Cover-NLT-Aktuell-33

Landeshaushalt 2022/2023 und Haushaltsbegleitgesetz beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 abschließend über das Haushaltsgesetz 2022/2023 und das Haushaltsbegleitgesetz 2022 beraten.

Das Haushaltsgesetz 2022/2023 wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10350) in der Fassung der zweiten Beratung (LT-Drs. 18/10440) beschlossen. Vorgesehen sind Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 37,1 Milliarden Euro in 2022 und 38,8 Milliarden Euro in 2023. Nettokreditaufnahmen sind entgegen dem ersten Entwurf in § 3 des Haushaltsgesetzes 2022/2023 nicht mehr vorgesehen. Der Finanzierungssaldo des Landes beträgt nach der Planung im Jahr 2022 260,8 Mio. Euro und im Jahr 2023 451,2 Mio. Euro.

Gleichzeitig hat der Niedersächsische Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10369) beschlossen. Einzelheiten zu den Hintergründen können auch dem ergänzenden schriftlichen Bericht (LT-Drs. 18/10417) entnommen werden. Die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 haben an verschiedenen Stellen erhebliche Kommunalrelevanz. Sie werden im Folgenden stichpunktartig dargestellt:

– Art. 1 (Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz – NFAG)

§ 14i Abs. 2 Satz 2 NFAG enthält nunmehr die konkrete Festlegung der Rückzahlung des kommunalen Rettungsschirms innerhalb des Finanzausgleichs in Höhe von insgesamt 348 Mio. Euro. § 14i Abs. 3 NFAG enthält die Erhöhung der Kreisschlüsselzuweisungen um 46,4 Mio. Euro in 2022 und 13,6 Mio. Euro in 2023. 

– Art. 1/1 (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz)

Im Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetz werden in § 2 die sogenannten Pro-KopfBeträge für den übertragenen Wirkungskreis festgelegt. Sie belaufen sich für die Landkreise auf 62,76 Euro/Einwohner in 2022 und 64,02 Euro/Einwohner in 2023.

– Art. 1/2 und Art. 1/3 (Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und Durchführungsverordnung)

Die Fristen für die Umsetzung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes werden insbesondere mit Blick auf die Abrechnung und den Verwendungsnachweis nochmals um zwei Jahre verlängert.

– Art. 3 (Niedersächsisches Besoldungsgesetz – NBesG)

In diesem Gesetz ist besonders auf den neu eingefügten § 63 a NBesG hinzuweisen, der eine Sonderzahlung für das Jahr 2021 in Höhe von 1.300 Euro für alle Besoldungsempfängerinnen und –empfänger in allen Besoldungsgruppen vorsieht. Für Anwärterinnen und Anwärter sind es 650 Euro. Nach der Begründung zu dem Änderungsantrag handelt es sich um eine Sonderzahlung des Dienstherrn, die im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird. Sie bleibe daher nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei (vgl. schriftlichen Bericht LTDrs. 18/10417).

– Art. 7 (Änderung des AG SGB II)

Die Kürzung und sukzessive Streichung (ab 2024) der bisherigen 142 Mio. Euro Landeszuwendungen nach dem AG SGB II wird trotz scharfem kommunalen Protest vom Land umgesetzt.

– Art. 7/1 (Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst)

Eingefügt wurde das sieben Paragrafen umfassende Niedersächsische Gesetz zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst insbesondere zur Regelung des Personalaufwuchses und der Finanzierung hierfür in den Kommunen. Anders als in anderen Bundesländern ist es nicht zu einer Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden gekommen, weil nach wie vor unklar ist, wie die Anschlussfinanzierung ab 2027 aussehen wird. Zusagen hierfür hat es soweit ersichtlich allerdings auch in den anderen Bundesländern nicht gegeben.

– Art. 8 (Niedersächsisches Schulgesetz)

In § 57 NSchG wird die verpflichtende Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen für Schülerinnen und Schüler geregelt. Hierbei handelt es sich um eine langjährige Forderung insbesondere des Niedersächsischen Landkreistages. Verfassungsrechtlichen Bedenken des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes (vgl. LTDrs. 18/10417 S. 13 – Anlage 4) ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.

– Art. 8/1 (Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege)

Es werden nur einzelne eher technische Änderungen am NKiTaG vorgenommen. Positiv hervorzuheben ist die Korrektur des „Formelfehlers“ in § 35 Abs. 2 Satz 2 NKiTaG, so dass weiterhin auch für die Betreuung von Schulkindern bis zum 14. Lebensjahr im Rahmen der Kindertagespflege die pauschalierte Finanzhilfe gewährt wird. Völlig unzureichend ist hingegen die Bereinigung der Regelung zu den Randzeiten (§ 11 Abs. 7 NKiTaG). Diese ist lediglich für das laufende und darauffolgende Kita-Jahr vorgesehen und zudem viel zu bürokratisch ausgestaltet. Wünschenswert wäre unter der Voraussetzung eines fortdauernden Fachkräftemangels eine grundsätzliche Abschwächung des Personalstandards auch für die Randzeitenbetreuung von Gruppen mit mehr als zehn Kindern gewesen, zumindest aber eine deutlich längere Übergangzeit für die nun geltende Ausnahmeregelung.

– Art. 9 (Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz)

Vgl. dazu den gesonderten nachfolgenden Bericht.

– Art. 10 (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung)

Die von kommunaler Seite kritisierten Regelungen wurden nochmals weiter ausdifferenziert und auch Standards für die fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes festgelegt (vgl. § 16)..

– Art. 11 (Inkrafttreten)

Das Haushaltsbegleitgesetz 2022 tritt nach Art. 11 Abs. 1 zwar grundsätzlich am 1. Januar 2022 in Kraft. Allerdings gibt es für die einzelnen Artikel umfangreiche Sonderregelungen. 

Änderungen des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz mit Neuverteilung der sogenannten §7a-Mittel und Einführung der Förderung von Schüler- und Azubitickets durch das Haushaltsbegleitgesetz

Am 16. Dezember 2021 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Ausschusses für Haushalt und Finanzen (LT-Drs. 18/10326) beschlossen. Es steht zu erwarten, dass die Gesetze alsbald im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2022 in Kraft.

Mit der beschlossenen Gesetzesänderung werden die Verwaltungspauschalen nach § 7 Abs. 4 von pauschal je 1 EUR p.a. je Einwohner auf 1,35 Euro erhöht. Die Mindestpauschale erhöht sich nachfolgend von 100.000 Euro auf 135.000 Euro.

Ein großer Erfolg aus Sicht der Geschäftsstelle ist die Umsetzung der durch die kommunalen Spitzenverbände geforderten Neuverteilung der § 7a-Mittel, die zukünftig nach einem transparenten und sachbasierten Schlüssel verteilt werden. Zudem wurde der Forderung der kommunalen Spitzenverbände gefolgt, zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, damit keine Kommune bzw. kein ÖPNV-Aufgabenträger nach der Neuverteilung im Vergleich zum Status quo schlechter gestellt wird.

Es wird zudem im Nahverkehrsgesetz ein neuer § 7e eingeführt, mit der landesweit die Einführung regionaler Schüler- und Azubitickets unterstützt wird. Im Gesetz werden Mindeststandards für das Schüler- und Azubiticket definiert. Bei Einhaltung der geforderten Mindeststandards werden gesonderte Finanzmittel des Landes nach einem festgelegten Schlüssel zur Verfügung gestellt.

Die vorliegende Gesetzesänderung stellte einen Gesamtkompromiss zwischen dem Land Niedersachsen und den kommunalen Spitzverbänden dar, der letztendlich ein zusätzliches Finanzvolumen von 30 Mio. Euro jährlich für die kommunalen Aufgabenträger des ÖPNV zur Verfügung stellt. Die Option zur Einführung des Schüler- und Azubitickets hat zudem die Möglichkeit eröffnet, die § 7a Mittel neu zu verteilen.

Die Geschäftsstelle wird den Prozess der Einführung der regionalen Schüler- und Azubitickets durch die kommunalen Aufgabenträger weiter eng begleiten und auch in der neuen Legislaturperiode auf die weitere Verbesserung und Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Nahverkehrsgesetz hinwirken.

Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 3. Vierteljahr 2021

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik für Niedersachsen, 3. Quartal 2021, zusammengestellt. Die bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit stiegen um 6,2 Prozent auf 18,1 Milliarden Euro. Die bereinigten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit stiegen sogar deutlich stärker an. Hier ist aber nach wie vor eine statistische Verzerrung in einer Größenordnung von über 1 Milliarde Euro zu verzeichnen, weil durch die Verschiebung der Zahlungszeitpunkte bei den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und der Umsatzsteuer rechnerisch 3 Monate mehr als zum vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt enthalten sind. Dieser Effekt wird sich erst zum Jahresende ausgleichen, so dass erst dann eine realistische Gesamteinschätzung der diesjährigen Finanzentwicklung möglich ist. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit erneut deutlich gestiegen sind (+ 5,7 Prozent) auf 2.905 Millionen Euro. Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit erhöhten sich auf 856 Millionen Euro (+ 5,4 Prozent).

Der Saldo der bereinigten Ein- und Auszahlungen war mit – 500,24 Millionen Euro negativ, allerdings deutlich besser als im Vorjahr. Da im 4. Quartal allerdings durch die statistische Umstellung bei den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und der Umsatzsteuer deutlich weniger Einzahlungen als im Vorjahr zu erwarten sind und anders als im Vorjahr keine Gewerbesteuerersatzzahlung in Höhe von 814 Millionen Euro gezahlt wird, ist voraussichtlich mit einer Verschlechterung des Gesamtjahresergebnisses zu rechnen.

