Cover-NLT-Aktuell-25

Ergebnisse der Direktwahlen/Stichwahlen am 12. bzw. 26. September 2021

In Anknüpfung an unsere Berichtserstattung vom 17. September 2021 zu den diesjährigen Kommunalwahlen informieren wir zu den Stichwahlen in acht Landkreisen sowie der Region Hannover, die parallel zur Bundestagswahl stattgefunden haben. Damit steht nunmehr fest, wer in 22 der 36 Landkreise und der Region Hannover am 1. November 2021 das Amt als Landrätin, Landrat bzw. Regionspräsident antreten wird. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass einige parteigebundene Kandidaten auch von politischen Mitbewerbern unterstützt wurden.

Spitzenverbände kritisieren Sanierung des Haushalts auf dem Rücken der Kommunen

„Erstmals seit über 15 Jahren greift eine Landesregierung massiv in die kommunale Finanzausstattung ein. Den vor zehn Tagen frisch gewählten Abgeordneten der Kommunen werden in ihrer Wahlperiode über 560 Millionen Euro weggenommen. Dringend notwendige Investitionen in die Infrastruktur unterbleiben. Sehenden Auges werden fachliche Defizite in sensiblen Bereichen wie dem Verbraucher- und dem Katastrophenschutz in Kauf genommen. Das Land saniert seinen eigenen Haushalt auf dem Rücken der Kommunen und hofft, dass diese weiter als Lückenbüßer einspringen. Der Entwurf dieses Doppelhaushaltes ist völlig inakzeptabel,“ kritisiert der der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, im Rahmen der Anhörung zum Landeshaushalt im zuständigen Landtagsausschuss am 22. September 2021.

„Angesichts der äußerst schwierigen Finanzlage der Kommunen aufgrund der CoronaPandemie hatte das Land 2020 einen kommunalen Rettungsschirm mit umfangreichen Maßnahmen beschlossen. Zwei Jahre später holt es sich das Geld durch eine Kürzung von Zuweisungen im Sozialbereich nunmehr zurück. Dies ist angesichts des großen Engagements der Gemeinden, Städte und Landkreise zur Bewältigung der Pandemie unverantwortlich. Das gilt auch für die beschlossene Aufstockung der Krankenhausinvestitionen um 18 Millionen Euro Landesgeld für die Krankenhausinvestitionen. Wir brauchen eine Verdopplung des bisherigen Ansatzes von 120 Millionen und ein Sonderprogramm für große Neubauten zu Strukturverbesserung“, ergänzte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Dr. Jan Arning.

„Im Übrigen fehlt für die erforderliche Versorgung im Land mit Ärztinnen und Ärzten die dringend benötigte Erhöhung der Anzahl der Medizinstudienplätze. Mit dem Niedersächsischen Kindertagesstättengesetz wurden im Sommer neue Kosten im Bereich der frühkindlichen Bildung veranlasst. Bereits heute wenden die niedersächsischen Kommunen mehr als 2 Milliarden Euro für Kindertagesstätten und Kindertagespflege auf. Wir vermissen das seit Jahren angemahnte stärkere Engagement des Landes in diesem Bereich“, so Präsident Dr. Marco Trips, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund abschließend.

Raumordnung: Einstufungsgrenze für Einzelhandelsgroßprojekte

Am 22. September 2021 fand im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Niedersächsischen Landtages eine Anhörung zum Entschließungsantrag der regierungstragenden Fraktionen von SPD und CDU zur „Flexibilisierung für Neuansiedlungen und bestehende Einzelhandelsunternehmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung unserer ländlichen Räume“ statt. Darin enthalten ist u.a. ein Prüfauftrag, ob die derzeitige Einstufungsgrenze für Einzelhandelsgroßprojekte jenseits von städtebaulich integrierten Lagen und zentralen Orte von derzeit 800 m² beibehalten werden sollte oder einer Erhöhung bedarf.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zeigte sich dabei einer ergebnisoffenen Prüfung aufgeschlossen. Hierbei dürften die möglichen Folgen einer Erhöhung der Einstufungsgrenze jedoch nicht außer Acht gelassen werden, so z.B. eine drohende Konzentrationswirkung mit Verdrängung von Fachgeschäften und kleinere Einzelhändlern. Aufgrund der bestehenden Regelungssystematik mit einem Verweis auf § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung im Landes-Raumordnungsprogramm käme eine Änderung der Verkaufsflächenbegrenzung ferner einer Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleich. Danach seien die 800 m² bisher eine bewährte und praktikable Begrenzung. Während sich NLT und NST damit gegenüber einer unmittelbaren Erhöhung der Einstufungsgrenze nicht bedenkenlos positionierten, begrüßte der NSGB abweichend eine Erhöhung auf 1.200 m² – etwa um gegenüber dem OnlineHandel konkurrenzfähig zu bleiben.

Niedersachsen bringt Absonderungsverordnung auf den Weg

Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. So wird verbindlich festgelegt, dass enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ihre Absonderung nun nach fünf Tagen mit einem negativen PCR Test und nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Test beenden können. Nach zehn Tagen läuft die Quarantäne bei nicht infizierten Personen automatisch aus.

Kinder und Jugendliche Schülerinnen und Schüler können eine durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne nun landesweit und grundsätzlich bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.

Zudem regelt die Verordnung rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Eine solche ausdrückliche Rechtsverpflichtung war bislang nicht gesondert normiert.

Darüber hinaus enthält die Verordnung die Verpflichtung für infizierte Personen, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss, um die Kontaktnachverfolgung zu beschleunigen. Damit sollen die niedersächsischen Gesundheitsämter vor dem Hintergrund gestiegener Infektionszahlen entlastet werden.

Neufassung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht

Die Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft. Durch die Neufassung wird die kostenlose Bürgertestung durch eine kostenlose Testung für Personen, die aufgrund der fehlenden Möglichkeit, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, bei einer Infektion mit dem Coronavirus besonders vulnerabel wären, ersetzt. Insbesondere § 4a wurde gegenüber dem Verordnungsentwurf noch einmal angepasst: Nun gilt eine kostenlose Testung auch für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Tes-tung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Außerdem ist die Übergangsfrist für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf den 31. Dezember 2021 verlängert worden. Beide Punkte hatte der Deutsche Landkreistag in seiner Stellungnahme zum Verordnungsentwurf gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgebracht.

Impfungen in Krankenhäusern

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat in einem Schreiben an die Hauptgeschäftsstelle mitgeteilt, welche Maßnahmen getroffen werden, um den Krankenhäusern die Durchführung und Abrechnung von Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu ermöglichen. Abteilungsleiter Dr. Holtherm führt in dem Schreiben aus, dass derzeit die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 angepasst wird. Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken können demnach die COVID-19-Impfstoffe ab dem 1. Oktober 2021 über den pharmazeutischen Großhandel bestellen. Des Weiteren kündigt das BMG an, dass alsbald konkrete Informationen betreffs einer Anbindung der Krankenhäuser an das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) übermittelt werden sollen. Es werde aktuell mit Unterstützung der Länder nach Möglichkeiten gesucht, die Krankenhäuser hier möglichst einfach und effizient anzubinden.

Verordnung zur erneuten Verlängerung des „Pflegeschutzschirms“ verkündet

Die vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte „Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“ ist nach Zustimmung durch den Bundesrat im Bundesanzeiger verkündet worden (BAnz AT 22. September 2021 VI). Darin werden folgende Maßnahmen, die bislang bis 30. September 2021 befristet sind, bis einschl. 31. Dezember 2021 verlängert:

      – Erstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für zuge-

        lassene Pflegeeinrichtungen (§ 150 Abs. 2 bis 4 SGB XI)

      – Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen (§ 150 Abs. 5 SGB XI) 

      – Erstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für nach

        Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Abs. 5a SGB XI)

      – Flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Abs. 5b SGB XI)

      – Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung des Versicherten aufgrund der

        zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf Grundlage strukturierter telefonischer oder

        digitaler Befragung (§ 147 Abs. 1 und Abs. 6 SGB XI)

      – Abruf der Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI telefonisch, digital oder per

        Videokonferenz (§ 148 SGB XI)

      – Anzeigepflicht von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (§ 150 Abs. 1

        SGB XI)

      – Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld (§ 150 Abs. 5d SGB XI): Der Anspruch auf

        Pflegeunterstützungsgeld umfasst weiterhin 20 Arbeitstage. Diese Verlängerung ist bereits

        beim letzten Mal erfolgt und wird aus formaljuristischen Gründen wiederholt.

Rede zur Lage der Union 2021 der EU-Kommissionspräsidentin

Die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen hat am 15. September 2021 ihre zweite Rede zur Lage der Union gehalten. Sie kündigte darin an, die Gesundheitsvorsorge der EU zu stärken, die Digitalisierung, Halbleitertechnologie und den globalen Natur- und Klimaschutz sowie den Ausbau einer Europäischen Verteidigungsunion voranzubringen.

