die Beschwerdeführerin – die Politikerin Renate Künast – die nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz erforderliche gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform (Facebook) versagt wurde. Das Auskunftsbegehren richtete sich auf die Daten von Facebook-Nutzern, die in Reaktion auf den Beitrag eines anderen Nutzers, der den Eindruck erweckte, die Beschwerdeführerin billige sexuelle Handlungen an Kindern, Formulierungen wie „Pädophilen-Trulla“ oder „Pädodreck“ veröffentlichten. Die Fachgerichte haben diese Äußerungen nicht als Beleidigung bewertet und daher keine entsprechende Anordnung gegenüber Facebook erlassen.

Nach Auffassung der Kammer des BVerfG haben die Gerichte damit der Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass eine Äußerung noch nicht die engen Voraussetzungen erfülle, um als Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Angriff auf die Menschenwürde auch ohne Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit als Beleidigung im Sinne des StGB gewertet werden zu können, stelle kein Indiz dafür das, dass im Hinblick auf ehrverletzende Äußerungen der Meinungsfreiheit der Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen sei. Vielmehr sei in solchen Fällen stets eine Abwägung erforderlich, die die Fachgerichte nicht vorgenommen hätten.

Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setze die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nehme hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus. Dabei liege insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern sowie Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft könne nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.

Referentenentwurf eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn (Mindestlohnerhöhungsgesetz) vorgelegt, mit dem die im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages vereinbarte Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns kraft Gesetzes, also nicht durch die Kommission, auf brutto 12 Euro je Zeitstunde zum 1. Oktober 2022 festgelegt wird.

Künftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen nach dem Entwurf weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission; das Verfahren hierzu wird nicht geändert. Auch die weiteren Regelungen des Mindestlohngesetzes bleiben unverändert, so auch die Ausnahme für vormalige Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Ausnahme war dem Deutschen Landkreistag bei Schaffung des Mindestlohngesetzes wichtig gewesen, um Anreize für die Einstellung zu schaffen.

Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vorgelegt. Damit soll sich die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen ausrichten. Sie soll dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde von derzeit 450 Euro auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden. Darüber hinaus soll die Obergrenze des Übergangsbereichs bei Midijobs von 1.300 Euro auf 1.600 Euro heraufgesetzt werden. Dadurch sollen Beschäftigte insbesondere im unteren Übergangsbereich stärker als bisher entlastet sowie die Anreize für geringfügig Beschäftigte erhöht werden, ihre Arbeitszeit über einen Minijob hinaus auszuweiten. Gleichzeitig soll die Beitragsbelastung des Arbeitgebers zu Beginn des Übergangsbereichs an die beim Minijob angeglichen und bis zur Obergrenze des Übergangsbereichs auf die reguläre Beitragsbelastung abgeschmolzen werden. Zudem sollen die Voraussetzungen eines ‚gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens‘ der Geringfügigkeitsgrenze in den verschiedenen einschlägigen Gesetzen geregelt werden.

Für geringfügig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze würde die vorgesehene Erhöhung des Mindestlohns anderenfalls bedeuten, dass sie ihre Arbeitszeit reduzieren müssten, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines Minijobs ausüben zu können. Daher ist die beabsichtigte Anpassung aus Sicht des Deutschen Landkreistages folgerichtig und mit Blick auf abzubauende Hürden in Bezug auf die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sinnvoll.

Beschwerdestelle Pflege

Die Novelle des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG), die am 22. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem vor, das Büro der Landespatientenschutzbeauftragten um eine Beschwerdestelle Pflege zu erweitern. Für den Aufbau der Beschwerdestelle stehen zweieinhalb Vollzeitstellen zur Verfügung, die in Folge eines Beschlusses des Kabinetts der Niedersächsischen Landesregierung vom 8. Februar 2022 zeitnah besetzt werden sollen.