Im Einzelnen wuchsen die Personalauszahlungen um 5,3 Prozent auf 4,8 Milliarden Euro, die Sach- und Dienstleistungen um 4,6 Prozent auf 2,4 Milliarden Euro und die Transferzahlungen um 6,8 Prozent auf 11,9 Milliarden Euro. Besonders hoch waren die Steigerungen bei den Transferzahlungen für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (+ 8,1 Prozent) und bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (SGB IX + 11,7 Prozent). Die Kassenkredite insgesamt sanken gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitpunkt deutlich auf knapp 2 Milliarden Euro. Bei der Interpretation dieser Zahlen ist allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass alleine bei den Gemeindeanteilen an der Einkommenund an der Umsatzsteuer rund 1 Milliarde mehr in der Statistik erfasst wurden.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verabschiedet und verkündet

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie insbesondere das Infektionsschutzgesetz geändert. Das Gesetz ist am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. U.a. ist auf folgende Änderungen zu dem Entwurf hinzuweisen:

  • Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Regelung einer Sonderzahlung an Pflegekräfte ist aus diesem Gesetz gestrichen worden. Es soll an anderer Stelle die entsprechende Grundlage für eine Sonderzahlung geregelt werden.
  • In § 20 Abs. 9 IfSG wird gegenüber dem Entwurf unverändert die Einbeziehung der Gesundheitsämter in die Umsetzung der Masern-Pflicht-Impfung geregelt. Hingegen ist in Abs. 10 die bislang gültige Frist (31. Dezember 2021) auf den 31. Juli 2022 verschoben worden.
  • In § 20a IfSG werden in Abs. 1 die Personen geregelt, die ab dem 15. März 2022 geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein müssen. Hierzu zählen nunmehr auch Beschäftigte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden (Buchstabe j) und Rettungsdienste (Buchstabe k).
  • In § 28a Abs. 8 IfSG ist der Katalog derjenigen Schutzmaßnahmen, die nach einem entsprechenden Beschluss der Landtage angeordnet werden können, erweitert worden.
  • Ferner ist in § 28a Abs. 9 IfSG geregelt worden, dass die vor dem Ende der epidemischen Notlage auf Bundesebene seitens der Länder angeordneten Maßnahmen bis zum 19. März 2022 (statt bis zum 15. Dezember 2021) anwendbar bleiben.

Der Bundesrat hat ebenfalls am 10. Dezember 2021 die Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung gebilligt. Hierdurch werden den Ländern erweiterte Eingriffsmöglichkeiten gegeben, um insbesondere die Anzahl von Personen bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten auch für geimpfte und genesene Personen zu begrenzen.

Pistorius beruft Mitglieder der Härtefallkommission für die Jahre 2022 bis 2024

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, hat am 6. Dezember 2021 die Mitglieder der Härtefallkommission für die neue Amtszeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 berufen.

Minister Pistorius bedankte sich bei allen Mitgliedern der Härtefallkommission für ihren Einsatz: „Ihr Engagement ist erst recht während der Corona-Pandemie außergewöhnlich. Ein großer Teil der bisherigen Mitglieder der Härtefallkommission bleibt diesem besonderen Ehrenamt auch in der neuen Berufungsperiode treu. Gleichzeitig begrüße ich herzlich die neuen Mitglieder. Die Härtefallkommission ist ein Herzstück der humanitären Migrations- und Flüchtlingspolitik in Niedersachsen.“

Der NLT wird nach Beschluss des Präsidiums weiterhin durch Regionsrat a. D. Erwin Jordan vertreten; Landrat a. D. Dr. Theodor Elster und Landrätin a. D. Angela Schürzeberg wirken weiter als stellvertretene Mitglieder mit.

Ministerpräsident Weil nimmt Vorschläge zur Auszeichnung ehrenamtlich Engagierter für Verdienstorden entgegen.

Im Rahmen des 75. Landesgeburtstags des Landes Niedersachsen rückt Ministerpräsident Stephan Weil das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt. Er kündigt an, dass diesen Menschen eine besondere Anerkennung durch die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen erwiesen werden soll. Die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Niedersächsischen Verdienstorden kommen dabei für ein verdienstvolles Engagement ab zehn Jahren in Betracht, beispielsweise in einem Verband, Verein oder für ein besonderes Projekt. Dabei hebt der Ministerpräsident die besonderen Verdienste von Frauen für unser Gemeinwesen hervor und bittet deshalb ausdrücklich um Anregungen für eine staatliche Ehrung an Frauen. Vorschläge mit Namen, Anschrift oder Wohnort der auszuzeichnenden Person sowie Ausführungen zu den verdienstvollen Tätigkeiten nimmt die Niedersächsische Staatskanzlei entgegen.

Entscheidung des BVerwG zur Öffentlichkeit von Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften

Das BVerwG hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27. September 2021 mit den Folgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit befasst. In den Gründen seiner Entscheidung verankert das BVerwG den einfachrechtlich in den Kommunalordnungen geregelten Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit im Demokratieprinzip. Die Öffentlichkeit von Ratssitzungen stelle einen tragenden Grundsatz der demokratischen Willensbildung in den Kommunen dar. Erforderlich sei daher die chancengleiche Zugangsmöglichkeit für jedermann; ein bevorzugter Zugang Einzelner sei nur bei sachlicher Rechtfertigung und nur in so begrenztem Umfang zulässig, dass die allgemeine Zugänglichkeit gewahrt bleibt.

Gegen diese Grundsätze ist im konkreten Fall verstoßen worden. Zwar sei eine Vergabe nach dem Prioritätsprinzip ebenso wenig zu beanstanden wie die bevorzugte Vergabe einiger Plätze an die Presse. Fehlerhaft sei aber die Vergabe von Plätzen an die Mitglieder einer bestimmten Bürgerinitiative gewesen. Auch die Zuteilung von Plätzen an die Fraktionen ohne jede Zweckbindung haben den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt.

Allerdings führe nicht jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit zur Nichtigkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Da neben dem Demokratieprinzip auch das Prinzip der Rechtssicherheit beachtet werden müsse, sei dies vielmehr nur dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliege. Dafür komme es nicht darauf an, ob der Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz das Ergebnis bewusster oder gar absichtlicher politischer Einflussnahme ist. Entscheidend sei vielmehr, „ob trotz der fehlerhaften Platzvergabe die Information der Allgemeinheit, die Transparenz der Sitzung und die demokratische Kontrollfunktion der Öffentlichkeit noch gewährleistet ist“. Dies setze voraus, dass eine hinreichende Anzahl allgemein zugänglicher Plätze verbleibt und die Zusammensetzung der Zuhörerschaft zufallsabhängig ist.

Änderung des Nds. Landeswahlgesetzes vom Landtag beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am heutigen Tage den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz erfolgt eine Neueinteilung der Landtagswahlkreise für die 19. Wahlperiode, die aufgrund einer ungleichen Bevölkerungsentwicklung in Niedersachsen erforderlich geworden ist . Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Beschlussempfehlung der Regierungsfraktionen von SPD und CDU (LT-Drs. 18/10256).

Das Gesetz wird alsbald im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden und sodann in Kraft treten.

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze im Niedersächsischen Landtag beschlossen

Am heutigen 16. Dezember 2021 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und anderer Gesetze entsprechend der Beschlussempfehlungen des vorbereitenden Umweltausschusses des Landtages (LT-Drs. 18/10326) beschlossen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Änderungen des NWG dienen in großen Teilen der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, um deren Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Hierzu sollen die von den Wasserversorgern zu leistenden Ausgleichszahlungen zukünftig vom Land erstattet werden. Den unteren Wasserbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, Entwicklungskorridore entlang von Gewässern festzusetzen. Zudem ist der Unterhaltungsbegriff angepasst worden, um ein Signal für eine ökologischere Ausrichtung der Gewässerunterhaltung zu setzen.

Wesentliche Änderungen sind im Gesetzgebungsverfahren im Niedersächsischen Landtag somit nicht mehr erfolgt. In der Regelung zu den Entwicklungskorridoren (§ 59a NWG) ist ergänzt worden, dass diejenigen, deren Einwendung nicht entsprochen wird, über die Gründe zu unterrichten sind. Dies erhöht tendenziell weiter den Aufwand der unteren Wasserbehörden bei der Ausweisung. Zum Ersatz der Mehrkosten (§ 75 NWG) ist ergänzt worden, dass auch der bisherige Eigentümer eines Grundstücks nach der Eigentumsaufgabe verpflichtet ist, die Mehrkosten der Unterhaltung zu ersetzen. Die unteren Wasserbehörden müssen bei behördlichen Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (79 NWG) nunmehr auch über den Umfang der Pflicht zum Ersatz von Mehrkosten entscheiden. Auf den Hinweis der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist die Regelung zur Datenverarbeitung (§ 121 NWG) dahingehend geändert worden, dass die Wasserbehörden andere öffentliche Stellen darum ersuchen dürfen, ihnen personenbezogene Daten von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu übermitteln.