Die Kommissionspräsidentin beschwor den Gemeinsinn der EU-Staaten und zählte die erreichten Erfolge im vergangenen Jahr auf. Mit über 70 Prozent vollständig geimpften Erwachsenen nehme die EU weltweit eine Vorreiterrolle ein. Als einzige hätte die EU die Hälfte ihrer Impfstoffproduktion mit über 130 Ländern weltweit geteilt. Das digitale Impfzertifikat der EU sei in kürzester Zeit operationell geworden mit mittlerweile 42 angeschlossenen Ländern auf 4 Kontinenten. In der schwersten globalen Wirtschaftskrise seit Jahrzehnten sei NextGenerationEU auf den Weg gebracht und mit dem Programm SURE über 31 Millionen Arbeitnehmer sowie 2,5 Millionen Unternehmen in Europa unterstützt worden. Im letzten Quartal habe die Eurozone die USA und China beim Wachstum überholt.

Mit Blick auf die Corona-Pandemie kündigte von der Leyen an, weitere 200 Millionen Impfdosen für Afrika bis Mitte nächsten Jahres zur Verfügung zu stellen. Als Lehre aus der Pandemie würden in den kommenden sechs Jahren außerdem 50 Milliarden Euro in die Gesundheitsvorsorge der gesamten EU im Rahmen einer Krisenvorsorge- und Resilienzmission investiert werden. Die geplante EU-Behörde HERA zur Vorsorge von Gesundheitskrisen solle bald einsatzfähig sein.

Beim EU-Migrations- und Asylpaket seien hingegen „nur quälend langsame Fortschritte“ erreicht worden. Die Präsidentin fordert das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Einigung zu beschleunigen. Eine gemeinsame Grundlage könne gefunden werden. Vor dem Hintergrund der Ereignisse in Afghanistan plädierte sie für den Ausbau der Europäischen Verteidigungsunion. Grundsatzentscheidungen sollten in der ersten Hälfte 2022 unter französischer Ratspräsidentschaft getroffen werden. Sie warb für die Idee eines gemeinsamen Lage- und Analysezentrums. Afghanistan solle schließlich zusätzliche 100 Millionen Euro an humanitärer Hilfe erhalten.

Als einen weiteren Schwerpunkt der künftigen Politik nannte die Präsidentin verstärkte Anstrengungen bei der Digitalisierung. Neben erforderlichen Investitionen in großem Umfang in 5G und Glasfaser und einer besseren Vermittlung digitaler Kompetenzen gelte es, eine Halbleitertechnologie für die Schaffung eines europäischen Chip-Ökosystems auszubauen. Die Herstellung von Hochleistungschips in Europa müsse gestärkt werden, um die Abhängigkeit von asiatischen Produzenten zu beseitigen. Hier werde sie entsprechende Legislativvorschläge vorlegen. Daneben solle die der Wettbewerbspolitik überprüft und fit für neue Herausforderungen gemacht werden.

Strafrechtlicher Schutz gegen sog. Feindeslisten

Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sog. Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist am 22. September 2021 in Kraft getreten.

Herzstück des Gesetzes vom 14. September 2021 zur Änderung des Strafgesetzbuches (BGBl. I S. 4250) ist der neue § 126a StGB, der auch dem Schutz kommunaler Amtsträger dienen kann. Danach wird bestraft, wer sog. „Feindeslisten“ verbreitet. Unter „Feindeslisten“ sind Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen zu verstehen, die – vorwiegend im Internet – oder auch auf andere Weise zugänglich gemacht und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden, wie beispielsweise, die Person könne „ja mal Besuch bekommen“ oder „gegen so jemanden müsse man mal etwas unternehmen“.

Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes in den Landtag eingebracht

Die Landesregierung hat einen überarbeiteten Gesetzentwurf des Niedersächsischen Wassergesetzes nunmehr in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/9917). Nach summarischer Durchsicht der Geschäftsstelle sind infolge des Beteiligungsverfahrens folgende wesentliche Änderungen am Gesetzesentwurf vorgenommen worden:

           – Auf die Aufnahme eines neuen § 56a (Schwall und Sunk) wird verzichtet.

           – Neu in den Entwurf aufgenommen wurde § 75 Absatz 3 NWG-E, mit dem im Falle

            einer Eigentumsaufgabe an einem Grundstück oder einer Anlage der bisherige

            Eigentümer zum Ersatz der Mehrkosten bei der Unterhaltung verpflichtet wird. Eine

            solche Ergänzung hatte die AGKSV in der Stellungnahme gefordert.

           – Ebenso entfällt die Aufnahme einer Verpflichtung zur (verpflichtenden) Aufstellung

            von Unterhaltungsanordnungen in § 79 Abs. 3 NWG-E. Dies ist aus fachlicher Sicht zu

            begrüßen.

           – Die Aufnahme einer Anzeigepflicht für Feldmieten im bisherigen Entwurf zu § 87 Abs.

            3 entfällt. Stattdessen ist in § 87 Satz 1 NWG-E nunmehr (nur noch) eine

            Verordnungsermächtigung für das Fachministerium vorgesehen, die (materiellen)

            Anforderungen an die Lagerung durch Verordnung zu regeln. Die AGKSV hatte die

            Einführung ei ner Anzeigepflicht für Feldmieten als langjährige Forderung des

            Vollzugs ausdrücklich begrüßt, aber auf den dadurch entstehenden Mehraufwand

            hingewiesen. Gleichwohl werden in der Gesetzesbegründung die von der AGKSV

            „geäußerten Bedenken bezüglich des dadurch entstehenden Mehraufwandes für die

            unteren Wasserbehörden“ nunmehr als Grund für die Streichung der Anzeigepflicht

            genannt. 

Neue Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts zur Geflügelpest

Nach Abklingen des bisher schwersten Geflügelpestgeschehens zwischen Herbst 2020 und Frühjahr 2021 gab es insbesondere in den nordischen Ländern Europas auch über den Sommer hinweg konstant Nachweise des hochpathogenen aviären Influenza-Virus des Subtyps H5. Das Geschehen ist damit nie vollständig zum Erliegen gekommen. Angesichts dessen hat das Friedrich-Loeffler-Institut nunmehr eine neue Risikoeinschätzung zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland vorgelegt. Es bewertet das Risiko eines erneuten Auftretens des hochpathogenen aviären Influenza-Virus in Europa und in Deutschland im Laufe der Herbst-Monate insgesamt als hoch.

Fair speech – gemeinsam gegen Hass im Internet – 14 kommunale Präventionsräte im Nordwesten Niedersachsens unterstützen Prävention von digitaler Gewalt

Mit der Kampagne „Fair Speech – Gemeinsam gegen Hass“ reagieren kommunale Präventionsräte im Nordwesten Niedersachsens auf die zunehmende digitale Gewalt gegenüber Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger. Unter der Schirmherrschaft von Ministerpräsident Stephan Weil und mit Förderung des Landespräventionsrat Niedersachsen haben die Präventionsräte Loxstedt, Verden und Oldenburg ein Programm mit Online-Veranstaltungen erstellt, dass von weiteren elf Präventionsräten mitgetragen wird. Start für die Kampagne war am Mittwoch, 15. September 2021 mit einer Online-Veranstaltung.

Bis zum 14. Dezember 2021 werden in weiteren Online-Angeboten die Themen Hass im Netz, Falschinformationen, Verschwörungserzählungen, digitale Gewalt vorgestellt. Ebenso werden Handlungsansätze aus den Bereichen Prävention und Intervention sowie entsprechende Akteure vorgestellt.

Zu einigen Veranstaltungen muss man sich anmelden, weil eine Begrenzung der Teilnehmenden gegeben ist. Die anderen Veranstaltungen können ohne Anmeldung mitgehört werden.

Europäische Woche der Abfallvermeidung 2021

Die Europäische Woche der Abfallvermeidung (EWAV) ist Europas größte Kommunikationskampagne zu den Themen Abfallvermeidung und Wiederverwendung (siehe zur letztjährigen EWAV das Bezugsrundschreiben). In diesem Jahr findet die EWAV vom 20. November bis zum 28. November 2021 statt. Die EWAV verfolgt einen dezentralen Ansatz, bei dem Kommunen, Schulen, Unternehmen, Vereine und Einzelpersonen eigene Aktionen gestalten können. Das diesjährige Motto lautet: „Wir gemeinsam für weniger Abfall – unsere Gemeinschaft für mehr Nachhaltigkeit!“. Der Fokus der EWAV 2021 liegt damit auf nachhaltigen Gemeinschaften. Dazu gehören soziale Gruppen, wie z. B. Familien, Freundeskreise, Kollegen sowie Nachbarschaften oder Kommunen, die sich vor Ort für die Abfallvermeidung einsetzen, nachhaltigen Konsum fördern und Multiplikatoren für abfallvermeidende Ideen sind. Das Jahresmotto stellt eine Orientierung dar, während die Akteure grundsätzlich frei in ihrer Themenwahl sind.

Die Landkreise und ihre Abfallwirtschaftsbetriebe können sich mit eigenen Aktionen an der EWAV beteiligen. Eine Anmeldung hierfür ist bis zum 5. November 2021 unter https://www.wochederabfallvermeidung.de/ beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU) möglich. Der VKU koordiniert in Deutschland die EWAV und begleitet die Kampagne medial. Auf der genannten Internetseite finden sich weitere Informationen zur Beteiligung an der EWAV.