An die Beschwerdestelle können sich pflegebedürftige Menschen, pflegende Angehörige und professionell Pflegende mit allen Hilfeersuchen und Beschwerden zu Fragen der pflegerischen Versorgung wenden. Zentrale Aufgabe ist es, diese Anliegen entgegenzunehmen, sie zu prüfen und auf eine Klärung hinzuwirken. Dabei wird die Beschwerdestelle als neutrale und ungebundene Interessenvertreterin mit allen für die Pflege wichtigen Institutionen zusammenarbeiten. Dazu gehören beispielsweise die Pflegekassen, die Träger von Pflegeeinrichtungen, der Medizinische Dienst sowie die für die Aufsicht zuständigen Stellen des Landes und der Kommunen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 8. Februar 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Im Zentrum des Entwurfs stehen Änderungen im Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG), mit denen zum 1. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 in Kraft getretene Änderungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (ZPO) in das Verwaltungsvollstreckungsgesetz übernommen werden sollen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, in das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) eine Regelung zur Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes durch Abruf von einem Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) einzufügen. Die Anpassung des NVwVfG ist erforderlich, um auch solche Verwaltungsakte erfassen zu können, mit denen Landesrecht ausgeführt wird. Durch einen Verweis auf das OZG soll sichergestellt werden, dass die Regelungen über die Bekanntgabe grundsätzlich gleich sind, unabhängig davon, ob mit dem Verwaltungsakt Bundes- oder Landesrecht ausgeübt

Kreisumlage 2021: Korrigierte Auswertung des Landesamtes für Statistik Niedersachsen

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat die Tabelle mit den Umlagegrundlagen der Landkreise 2021 (Stand: 1. Januar 2022) bekannt gegeben. Der gewogene landesdurchschnittliche Satz sank wegen einzelner Kreisumlagesenkungen durch Nachtragssatzungen gegenüber der vorherigen Mitteilung im Bezugsrundschreiben noch einmal um 0,2 Prozent-Punkte auf nunmehr 45,0 Prozent-Punkte. Seit dem Jahr 2011 ist somit ein Rückgang um 6,2 Prozent-Punkten zu verzeichnen. Es handelt sich um den niedrigsten Wert seit 1993. Das Umlagesoll stieg um rd. 84 Millionen Euro auf 4.107,5 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Hintergrund ist die im kommunalen Finanzausgleich insbesondere auch durch die Gewerbesteuerersatzzahlung von Bund und Land um 4,5 Millionen gestiegene Steuerkraftmesszahl der Gemeinden (+ 382 Millionen Euro) bei gleichzeitig nur leichten Einbußen im kommunalen Finanzausgleich.

Angebot der gemeinnützigen Stiftung „Sicherheit im Sport“

Die niedersächsischen Sportvereine sind in vielfältiger Weise von der Corona-Pandemie betroffen. Neben Einschränkungen und Auflagen sind weiterhin auch die vorgeschriebenen Unterhaltungsaufgaben für Sportanlagen wahrzunehmen.

Der Landessportbund (LSB) macht darauf aufmerksam, dass mehr als 50 Prozent der Sportvereine kommunale Sportanlagen nutzen. Für den sicheren Betrieb der Sportstätten und Sportgeräte sind Sicht- und Funktionsprüfungen sowie die obligatorische Jahreshauptuntersuchung erforderlich. Diese Prüfungen, welche auch dem Schutz vor eventuellen Schadenersatzklagen bei Verletzungen der Verkehrspflicht dienen, werden regelmäßig gemeinsam mit Sportgeräte-Herstellern durchgeführt.

Ergänzend macht der LSB auf die gemeinnützige Stiftung „Sicherheit im Sport“ (https://www.sicherheit.sport) aufmerksam. Diese Stiftung bietet Beratungsleistungen bei in Planung befindlichen Sportstätten und bestehenden Sportstätten hinsichtlich geltender Normen und Regelwerke, um beispielsweise Fehlplanungen und Fehlkonstruktionen zu vermeiden.