Der Niedersächsische Landtag ist unserer Forderung, eine Anzeigepflicht für Feldmieten (§ 87 NWG) vorzusehen, leider nicht nachgekommen. Damit bleibt die Überwachung der sogenannten (wohl landesweit mehr als 20.000) Punktquellen auch weiterhin auf einzelne Ausnahmen nach entsprechenden Anzeigen aus der Bevölkerung beschränkt. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das Land nicht bereit war, einen entsprechenden Kostenausgleich für die unteren Wasserbehörden zu leisten. Diese Feststellung gilt auch für die Regelungen des Gesetzes im Übrigen. 

Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat am 16. Dezember 2021 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Geleichstellung beschlossen (LT-Drs. 18/10392). Trotz der wiederholten ablehnenden Haltung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist in einem neuen § 12a NBGG die Verpflichtung der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover sowie der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen aufgenommen worden, alle fünf Jahre Inklusionskonferenzen mit dem Ziel durchzuführen, die Inklusion auf örtlicher Ebene zu stärken und ein koordiniertes Vorgehen zu ermöglichen und alle fünf Jahre einen Inklusionsbericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung dieser Ziele durchzuführen. Ein Kostenausgleich ist hierfür nicht vorgesehen. Es ist insofern bei der in Art. 2 des Gesetzes vorgesehenen Evaluation der durch dieses Gesetz für die kommunalen Körperschaften verursachten Kosten durch die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 geblieben.

Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes beschlossen

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 u. a. das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) beschlossen. Die wesentlichen Inhalte sind:

          – Im Sozialministerium wird eine „Beschwerdestelle Pflege“ eingerichtet, an die sich

           insbesondere pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sowie Beschäftigte

           von Pflegeeinrichtungen mit Beschwerden und Hilfeersuchen in Fragen der

           pflegerischen Versorgung wenden können.

          – Die Investitionskostenförderung für Pflegeheime wird fortan an eine tarifgerechte

           Entlohnung der beschäftigten Pflegekräfte geknüpft.

          – Die bereits zuvor im NPflegeG verankerten Instrumente zur Planung der pflegerischen

           Versorgung in Niedersachsen (Landespflegebericht, örtliche Pflegeberichte und

           örtlichen Pflegekonferenzen) werden nun rechtlich bindend eingeführt.

Mit Blick auf die angespannte Versorgungslage bei der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen ist geplant, im Rahmen einer Richtlinie eine Freihalteprämie für eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Umfang von jährlich drei Millionen Euro einzuführen. Mit dieser soll für Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen ein Anreiz geschaffen werden, Kurzzeitpflegeplätze anzubieten, da das Einnahmeausfallrisiko vom Land übernommen würde.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Stellungnahme im Rahmen der Verbandsbeteiligung vorgelegt.

Mit diesem Gesetzesentwurf ist die Änderung folgender Gesetze vorgesehen:

  • Artikel 1: Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
  • Artikel 2: Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen
  • Artikel 3: Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
  • Artikel 4: Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
  • Artikel 5: Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
  • Artikel 6: Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandgesetz

Es handelt sich im Wesentlichen um rechtstechnische Änderungen, welche den aktuellen technischen und rechtlichen Entwicklungen unter anderem in den Bereichen DatenschutzGrundverordnung, Geoinformationssystemen und Schriftformerfordernis Rechnung tragen.

Mobilfunk-Warn-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen (Mobilfunk-Warn-Verordnung) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen in öffentlichen Mobilfunknetzen („Cell Broadcast“). Die Landkreise sind als regelmäßig zuständige untere Katastrophenschutzbehörden, die für das Auslösen der Warnungen Verantwortung tragen, betroffen.

Bekanntmachung der bundesweiten Fördermaßnahme „Land.Funk“

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die Fördermaßnahme „Land. Funk – Anwendungen von Gigabit-Netzen für ländliche Räume“ im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Ziel der Fördermaßnahme ist es, Modell- und Demonstrationsvorhaben auf den Weg zu bringen, welche die Möglichkeiten der neuen Mobilfunktechnologie (Gigabitnetze) nutzen und damit einen Beitrag zur Sicherung von Teilhabe und Daseinsvorsorge in den ländlichen Räumen in Deutschland leisten. In einem ersten Schritt sind Interessenten aufgefordert, eine Projektskizze bis spätestens zum 15. Februar 2022 einzureichen.

Einlagenschutzsicherungsfonds privater Banken reduziert Sicherungsumfang

Der Bundesverband deutscher Banken reduziert den Sicherungsumfang des freiwilligen Einlagensicherungsfonds weiter. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sind ab 2023 nicht mehr geschützt. Kommunalrelevant ist ebenfalls, dass sich auch für Stiftungen und Unternehmen der Schutzumfang schrittweise bis 2030 auf 1 Million Euro (Stiftungen) bzw. 10 Millionen Euro (Unternehmen) reduziert.

Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse (IPCEI) überarbeitet

Die EU-Kommission hat ihre Mitteilung über die Beihilfevorschriften für wichtige Vorhaben von gemeinem Interesse überarbeitet („IPCEI-Mitteilung“). Die neue IPCEI-Mitteilung gilt ab dem 1. Januar 2022. Sie enthält die Kriterien, nach denen die Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten für grenzübergreifende IPCEI in mindestens vier Mitgliedstaaten beurteilt, die Marktversagen beheben und bahnbrechende Innovationen in den Bereichen Mikroelektronik, der Batteriewertschöpfungskette, Wasserstoff, Cloud-Computing, Gesundheit sowie große Infrastrukturinvestitionen mit strategischer Bedeutung für die EU darstellen.

Landesrahmenverträge für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ratifiziert

Im Rahmen der ab 1. Januar 2020 in Kraft getretenen 3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes war der bisherige Landesrahmenvertrag über die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Regularien des SGB IX neu zu verhandeln. Infolge der zeitgleichen Neuordnung der sachlichen Zuständigkeiten in Niedersachsen sind für die Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover zuständig und für die erwachsenen Leistungsberechtigten das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe. Sowohl seitens des Landes als auch der örtlichen Träger war zunächst eine Übergangsvereinbarung verhandelt worden, die zum 31. Dezember 2021 endet.

Trotz der zeitgleichen Herausforderung durch die Corona-Pandemie ist es gelungen, auf beiden Seiten die umfangreichen Rahmenvertragsverhandlungen nach § 131 SGB IX – ausschließlich digital – zu führen und bis Ende November 2021 auf Arbeitsebene zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Am 15. Dezember 2021 endete das Ratifizierungsverfahren und es haben alle Vertragspartner dem Landesrahmenvertrag des Landes (LRVü18) und dem der Kommunalen Spitzenverbände (LRVu18) zugestimmt. Derzeit ist das Unterschriftsverfahren eröffnet und zeitgleich auch das Beitrittsverfahren eröffnet worden.

Beide Verträge sind bis zum 31. Dezember 2024 befristet, damit zu einem späteren Zeitpunkt eine Evaluation der Regelungen sowie Ergänzungen bzw. Anpassungen erfolgen können. Verschiedene Schwerpunkte, wie im kommunalen Bereich bspw. die Integrative Betreuung im Kindertagesstättenbereich und Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonders schweren Verhaltensauffälligkeiten müssen noch in den Unterarbeitsgruppen (weiter)entwickelt und verhandelt werden. Über einen einvernehmlichen Beschluss des gemeinsamen Vertragsorgans, die Gemeinsame Kommission, werden die weiterentwickelten oder auch neue Regelleistungsvereinbarungen nachträglich Bestandteil des Rahmenvertrages und erlangen über diesen im Vertrag angelegten Mechanismus Geltung.

Vertreter/innen des Nds. Sozialministeriums und des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie einerseits und der Geschäftsstellen des NLT und NST sowie kommunale Praktiker andererseits haben wechselseitig bei den Verhandlungen mitgewirkt. Die Zusammenarbeit zwischen Land und kommunalen Vertretern wie auch mit den Landesverbänden der Leistungserbringer und den Vertreter/innen der Interessensvertretungen, die erstmalig zu beteiligen gewesen sind, waren trotz der zum Teil unterschiedlichen Erwartungen und Sichtweisen von einem respektvollen und konstruktiven Dialog geprägt. Dies bildet eine gute Grundlage für die weiteren Herausforderungen, die mit den noch offenen fachlichen Themen allen Beteiligten in den nächsten drei Jahren bevorstehen.

Wir wünschen allen Abgeordneten der Kreistage und der

                                Regionsversammlung frohe Weihnachtsfeiertage sowie einen guten

                                                       Start in ein gesundes Jahr 2022!