Umweltpolitische Strategien und Berichte der Bundesregierung

Das Bundesumweltministerium hat erstmals eine Nationale Moorschutzstrategie veröffentlicht. Sie beschreibt die Situation der Moore in Deutschland und enthält Grundsätze, Ziele und Maßnahmen für den Moorschutz auf der Bundesebene. Die Strategie soll die Grundlage für die Unterzeichnung einer Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Moorbodenschutz schaffen.

Das Bundeskabinett hat den Fünften Bodenschutzbericht verabschiedet, der einen Überblick über die Bodenschutzpolitik in Bund und Ländern im Zeitraum 2017-2021 gibt. Schwerpunkte des Berichts sind die Themenkomplexe „Boden und Klima“ und „Organische Fluorverbindungen“.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat eine Nationale Waldstrategie 2050 veröffentlicht. Die Strategie beschreibt den aktuellen Waldzustand und formuliert Ziele und Meilensteine bis 2030 zu den Themen Klimawandelanpassung, Biodiversität, nachhaltige Waldwirtschaft und Erholungsfunktion des Waldes.

finanzen

„Erstmals seit über 15 Jahren greift eine Landesregierung massiv in die kommunale Finanzausstattung ein. Den vor zehn Tagen frisch gewählten Abgeordneten der Kommunen werden in ihrer Wahlperiode über 560 Millionen Euro weggenommen. Dringend notwendige Investitionen in die Infrastruktur unterbleiben. Sehenden Auges werden fachliche Defizite in sensiblen Bereichen wie dem Verbraucher- und dem Katastrophenschutz in Kauf genommen. Das Land saniert seinen eigenen Haushalt auf dem Rücken der Kommunen und hofft, dass diese weiter als Lückenbüßer einspringen. Der Entwurf dieses Doppelhaushaltes ist völlig inakzeptabel,“ kritisiert der der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert Meyer, im Rahmen der Anhörung zum Landeshaushalt im zuständigen Landtagsausschuss.

„Angesichts der äußerst schwierigen Finanzlage der Kommunen aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Land 2020 einen kommunalen Rettungsschirm mit umfangreichen Maßnahmen beschlossen. Zwei Jahre später holt es sich das Geld durch eine Kürzung von Zuweisungen im Sozialbereich nunmehr zurück. Dies ist angesichts des großen Engagements der Gemeinden, Städte und Landkreise zur Bewältigung der Pandemie unverantwortlich. Das gilt auch für die beschlossene Aufstockung der Krankenhausinvestitionen um 18 Millionen Euro Landesgeld für die Krankenhausinvestitionen. Wir brauchen eine Verdopplung des bisherigen Ansatzes von 120 Millionen und ein Sonderprogramm für große Neubauten zu Strukturverbesserung“, ergänzt der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Dr. Jan Arning.

 „Im Übrigen fehlt für die erforderliche Versorgung im Land mit Ärztinnen und Ärzten die dringend benötigte Erhöhung der Anzahl der Medizinstudienplätze. Mit dem Niedersächsischen Kindertagesstättengesetz wurden im Sommer neue Kosten im Bereich der frühkindlichen Bildung veranlasst. Bereits heute wenden die niedersächsischen Kommunen mehr als 2 Milliarden Euro für Kindertagesstätten und Kindertagespflege auf. Wir vermissen das seit Jahren angemahnte stärkere Engagement des Landes in diesem Bereich“, so Präsident Dr. Marco Trips, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund abschließend.

Ansprechpartner:

NLT: Dr. Stephan Meyn, Tel: 0511 / 8795318, Mobil: 0172/6342466,

E-Mail: meyn@nlt.de

NST: Stefan Witkop, Tel: 0511 / 36894-13, Mobil: 0172/5397513,

E-Mail: wittkop@nst.de

NSGB: Dr. Marco Trips, Tel: 0511 / 30285-51, Mobil: 0160/93977337,

E-Mail: trips@nsgb.de

Cover-NLT-Aktuell-24

Kommunalwahl am 12. September 2021

Am 12. September 2021 fand in den niedersächsischen Landkreisen, der Region Hannover sowie den Städten und Gemeinden die allgemeine Kommunalwahl statt. Bei den Kreiswahlen wurden die nebenstehenden Ergebnisse erzielt.

Neben den Kreistagen, der Regionsversammlung sowie den Stadt-, Gemeinde-, Bezirks- und Ortsräten wurden auch zahlreiche Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte direkt gewählt. In neun der 22 betroffenen Landkreise bzw. der Region Hannover findet am 26. September 2021 eine Stichwahl statt, nachdem keiner der angetretenen Kandidatinnen bzw. Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht hat. Dabei sind folgende (Zwischen-)Resultate zu verzeichnen:

Landkreis/Region        (Zwischen-)Ergebnis / gewählte Kandidatinnen und Kandidaten

Ammerland            Karin Harms (parteilos) 50,64 %

Celle                  Axel Flader (CDU) 62,1 %

Cloppenburg           Johann Wimberg (CDU) 66,08 %

Gifhorn Stichwahl zw.    Tobias Heilmann (SPD) 38,01 % und Dr. Andreas Ebel (CDU) 33,87 %

Goslar                 Dr. Alexander Saipa (SPD) 53,05 %

Göttingen              Stichwahl zw. Marcel Riethig (SPD) 37,51 % und Marlies Dornieden (CDU) 33,95 %

Hannover              Stichwahl zw. Steffen Krach (SPD) 37,1 % und Christine Karasch (CDU) 29,63 %

Heidekreis              Jens Grote (parteilos) 52,8 %

Helmstedt              Stichwahl zw. Gerhard Radeck (CDU) 48,9 % und Jan Fricke (SPD) 41,54 %

Hildesheim             Stichwahl zw. Bernd Lynack (SPD) 41,30 % und Evelin Wißmann (CDU) 32,73 %

Leer                    Matthias Groote (SPD) 81,25 %

Lüchow-Dannenberg    Stichwahl zw. Hanno Jahn (CDU) 37,58 % und Dagmar Schulz (Einzelw.) 24,74 %

Northeim               Astrid Klinkert-Kittel (SPD) 60,2 %

Oldenburg             Dr. Christian Pundt (parteilos) 63,39 %

Osterholz              Bernd Lütjen (SPD) 87,09 %

Peine                  Stichwahl zw. Henning Heiß (SPD) 43,9 % und B. Nourkhiz Mahjoub (CDU) 25,9 %

Rotenburg             Marco Prietz (CDU) 60,36 %

Stade                 Kai Seefried (CDU) 55,85 %

Vechta               Tobias Gerdesmeyer (CDU) 92,64 %

Wesermarsch         Stichwahl Stephan Siefken (Einzelw.) 42,28 % und Dr. Frank Ahlhorn (SPD) 37,79 %

Wittmund             Holger Heymann (SPD) 81,9 %

Wolfenbüttel          Stichwahl zw. Christiana Steinbrügge (SPD) 44,25 % u. Uwe Schäfer (CDU) 23,7 %

Eine ausführliche Berichterstattung zu den einzelnen Ergebnissen und gewählten Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten sowie den Kreistagen und der Regionsversammlung ist für die Ausgabe 5/2021 der NLT-Information im Oktober 2021 geplant.

Landeshaushalt 2022/2023 und Haushaltsbegleitgesetz 2022

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht. Die entsprechende Drucksache 18/9720 (Neu) liegt inzwischen in der Fassung des kompletten Haushalts mit knapp 4.000 Seiten vor und verfügt über eine Dateigröße von 44 MB. Die Einbringung ist im Zuge des Septemberplenums des Niedersächsischen Landtages am 15. September 2021 erfolgt.

Der Entwurf des Haushaltsplans sieht Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 36,6 Milliarden Euro in 2022 und 37,1 Milliarden Euro in 2023 vor. Eine Nettokreditaufnahme ist in Höhe von 227 Millionen Euro in 2022 und 113 Millionen Euro in 2023 vorgesehen. In beiden Jahren entspricht dies der zulässigen Höhe aufgrund der Wirkungen der Konjunkturkomponente im Rahmen der sogenannten Schuldenbremse, so dass die veranschlagte Kreditaufnahme unterhalb der durch Art. 71 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Verfassung gesetzten Obergrenze liegt. Der Finanzierungssaldo soll 2022 bei – 664 Millionen Euro liegen und in 2023 noch – 488 Millionen Euro betragen. Gegenüber der historischen Größenordnung des Jahres 2020 mit einem negativen Wert von rund 4,9 Milliarden Euro ist somit eine dramatische Verbesserung eingetreten. Vorgesehen ist, den Haushalt 2022/2023 im Dezemberplenum des Niedersächsischen Landtages zu beschließen.