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Der von den Koalitionsfraktionen SPD und CDU vorgelegte Gesetzentwurf für ein neues Krankenhausgesetz stößt bei den für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung zuständigen Landkreisen auf scharfe Kritik. „Der Gesetzentwurf setzt die mit breiter Mehrheit verabschiedeten Empfehlungen der Enquetekommission des Landtages nur unzureichend um. Wesentliche Entscheidungen wie die Anzahl und der Zuschnitt der künftigen Versorgungsregionen werden auf den Verordnungsgeber delegiert. Vorausschauende Planungskriterien, eine Bedarfsprognose oder die dringend notwendige länderübergreifende Abstimmung mit den Stadtstaaten Hamburg und Bremen bleiben offen. Statt der erhofften zukunftsweisenden Weichenstellungen enthält der Entwurf weitere Berichts- und Anzeigepflichten für die an Bürokratie erstickenden Krankenhäuser,“ erklärte Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Hubert Meyer, nach einer Sitzung des Gesundheitsausschusses des kommunalen Spitzenverbandes.

Mit Unverständnis und Bedauern hat der NLT die Fokussierung der Diskussion auf die Schließung von Krankenhausstandorten anlässlich der Vorstellung des Entwurfs vor wenigen Wochen zur Kenntnis genommen. „Mehr Qualität erfordert Investitionen in die Zukunft. Allein für die Umsetzung der bekannten, auf breite Zustimmung stoßenden Zentralisierungsvorhaben einzelner Landkreise sowie die notwendigen Erhaltungs- und Strukturmaßnahmen bei bestehenden Krankenhäusern erfordern über 2 Milliarden Euro Investitionsmittel. Ohne eine deutliche Anhebung der von Land und Kommunen gemeinsam zu tragenden jährlichen Investitionen und ein aus Landesmitteln finanziertes Sonderprogramm von wenigstens einer Milliarde Euro bringt das neue Gesetz für die Praxis keinen Nutzen,“ stellte Meyer fest. Angesichts der immensen Bedeutung des Gesetzgebungsvorhabens für die Fortentwicklung der Gesundheitsversorgung der Menschen in Niedersachsen erwartet der NLT eine mündliche Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch den zuständigen Ausschuss des Niedersächsischen Landtages.

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Entwicklung der Haushalte der Landkreise und der Region Hannover

Der NLT hat seine alljährliche Umfrage zu den vorläufigen Haushaltsdaten ausgewertet.

Haushaltslage 2022

Die Haushaltslage 2022 der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover bewegt sich etwa auf dem Niveau des Vorjahres, dem ersten Jahr, in dem mit der CoronaPandemie geplant werden konnte. 12 Landkreise weisen einen komplett ausgeglichenen Haushalt aus (Vorjahr 6). Drei weitere verfügen über einen ausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis, weisen aber noch Fehlbeträge in der Bilanz aus (Vorjahr 3). 22 Landkreise sowie die Region Hannover (Vorjahr 28) verfügen aktuell über einen unausgeglichenen Haushalt im ordentlichen Ergebnis. Besondere Sorge bereitet dabei, dass einzelne Landkreise bereits Defizite im zweistelligen Millionenbereich ausweisen; hinzu kommt die Region Hannover mit einem Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis von rund 96 Millionen Euro.

Insgesamt wird im Ergebnishaushalt ein strukturelles Defizit von fast 250 Millionen Euro erwartet (Vorjahr 231 Millionen Euro). Dies ist eine Verschlechterung um rund 18 Millionen Euro. Die Altfehlbeträge insgesamt in den Bilanzen der Landkreise und der Region Hannover konnten hingegen nochmals zurückgeführt werden und belaufen sich nach den Plandaten auf rund 428,3 Millionen Euro (Vorjahr 568 Millionen Euro).