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Landkreistag fordert mehr Gerechtigkeit und Stringenz in der Coronabekämpfung

„Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) begrüßt, dass der Niedersächsische Landtag am 7. Dezember 2021 die Anwendung weiterer Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes ermöglichen und das Kommunalverfassungsrecht anpassen will. Damit ist ein Teil der Handlungsmöglichkeiten nach Entfall der pandemischen Lage wiederhergestellt. Andere Instrumente fehlen noch. Wir erneuern daher unsere Forderung, die pandemische Lage auf Landes- oder besser noch Bundesebene wieder festzustellen. Die erfreuliche Abbremsung der sprunghaften Dynamik darf uns nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. Krisenvorsorge muss weiterhin ganz oben auf der Tagesordnung stehen“, fasste NLT-Präsident Klaus Wiswe die Stimmung im Verband der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover nach einer Präsidiumssitzung zusammen. Wiswe forderte, die Corona-Verordnung im Hinblick auf die Hauptgefahrenpunkte wie Großveranstaltungen, Diskotheken und Shisha-Bars zu verschärfen, nicht aber dem rechtstreuen Bürger das Leben zu erschweren. „Im Übrigen muss die Verordnung kürzer, prägnanter und klarer werden.“

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer erneuerte in diesem Zusammenhang seine Kritik an der geltenden 2 G+ Regelung. „Diejenigen, die sich nach der STIKO-Empfehlung noch gar nicht boostern dürfen oder sollen, müssen sich weiter testen, obwohl bei ihnen medizinisch ein vergleichbares Schutzniveau vorliegen dürfte. Das schürt neue Ungerechtigkeiten. Auch der aktuelle Entwurf der Corona Verordnung zeigt keine klare Linie auf. Für die Warnstufe 2 sollte wie in anderen Bundesländern durchweg die 2G – Regel gelten. Alles andere versteht kein Mensch mehr. Der schwierige Vollzug der Corona-Verordnung muss seitens der Landesregierung dringend verbessert werden. Es ist Zeit für organisatorische Veränderungen. Das Land ist an dieser Stelle nicht gut aufgestellt. Wir gefährden die Akzeptanz der Gutwilligen“, appellierte Meyer.

Erneute Bund-Länder-Verständigung über Corona-Schutzmaßnahmen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich zu weiteren Corona-Schutzmaßnahmen abgestimmt. Für Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung sowie für weite Teile des Einzelhandels soll danach inzidenzunabhängig eine 2 G / 2 G + Reglung gelten. Ungeimpfte sollen im öffentlichen und privaten Raum strengen Kontaktbeschränkungen unterworfen werden. Für Großveranstaltungen sind Kapazitätsbegrenzungen vorgesehen. Ab einer Inzidenz von 350 müssen Clubs und Diskotheken geschlossen werden und sollen auch bei privaten Zusammenkünften Personenobergrenzen gelten. In Schulen wird die Maskenpflicht eingeführt. Für den Silvester- sowie den Neujahrstag sollen besondere Vorgaben gelten. Ferner haben sich der Bund und die Länder auf eine einrichtungsbezogene Impfpflicht verständigt und es begrüßt, dass der Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will.

Niedersächsischer Landtag stellt Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 IfSG fest

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sondersitzung am 7. Dezember 2021 auf Antrag der Landesregierung die Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 – 6 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes festgestellt. Nach § 28 a Abs. 8 IfSG können nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit einem entsprechenden Landtagsbeschluss die Abs. 1 – 6 von § 28 a IfSG weiter angewendet werden. Damit schafft die Landesregierung die rechtliche Grundlage, um die entsprechenden Einschränkungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung insbesondere bei Warnstufe 3 weiter auf eine entsprechende rechtlich sichere Grundlage zu stellen. Nach § 28 a Abs. 8 IfSG sind allerdings die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Untersagung der Sportausübung, die Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Schutzmaßnahmen von § 28 a Abs. 1 Nr. 11 – 14 (Untersagung oder Beschränkung von Reisen, Übernachtungsangeboten, Gastronomie, Betriebe und Gewerbe) sowie die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene bereits wieder in Änderungen begriffen ist und der Deutsche Bundestag bereits in dieser Woche über eine entsprechende Gesetzesänderung des IfSG zweimal beraten hat.

Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes, insbesondere von § 182 NKomVG

Ebenfalls in der Sondersitzung am 7. Dezember 2021 hat der Niedersächsische Landtag mit den Stimmen aller Fraktionen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze beschlossen. Das sehr kurzfristig als Fraktionsentwurf in den Niedersächsischen Landtag eingebrachte Gesetz erweitert die Anwendbarkeit der Sonderregel des § 182 NKomVG. Diese Sonderregel für epidemische Lagen, die u. a. die Möglichkeit von Videositzungen vorsieht, konnte nach Entfallen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf Bundesebene seit dem 25. November 2021 nicht mehr angewandt werden. Die Norm ist nunmehr so formuliert, dass es für ihre Anwendbarkeit auch ausreicht, wenn entweder die epidemische Lage von nationaler Tragweite oder die Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a NGÖGD oder ein Beschluss des Niedersächsischen Landtags nach § 28 a Abs. 8 IfSG erfolgt ist. Da ein entsprechender Beschluss des Niedersächsischen Landtags am 7. Dezember 2021 erfolgt ist, können die gesamten Sonderregelungen des § 182 NKomVG wieder angewendet werden, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist. Das Gesetz ist am 9. Dezember 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten, sodass ab dem 10. Dezember 2021 die Regelungen des §182 NKomVG wieder anwendbar sind. Ferner werden mit dem Gesetzentwurf eine Reihe von anderen Coronabedingten Regelungen in der Pandemie, so die Sonderregelung im Niedersächsischen Kommunalwahlrecht, weiter zur Anwendung gebracht.

Durch eine weitere Ergänzung von § 182 Abs. 1 durch neue Sätze 2 und 3 ist es unabhängig von Bundestags- oder Landtagsbeschlüssen künftig auch möglich, § 182 NKomVG durch einen Beschluss der Vertretung vor Ort bei einem relevanten örtlichen Infektionsgeschehen oder wenn das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist, zur Anwendung zu bringen. Für die Fassung des Beschlusses können die Regelungen des § 182 Abs. 2 gemäß dem neuen Abs. 1 Satz 3 bereits angewendet werden, was es im Ergebnis möglich macht, einen entsprechenden Beschluss auch per Videokonferenz zu treffen, um die Schwierigkeit zu vermeiden, noch eine Präsenzsitzung in einer Infektions- oder Hochwasserlage durchführen zu müssen.

Kommunale Spitzenverbände nehmen Stellung zur Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Am Donnerstagmittag hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände aufgrund von zahlreichen Rückmeldungen aus den niedersächsischen Landkreisen wiederum Stellung zu dem sehr umfangreichen Entwurf zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung genommen. Wir haben in unserer Stellungnahme für einfachere und praktikablere Regelungen plädiert und darauf verwiesen, dass die zwei 2 G + Regelung, die schon durch die von der Landesregierung am letzten Freitag erklärte Nichtanwendung auf sog. geboosterte Personen aufgeweicht wurde, durch weitere vorgesehene Ausnahmen praktisch ins Leere läuft. Auch die vorgesehenen Erleichterungen hinsichtlich der 2 G + Regelung für die Gastronomie bei der Nutzung von nur 70% der Kapazität ist nach zahlreichen Rückmeldungen nicht praktikabel. Auch ist das Testangebot nicht flächendeckend vorhanden. Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wäre es daher sinnvoller und klarer, grundsätzlich auf eine 2 G Regelung zu setzen und dafür die für das Infektionsgeschehen besonders riskanten Großveranstaltungen noch deutlicher als im Verordnungsentwurf von der Landesregierung geplant zu reduzieren.

Ferner haben wir darauf hingewiesen, dass durch das Sinken des landesweiten Hospitalisierungsindikators womöglich schon am Wochenende ein landesweites Zurückfallen auf die Warnstufe 1 erfolgen könnte, obwohl sich die örtliche Inzidenzen durchgehend in Warnstufe 2 oder 3 befinden und auch die landesweite Belegung der Intensivbetten mit weiter über 10 Prozent sich in Warnstufe 2 befindet. Ferner drohen einige Kommunen die Inzidenzzahl von 350, nach der entsprechend dem Entwurf der Landesregierung die Warnstufe 3 gilt, ggf. in der nächsten Woche dauerhaft zu erreichen. Wenn diese Kommunen zunächst am Wochenende das Ende der Warnstufe 2 und das Gelten der Warnstufe 1 feststellen müssten, um wenige Tage später die Warnstufe 3 auszurufen, würde dies in der Bevölkerung auf weitgehendes Unverständnis stoßen und eine Kommunikation der Regelungen weiter erschweren.

Es ist damit zu rechnen, dass die Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Laufe des Freitags oder Samstags von der Landesregierung elektronisch bekanntgemacht wird und am folgenden Tag in Kraft tritt.

Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Überbrückungshilfen IV (Corona-Wirtschaftshilfen)

Die Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Energie haben sich in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des MPK-Beschlusses vom 2. Dezember 2021 auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, jetzt wird es in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

ÖPNV-Rettungsschirm: Bereitstellung von Landesmitteln für 2022

Aufgrund der aktuellen Beschlüsse der Bundesregierung in Zusammenhang mit der sich zuspitzenden epidemischen Lage (u.a. erneute Homeoffice-Pflicht sowie 3 G Regelung für den ÖPNV) ist absehbar, dass auch für das Jahr 2022 weitere Einnahmeverluste im ÖPNV zu erwarten sind, da sich die Nachfrage nur schrittweise erholen wird. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) prognostiziert für das Jahr 2022 daher schon jetzt erneut Verluste von 1,5 bis 1,7 Milliarden Euro.

Ebenfalls ist es aktuelles gemeinsames Bestreben, den Präsenzunterricht in den Schulen, wenn irgend möglich, dauerhaft aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die aktuelle Infektionsentwicklung würde daher zum Beispiel ein Verzicht auf Verstärkerbusse und erweiterter Hygienemaßnahmen im ÖPNV nach Ende der Weihnachtsferien keinerlei Akzeptanz in der Bevölkerung finden. Die Mittel aus dem ÖPNV-Rettungsschirm laufen jedoch zum 31. Dezember 2021 aus.