Haushaltsbegleitgesetz 2022

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben zur Einbringung des Haushaltsgesetzes 2022/2023 den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/9885). In diesem Gesetz wird eine Reihe auch von kommunalrelevanten gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung des Haushaltes des Landes vorgesehen. So sollen technische Änderungen im kommunalen Finanzausgleich in Art. 1, eine Erhöhung der Finanzhilfe für die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Suchtfragen (NLS) um 200.000 Euro auf 1 Millionen Euro in Art. 2, kleinere Änderungen am Niedersächsischen Besoldungsgesetz (Art. 3) und dem Niedersächsischen Beamtengesetz (Art. 4) sowie Regelungen zur Schulgeldfreiheit erzieherischer Berufe (Art. 8) und zum Kommunalwald (Art. 10) novelliert werden. Erfreulich sind die beabsichtigten Regelungen zur Einführung eines Azubi-Tickets im ÖPNV (Art. 9 – vgl. den nachfolgenden Beitrag) anzusehen.

Ein Affront stellt hingegen die sukzessive Kürzung und perspektivische Streichung der Landeszuwendungen an die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz für Arbeitsuchende (SGB II) dar (vgl. hierzu bereits NLT-Aktuell 19/2021 S. 3 vom 16. Juli 2021). Hier gewährt das Land bislang jährlich 142 Millionen Euro. Diese sollen auf 100 Millionen Euro in 2022 und 50 Millionen Euro in 2023 reduziert werden und ab 2024 ganz entfallen. Hiergegen haben die kommunalen Spitzenverbände bereits bei der Vorstellung der Ergebnisse der Kabinettsklausur zum Landeshaushalt öffentlich Widerspruch erhoben. In der Gesetzesbegründung wird hierzu zunächst der ursprüngliche Anlass für den Landeszuschuss im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab 2005 dargestellt, bevor auf die deutlichen Erhöhungen der Beteiligungsquote des Bundes in den letzten Jahren eingegangen wird. Sodann heißt es wörtlich: „Insofern hat sich die materielle Grundlage des Landeszuschusses im Laufe der Zeit mehr und mehr aufgelöst. Gleichwohl wird der Zuschuss nicht sofort, sondern moderat in drei Stufen abgebaut.“

Da die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft eine Maßnahme zur Entlastung der Kommunen war, handelt es sich aus kommunaler Sicht hingegen schlicht um einen Eingriff in die kommunale Finanzausstattung zur Sanierung des Landeshaushaltes. Der Bund wollte mit seinen Maßnahmen die Kommunalfinanzen stützen und nicht die Landeshaushalte entlasten. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens wird am 22. September 2021 im Landtag zum Haushaltsgesetz und Haushaltsbegleitgesetz angehört. Der Eingriff des Landes in die kommunale Finanzausstattung wird in diesem Rahmen nochmals nachhaltig kritisiert werden.

Einführung von regionalen Schüler- und Azubi-Tickets im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes

Im Zuge des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 (vgl. den voranstehenden Beitrag) soll in Art. 9 auch das Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz deutlich ergänzt werden. Diese Gesetzesänderungen verfolgen das Ziel, die flächendeckende Einführung kostengünstiger, regionaler Schüler- und Azubitickets mit einheitlichen landesweiten Mindeststandards durch die kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger in ganz Niedersachsen kurzfristig zu unterstützen und dadurch die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für Schülerinnen, Schüler, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende attraktiver zu gestalten. Einzelheiten der Umsetzung sind dem Gesetzentwurf und der Begründung zu entnehmen. Nach erster Durchsicht entsprechen die Regelungen den in den Gremien der kommunalen Spitzenverbände erörterten Rahmenbedingungen für die Umsetzung des sogenannten Schüler- und Azubitickets. Insgesamt stellt das Land 30 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung, von denen 20 Millionen zusätzlich aus dem Landeshaushalt finanziert werden. Im Zuge der Einführung wird die Verteilung der sog. § 7a-Mittel ebenso angepasst (vgl. Anlage 1 – S. 5 des Gesetzentwurfes) und die Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Abs. 4 NNVG angehoben. Mittels einer neuen Anlage 1a zu § 7a Abs. 7 Satz 1 des Gesetzentwurfes sollen die landesweiten Mindeststandards für regionale Schüler- und Azubitickets festgehalten und mit bestimmten Beträgen (S. 6 des Gesetzentwurfes) hinterlegt werden. Als Wermutstropfen ist anzusehen, dass die Kommunen die zusätzlichen Zuweisungen beim ÖPNV im Ergebnis praktisch selbst finanzieren, weil das Land gleichzeitig die Zuweisungen nach dem SGB II sukzessive streicht (vgl. den vorangehenden Artikel).

Landesregierung legt Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vor

Die Niedersächsische Landesregierung hat am Mittwochabend einen umfangreichen, 20 Seiten umfassenden Entwurf einer Änderungsverordnung zur aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung in das Verbandsbeteiligungsverfahren gegeben. Schwerpunkt der Änderungen ist bei den drei Leitindikatoren nunmehr das Abstellen auf die landesweite sog. 7-Tage-Hospitalisierungstendenz, die angibt, wie viele Personen je 100.000 Einwohner sich mit einer Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung befinden. Eine entsprechende Anpassung der Landesverordnung ist nötig, weil das BundesInfektionsschutzgesetz nunmehr auf diese Hospitalisierungstendenz abstellt. Die beiden anderen Leitindikatoren, die regionale 7-Tage-Inzidenz und die landesweite Belegung der Intensivbetten mit Covid-19-Erkrankten, bleiben erhalten. Folgerichtig wird nunmehr geregelt, dass bei einem Erreichen der beiden landesweiten Indikatoren auch das Land die entsprechenden landesweiten Warnstufen feststellt.

Ferner werden in dem Verordnungsentwurf zahlreichen Regelungen aufgenommen, welche einzelnen Maßnahmen bei Erreichen bestimmter Warnstufen gelten. Nun wird z. B. eingeführt, dass im ÖPNV ab Warnstufe 3 Atemschutzmasken mit FFP2-Schutzniveau getragen werden müssen. Ferner sollen bei Warnstufe 3 Landkreise und kreisfreie Städte für bestimmte belebte Plätze unter freiem Himmel eine Maskenpflicht einführen. Für eine Reihe von Veranstaltungen wird insbesondere ab Erreichen der Warnstufe 3 für Ungeimpfte der Nachweis einer negativen PCR-Testung vorgeschrieben. Ferner soll geregelt werden, dass bei einer Beschränkung auf die sog. 2-G-Regelung durch private Veranstalter die teilnehmenden Personen einschließlich der dienstleistenden Personen weder eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen noch die Abstände einhalten müssen. Ausgenommen sind stets Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Für die Gastronomiebetriebe sollen künftig folgende Regelungen gelten: Mit Erreichen der Warnstufe 1 ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen auf geimpfte, genesene oder getestete Gäste beschränkt. Bei Erreichen der Warnstufe 2 ist künftig der Zutritt zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs auf geimpfte und genesene Gäste sowie das Personal beschränkt; Getestete haben dann nur zu Außenbewirtschaftungsflächen Zutritt. Ab Erreichen der Warnstufe 3 ist der Zutritt zur Außengastronomie nur noch mit einer negativen PCR-Testung möglich. Ausnahmen gelten z.B. für Kantinen, Gastronomiebetriebe auf Raststätten und die Tafeln. Auch für Großveranstaltungen werden die Regelungen ebenfalls entsprechend verschärft und an die Warnstufen angepasst. Für Discotheken, Clubs und Shishabars ist bei Erreichen der Warnstufe 2 der Zutritt zu diesen Einrichtungen auf geimpfte und genesene Gäste beschränkt, bei der Warnstufe 3 werden die Einrichtungen in geschlossenen Räumen durch die Verordnung geschlossen.

Es ist damit zu rechnen, dass die Verordnung in ihrer endgültigen Fassung am nächsten Dienstag elektronisch verkündet und am Mittwoch (22. September 2021) in Kraft treten wird. Die Verordnung soll bis zum 20. Oktober 2021 gelten.

Land plant Niedersächsische CoronaAbsonderungsV

Mit der Niedersächsischen Verordnung zur Absonderung von mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen, beabsichtigt das Land die Gesundheitsämter bei ihren Aufgaben bezüglich der Absonderungsanordnungen zu entlasten. Die Verordnung soll eine die Betroffenen unmittelbar verpflichtenden Regelung zur Umsetzung der Absonderungspflichten normieren und der Unterstützung der sachlich und örtlich zuständigen Behörden dienen. Ziele der Verordnung sind, dass:

  • positiv getestete Personen sich unverzüglich nach Kenntnis von dem positiven Testergebnis in Absonderung begeben; dies gilt auch für im Hausstand lebenden Personen oder enge Kontaktpersonen von durch PCR-Testung positiv getesteten Personen,
  • positiv getestete Personen das Ergebnis der Antigen-Testung durch Schnell- oder Selbsttest so schnell wie möglich durch eine PCR-Testung überprüfen lassen,
  • die zuständige Behörde unverzüglich alle Daten erhält, die es zu einer Nachverfolgung von Infektionsketten benötigt.