Kreis-/Regionsumlage 2022

Im Jahr 2022 beabsichtigen sieben Landkreise die Kreisumlage zu erhöhen. Zwei Landkreise sehen eine Senkung vor. Ein weiterer Landkreis hat von dem Instrument der Mehrbzw. Minderbelastung Gebrauch gemacht, um im Fall von einer nicht abgeschlossenen Vereinbarung für die Kindertagesstättenbetreuung einzelnen Gemeinden eine höhere Kreisumlage aufzulegen. Diesen Fall gibt es damit in Niedersachsen aktuell grundsätzlich zweimal. Angesichts der geplanten Erhöhungen ist davon auszugehen, dass der gewogene durchschnittliche Kreisumlagesatz in Niedersachsen im Jahr 2022 erstmalig – nach 11 Jahren – wieder steigt. Im Jahr 2021 lag er zuletzt bei 45,2 Prozent-Punkten; dabei ist davon auszugehen, dass es durch Nachtragshaushalte einzelner Landkreise hier noch zu einer Korrektur nach unten kommen dürfte.

Acht Landkreise und die Region Hannover erheben eine differenzierte Kreis- bzw. Regionsumlage. D. h., dass die Umlagesätze für die einzelnen Umlagegrundlagen zum Teil in unterschiedlicher Höhe festgesetzt wurden.

Ministerpräsident begrüßt NLT-Vorschlag zum Klimaschutz

Ministerpräsident Stephan Weil hat nach einem Bericht des Politikjournals Rundblick im Plenum des Niedersächsischen Landtages die Forderung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) begrüßt, den Klimaschutz als „Pflichtaufgabe für die Kommunen“ zu titulieren und damit eine Landes-Finanzierung für kommunale Aufgaben zu ermöglichen (vgl. NLT-Aktuell, Ausgabe 3/2022, Seite 5). Auf eine Frage der Grünen-Fraktionschefin Julia Hamburg stufte der Ministerpräsident die Initiative des NLT als „sehr ernst zu nehmenden Vorschlag“ ein. Die regierungsinternen Diskussionen darüber seien aber noch nicht abgeschlossen.

Kreditanstalt für Wiederaufbau: Einigung auf gemeinsames Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, und der Finanzen haben sich auf ein gemeinsames Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verständigt. Demnach sollen alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp am 24. Januar 2022 eingegangen sind, genehmigt werden. Dabei handelt es sich um rund 24.000 Anträge. Diese eingegangenen Anträge werden nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen werden genehmigt.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte u.a. auf Bitte des NLT an die Bundesregierung appelliert, die bewilligten und in der Antragsbearbeitung befindlichen kommunalen Maßnahmen voll auszufinanzieren, um keine Liquiditätslücken für baureife Projekte der Kommunen entstehen zu lassen. Für die Zukunft soll die Gebäudeförderung neu ausgerichtet werden. Hierbei geht es darum, eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude, wie sie auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, aufzusetzen.

Gesetz zur Änderung des Nds. Pflegegesetzes in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung des Nds. Pflegegesetzes ist vom Landtag am 16. Dezember 2021 beschlossen und nach Veröffentlichung im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt am 22. Dezember 2021 in Kraft getreten. Dem gingen umfassende Beratungen im federführenden Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Nds. Landtages voraus. Nach Beteiligung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, der mitberatenden Ausschüsse sowie eines Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und der CDU vom 18. November 2021 ist der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung inhaltlich angepasst und als Beschlussempfehlung am 8. Dezember 2021 verabschiedet worden. Ergänzend hat der Fachausschuss einen schriftlichen umfassenden Bericht verfasst, in dem die Überlegungen der Ausschussempfehlungen ausführlich dargelegt werden. Der Bericht ist unter https://link.nlt.de/alvf abrufbar.

