112 mit fest gedeckeltem Budget? Unvorstellbar! Landkreistag: Bundesregierung gefährdet Rettungsdienst

Nach dem am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossenen Sparpaket zur gesetzlichen Krankenversicherung sollen die Kosten des Rettungsdienstes für gesetzlich Versicherte nun mit festem Budget gedeckelt werden.

Hierzu erklärt NLT-Hauptgeschäftsführer Joachim Schwind: „112 mit gedeckeltem Budget – Unvorstellbar! Der Rettungsdienst ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr nach Landesrecht, der allen Menschen hilft, unabhängig von der aktuellen Haushaltslage. Völlig inakzeptabel ist, wenn die Bundesregierung nun in konzeptionsloser Einspar-Panik versucht, bei der lebenskritischen 112 einen festen und pauschalen Kostendeckel draufzulegen – unabhängig vom Einsatzaufkommen vor Ort, einer älter werdenden Gesellschaft, überlasteten Fachärzten, verändertem Tourismusaufkommen und allen anderen Entwicklungen der letzten Jahre.“

Schwind erläutert, es komme beim Rettungsdienst in einer lebensälteren Gesellschaft immer wieder zu Bedarfsanpassungen, für die ein Vereinbarungsmodell mit den Krankenkassen gelte. Es werde hart verhandelt, aber notwendige Leistungen wie zusätzliche Rettungswachen, Fahrzeuge oder Notärztinnen und Notärzte würden von den Krankenkassen bisher weitgehend bezahlt. Dieses System wolle der Bund aus Berlin überregeln, was Rückschritte bei der Versorgung in Notfällen bedeute. Damit gefährde die Bundesregierung die Notfallrettung. Möglicherweise gebe es auch die heimliche Erwartung, Hilfsorganisationen oder Landkreise würden die Mehrkosten schon irgendwie tragen. Auch das sei angesichts der dramatischen Haushaltslage der Kommunen schlicht unmöglich.

Schwind abschließend: „Bund, Hände weg vom Rettungsdienst! Mit dieser Art von Politik hat der Bund schon die Deutsche Bahn in den Zustand gebracht, den wir jeden Tag besichtigen können. Wir rufen Landesregierung und Landtag zu entschlossenem Widerstand gegen diese Pläne auf!“

Hintergrund: Der am Mittwoch beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz sieht einen neuen § 133 SGB V vor, der für den Rettungsdienst auf den § 71 Abs. 1-3 SGB V verweist, der die Ausgaben für den Rettungsdienst unabhängig von der Notwendigkeit und dem Einsatzaufkommen fest deckelt und für die nächsten Jahre zusätzliche Abschläge enthält. Diese Regelung soll auch gelten, wenn eigentlich das Landesrecht oder eine Schiedsstelle bestimmt, wie die Vergütungen ermittelt werden.