Die kurzfristige Verbandsanhörung zum Verordnungsentwurf erfolgte zum 13. September 2021. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände hat sich kritisch, sowohl zu den grundsätzlichen Erwägungen in Bezug auf eine Entlastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, als auch zur Ausgestaltung der einzelnen Regelungspunkte, positioniert. 

Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 6. September 2021 einen Kompromiss bei der Finanzierung der ab 2026 geplanten Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gefunden. Danach stockt der Bund seinen Finanzierungsanteil in der Endstufe ab 2030 von 960 Millionen auf 1,3 Milliarden Euro auf.

Gefördert werden zusätzliche investive Maßnahmen von Ländern und Kommunen zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind Investitionen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder ordentliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen. Nicht förderfähig sind Sanierungsaufwendungen.

Der Bund beteiligt sich mit einem Betrag von maximal 3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchstens 70 Prozent (bisher 50 Prozent). Die Länder beteiligen sich mit mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils. Eigenmittel freier Träger können auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils mindestens 10 Prozent beträgt. Zum Ausgleich für laufende Belastungen der Länder aus der stufenweisen Einführung des Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder wird sich der Bund in der Endausbaustufe ab 2030 auf 1,3 Milliarden Euro zugunsten der Länder. Bislang waren 960 Millionen Euro vorgesehen.

Zum Jahresende 2027 und zum Jahresende 2030 werden die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und Betriebskosten evaluiert. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder Mehrbelastungen bzw. Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.

Nachdem der Bundestag dem Vermittlungsergebnis am 7. September 2021 zugestimmt hat, hat auch der Bundesrat am 10. September 2021 das Ganztagsförderungsgesetz in der geänderten Fassung beschlossen. 

Bundestagswahl 2021: Erstattung pandemiebedingter Mehrkosten

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat den Deutschen Landkreistag darüber informiert, dass der Bund entstehende Kosten für den Infektionsschutz in Wahllokalen pauschal mit einem Betrag in Höhe von 300 Euro je Wahlbezirk erstattet.

Bundesförderung von Lüftungsanlagen

Das MK hat über die Dritte Novellierung der Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT) Anlagen informiert und im Einzelnen Folgendes mitgeteilt:

„Die Bundesregierung hat am 14. Juli 2021 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gebeten zu prüfen, ob die Beschaffung und der Einbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert werden können. Im Ergebnis wurde die Förderung als sinnvoll erachtet und im Rahmen der dritten Novellierung umgesetzt. Mit dieser Erweiterung wird das Ziel verfolgt, das Übertragungsrisiko mit SARS-CoV-2 in der Gruppe derjenigen zu reduzieren, für welche derzeit noch kein Impfstoff gegen SARS-CoV-2 zugelassen ist. Die Richtlinie ist unter dem neuen Titel ‘Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren’ am 9. September 2021 verkündet und am folgenden Tag in Kraft getreten.

Insbesondere zu folgenden Punkten sind Anpassungen erfolgt:

  • Neueinbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit. Die Einrichtungen umfassen Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen im Sinne von §§ 33 Nr. 1 und Nr. 2 IfSG und staatlich anerkannte allgemeinbildende Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, mit Ausnahme von Schulen der Erwachsenenbildung.
  • Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit: Hierunter fallen Räume ohne RLT-Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind (Definition des Umweltbundesamtes: Räume der Kategorie 2).

Die Richtlinie ist auf der Webseite des BAnz eingestellt: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/suchergebnis?20. Weitere Informationen stehen unter www.bafa.de/rlt bereit.“

Katastrophenschutz: Konstituierenden Sitzung des Interministeriellen Arbeitskreises Kritische Infrastrukturen (IMAK KRITIS)

Wohl auch geprägt durch die Pandemieerfahrung hat das Niedersächsische Landeskabinett am 12. März 2021 die Einrichtung eines entsprechenden Interministeriellen Arbeitskreises (IMAK) der Landesregierung zum Bereich der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) beschlossen. Staatssekretär Manke vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport hat mit Schreiben vom 2. August 2021 auch die kommunalen Spitzenverbände zu einer Mitwirkung eingeladen. Am 6. September hat die konstituierende Sitzung des Interministeriellen Arbeitskreises stattgefunden. Die Geschäftsstelle des NLT hat entsprechend der bisherigen Linie des Verbandes darauf hingewiesen, dass in dem Bereich KRITIS schnell klare gesetzliche Verantwortlichkeiten und für die Praxis vor Ort, insbesondere für die betroffenen Unternehmen, verbindliche Regelungen erforderlich sind.

Gleichwertige Lebensverhältnisse: Kurzexpertise der Robert-Bosch-Stiftung zur Beteiligung Zugewanderter in ländlichen Räumen

Im Rahmen ihres auch vom Deutschen Landkreistag unterstützten Programms „Land.Zuhause.Zukunft“ hat die Robert-Bosch-Stiftung eine Kurz-Expertise zur Beteiligung Zugewanderter in ländlichen Räumen vorgelegt. Mit ihrem Programm „Land.Zuhause.Zukunft“ unterstützt die Robert-Bosch-Stiftung derzeit zehn Landkreise in ihrer Integrationsarbeit. Im Rahmen dieses Programms werden überdies in regelmäßigen Abständen Studien erarbeitet, die sich an alle Landkreise wenden. Aktuell veröffentlicht wurde eine Kurz-Expertise mit dem Titel „Mitmachen, Mitgestalten, Mitbestimmen?! Kommunale Beteiligung von Zugewanderten in ländlichen Räumen“, die auf der Projekthomepage unter https://www.landzuhause-zukunft.de/ zum Download zur Verfügung steht.

Die Studie gibt einen Einblick in die Beteiligungsformen für und von Menschen mit Migrationsgeschichte in ausgewählten ländlichen Räumen und diskutiert deren Chancen, Potenziale und Herausforderungen. Sie fokussiert dabei auf solche Formen, die von der Kommunalverwaltung initiiert, unter Beteiligung der Verwaltung umgesetzt werden oder einen Kontakt mit der Verwaltung herstellen.

Inkrafttreten des Aufbauhilfegesetzes 2021 und der Aufbauhilfeverordnung 2021

Das Aufbauhilfegesetz 2021 ist nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt im Wesentlichen am 15. September 2021 in Kraft getreten. In Reaktion auf die Flutkatastrophe vom Juli 2021 sieht das Gesetz die Errichtung eines mit 30 Milliarden Euro ausgestatteten Fonds „Aufbauhilfe 2021“, eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Änderung weiterer Gesetze (u. a. Baugesetzbuch, Infektionsschutzgesetz und Telekommunikationsgesetz) vor. Am 16. September 2021 tritt ferner die Aufbauhilfeverordnung 2021 in Kraft. Sie legt die Verteilung der Fondsmittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung.

Novelle des NKomVG: Sachstand, insbesondere zum Sitzzuteilungsverfahren

Die geplante Novelle des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzbuches (NKomVG) ist weiterhin Gegenstand der parlamentarischen Beratungen des Niedersächsischen Landtags. Der aktuelle Sachstand ergibt sich nach wie vor aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung, über den wir zuletzt in NLT-Aktuell 13/2021 vom 7. Mai 2021 berichtet hatten.

Der Gesetzentwurf sieht in seiner Nr. 11 bekanntlich eine Änderung der §§ 71 ff. NKomVG vor, mit dem für die Sitzverteilung der Ausschüsse auf das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren umgestellt werden soll. Der Innenausschuss wird voraussichtlich am nächsten Donnerstag, dem 23. September 202,1 und ggf. am darauffolgenden Donnerstag, dem 30. September 2021, den Gesetzentwurf schlussberaten. Eine Verabschiedung ist im Oktoberplenum des Niedersächsischen Landtags, voraussichtlich für den 13. Oktober 2021, geplant. Der Geschäftsstelle des NLT liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung insbesondere mit den Änderungen beim Sitzzuteilungsverfahren nicht beschlossen werden könnte. Insofern raten wir, für Planungen der Sitzverteilung zu Beginn der neuen Kommunalwahlperiode davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt landesgesetzlich das Verfahren nach d’Hondt für das Sitzverteilungsverfahren vorgesehen wird und sich nach den neuen Regelungen richten wird. 

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Bilanz der Impfzentren/Konzept zum Einsatz von mobilen Impfteams

Die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens und die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände (AGKSV) haben am 7. September 2021 eine Bilanz der bisherigen Arbeit der Impfzentren und die Pläne für den Fortgang der Impfkampagne in staatlicher Verantwortung vorgestellt. Zentraler Bestandteil des zwischen Land und Kommunen abgestimmten Konzeptes ist die Umwandlung der 50 stationären Impfzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten in mobile Impfteams (MIT), die an die örtlichen Gesundheitsämter angedockt werden.

In den stationären Impfzentren und durch die bisher eingesetzten mobilen Teams wurden mit Stand vom 6. September mehr als 5,6 Millionen Impfungen durchgeführt. Insgesamt sind in Niedersachsen 68,7 Prozent der Bevölkerung mindestens einmal geimpft und 63,3 Prozent vollständig gegen Covid-19 geimpft. Auch in den kommenden Wochen werden in den allermeisten Impfzentren bis zum 30. September noch Zweitimpfungen und dezentrale Impfaktionen mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson durchgeführt.