Wesentliche Veränderungen hat es u. a. beim Aufgabenzuschnitt der nach § 1 a neu einzurichtenden Beschwerdestelle und in den Regelungen zur neu vorgesehenen allgemeinen Fördervoraussetzung der Tariftreue bzw. der tarifangeglichenen Vergütung (§ 7 Abs. 1) gegeben, die mit der inzwischen auf Bundesebene mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz zum 1. September 2022 geschaffenen „Tariftreueregelung“ abzustimmen war. Des Weiteren wurde nach o. g. Antragsstellung der Fraktionen der SPD und der CDU § 10 a – Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Kurzzeitpflege aufgenommen. Danach können vollstationäre Pflegeeinrichtungen für die verlässliche Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen bis zu einem durch Verordnung vom Land festgelegten Höchstbetrag Zuschüsse für die Nichtbelegung der Pflegeplätze beantragen. Einer Pressemitteilung des Nds. Sozialministeriums vom 6. Januar 2022 zufolge können die Fördermittel, die ein Gesamtvolumen von 5,5 Millionen Euro/p.a. umfassen, ab dem 1. April 2022 beansprucht werden.

Entwurf eines Niedersächsischen Abschiebehaftvollzugsgesetzes

Nunmehr hat die Niedersächsische Landesregierung einen gegenüber dem Referentenentwurf leicht abgeänderten Gesetzentwurf eines Niedersächsischen Abschiebehaftvollzugsgesetzes in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10550). Gegenüber dem Referentenentwurf hat sich einerseits der Gesetzestitel geändert. Das Gesetz heißt jetzt nicht mehr Abschiebungshaftvollzugsgesetz, sondern Abschiebehaftvollzugsgesetz. Andererseits hat es einige wenige inhaltliche Änderungen gegeben. Dies betrifft zum Beispiel § 5 Abs. 1 des Gesetzentwurfs, in dem nunmehr Satz 2 weggefallen ist, wonach die Ausländerbehörde die Haftanstalt vor der Aufnahme eines Ausländers in die Haftanstalt über alle vorliegenden vollzugsrelevanten Erkenntnisse informieren sollte. Weitere Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf des Ministeriums können der Gesetzesbegründung entnommen werden, die auf die Änderungen infolge der Verbandsbeteiligung verweist.

Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises 2022

Die Ausschreibung des Niedersächsischen Integrationspreises steht in diesem Jahr unter der Überschrift „Integration von Kindern und Jugendlichen – gemeinsam stark in die Zukunft!“. Ausgezeichnet werden sollen Initiativen und Projekte, denen es gelingt, sich auch in Zeiten von Corona in besonderer Weise für eine gleichberechtigte interkulturelle Teilhabe von Kindern und Jugendlichen einzusetzen. Vereine, Verbände, Institutionen, Initiativen, Stiftungen, Kindergärten und Schulen können sich selbst für den Preis bewerben oder vorgeschlagen werden. Gesucht werden Ideen und Projekte, die zeigen, wie Integration von Kindern und Jugendlichen gelebt und umgesetzt wird.

Weitere Informationen sind auf https://www.migrationsbeauftragte-niedersachsen.de zu finden. Bewerbungsschluss ist der 27. Februar 2022.

Digitaltag 2022

Am 24. Juni 2022 findet zum dritten Mal der bundesweite „Digitaltag“ statt. Dieser Aktionstag verfolgt das Ziel, verschiedenste Aspekte der Digitalisierung zu beleuchten, Chancen und Herausforderungen zu diskutieren und einen breiten gesellschaftlichen Dialog zu befördern. Aktionen können ab sofort angemeldet werden. Trägerin des Digitaltags ist die Initiative „Digital für alle“. Dahinter steht ein breites Bündnis von 27 Organisationen aus den Bereichen Zivilgesellschaft, Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Wohlfahrt und öffentliche Hand – darunter auch der Deutsche Landkreistag. Landkreise können sich mit eigenen Aktionen beteiligen. Mögliche Formate sind Dialoge, Online-Beratungen, virtuelle Führungen, Tutorials, Seminare oder Hackathons. Die einzelnen Aktivitäten werden auf www.digitaltag.eu gelistet. Beispiele und Tipps gibt der aktualisierte Aktionsleitfaden. Eine Aktionsanmeldung ist ab sofort möglich unter www.digitaltag.eu/aktion-anmelden.