Angesichts dieser Sachlage hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens am 1. Dezember 2021 hierzu ein Schreiben an den Niedersächsischen Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie an die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag gerichtet. Wir haben in unserem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass aus unserer Sicht nunmehr zeitnaher Handlungsbedarf besteht und ein Abwarten auf Entscheidungen der neuen Bundesregierung für eine Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirmes auch für 2022 aufgrund der sich jetzt bereits abzeichnenden, weiteren schweren Verluste für die Aufgabenträger des ÖPNV als Folge der Auswirkungen der Corona-Epidemie nicht vertretbar ist. 

Wir haben in unserem Schreiben Herrn Minister Dr. Althusmann daher gebeten, sich dafür einzusetzen, dass auch für das Jahr 2022 kurzfristig für die Corona-bedingten Folgewirkungen bei den ÖPNV-Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern entsprechende Finanzmittel im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Weiter haben wir darum gebeten, auf eine Fortsetzung des Rettungsschirmes für den Öffentlichen Personennahverkehr auch auf Bundesebene für das Jahr 2022 zu dringen.

Novelle des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes: Stellungnahme der AGKSV

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat eine umfangreiche Stellungnahme zur Novellierung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes erarbeitet, die am 26. November 2021 vom federführenden Verband an das Nds. Innenministerium übermittelt worden ist. Der Stellungnahme sind als Vorbemerkung gemeinschaftlich mit dem LFV erarbeitete Schwerpunktsetzungen vorangestellt, die im Land Niedersachsen prioritär angegangen werden sollten, unter anderem hinsichtlich der finanziellen Verantwortung des Landes, einem Ausbau des Aus- und Fortbildungsangebots sowie der Entlastung des Ehrenamtes.

Kritisiert wird zunächst die Änderung der Regelungen zur Feuerwehrbedarfsplanung (§ 2) – auch im Hinblick auf die regelmäßige Fortschreibung sowie die Anhörungsverpflichtung durch Einbindung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Abgelehnt wird zudem die Regelung des vorgesehenen neuen § 2 a zu den Kameradschaftskassen. Die Regelung wird nahezu einhellig als zu bürokratisch, ehrenamtsunfreundlich und schlicht nicht umsetzbar empfunden. Darüber hinaus bestehen seitens der AG KSV auch grundsätzliche, ggf. verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer zwangsweisen Überführung der Vermögen der aktuell gebildeten Kameradschaftskassen in das Vermögen der Kommune als Sondervermögen.

Die Ermöglichung der Beschäftigung von hauptamtlichem Personal in Freiwilligen Feuerwehren (§ 12) wird grundsätzlich abgelehnt. Ehrenamtliches Engagement ist das Wesensmerkmal der Freiwilligen Feuerwehr. Insofern halten wir das Bereithalten hauptamtlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für einzelne Mitglieder für hiermit nicht vereinbar. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft differenziert bewertet wird die Einführung einer Option zur Bestellung von hauptamtlichen Führungskräften (§ 22a). Während die Regelung vom NST begrüßt wird, sehen NLT und NSGB diese kritisch und verweisen auf den ganz allgemeinen Grundsatz „Ehrenamt führt Ehrenamt“.

Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes durch die niedersächsischen Kommunen

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet die Kommunen, ihre Dienstleistungen bis Ende 2022 auch online bereitzustellen. In Niedersachsen sollte das OZG gemeinsam mit dem Land im Rahmen des Programms Digitale Verwaltung Niedersachsen (DVN) umgesetzt werden.

Gut ein Jahr vor dem Ende der Umsetzungsfrist ist festzustellen,

  • der Termin für die Umsetzung aller Verwaltungsleistungen unrealistisch ist. Eine entsprechende Nachjustierung durch die neue Bundesregierung ist zu erwarten,
  • die bisherigen Ergebnisse des Programms DVN aus kommunaler Sicht ungenügend sind,
  • eine weitere kommunale Mitarbeit im Programm DVN nur noch in den Projekten 3 (Online-Dienste) und 15 (Modellkommunen) sinnvoll erscheint,
  • weiterhin unklar ist, wie die so genannten „Einer-für-alle“-Leistungen durch die Kommunen genutzt werden können,
  • die niedersächsischen Kommunen insbesondere was die Nutzung von Basisdiensten angeht, weiterhin mit dem Land zusammenarbeiten werden,
  • gerade kleinere und mittlere Kommunen Unterstützung benötigen.

Vor diesem Hintergrund haben die Präsidien aller drei kommunalen Spitzenverbände beschlossen, sich aus dem Gesamtprogramm DVN zurückzuziehen. Die Mitwirkung wird auf die Projekte „Online Dienste“ und „Modellkommunen“ fokussiert.

Unseren Mitgliedern wird empfohlen, sich gemeinsam mit anderen Kommunen und mit Unterstützung der kommunalen IT-Dienstleister und der GovConnect zunächst auf die Umsetzung der Basisdienste und der bereits verfügbaren Online-Dienste zu konzentrieren.

Online-Dienste, insbesondere zukünftige EfA-Leistungen aus anderen Bundesländern, sollen über eine einheitliche Basisplattform für alle genannten Portale der IT-Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. Dies erscheint als richtiger, kostensparender und arbeitsteiliger Weg. Gemeinsam mit der GovConnect GmbH und den kommunalen IT-Dienstleistern sollen hierzu kurzfristig weitere Hinweise gegeben werden. Diese sind von uns gebeten worden, zunächst aufzuzeigen, welche Online-Dienste bereits jetzt zur Verfügung stehen und von den Kommunen kurzfristig eingesetzt werden können. Im Anschluss daran sollen kurzfristige Wege zur Bereitstellung weiterer Online-Dienste aufgezeigt werden.

Ablauf der Umtauschfrist für EU-Führerscheine

Die Richtlinie 2006/126/EG sieht bis zum 19. Januar 2033 den vollständigen Umtausch aller vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in neue EU-Führerscheine vor. Als erste Stufe sind bis spätestens zum 19. Januar 2022 Papierführerscheine von Führerscheininhabern der Altersjahrgänge 1953 bis 1958 umzutauschen, die vor 1999 ausgestellt wurden.

Nach Rückmeldungen aus dem Kreis unserer Mitglieder werden aufgrund der CoronaPandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkungen (Kontakteinschränkungen, reduzierten Öffnungszeiten usw.) in der verbleibenden Zeit bis 19. Januar 2022 wahrscheinlich nicht mehr genügend Termine für alle umtauschverpflichteten Führerscheininhaberinnen und -inhaber angeboten werden können. Gemäß § 24a Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung verliert der Führerschein nach Ablauf der Umtauschfrist seine Gültigkeit. Bei einer Verkehrskontrolle fällt deshalb für die Bürgerinnen und Bürger ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro an.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich daher mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 an den Nds. Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann sowie den Nds. Innenminister Boris Pistorius gewandt, mit der Bitte, in Niedersachsen eine Weisung an die Polizeidirektionen herauszugeben, dass bei festgestelltem Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins vorerst keine Verwarngelder gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern festgesetzt werden, sondern es bei einem Hinweis auf die Rechtslage verbleibt. Zudem haben wir angeregt, hierzu eine bundeseinheitliche Regelung zu finden.

18. eGovernment Benchmark Report der EU-Kommission veröffentlicht

Die EU-Kommission hat den 18. eGovernment Benchmark Report veröffentlicht. Darin werden die Verfügbarkeit und Qualität digitaler Verwaltungsleistungen für verschiedene Lebensbereiche von Bürgern und Unternehmen untersucht und bewertet. 

strategiewechsel

„Der Niedersächsische Landkreistag (NLT) begrüßt, dass der Niedersächsische Landtag heute die Anwendung weiterer Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes ermöglichen und das Kommunalverfassungsrecht anpassen will. Damit ist ein Teil der Handlungsmöglichkeiten nach Entfall der pandemischen Lage wiederhergestellt. Andere Instrumente fehlen noch. Wir erneuern daher unsere Forderung, die pandemische Lage auf Landes- oder besser noch Bundesebene wieder festzustellen. Die erfreuliche Abbremsung der sprunghaften Dynamik darf uns nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. Krisenvorsorge muss weiterhin ganz oben auf der Tagesordnung stehen“, fasste NLT-Präsident Klaus Wiswe die Stimmung im Verband der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover nach einer Präsidiumssitzung zusammen. Wiswe forderte, die Corona-Verordnung im Hinblick auf die Hauptgefahrenpunkte wie Großveranstaltungen, Diskotheken und Shisha-Bars zu verschärfen, nicht aber dem rechtstreuen Bürger das Leben zu erschweren. „Im Übrigen muss die Verordnung kürzer, prägnanter und klarer werden.“

NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer erneuerte in diesem Zusammenhang seine Kritik an der geltenden 2 G+ Regelung. „Diejenigen, die sich nach der STIKO-Empfehlung noch gar nicht boostern dürfen oder sollen, müssen sich weiter testen, obwohl bei ihnen medizinisch ein vergleichbares Schutzniveau vorliegen dürfte. Das schürt neue Ungerechtigkeiten. Auch der aktuelle Entwurf der Corona Verordnung zeigt keine klare Linie auf. Für die Warnstufe 2 sollte wie in anderen Bundesländern durchweg die 2G – Regel gelten. Alles andere versteht kein Mensch mehr. Der schwierige Vollzug der Corona-Verordnung muss seitens der Landesregierung dringend verbessert werden. Es ist Zeit für organisatorische Veränderungen. Das Land ist an dieser Stelle nicht gut aufgestellt. Wir gefährden die Akzeptanz der Gutwilligen“, appellierte Meyer.