Über den 30. September hinaus sollen in Niedersachsen bis zu 134 MIT im Einsatz bleiben, die jeweils aus bis zu 12 Personen bestehen können und damit bei Bedarf auch gleichzeitig an mehreren Einsatzorten impfen können. Der Aufbau der Teams erfolgt im Auftrag des Landes, das damit auch den Großteil Kosten trägt. Auch der Bund hat zugesagt, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Die Impfärztinnen und Impfärzte werden wie bereits für die Impfzentren auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der KVN tätig. An einigen Standorten dürften Beschäftigte aus den stationären Impfzentren in den Dienst der Mobilen Teams übernommen werden.

„Die kommunalen Impfzentren haben weit über 5,6 Millionen Impfungen durchgeführt. Das entspricht 57 Prozent aller Impfungen in Niedersachsen. Sie haben damit die Hauptlast der der Eindämmung der Pandemie getragen. Ohne die Impfzentren wäre es insbesondere nicht gelungen, die besonders gefährdeten Gruppen in den Alten- und Pflegeheimen schnell durchzuimpfen. Es hat sich gezeigt, dass viele Menschen keinen Hausarzt haben. Gerade diese Personen sind oftmals besonders gefährdet und tragen das Virus weiter. Sie wurden nur über die mobilen Impfteams erreicht. Die Impfzentren waren daher unverzichtbar und haben einen hervorragenden Beitrag zur Pandemiebekämpfung geleistet,“ erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) Landrat Klaus Wiswe, Celle, der die Abwicklung der Impfzentren zum 30. September 2021 bedauerte. Er versprach die Unterstützung der Landkreise bei der Bildung der neuen Mobilen Impfteams, mahnte aber schnelle politische Klärungen an. „Die neuen Mobilen Impfteams haben einen gänzlich anderen Auftrag. Dieser muss so schnell wie möglich abschließend geklärt werden, damit wir zum Beispiel im Winter 2021/2022 nicht erst wieder erhöhte Todeszahlen in den Altenund Pflegeheimen haben,“ forderte NLT-Präsident Wiswe.

Landkreise verlangen Strategiewechsel in der Kontaktnachverfolgung

„Die stringente Kontaktnachverfolgung war in der Vergangenheit der Garant für die Eindämmung der Corona-Pandemie. Das gilt heute so nicht mehr. Die hohe Impfquote gerade bei der älteren Bevölkerung bietet einen guten Grundschutz. Die jüngeren Jahrgänge haben eine Vielzahl von Kontakten, die kaum zu erfassen sind. Auf der anderen Seite erkranken viele der jüngeren Menschen auch bei einer Infektion nicht schwer. Wir fordern deswegen einen Strategiewechsel: Wir müssen unsere knappen Ressourcen auf diejenigen konzentrieren, die im Fall einer Infektion wirklich gefährdet sind. Das Land Niedersachsen muss auf das Robert-Koch-Institut einwirken, seine diesbezüglichen Empfehlungen endlich der Realität anzupassen“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle. Wenn nicht umgehend reagiert werde, benötigten die Gesundheitsämter angesichts der rapide steigenden Inzidenzwerte umgehend erhebliche personelle Unterstützung durch Landesbedienstete, da die kreislichen Kapazitäten erschöpft seien, so Wiswe.

„Die bisherigen Maßnahmen sind angesichts der neuen Rahmenbedingungen auch nicht mehr verhältnismäßig,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. Kinder und Jugendliche haben erhebliche Belastungen ihrer Entwicklung hinnehmen müssen, ohne dass sie nach derzeitigem Kenntnisstand einen nennenswerten Beitrag zum Ausbreiten der Pandemie beigetragen haben. „Gerade, weil wir einen guten und sicheren Schulstart für unsere Kinder und Jugendlichen ermöglichen wollen, müssen die Kapazitäten der Gesundheitsämter fokussiert werden. Die Standards des Robert-Koch-Instituts müssen den wissenschaftlichen Erkenntnissen der neuen Phase der Pandemie angepasst werden. Die Akzeptanz in der Bevölkerung leidet unter der zögerlichen Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung und neuer Erkenntnisse,“ so Meyer abschließend.

Bundestag stellt Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite fest

Der Bundestag hat am 25. August 2021 ein weiteres Mal entschieden, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für maximal weitere drei Monate fortbesteht. Die Entscheidung über den Antrag auf BT-Drs. 19/32091 erging mit 325 zu 253 Stimmen bei fünf Enthaltungen. Der Bundestag hat die Bundesregierung zugleich aufgefordert, bis zum 30. August 2021 Formulierungshilfen für eine Änderung des § 28 a IfSG vorzulegen. Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen sei aufgrund des Impffortschritts nicht mehr zentraler Maßstab. Daher seien auch die in § 28 a IfSG genannten Schwellenwerte nicht mehr aktuell. Vielmehr sollten sich die in § 28 a IfSG genannten Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Krankheit zukünftig insbesondereauch an der COVID 19-Hospitalisierungsrate ausrichten.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch das Aufbauhilfegesetz

Mit dem am 7. September 2021 vom Bundestag verabschiedeten Entwurf eines Aufbauhilfegesetzes (AufbhG 2021) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BT-Drs. Nr. 19/32275) wird auch das IfSG geändert. Im Einzelnen sind folgendeÄnderungen vorgesehen:

  • § 28 a Abs. 1 IfSG wird um eine neue Nr. 2 a ergänzt, die vorsieht, dass zu den als Regelbeispielen genannten Corona-Schutzmaßnahmen auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zählt.
  • § 28 a Abs. 3 Satz 2 IfSG regelt, dass diese Maßnahme sowie die Maßnahmen nach Nr. 1 (Abstandsgebot), Nr. 2 (Maskenpflicht), Nr. 4 (Erstellung von Hygienekonzepten) und Nr. 17 (Kontaktdatenerhebung) zum präventiven Infektionsschutz unabhängig von der Feststellung eines besonderen Schweregrades des Infektionsgeschehens nach Maßgabe der weiteren Sätze von § 28 a Abs. 3 IfSG ergriffen werden können. Die Aufzählung ist, wie die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ deutlich macht, nicht abschließend.
  • Kernstück der Novelle sind die Regelungen in § 28 a Abs. 3 Satz 3 ff. IfSG. Wesentlicher Maßstab für weitergehende Schutzmaßnahmen ist nunmehr die Hospitalisierungsrate (Satz 4), die an die Stelle der Inzidenzrate tritt. Die entsprechendenDaten werden bezogen auf den Wohnort der hospitalisierten Patienten ermittelt undveröffentlicht. Die Länder können die Hospitalisierungsrate landesweit oder regionaldifferenziert statt bezogen auf 100.000 Einwohner auch bezogen auf das jeweilige Land oder die jeweilige Region gewichten und verwenden. Ergänzt wird die Hospitalisierungsrate durch weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten wie dem Alter differenzierte Anzahl der Neuinfektionen, die verfügbaren Intensivbetten sowie die Zahl der Geimpften. Es ist künftig Sache der Länder, in ihren Rechtsverordnungen nach § 32 IfSG im Rahmen der Festlegung von Schutzmaßnahmen auch Schwellenwerte der genannten Indikatoren festzusetzen. Bei der Betrachtung der regionalen Versorgung können mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte als ein zusammenhängendes Versorgungsgebiet definiert werden.
  • § 28 a Abs. 7 IfSG trifft Neuregelungen für den Fall, dass eine epidemische Notlage nicht mehr bundesweit, sondern nur in einzelnen Ländern besteht.
  • § 36 Abs. 3 IfSG sieht vor, dass Arbeitgeber in den § 36 Abs. 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen von (angehenden) Beschäftigten Daten zu ihrem Impf- und Serostatus erfragen dürfen, „um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden“. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine fehlende Impfung zwar zur Folge haben kann, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird, dass aber der Verzicht auf eine Impfung keinen Kündigungsgrund darstellen soll.Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Bundestag das Bestehen einer besonderen epidemischen Notlage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
  • Auch die Regelungen in § 36 Abs. 10 und 11 IfSG werden geändert. Einreisendekönnen danach generell dazu verpflichtet werden, im Rahmen der Einreise über einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen.

Referentenentwurf einer Neufassung der Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem DLT den Referentenentwurf einer Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) übersandt. Demnach soll der Anspruch auf kostenlose Testung, der bisher in § 4 a als Bürgertestung geregelt wurde, eingeschränkt werden. Zukünftig sollen nur solche Personen kostenlose Testung erhalten, die aufgrund der fehlenden Möglichkeit, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders vulnerabel wären. Hierzu zählen:

  1. Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. bis zum 30. November 2021 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten an solchen Studien teilgenommen haben und
  3. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.