Abfallrecht: Konsultation der Europäischen Kommission zur Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Abfallrahmen-Richtlinie

Die Europäische Kommission hat am 24. Januar 2022 zu einer Konsultation zur Folgenabschätzung zur Novellierung der Abfallrahmen-Richtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) aufgeru- fen. Die Folgenabschätzung ist der erste Schritt einer für das kommende Jahr vorgesehenen Überarbeitung der Richtlinie. Im Rahmen der Konsultation möchte die EU-Kommission evaluieren, welche möglichen Maßnahmen und Ziele als sinnvoll zu erachten sind und auf welche Themen sie bei der Folgenabschätzung und der Vorbereitung der Überarbeitung eingehen sollte. Im März dieses Jahres soll anschließend noch eine generelle Konsultation der Öffentlichkeit stattfinden, bevor im 2. Quartal 2023 der neue Vorschlag von der Kommission veröffentlicht wird.

Niedersächsische Corona-Verordnung erneut fortgeschrieben

Mit der am 2. Februar 2022 in Kraft getretenen und bis zum 23. Februar 2022 geltenden Änderungsverordnung werden die Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten in Niedersachsen im Wesentlichen aufrechterhalten. Punktuelle Veränderungen:

  • Weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen (§ 7 Absatz 6 CoronaVO). Zukünftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie

    – immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus,

    – frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei

      Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder

    – den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die

      dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.

  • 2Gplus für Mannschaftssport und 3G für Individualsport auf Außensportanlagen (§ 8 b Abs. 4 S. 5 sowie § 8 b Abs. 5 S. 5)
  • Nachdem das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 25. Januar 2022 die 2Gplus-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt hatte, erfolgt nunmehr eine Anpassung. Bei der Sportausübung unter freiem Himmel in den Warnstufen 2 und 3 genügt zukünftig die Vorlage eines Impfoder eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung, also die 3G-Regelung.
  • Testpflicht auch in der Kinderbetreuung (§ 15)
  • Zum 15. Februar wird aus dem freiwilligen Testangebot für Kindergartenkinder eine verbindliche Testpflicht. Sie wird für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres in Kindertagesbetreuung eingeführt. Diese Testpflicht gilt auch für in Kindertagesbetreuung betreute Schulkinder in Ferienzeiten.
  • Verschärfung der täglichen Testpflicht im Schulbereich (§ 16 Absatz 3)
  • Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich werden nur noch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die nicht nur zweimal geimpft sind, sondern zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die doppelt geimpft und von einer COVID-Infektion genesen sind. Bislang reichten zwei Impfungen aus.

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung in Kraft

Am 2. Februar 2022 ist die am Vortag online verkündete Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung wird die erst kürzlich vorgenommene Neufassung der Niedersächsischen Absonderungsverordnung vom 14. Januar 2022 an die bundesrechtlichen Kriterien für Ausnahmen von der Quarantänepflicht in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) mit den dortigen Verweisen auf die fachlichen Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Impfnachweis bzw. zum Genesenennachweis sowie an die gemeinsamen Beschlüsse zwischen Bund und Ländern vom 7. und vom 24. Januar 2022 angepasst. Zugleich erfolgt eine Klarstellung bezüglich der Berücksichtigung der Regelungen zum „Anlassbezogenen intensivierten testen“ (ABIT) in Schulen. Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Absonderungsverordnung ist nun bis zum 1. März 2022 vorgesehen.

Umsetzung des § 20a Infektionsschutzgesetz

Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Landkreistages hat sich zur Umsetzung des § 20a IfSG an die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) gewandt. Ziel ist es, die Erwartungen der Landkreise an die Länder zur Unterstützung der Landkreise bei der Erfüllung der umfangreichen und erheblichen zeitlichen wie personellen Aufwand verursachenden Arbeiten deutlich zu machen.