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Landrätinnen und Landräte fordern verlässliche Impfstofflieferungen und umgehendes Handeln von Bund & Land

Die niedersächsischen Landkreise fordern den Bund und das Land Niedersachsen auf, in der aktuellen Krisensituation wieder vor die Lage zu kommen und stringenter zu handeln: „Die Landrätinnen und Landräte haben sich für eine Rückkehr zur staatlichen Organisation der Impfstoffverteilung ausgesprochen, wie wir sie bis 30. September 2021 hatten. Wir brauchen hier dringend mehr Verlässlichkeit. Morgen gilt in Niedersachsen fast flächendeckend die Warnstufe 2. In dieser Lage sollte der Landtag die pandemische Lage und die Landesregierung sodann das außergewöhnliche Ereignis nach Katastrophenschutzrecht feststellen. Dann können beispielsweise dringend benötigte Helfer des Katastrophenschutzes beim Impfen eingesetzt werden“, fasste NLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubert Meyer am Dienstag dieser Woche die aktuelle Stimmung im Verband der niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover nach einer entsprechenden Abfragezusammen.

„Zudem wirkt die wohl heute Abend zu erwartende Novelle der Niedersächsischen Corona-Verordnung wie aus der Zeit gefallen: Wollen wir wirklich volle Fußballstadien, offene Diskotheken und Shisha-Bars, während die Situation in den Krankenhäusern und Intensivstationen jeden Tag bedrückender wird? Die noch schlimmere Lage in anderen Bundesländern darf kein Argument für Zögern in Niedersachsen sein. Der Rat der Wissenschaftler ist eindeutig: Nur drastische Kontaktreduzierungen werden gegen die aktuelle Welle noch helfen. Der heute veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt eindrucksvoll die Handlungsmöglichkeiten des Staates für das Gemeinwohl“, so Meyer.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (CoronaImpfV-TestV-Änderungsverordnung – CoronaImpfV-TestV-ÄndV) übersandt. Folgende Änderungen an den Verordnungen sind vorgesehen:

  • Es wird durch eine Ergänzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaImpfV klargestellt, dass die Impfung auch dann im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgt und mithin ein Impfanspruch besteht, wenn die in den Produktinformationen empfohlenen Impfabstände zwischen Folge- und Auffrischimpfung über- oder unterschritten werden.
  • Die Übernahme der notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams durch den Bund soll auch ab dem 1. Januar 2022 fortbestehen (§ 7 Abs. 1 S.1 Corona-ImpfV-E).
  • Mit der Aufhebung von § 15 Abs. 2 TestV wird eine weitergehende Übernahme der Kosten, die ab dem 1. Januar 2022 abgerechnet werden, durch den Bund umgesetzt.
  • Künftig sollen auch Arztpraxen und Apotheken die Leistungen bei Vornahme der Testung mit einem PoC-PCR-Testgerät abrechnen können.

Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID 19

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsen im Rahmen der Verbandsanhörung Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf der Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-VirusKrankheit COVID 19 Stellung zu nehmen.

Um einer Überlastung der stationären Gesundheitsversorgung in Niedersachsen aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens entgegenzuwirken, sollen durch ein Aussetzen nicht dringend medizinisch notwendiger Eingriffe neben Betten auch personelle Ressourcen in den Krankenhäusern freigezogen werden.

NLT und NSGB haben in einer gemeinsamen Stellungnahme die äußerst kurze Fristsetzung angemerkt, die beabsichtigte Regelung zur Beschränkung des Regelbetriebs in den Krankenhäusern dem Grunde nach aber als sachgerecht angesehen. Nicht akzeptabel ist jedoch, dass der mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 21a Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelte „Versorgungszuschlag für die Versorgung von COVID-19 Patienten“ ausschließlich eine tatsächlich erfolgte/durchgeführte Behandlung eines COVID-19 Patienten vergütet, nicht jedoch die mit der o. a. Verordnung verbindlich festgelegte Vorhaltekapazität. Eine solitäre Zustimmung zu dem Verordnungsentwurf ohne eine parallele, zeitgleiche Vergütungsregelung für die Vorhaltung entsprechender Bettenkapazitäten durch den Bund oder das Land geht wirtschaftlich ausschließlich zu Lasten der Krankenhäuser. Dies ist angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der sich viele Krankenhäuser aufgrund der allgemeinen Rahmenbedingungen befinden, nicht hinnehmbar.

Sofern es keine entsprechende Ausgleichsregelung durch den Bund geben wird, wird daher das Land in der Pflicht gesehen, in die Verordnung eine Regelung für einen angemessenen Kostenausgleich für die von der Freihaltepflicht betroffenen Krankenhäuser aus Landesmitteln aufzunehmen. Einer Presseinformation des MS vom 30. November 2021 zufolge ist die Verordnung bereits am 30. November 2021 durch elektronische Verkündung in Kraft getreten. Die geforderte Regelung zum Ausgleich der finanziellen Folgen für die Krankenhäuser ist nicht aufgenommen worden.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie 

Auf Bundesebene ist der Entwurf einer Formulierungshilfe für die zukünftige Regierungskoalition für ein Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bekannt geworden. Der Deutsche Landkreistag betont, der Entwurf sei noch nicht finalisiert. Insbesondere sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Es wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für in Einrichtungen tätiges Personal eingeführt. Die Einrichtungen, die in § 20a Abs. 1 genannt sind, umfassen u. a. Krankenhäuser und Einrichtungen, zum ambulanten Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen sowie Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
  • Um die gesteigerte Nachfrage nach Schutzimpfungen gegen das Coronavirus auch perspektivisch zu decken, sollen zusätzlich zu Ärzten ausnahmsweise auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt werden, sofern sie die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere entsprechend geschult sind.
  • Zudem sind Ausgleichszahlungen für diejenigen Krankenhäuser vorgesehen, die nicht primär in die Versorgung von COVID-19-Patienten eingebunden, aber aktuell perspektivisch stark belastet sind.
  • Im Beirat des BMG, der sich mit der Krankenhausfinanzierung im Rahmen der Pandemie beschäftigt, wurde außerdem am 1. Dezember 2021 verabredet, dass für somatische Krankenhäuser mit einer Notfallversorgungsstufe eine Freihaltepauschale von Mitte November bis Ende Dezember 2021 vorgesehen wird, entsprechend dem Vorgehen in der „zweiten Welle“.
  • Weiterhin wird in der Formulierungshilfe eine Prämie für die Pflegekräfte und andere Beschäftigte auf Intensivstationen vorgesehen, in Rede stehen hierfür dem Vernehmen nach 3.000 Euro.

Erneute Initiative des Bundes zu Testungen in Alten- und Pflegeeinrichtungen

Das Bundeskanzleramt hat in einem Anschreiben an die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände die erneute Unterstützung der Bundeswehr für den Einsatz in Alten- und Pflegeeinrichtungen im Wege der Amtshilfe angeboten und die Landkreise um Koordination vor Ort gebeten. Der Deutsche Landkreistag hat die Unterrichtung der Landkreise zugesagt, gleichwohl verdeutlicht, dass vorrangig die Träger der Alten- und Pflegeeinrichtungen für die Gewinnung von Personal die Verantwortung tragen. 

In einer unmittelbaren Reaktion hat das Bundeskanzleramt daraufhin nochmals dringlich um die Unterrichtung der Landkreise geworben, die subsidiäre Rolle des Einsatzes der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe ausdrücklich anerkannt sowie sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Heimträger nicht ausreichend eigene Kapazitäten aufgebaut hätten. Auf explizite Nachfrage konnte das Kanzleramt eine Übernahme der amtshilfebedingten Auslagen nicht verbindlich zusagen. Die Landkreise sollten aber davon ausgehen können, dass es einen politischen Beschluss für eine Erstattung amtshilfebedingter Auslagen wie in der Vergangenheit auch geben werde.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur „Bundesnotbremse“

In zwei am 30. November 2021 verkündeten Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass sowohl die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wie die Regelungen über flächendeckende Schulschließungen, die das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz für die Zeit bis zum 30. Juni 2021 vorgesehen hatte („Bundesnotbremse“), mit der Verfassung vereinbar waren. In beiden Entscheidungen betont das BVerfG den Einschätzungsspielraum, über den der Gesetzgeber vor dem Hintergrund einer unklaren wissenschaftlichen Erkenntnislage und angesichts erheblicher Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter verfüge. Davon ausgehend hält das Gericht Kontakt- und selbst Ausgangsbeschränkungen „in der konkreten Situation der Pandemie“ ungeachtet der erheblichen mit diesen Maßnahmen verbundenen Grundrechtseingriffen für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Auch flächendeckende Schulschließungen waren nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig. In solchen Maßnahmen liege zwar ein – ebenfalls sehr schwerwiegender – Eingriff in das vom BVerfG erstmals als Grundrecht anerkanntem Recht auf schulische Bildung sowie in das Familiengrundrecht, der aber gerechtfertigt gewesen sei. Zwar würden Kinder und Jugendliche seltener schwer an COVID-19 erkranken, sie könnten sich aber mit dem Virus anstecken und diesen übertragen. Die Ausführungen des BVerfG in diesem Zusammenhang lassen erkennen, dass Fortschritte bei der Impfkampagne Anlass für eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung von flächendeckenden Schulschließungen sein könnten. Darüber hinaus betont das BVerfG die die Länder treffende Verpflichtung, während des Verbotes von Präsenzunterricht möglichst Distanzunterricht anzubieten. Betont wird auch, dass der Staat je länger eine Gefahrenlage anhält, umso stärker verpflichtet sein könne, freiheitsschonendere Alternativen zu erforschen und einzusetzen, um Schulschließungen möglichst zu verhindern. Insoweit wird dem Bund zugutegehalten, dass er die Länder bei der Digitalisierung finanziell unterstützt.