Mit § 6 Abs. 3 Nr. 4 soll geregelt werden, dass eine Leistungserbringung nach dem neugefassten § 4 a nur erfolgen darf, wenn eine entsprechende Anspruchsberechtigung gegenüber dem Leistungserbringer nachgewiesen wird. Der Nachweis erfolgt über einenamtlichen Lichtbildausweis und im Falle einer medizinischen Kontraindikation über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis.

Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaften trübt sich ein 

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) hat die Ergebnisse der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen – 1. bis 2. Quartal 2021 – zusammengestellt. Die Zahlen sind auf der Einnahmenseite wegen Umstellung Zahlungsmodalitäten beim Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer nur bedingt mit dem Vorjahr vergleichbar. Dies führt in der Statistik zu einem deutlichen Anstieg zum 30. Juni 2021 um rund eine Milliarde Euro. Diese Summe fehlt aber gegenüber dem Vorjahr in der zweiten Jahreshälfte. Derzeit wird davon ausgegangen, dass sich diese Einnahmen in 2021 insgesamt etwa auf dem Vorjahresniveau bewegen werden. Erfreulich ist hingegen die Entwicklung bei der Gewerbesteuer (netto), die mit + 21,2 Prozent gestiegen ist. Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob damit der Rückgang des Vorjahres mit rund 400 Millionen Euro kompensiert werden kann.

Die bereinigten Auszahlungen betrugen 13,7 Milliarden Euro (+ 5,1 Prozent). Dabei stiegen die Personalauszahlungen erneut überproportional mit + 5,5 Prozent auf knapp 3,2 Milliarden Euro. Die Transferauszahlungen stiegen um 6,3 Prozent auf knapp 7,9 Milliarden Euro an, wobei die sozialen Leistungen und aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen mit knapp 4,2 Milliarden Euro (+ 6,7 Prozent) den größten Anteil hatten. Während die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) nur moderat um 1,7 Prozent stiegen, war bei den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe eine Erhöhung um + 6,5 Prozent und bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (SGB IX) sogar ein Zuwachs von 19,3 Prozent zu verzeichnen.

Die Kassenkredite stiegen nur moderat auf insgesamt rund 2,4 Milliarden Euro. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der veränderten Zahlungsmodalitäten im ersten Halbjahr rund eine Milliarde Euro mehr an Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer in der Statistik enthalten waren. Diese fehlen in der zweiten Jahreshälfte, weshalb zum 31. Dezember 2021 mit einer deutlichen Zunahme zu rechnen ist.

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt und Klimaschutz-Sofortprogramm 2022

Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) wurde am 30. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Gesetzesänderungen, mit denen auf die kürzlich zum Klimaschutz ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reagiert wird, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im KSG wird das Ziel der Treibhausgasneutralität Deutschlands bis 2045 festgeschrieben. Die nationalen Treibhausgasemissionen sollen im Vergleich zu 1990 bis 2030 um 65 Prozent und bis 2040 um 88 Prozent sinken. Um die Ziele erreichen zu können, hat das Bundeskabinett im Rahmen des Haushaltes am 23. Juni 2021 das Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 beschlossen, mit dem rund acht Milliarden Euro für den Klimaschutz zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die in dem Entwurf des Sofortprogramms noch in Aussicht gestellte Pflicht zur Installation von Photovoltaik- bzw. Solarthermie-Anlagen für Neubauten und größere Dachsanierungen findet sich in der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung nicht wieder. Geblieben ist es allerdings bei den Ankündigungen, die Überprüfung des Gebäudeenergiegesetzes auf 2022 vorzuziehen und die energetischen Standards für Neubauten in diesem Zuge zu verschärfen. Auch sollen aus den Förderprogrammen des Bundes ab 2023 keine Heizungen mehr gefördert werden, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können.

Die Kommunen werden in dem Sofortprogramm im Zusammenhang mit dem Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur sowie als Adressaten der Förderprogramme der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) genannt. Es wird angekündigt, die Kommunalrichtlinie als zentrales Förderinstrument des Bundes im kommunalen Klimaschutz bis zum Sommer zu novellieren. Die durch das Corona-Konjunkturpaket befristet eingeführten verbesserten Förderbedingungen für NKI-Förderungen (Kommunalrichtlinie, Förderaufruf für kommunale Modellprojekte und Klimaschutz durch Radverkehr) sollen über den 31. Dezember 2021 hinaus in das Jahr 2022 verlängert und fortgeschrieben werden.

Raumordnung: Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Angesichts der Hochwasserschäden der vergangenen beiden Jahrzehnte und angesichts des durch den Klimawandel größer werdenden Hochwasserrisikos (häufigere Starkregenereignisse, Meeresspiegelanstieg etc.) hat der Bund gestützt auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) einen länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) aufgestellt. Die Verordnung und die im BRPH festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung treten am 1. September 2021 in Kraft.

Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde am 30. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin enthaltenen Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundeswasserstraßengesetzes, welche die Zulassungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Anlagen vereinfachen sollen, sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Eine spezielle Regelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz soll das Repowering insbesondere von Windenergieanlagen erleichtern.

Insektenschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 30. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält u. a. verschiedene Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die vor allem dem Insektenschutz dienen sollen.

Da sie wichtige Lebensräume für Insekten sind, werden künftig im BNatSchG bestimmte Mäh- und Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern als Biotope besonders geschützt. Um die Lichtverschmutzung als Gefahr für nachtaktive Insekten zu reduzieren, wird in Naturschutzgebieten die Neuerrichtung bestimmter Beleuchtungen grundsätzlich verboten. Ferner werden die Ausbringung von Biozidprodukten in ökologisch schutzbedürftigen Gebieten beschränkt und weitere Vorgaben zur Reduktion von Lichtverschmutzung gemacht. Die entsprechenden Änderungen des BNatSchG treten überwiegend am 1. März 2022 in Kraft. Davon abweichend ist bereits am Tag nach der Verkündung eine neue Ermächtigungsgrundlage in Kraft getreten, aufgrund der das Bundesumweltministerium die Anforderungen an den Schutz vor Lichtimmissionen näher regeln kann.

8. Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Kostendeckung im ÖPNV

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag den 8. Bericht über die Entwicklungder Kostendeckung im öffentlichen Personennahverkehr zur Unterrichtung zugesandt(BT-Drs. 19/32131). Zwischen 2014 und 2018 ist die Nachfrage im ÖPNV bei einem nahezu konstanten Angebot gestiegen. Über den gesamten Beobachtungszeitraum zeigensich deutlich gestiegene absolute Gesamtkosten. Während sich zwischen den Bezugsjahren 2014 und 2016 ein leichter Rückgang zeigte, ist eine deutliche Steigerung zwischenden Jahren 2016 und 2018 zu beobachten. Ein wesentlicher Treiber sind u.a. die gestiegenen Personalkosten. Wie bisher wird die essenzielle Bedeutung der Leistung der öffentlichen Hand und des Verlustausgleichs deutlich. Nur aufgrund der öffentlichen Leistungenkann eine näherungsweise Gesamtkostendeckung erzielt bzw. eine Deckung der Betriebskosten erreichen werden.

Mit 12,8 Milliarden Euro wird der weitaus größte Teil (66,2 Prozent) vom Bund erbracht. Hier schlagen vor allem die Regionalisierungsmittel, daneben auch u. a. die Leistungen andas BEV (rechnerischer Anteil am Gesamt-Bundeszuschuss 1,1 Milliarden Euro) und die Mittel nach dem BSWAG (1,8 Milliarden Euro) zu Buche. Die Leistungen der Länder betrugen im Jahr 2018 3,3 Milliarden Euro oder 17,3 Prozent der Gesamtmittel. Davon entfielen die größten Teile auf die Ausgleichszahlungen für den Ausbildungsverkehr (0,7 Milliarden Euro), die Ausgaben für die unentgeltliche Schülerbeförderung (0,6 Milliarden Euro) und die Umsatzsteuerermäßigung (0,6 Milliarden Euro). Die Kommunen steuerten 3,0 Milliarden Euro oder 15,7 Prozent zum Gesamtbetrag bei. Hier stellt der Ausgleich der Verluste der kommunalen Verkehrsunternehmen (2,4 Milliarden Euro) die mit Abstand größte Position dar. Daneben spielen nur noch die Schülerbeförderungskosten (0,5 Milliarden Euro) eine Rolle. 

Ausgaben der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe 2020

In der Sozialhilfe wurden im Jahr 2020 in Deutschland 14,4 Milliarden Euro netto für Leistungen nach dem SGB XII ausgegeben. Dies entspricht einer Steigerung um + 6,5 Prozent. Nicht mehr enthalten in der Sozialhilfestatistik sind die Ausgaben der Eingliederungshilfe, die mit dem Bundesteilhabegesetz in das SGB IX überführt wurde. Sie werden ab dem Berichtsjahr 2020 in einer eigenen Statistik erfasst. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen des SGB XII im Jahr 2020 und die Veränderungsraten zum Vorjahr 2019 lauten wie folgt:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung   7,6 Milliarden Euro (+ 10,1 Prozent)
  • Hilfe zur Pflege                                     4,3 Milliarden Euro (+ 14,0 Prozent)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt                           1,2 Milliarden Euro (- 21,6 Prozent)
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung
  • besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfe in
  • anderen Lebenslagen                               1,3 Milliarden Euro (- 0,8 Prozent)

Ein Grund für die starken Anstiege in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zur Pflege dürfte der Wegfall des Unterhaltsrückgriffs durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz sein. Der Rückgang bei der Hilfe zum Lebensunterhalt dürfte mit den Regelungen zur Personenzentrierung und den Sonderregelungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Bundesteilhabegesetz zusammenhängen.