Die Länder und nachrichtlich das Bundesministerium für Gesundheit wurden daher gebeten, konkret folgende Punkte bei den weiteren Beratungen zu berücksichtigen:

1. Von der Ermächtigung der Länder, den Impfnachweis nicht gegenüber dem Betrieb, sondern dem Gesundheitsamt vorzulegen, sollte kein Gebrauch gemacht werden.

2. Gerade in Ländern mit geringerer Impfquote werden die Länder gebeten zu prüfen, ob es geeignete, abgrenzbare Teilaufgaben gibt, die von den Ländern selbst wahrgenommen werden können.

3. Wie von der GMK bereits beschlossen, unterstützen wir nachdrücklich, dass zum einen die Länder gegenüber den Landkreisen Leitlinien zur Ermessensausübung erlassen. Diese sollten sinnvollerweise auch bundesrechtlich eingerahmt werden, um zwischen Landesgrenzen nicht allzu große Unterschiede bei der Ermessensausübung entstehen zu lassen. Diese würden ansonsten die Akzeptanzprobleme weiter erhöhen.

4. Wir unterstützen die Bereitstellung einer bundeseinheitlichen digitalen Meldeplattform zur Benachrichtigung der Gesundheitsämter zu Immunitätsnachweisen.

Warteliste für Termine mit Proteinimpfstoff von Novavax

Ab sofort können sich nach einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die bisher noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten haben, unter 0800/9988665 auf die Warteliste für einen Termin mit dem Impfstoff von Novavax setzen lassen.

Für den Abschluss der Grundimmunisierung sind zwei Impfungen im Abstand von mindestens drei Wochen nötig. Der Zweittermin wird vom Impfteam vor Ort individuell festgelegt. Die erste Lieferung des Proteinimpfstoffs, der im Gegensatz zu den bisher eingesetzten Impfstoffen nicht auf Grundlage der mRNA- oder der Vektor-Technologie aufgebaut ist, wird für die achte Kalenderwoche erwartet und soll vom Bund direkt an die Länder geliefert werden. Er wird dann (ausschließlich) von den Mobilen Impfteams der Kommunen angeboten.

Anschaffung von PCR-Testausstattung für Apotheken

Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder und des Bundes sind sich einig, dass es bei der Analyse von PCR-Tests angesichts der hohen Auslastung der Laborkapazitäten zukünftig zu einer Priorisierung kommen solle. Das Bundesgesundheitsministerium wird dazu in den kommenden Tagen eine Anpassung der nationalen Teststrategie und der Bundestestverordnung vornehmen. Mit der Änderung der Testverordnung soll unter anderem auch ermöglicht werden, dass Apotheken flächendeckend in die Analyse von PCRTests eingebunden werden.

Zur Erhöhung der PCR-Testkapazitäten in Niedersachsen bringt das Gesundheitsministerium nach einer Pressemitteilung vom 1. Februar 2022 deshalb als erstes Bundesland eine gezielte Förderrichtlinie für Apotheken auf den Weg. Damit können Apotheken 80 Prozent des Anschaffungspreises von PCR-Testgeräten als Förderung erhalten. Die maximale Fördersumme pro Apotheke beträgt 3.000 Euro. Insgesamt stellt das Land drei Millionen Euro bereit.

5. Stellungnahme des COVID-19 Expertenrates der Bundesregierung

In seiner 5. Stellungnahme vom 30. Januar 2022 äußert sich der Expertenrat der Bundesregierung zur Notwendigkeit einer evidenzbasierten Risiko- und Gesundheitskommunikation. Diese müsse auf den vier Bausteinen (1.) Generierung des besten verfügbaren Wissens, (2.) Übersetzung der relevanten Daten in zielgruppenadäquate Informationsformate, (3.) Verbreitung dieser Inhalte über multiple Kanäle und (4.) Evaluation bestehen. Vor diesem Hintergrund schlägt der Rat eine Verbesserung der aktuellen Kommunikations- und Informationsangebote vor. Die Infrastruktur für Risiko- und Gesundheitskommunikation müsse schnell ausgebaut werden. Dafür sollten die bestehenden Kompetenzen gebündelt und fehlende ergänzt werden. Eine entsprechend multidisziplinär ausgerichtete Infrastruktur solle fachlich unabhängig sein.