Im Hinblick auf die formelle Verfassungsmäßigkeit stellt das Gericht fest, dass das Gesetz nicht zustimmungspflichtig war. Auch die Ausgestaltung als selbstvollziehende und bundeseinheitlich wirkende Norm hat das BVerfG nicht beanstandet. Ohne nähere Begründung führt das Gericht insoweit aus, die Annahme des Gesetzgebers, ohne bundeseinheitlich wirkende Regelungen bestehe eine Schutzlücke, sei von dessen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum gedeckt. 

Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2022

Am 1. Dezember 2021 fand die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zu den Änderungsvorschlägen der Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag zum Haushaltsbegleitgesetz 2022 (vgl. NLT-Aktuell 30/2021 S. 5) statt. Grundsätzlich stellten die kommunalen Spitzenverbände fest, dass es zwar einzelne Verbesserungen gibt, aber weder eine Rücknahme des Eingriffs in die kommunale Finanzausstattung durch Kürzung und perspektivische Streichung der Landeszuwendungen nach § 5 AGSBG II vorgenommen, noch eine Lösung zum Abbau des immensen Investitionsstaus bei der Krankenfinanzierung in Aussicht gestellt wurde.

Begrüßt wurden hingegen die vorgesehene Entlastung für die Kreisebene in Höhe von insgesamt 60 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023, die Verlängerung der Fristen im Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und die Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes hinsichtlich der verpflichtenden Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Zur Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst wurde nochmals die nachhaltige Kritik an der fehlenden Anschlussfinanzierung ab 2027 vorgetragen. Zur im Übrigen vorgesehenen gesetzlichen Umsetzung im Rahmen eines Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst wurden keine Bedenken erhoben.

Hinsichtlich des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes hatten die Mehrheitsfraktionen noch am Tag vor der Sitzung einen Änderungsvorschlag mit Blick auf Vereinfachungen bei der Personalausstattung in Kindertagesstätten in Randzeiten eingebracht. Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Regelung nur insofern begrüßt, als dass das Land endlich die problematische Situation bei der Personalgewinnung in den Tageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern zur Kenntnis genommen hat. Insgesamt geht der Vorschlag aber nach ihrer Auffassung nicht weit genug. Eine weitere kurzfriste Änderung wurde für die Beamtenbesoldung eingebracht. Die für die Tarifbeschäftigten der Länder geregelte Corona-Sonderzahlung soll in Höhe von 1.300 Euro für aktive Beamte und von 650 Euro für Anwärter so geregelt werden, dass die Zahlung noch im ersten Quartal 2022 ausgezahlt werden kann. Im Übrigen soll dem Vernehmen nach der Tarifabschluss im nächsten Jahr wirkungsgleich auf die Beamtenbesoldung übertragen werden. Diese wurde von kommunaler Seite begrüßt.

Der Landeshaushalt und das Haushaltsbegleitgesetz sollen in der 50. Kalenderwoche beschlossen werden. 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze

Die Koalitionsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und einen Änderungsantrag dazu vorgelegt. Die AG KSV hat begrüßt, dass die grundsätzliche Regelung des § 64 NKomVG zu Videositzungen in kommunalen Gremien in diesem Verfahren abgetrennt wurde und haben verdeutlicht, dass nach ihrer Einschätzung die Flexibilisierung der Anwendung des § 182 Abs. 2 NKomVG angesichts der nun fehlenden Feststellung der pandemischen Lage dringend geboten erscheint. Wir haben ferner das Bedürfnis nach einer Sonderregelung auch für das Wahlrecht betont und erneut darauf hingewiesen, dass wir wegen der derzeit fehlenden Anwendbarkeit des § 3a Abs. 2 NGÖGD und der Sonderregelungen des NKatSG die Feststellung einer pandemischen Lage auf Bundes- oder Landesebene weiterhin für sachgerecht halten. Sollte dies nicht geschehen, müsste das Land die Anwendbarkeit der genannten Sonderregelungen im NGÖGD und im NKatSG ebenfalls prüfen.

Unmittelbar im Vorfeld der abschließenden Beratung im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages am heutigen Donnerstag hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände am späten gestrigen Abend erneut an den Vorsitzenden des Innenausschusses gewandt und eine Anwendbarkeit der Regelungen des § 182 NKomVG auch für den Fall angeregt, dass der Landtag einen Beschluss im Sinne des aktuellen § 28a Abs. 8 des IfSG fasst. Ausdrücklich wurde aber darauf hingewiesen, dass die AG-KSV grundsätzlich mit Erreichen der Warnstufe 2 das Feststellen der epidemischen Lage durch den Landtag für geboten erachtet.

14 Regionen bewerben sich als „Zukunftsregion in Niedersachsen“

Wie das Niedersächsische Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung mit Pressemitteilung vom 1. Dezember 2021 mitgeteilt hat, haben sich 14 Regionen in Niedersachsen als „Zukunftsregion in Niedersachsen“ beworben und Ideenskizzen eingereicht. Diese Kooperationen dürfen nun ihre Konzepte mit finanzieller Förderung des Landes weiter ausbauen und erhalten damit die Chance auf EU-Fördermittel von insgesamt mehr als 95 Millionen Euro bis 2027. Die 14 Regionen sind die folgenden Landkreise, die Region Hannover und (kreisfreien) Städte:

Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes: Neuzuschnitt der Wahlkreise

Die Regierungsfraktionen von SPD und CDU haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/10256). Mit diesem soll eine Neuordnung der Landtagswahlkreise für die 19. Wahlperiode vorgenommen werden, die aufgrund der ungleichen Bevölkerungsentwicklung in Niedersachsen erforderlich geworden ist. Im Ergebnis soll im Norden (Raum Lüneburg) ein neuer Wahlkreis entstehen, im Süden (Raum Seesen) dafür einer entfallen.

Aufgrund der festgestellten Abweichungen der Größe einiger Wahlkreise vom Durchschnitt aller Wahlkreise ist es notwendig, eine punktuelle Neuabgrenzung und Neuordnung der Wahlkreise vorzunehmen, da aufgrund der Entwicklung der Bevölkerungszahlen und der seit der letzten Landtagswahl erfolgten Gebiets- und Namensänderungen einzelner Kommunen in den betroffenen Gebieten eine verfassungskonforme Durchführung der Landtagswahl unter Beibehaltung der bestehenden Wahlkreisgrenzen nicht gewährleistet werden kann. Aufgrund der Überschreitung der verfassungsmäßigen Toleranzgrenze von +/- 25 Prozent besteht bei vier Wahlkreisen Handlungsbedarf:

bisheriger Wahlkreis 13 (Seesen) – 31,03 Prozent

bisheriger Wahlkreis 19 (Einbeck) – 26,69 Prozent

bisheriger Wahlkreis 49 (Lüneburg) + 28,12 Prozent

bisheriger Wahlkreis 60 (Osterholz) + 25,56 Prozent

Aufgrund des Handlungsbedarfs in Südniedersachsen soll unter anderem der bisherige Wahlkreis 13 (Seesen) aufgelöst und damit einhergehend eine Neuordnung der angrenzenden Wahlkreise in dieser Region erfolgen. Im Raum Lüneburg soll aufgrund der stetigen Zunahme der Bevölkerungszahlen zusätzlich ein neuer Wahlkreis 48 geschaffen werden. Der neue Wahlkreis Lüneburg-Land erhält vom Wahlkreis Lüneburg-Stadt Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, von Lüneburg-Lüchow-Dannenberg die Samtgemeinde Scharnbeckund von Uelzen die Samtgemeinde Ilmenau. Die Nummerierungen werden entsprechend angepasst. Die Gesamtanzahl der Wahlkreise bleibt unverändert bei 87.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen

Die Fraktion der SPD und die Fraktion der CDU haben den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Derzeit befasst sich der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landtages mit dem Gesetzesvorhaben.

Der Gesetzentwurf ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Nachbesetzung vor allem von Hausarztsitzen in ländlichen Gebieten zunehmend schwieriger wird. Die in den vergangenen Jahren ergriffenen Maßnahmen zur Sicherung einer flächendeckenden hausärztlichen Versorgung reichen nicht aus, um den erkennbaren Bedarf vor Ort nachhaltig zu decken. Der Gesetzentwurf sieht ergänzend zu übrigen Steuerungsinstrumenten zur Eindämmung der prognostizierten Versorgungslücken als Teil eines Maßnahmenpakets die bevorzugte Vergabe von Medizinstudienplätzen an Studierwillige vor, die sich zu einer hausärztlichen Tätigkeit in mangelversorgten Gebieten verpflichten. Über diese „Landarztquote“ sollen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen 20 Bewerberinnen und Bewerber je Hochschulstandort im Studiengang Humanmedizin zugelassen und für die hausärztliche Versorgung im ländlichen Raum gewonnen werden. Nähere Einzelheiten zu dem Gesetzentwurf können der LT-Drs. 18/10176 entnommen werden.

Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien

Das Land Niedersachsen fördert seit Ende 2016 kommunale ÖPNV-Aufgabenträger bei dem Betrieb von landesbedeutsamen Buslinien. Als Grundlage für die Förderung gilt der Erlass über die Gewährung von Zuwendungen für die Finanzierung von landesbedeutsamen Buslinien im ÖPNV vom 29. Dezember 2016. Dieser Erlass läuft zum 31. Dezember 2021 aus. Die erfolgreiche Förderung landesbedeutsamer Buslinien soll 2022 in Form einer Förderrichtlinie fortgeführt werden. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) hat uns den Entwurf des Fördererlasses über die Finanzierung landesbedeutsamer Buslinien mit der Gelegenheit zu einer kurzfristigen Stellungnahme übermittelt. Als Neuerungen sind u.a. vorgesehen:

  • Der Basisförderbetrag wird von 0,98 Euro/km auf 1,05 Euro/km angehoben. Dies entspricht einer knapp siebenprozentigen Steigerung der Lebenshaltungskosten, die von 2016 bis 2020 gegeben war. Die weiteren, nach Steuerkraft gestaffelten Förderbeträge werden im unveränderten Verhältnis entsprechend angehoben.
  • Zur Stimulierung der Aufgabenträger wird bei einer Neueinrichtung und Ausschreibung einer Linie eine zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung vorgesehen (Aufschlag von 10 Cent je km), um den Aufgabenträgern einen zusätzlichen Anreiz zu bieten, die mit der Neuplanung und Ausschreibung verbundenen Initialkosten auf sich zunehmen. 

Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP

SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben am 24. November 2021 Tage ihren Koalitionsvertrag auf Bundesebene vorgelegt. Im Einzelnen führt der DLT hierzu Folgendes aus:

In dem 177-seitigen Dokument mit dem Titel „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ wird erwartungsgemäß ein Fokus auf Klimaschutz, Digitalisierung, soziale Sicherung, gesellschaftliche Erneuerung und Staatsmodernisierung gelegt. Zu den damit zwangsläufig im Zusammenhang stehenden Finanzfolgen enthält der Koalitionsvertrag demgegenüber nur vage Aussagen, etwa im Hinblick auf die ‚äußerst anspruchsvolle haushaltspolitische Ausgangslage‘. Insbesondere enthält das Papier keine Liste prioritärer Vorhaben mit Finanzierungsansätzen – anders als 2018. Verwiesen wird auf die Einhaltung der Schuldenbremse ab 2023 (S. 158), bei der 2022 von der Ausnahmeklausel Gebrauch gemacht werden soll. Zudem sollen Sondervermögen Kreditaufnahmebefugnisse erhalten (Deutsche Bahn, BImA).

Die Koalitionspartner haben einige Kernbotschaften in dem Kurzpapier zusammengefasst.

Kommunalrelevante Aspekte sind insbesondere:

  • mehr digitale Verwaltung durch Entbürokratisierung und Standardisierung von ITSchnittstellen zwischen Bund und Ländern,
  • Beschleunigung und Entbürokratisierung des Digitalpakts Schule sowie Digitalpakt 2.0,
  • Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren,
  • massiver Ausbau Erneuerbarer Energien,
  • Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft im Industriemaßstab,
  • Aufbau eines Leitmarkts für E-Mobilität und einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur,
  • Ablösung des Arbeitslosengeldes II durch ein Bürgergeld,
  • Einführung einer Kindergrundsicherung, in der alle bisherigen finanziellen Unterstützungsleistungen gebündelt werden sollen,
  • Heizkostenzuschuss für einkommensschwache Familien,
  • neue Impulse für die Schaffung bezahlbaren Wohnraums,
  • Steigerung der Bildungsausgaben gemeinsam mit den Ländern,
  • Verbesserung der Bedingungen in der Altenpflege,
  • Einrichtung eines Corona-Krisenstabes.

Darüber hinaus enthält der Koalitionsvertrag auf S. 128 folgende Passage:

„Bei neuen Aufgaben, die der Bund auf die anderen Ebenen übertragen will, wird auf die Ausgewogenheit der Finanzierung stärker geachtet. Dazu gehört auch weiterhin eine Beteiligung des Bundes an den Kosten der Flüchtlingsunterbringung, -versorgung und -integration sowie die dauerhafte Beteiligung des Bundes an den Kosten der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern.“

Sozialplattform für das Onlinezugangsgesetz, NLT wirkt im Bereich SGB II mit

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Mit der bundesweiten „Sozialplattform“ soll ein zentraler Online-Zugang zu Sozialleistungen eingerichtet werden, welcher Antrags- und Beratungsdienstleistungen nutzerfreundlich anbietet und an die zuständigen Stellen vor Ort vermittelt. Die Realisierung der Sozialplattform erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Für den Bereich des SGB II ist auf die Besonderheit hinzuweisen, dass sich zur Umsetzung des OZG und zur Entwicklung digitaler Geschäftsprozesse auf Initiative der Hessischen Kommunalen Jobcenter mit maßgeblicher Unterstützung der Kommunalen Jobcenter (KJC) in Niedersachsen eine umfassende Projektstruktur gebildet hat. In einem bundesländerübergreifenden Austausch stimmen die beteiligten KJC die Arbeitsverteilung und die Projekte ab. In einem gesonderten Prozess des „kleinen verteilten Vorgehens“ (kvV) werden die OZGAnträge für das SGB II durch die KJC selbst entwickelt. Die OZG- und FIM-konformen Prozesse werden dann dem Themenfeldfederführer Nordrhein-Westfalen sowie dem CoFederführer Hessen zugeleitet. Die erarbeiteten Produkte des SGB II finden Eingang in die kommenden Digitalisierungsstraßen und werden in den Freigabeprozess für die OZGPlattform und die FIM-Plattform gelenkt. Zuletzt hat das Kompetenzteam aus Hessischem Städtetag und NLT am 18. November 2021 die OZG-Prozesse „Einstiegsgeld“, „Betriebskostenabrechnung“, „Durchführung von Arbeitsgelegenheiten“ sowie „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“ zur Genehmigung vorgelegt.

Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetz

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetzes beschlossen und in den Deutschen Bundestag eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Fristen im Ganztagsfinanzierungsgesetz und im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungsbetreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter um ein Jahr auf den 31. Dezember 2022 zu verschieben.

Verfassungswidrigkeit der zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Mit Beschluss vom 3. November 2021 (1 BvL 1/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Eintritt der Vorteilslage für aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verfassungswidrig erklärt. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Die Entscheidung schließt sich an die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zur rückwirkenden Erhebungsmöglichkeit auch in anderen Bundesländern an. Für Niedersachsen hatte der Landesgesetzgeber hierauf bereits mit Gesetz vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) reagiert. Seither regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG, dass die Festsetzung eines Beitrages auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Entstehen der Vorteilslage mindestens 20 Jahre zurückliegt.

11. Niedersächsischer Gesundheitspreis

Der vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS), vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW), von der AOK Niedersachsen, der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) und der Apothekerkammer Niedersachsen gemeinsam ausgelobte und mit insgesamt 15.000 Euro dotierte 11. Niedersächsische Gesundheitspreis wurde in diesem Jahr durch Frau Ministerin Daniela Behrens (MS) in einer hybriden Veranstaltung verliehen. Eine fachkundige Jury hat die drei besten Gesundheitsprojekte aus 61 Bewerbungen zu den ausgeschriebenen drei Preiskategorien ausgewählt. Die mit jeweils 5.000 Euro dotierten Auszeichnungen gingen an folgende Preisträgerinnen und Preisträger:

Preiskategorie: Psychische Gesundheit in jeder Lebensphase stärken

Projekttitel: „MOIN – Mobile Inklusion“

Ausgezeichnet: Verein „Die Brücke – Verein zur Förderung der Wiedereingliederung psychisch Erkrankter e. V.“

Preiskategorie: Gemeinsam in Bewegung bleiben

Projekttitel: „Fit gegen Corona“

Ausgezeichnet: Berufsbildende Schulen des Landkreises Peine

Preiskategorie: eHealth – digital unterstützt in Behandlung, Pflege und Reha

Projekttitel: „ELISE – Ein Lernendes und Interoperables, Smartes Expertensystem für die pädiatrische Intensivmedizin“

Ausgezeichnet: Medizinische Hochschule Hannover (MHH) (Abteilungen: Pädiatrische Kardiologie und Intensivmedizin der MHH und das Peter L. Reichertz Institut für Medizinische Informatik der TU Braunschweig und der MHH)

Weitere Informationen stehen auch auf der Homepage www.gesundheitspreis-niedersachsen.de zur Verfügung.

Tierschutz: Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet

Im September 2019 hatte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Entwurf einer Verordnung zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften und im Juni 2020 einen überarbeiten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vorgelegt. Nunmehr ist die Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 4970).

Mit der Verordnung werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Bedürfnisse von Hunden berücksichtigt. Insbesondere werden Haltungs- und Betreuungsanforderungen angepasst und ein Ausstellungsverbot für Hunde vorgesehen, die Qualzuchtmerkmale aufweisen. Durch Änderungen in der Tierschutztransportverordnung wird zudem über das Unionsrecht hinausgehend der Verstoß gegen Temperaturüberschreitungen während des Transports als Ordnungswidrigkeit geahndet und bußgeldbewehrt.