Die Ausgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beliefen sich im Jahr 2020 auf 20,8 Milliarden Euro. Dies entspricht einer Steigerung um + 7,8 Prozent gegenüber dem Jahr 2019. Die Nettoausgaben der einzelnen Leistungen der Eingliederungshilfe im Jahr 2020 lauten wie folgt:

  • Leistungen zur sozialen Teilhabe               14,3 Milliarden Euro
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben       5,1 Milliarden Euro
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung             1,8 Milliarden Euro
  • Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe     387 Millionen Euro
  • Leistungen zur med. Rehabilitation             48 Millionen Euro.

Zweiter Umsetzungsbericht der „Konzertierten Aktion Pflege“

In der „Konzertierten Aktion Pflege“, die im Juni 2019 ihren Abschlussbericht vorgelegt hat, haben sich Bund, Länder und alle relevanten Akteure in der Altenpflege, so auch der Deutsche Landkreistag, auf Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsalltags und der Arbeitsbedingungen von beruflich Pflegenden (Fachkräfte und Hilfskräfte) sowie zur Stärkung der Ausbildung in der Pflege verständigt.

Nach dem Ersten Umsetzungsbericht vom November 2020 liegt nun der „Zweite Bericht zum Stand der Umsetzung der Vereinbarungen der Arbeitsgruppen 1 bis 5“ vor, der dieser Tage veröffentlicht wurde.

Der Bericht benennt folgende messbaren Ergebnisse, die bislang erreicht worden seien:

  • Pflegepersonal: Die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in der Pflege ist in dieser Legislaturperiode kontinuierlich gestiegen, in der Altenpflege allein um insgesamt 10 Prozent (bis 2020). Auch während der Pandemie konnte ein Zuwachs in der Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege verzeichnet werden. Dagegen stagnierte in anderen Branchen die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten bzw. ging teilweise zurück.
  • Pflegeausbildung: Die neue Pflegeausbildung hat sich bereits in ihrem Einführungsjahr 2020 als attraktive Ausbildung erwiesen. Insgesamt haben 57.294 Auszubildende in diesem Jahr die generalistische Pflegeausbildung begonnen. Die bereits sehr hohen Ausbildungszahlen aus dem Vorjahr konnten damit trotz der negativen Auswirkungen der Pandemie auf den Ausbildungsmarkt weiter gesteigert werden. Unterstützt wird die Einführungsphase der neuen Pflegeausbildung durch die „Ausbildungsoffensive Pflege“. Insgesamt ist die Zahl der begonnenen Pflegefachausbildungen seit Beginn dieser Legislaturperiode um 13,5 Prozent gestiegen.
  • Pflegelöhne: In dieser Legislaturperiode betrug der Lohnzuwachs in der Altenpflege insgesamt 15,6 Prozent sowie in der Gesundheits- und Krankenpflege 9,8 Prozent (bis 2020). Damit liegt die Lohnentwicklung der beruflich Pflegendendeutlich über der durchschnittlichen Lohnentwicklung aller Branchen mit einem Gesamtanstieg von 6,8 Prozent.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen im Rahmen der Verbandsanhörung zur Anhörung übersandt.

Die Artikelverordnung sieht eine Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf (NDüngMeldVO) vom 26. September 2019 (Artikel 1) sowie der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger (WDüngMeldPflV) vom 1. Juni 2012, geändert durch die Verordnung vom 21. Juni 2017 (Artikel 2), vor. Während die Regelungen in Artikel 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft treten sollen, ist vorgesehen, die Regelungen des Artikels 2 zum 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen (Artikel 3).

Durch die Anpassung der in diesen Verordnungen geregelten Meldepflichten soll nach der Verordnungsbegründung die düngerechtliche Überwachung gestärkt werden. Hierzu sollen die gemäß NDüngMeldVO zu tätigenden betrieblichen Nährstoffmeldungen in die Meldedatenbank „ENNI“ (Elektronische Nährstoffmeldung Niedersachsen) wiederaufgenommen werden und die Meldepflicht gemäß WDüngMeldPflV um die Angaben zu den bei der Wirtschaftsdüngerverbringung beteiligten Dritten erweitert werden.

Abfallrecht: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes zur Umsetzung der EU-Hafenauffangrichtlinie

Die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) hat eine aktualisierte Fassung des Mustervertrages zur finanziellen Teilhabe von Gemeinden an der Windenergienutzung veröffentlicht. Die Aktualisierung war aufgrund von Änderungen im Erneuerbare-Energien-Ge-setz notwendig geworden. Nunmehr können unter bestimmten Umständen auch die Landkreise von Windenergieanlagen finanziell profitieren. An der Aktualisierung des Mustervertrages waren im Rahmen einer Arbeitsgruppe die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der Energiewirtschaft beteiligt. Der Mustervertrag und ergänzende Dokumente können auf der Internetseite der FA Wind heruntergeladen werden.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beschäftigung von Erzieherinnen und Erziehern an Berufsbildenden Schulen

Das Niedersächsische Kultusministerium (MK) hat uns den Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beschäftigung von Erzieherinnen und Erziehern an Berufsbildenden Schulen übermittelt. Die Mittel i.H.v. insgesamt 175.000 Euro stammen aus der Politischen Liste und sollen zu einem weiteren Ausbau der dualisierten Ausbildungen zur Sozialpädagogischen Assistentin/zum Sozialpädagogischen Assistenten und zur Erzieherin/zum Erzieher beisteuern.

Die Richtlinie soll nach dem Willen des MK dazu beitragen, dem zurzeit herrschenden Mangel an Lehrkräften entgegenzuwirken, um bei Erzieherinnen und Erziehern einen Anreiz zu schaffen, sich für die Möglichkeit zu interessieren, an einer BBS zu unterrichten. Erzieherinnen und Erzieher an BBS können stundenweise für unterrichtliche Zwecke eingesetzt werden. Sie können durch die Richtlinie eine Einmalzahlung von 1.000 Euro erhalten, um dadurch Lehr- und Lernmittel, Fortbildungen und digitale Ausstattung zu finanzieren.

Gesetz zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings verkündet

Im Bundesgesetzblatt ist ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) verkündet worden, durch das vor allem § 283 StGB („Nachstellung“) novelliert worden ist. Auf diese Weise soll der strafrechtliche Schutz vor Nachstellung („Stalking“) verbessert werden, insbesondere auch mit Blick auf entsprechende Handlungsweisen im Internet („Cyberstalking“).

corona-quarantane-kontaktnachverfolgung

„Die stringente Kontaktnachverfolgung war in der Vergangenheit der Garant für die Eindämmung der Corona-Pandemie. Das gilt heute so nicht mehr. Die hohe Impfquote gerade bei der älteren Bevölkerung bietet einen guten Grundschutz. Die jüngeren Jahrgänge haben eine Vielzahl von Kontakten, die kaum zu erfassen sind. Auf der anderen Seite erkranken viele der jüngeren Menschen auch bei einer Infektion nicht schwer. Wir fordern deswegen einen Strategiewechsel: Wir müssen unsere knappen Ressourcen auf diejenigen konzentrieren, die im Fall einer Infektion wirklich gefährdet sind. Das Land Niedersachsen muss auf das Robert-Koch-Institut einwirken, seine diesbezüglichen Empfehlungen endlich der Realität anzupassen“, erklärte der Präsident des Niedersächsischen Landkreistages (NLT), Landrat Klaus Wiswe, Landkreis Celle.

Wenn nicht umgehend reagiert werde, benötigten die Gesundheitsämter angesichts der rapide steigenden Inzidenzwerte umgehend erhebliche personelle Unterstützung durch Landesbedienstete, da die kreislichen Kapazitäten erschöpft seien, so Wiswe.

„Die bisherigen Maßnahmen sind angesichts der neuen Rahmenbedingungen auch nicht mehr verhältnismäßig,“ ergänzte NLT-Hauptgeschäftsführer Hubert Meyer. Kinder und Jugendliche haben erhebliche Belastungen ihrer Entwicklung hinnehmen müssen, ohne dass sie nach derzeitigen Kenntnisstand einen nennenswerten Beitrag zum Ausbreiten der Pandemie beigetragen haben. „Gerade weil wir einen guten und sicheren Schulstart für unsere Kinder und Jugendlichen ermöglichen wollen, müssen die Kapazitäten der Gesundheitsämter fokussiert werden. Die Standards des Robert-Koch-Instituts müssen den wissenschaftlichen Erkenntnissen der neue Phase der Pandemie angepasst werden. Die Akzeptanz in der Bevölkerung leidet unter der zögerlichen Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung und neuer Erkenntnisse,“ so Meyer abschließend.