Mit den bestehenden Strukturen der Risiko- und Gesundheitskommunikation und den entsprechenden Aufgabenzuweisungen insbesondere des Infektionsschutzgesetzes setzt sich der Expertenrat in seiner Stellungnahme nicht im Einzelnen auseinander.

Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19

Die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 1. Februar 2022 in Kraft getreten. Die Allgemeinverfügung regelt, unter welchen Umständen Impfstoffe an Leistungserbringer abgegeben werden.

Unter Ziffer 5 sind die Vorschriften für die Belieferung der zuständigen Stellen der Länder, Impfzentren und mobilen Impfteams mit Impfstoffen durch die Apotheke geregelt. Demnach geben Apotheken auf Bestellung Impfstoffe ausschließlich an solche zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten ab, die spätestens mit der ersten Bestellung den Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring erbringen. An von den zuständigen Stellen der Länder oder in deren Auftrag eingerichtete und betriebene Impfzentren und mobile Impfteams geben Apotheken auf Bestellung Impfstoffe dann ab, wenn diese spätestens mit der ersten Bestellung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen der Länder über ihre Berechtigung zur Impfstoffbestellung vorlegen. Die zuständigen Stellen der Länder erteilen eine solche Bescheinigung nur, wenn die Möglichkeit der Dokumentation der vorgenommenen Impfungen im Digitalen Impfquoten-Monitoring sichergestellt ist.

BVerfG lehnt Eilantrag gegen das Verbot von „Montagsspaziergängen“ ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der sich gegen Beschlüsse des VGH Mannheim sowie des VG Freiburg richtete. Die Gerichte hatten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein im Wege der Allgemeinverfügung erlassenes Versammlungsverbot gebilligt, das sich präventiv gegen eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen richtete, die mit Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ im Zusammenhang stehen. Zu den Einzelheiten hat uns der Deutsche Landkreistag wie folgt informiert:

Das BVerfG trifft seine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung und betont in diesem Zusammenhang, dass die fachgerichtliche Würdigung naheliege, wonach „die Nichtanmeldung der ‚Montagsspaziergänge‘ […] offensichtlich den Zweck [verfolge], vorbeugende Auflagen zu umgehen und es zu vermeiden, Verantwortliche und eine hinreichende Anzahl von Ordnern zu benennen, welche auf die Einhaltung der von der Versammlungsbehörde vorbeugend oder während der Versammlung erlassenen Auflagen hinwirkten“. Davon ausgehend hätten die Gerichte auch annehmen dürfen, „dass diejenigen Personen, die zu solchen ‚Spaziergängen‘ aufriefen oder gewillt seien, an diesen teilzunehmen, überwiegend nicht dazu bereit seien, versammlungspolizeiliche, dem Infektionsschutz dienende Auflagen, wie insbesondere das Tragen von Masken oder das Einhalten von Abständen, zu beachten“. Dabei konnten sich die Gerichte auch auf Erfahrungen mit ähnlichen Versammlungen berufen.

Im Rahmen der Folgeabwägung räumt das BVerfG sodann dem Gesundheitsschutz ein höheres Gewicht als möglichen Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit ein. Zum Nachteil des Beschwerdeführers sei dabei besonders zu berücksichtigen, „dass durch die Gestaltung der Versammlung als ‚Spaziergang‘ eine Vorfeldkooperation und damit eine gegenüber dem Verbot grundrechtsschonende Begleitung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde und die – dezentral agierenden – Organisatoren im Vorfeld gezielt verunmöglicht worden ist, was dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der Versammlung als unangemeldetem Spaziergang offensichtlich bewusst ist“.